Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3760/2011
U r t e i l v om 2 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenbegehren, Verfügung vom
30. Mai 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die am _______1946 geborene, damals noch in der Schweiz
wohnhafte Schweizer Bürgerin A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) am 15. Juli 2008 zum Bezug einer Altersrente der
Alters und Hinterlassenenversicherung (AHV) mit einjährigem Vorbezug
angemeldet hat,
dass der Beschwerdeführerin – nach ihrer Wohnsitznahme in
Deutschland – von der Schweizerischen Ausgleichskasse am 22. Januar
2009 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009 eine Altersrente zugesprochen
worden ist (vgl. AHVAkten),
dass die Beschwerdeführerin am 15. November 2009 beim
Schweizerischen Generalkonsulat in Stuttgart einen Antrag auf
Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung (IV) gestellt hat (IV
Akten act. 1),
dass sie darin unter anderem geltend macht, sie habe bereits 2007 einen
IVAntrag stellen wollen, was ihr aber "in Kreuzlingen" verweigert worden
sei (IVAkten act. 1, S. 7),
dass die IVStelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch:
Vorinstanz), der das Gesuch vom 15. November 2009
zuständigkeitshalber übermittelt worden war, den Antrag auf Ausrichtung
einer IVRente mit Verfügung vom 30. Mai 2011 abgewiesen hat (IV
Akten act. 42),
dass sie die Abweisung des Leistungsbegehrens zum einen damit
begründet hat, die Beschwerdeführerin sei bis zum Bezug einer
Altersrente trotz des Gesundheitsschadens noch eine angepasste
gewinnberingende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar
gewesen (IVAkten act. 29), zum andern aber darauf hinweiset, dass der
Anspruch auf eine Invalidenrente mit dem Entstehen des Anspruchs auf
eine Altersrente
ohnehin erloschen sei,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
1. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihr spätestens ab dem 1. März 2008 rückwirkend eine ganze IVRente
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zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass sie zur Begründung ihrer Begehren zum einen darlegte, entgegen
der Auffassung der Vorinstanz habe sie aufgrund der gesundheitlich
bedingten Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit Anspruch auf eine
ganze IVRente, zum andern aber auch festhielt, der Anspruch auf die IV
Rente sei vor dem Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente
entstanden,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Anweisung der
Beschwerde beantragte und unter Bezugnahme auf die eingeholten AHV
Akten festhielt, der Versicherungsfall "Alter" sei – auch ohne
Berücksichtigung des Vorbezugs der AHVRente – bereits vor dem
gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) frühest möglichen Bezug einer
IVRente eingetreten, so dass gemäss Art. 30 IVG ein allfälliger Anspruch
auf eine IVRente erloschen sei,
dass diese – teilweise die Begründung der angefochtenen Verfügung
substituierende – Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zugestellt
worden ist, diese sich aber hierzu innert der gesetzten Frist nicht hat
vernehmen lassen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von IVRenten beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, so dass das Gericht zur
Beurteilung der Beschwerde vom 1. Juli 2011 zuständig ist,
dass die weiteren Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind,
dass die Beschwerdeführerin für ihre auf dem Anmeldeformular
geäusserte Behauptung, sie habe bereits im Jahre 2007 ein IVGesuch
einreichen wollen, sei aber hieran gehindert worden, keinerlei Beweise
vorlegt und diese Beanstandung im weiteren Verlauf des Verfahrens
auch nicht mehr vorgebracht hat,
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dass es daher nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist,
dass die Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein
Rentenbegehren stellen wollte, so dass davon auszugehen ist, dass
das Gesuch um Ausrichtung einer IVRente rechtsgenüglich am
15. November 2009 gestellt worden ist (Art. 29 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. dazu auch Art. 21
Abs. 1 VwVG),
dass gemäss dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 29 Abs.
1 IVG ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG entsteht (5. IVRevision),
dass diese Bestimmung Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis am 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ersetzt, die vorsah, dass
bei einer Anmeldung nach Entstehen des Anspruchs auf eine IVRente
rückwirkend bloss für maximal ein Jahr Renten auszurichten waren
(vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in:
Meyer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 361),
dass Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) die Verwirkung von Rentenansprüchen regelte,
so dass vom Ausserkrafttreten dieser Bestimmung bloss bereits
entstandene, aber noch nicht angemeldete Ansprüche auf Ausrichtung
von Rentenzahlungen betroffen waren (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.2.2), erst
später entstandene Ansprüche dagegen nach neuem Recht zu
beurteilen sind,
dass zudem gemäss dem IVRundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes
für Sozialversicherungen (5. IVRevision und Intertemporalrecht) auf
die Beurteilung der Rentenberechtigung das alte, bis zum 31.
Dezember 2007 gültig gewesene Recht nur dann noch Anwendung
finden kann, wenn sowohl der Versicherungsfall vor dem 1. Januar
2008 eingetreten ist, als auch die Anmeldung bis zum 31. Dezember
2008 erfolgte,
dass vorliegend die geltend gemachte Invalidität unbestrittenermassen
auf den Unfall vom 4. März 2007 zurückzuführen wäre, mithin der
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Anspruch auf die Ausrichtung einer IVRente frühestens nach Ablauf
des Wartejahrs gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b
IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung), also im März
2008 hätte entstehen können,
dass damit die altrechtliche Verwirkungsregel von Art. 48 Abs. 2 IVG
(in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) keine
Anwendung mehr finden kann, sondern vielmehr die neurechtliche
Vorschrift von Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008
gültigen Fassung) anzuwenden ist,
dass vorliegend die Anmeldung zum Rentenbezug erst nachträglich,
am 15. November 2009 erfolgte, so dass ein Anspruch auf Ausrichtung
einer IVRente erst am 16. Mai 2010 hätte entstehen können,
dass im Zeitpunkt der Entstehung dieses allfälligen Anspruchs die
Beschwerdeführerin offensichtlicherweise bereits seit längerem
Altersrenten der AHV bezog, so dass sie ohne Zweifel selbst dann
keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Invalidenrenten mehr hätte
(Art. 30 IVG), wenn sie in Folge des Unfalls vom 4. März 2007 im
Sinne des Gesetzes invalid geworden wäre,
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist
und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2
IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden
können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der
Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese
der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______ )
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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