Abtei lung II I
C-376/2008/frj /fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
X._______ AG, Gartengestaltung und Gartenpflege,
Brand-Strasse 24, Buttenried, 3203 Mühleberg,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Einspracheentscheid vom 21.12.2008
(Einreihung in die Prämientarife Berufs- und
Nichtberufsunfallversicherung 2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-376/2008
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG mit Sitz in Mühleberg beschäftigt sich gemäss
Handelsregister mit Gartenplanung, Gartenbau, Gartengestaltung und
Gartenpflege (Akt. 8). Mit Verfügung vom 15. November 2007 wurde
sie für die Unfallversicherung ab 1. Januar 2008 dem Zuständigkeits-
bereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unterstellt und im Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (BUV)
der Klasse 41A, Stufe 101 (Bruttoprämiensatz von 3.1823 %, Netto-
prämiensatz von 2.63 %), sowie im Prämientarif für die Nichtberufs-
unfallversicherung (NBUV) der Stufe 098 (Bruttoprämiensatz von
2.62 %) zugeteilt (Akt. 9/4). Gegen die verfügten Prämiensätze bzw.
die Einreihung in den Prämientarifen BUV und NBUV und den in
Rechnung gestellten Zuschlag für die halbjährliche Zahlung der Prä-
mien erhob die X._______ AG mit Datum vom 11. Dezember 2007
Einsprache (Akt. 9/5). Die SUVA hiess die Einsprache teilweise gut
und reihte den Betrieb für die NBUV in der Stufe 097 (Bruttoprämien-
satz von 2.49 %) ein, im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Ein-
spracheentscheid vom 19. Dezember 2007).
B.
Mit Datum vom 18. Januar 2008 reichte die X._______ AG Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinn-
gemäss, die Prämien seien – wie von der SUVA in Aussicht gestellt –
auf dem Niveau des früheren Privatversicherers festzusetzen (Akt. 1).
C.
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2008 ein-
verlangten Kostenvorschusses von Fr. 600.- (Akt. 3 und 6), reichte die
SUVA am 7. April 2008 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Akt. 9).
D.
Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, eine Replik einzureichen.
E.
In ihrer Eingabe vom 5. Oktober 2009 nahm die SUVA zu den mit
Instruktionsverfügung vom 8. September 2009 gestellten Fragen des
Gerichts Stellung und reichte ergänzende Unterlagen ein (Akt. 12).
Seite 2
C-376/2008
F.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspra-
cheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu
den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Ein-
spracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefoch-
tene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist deshalb, nachdem auch der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
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brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nur den Entscheid der
unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu
setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die
Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswür-
digung hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaft-
liche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der
Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 130 II
449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130
E. 4c/dd; vgl. auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht – Rechtspre-
chung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche
Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît
Bovay/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre
Moor, Bern 2005, S. 326f., BEATRICE WAGNER PFEIFFER, Zum Verhältnis
von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwal-
tungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.).
2.2.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis
des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits darin, die richtige Anwen-
dung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es – im Rahmen
der konkreten Normenkontrolle – die der Verfügung zu Grunde liegen-
den Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit über-
prüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für
die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In
diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der
Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
unvereinbar ist oder dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92
Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven
Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr.
U 294 S. 230 E. 1c). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht
gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter
Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüch-
liche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge
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haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genom-
men diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht
zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG] U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf
deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt
werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE
2007/27 E. 3.2; Urteil Eidgenössische Rekurskommission für die
Unfallversicherung [REKU] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB
69.73, E. 3).
2.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den ange-
fochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrach-
ten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob
sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kom-
menden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip
nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten
nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu auf-
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge-
bender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
3.
Zu Recht hat die Beschwerdeführerin keine Einwände dagegen
erhoben, dass ihr Betrieb als gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG dem
Tätigkeitsbereich der SUVA unterstellt erfasst wurde (vgl. Urteil BGer
8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4). In der Beschwerde wird auch
nicht mehr beanstandet, dass die SUVA bei halbjährlicher Prämien-
zahlung einen Zuschlag erhebt, weshalb sich Ausführungen dazu
erübrigen, ob auf eine solche Rüge einzutreten wäre (vgl. Urteil BVGer
C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 E. 1.3).
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Einreihung im
Prämientarif BUV und NBUV ab 1. Januar 2008.
4.
Mit ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2009 hat die Vorinstanz ein
vom Verwaltungsrat der SUVA am 14. November 2008 genehmigtes
Regelwerk „Prämientarif der SUVA, Einreihungsregeln für die
Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung“, gültig
ab 1. Januar 2009 (nachfolgend: Einreihungsregeln 2009), eingereicht
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(Akt. 12/2). Soweit darin die bisher geltenden (bekannten) Grundsätze
zusammenfassend dargestellt werden, kann im Folgenden darauf
verwiesen werden, obwohl das Regelwerk für die vorliegend zu
beurteilende Einreihung in die Prämientarife BUV und NBUV 2008
keine Rechtswirkungen entfalten kann. Denn in zeitlicher Hinsicht sind
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 130 V 329).
5.
Zunächst ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung
der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen
Bestimmungen und massgebenden Grundsätze einzugehen.
5.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der
Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art
und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb
dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die
Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung.
5.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des
Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und
Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den
Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verord-
nung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR
832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung
bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs
jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5
UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe
ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen
(Grundsatz der risikogerechten Prämien).
5.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG
vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses
Prinzip verlangt, dass die SUVA einerseits keine Gewinne aus dem
Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein
soll.
Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich
die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen
Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des
Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.
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Dazu gehört namentlich der Grundsatz der Solidarität, das Versiche-
rungsprinzip, der Grundsatz der Verwaltungsökonomie und das Gleich-
behandlungsgebot (vgl. BVGE 2007/27 E. 5 S. 319 ff. mit Hinweisen).
5.4 Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfall-
versicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen
nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft
werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
5.5 Der SUVA steht bei der Bildung von Risikogemeinschaften ein
erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Einteilung in Klassen hat
nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, die eine rechtsun-
gleiche Behandlung der Versicherten ausschliessen. Ist ein Unter-
scheidungsmerkmal sachlich gerechtfertigt, so hält es auch vor dem
Erfordernis der Rechtsgleichheit stand. Sachlich gerechtfertigt ist das
Unterscheidungsmerkmal, wenn es sich auf eine wesentliche Tatsache
stützt. Für die BUV hält Art. 92 Abs. 2 UVG namentlich fest, dass das
Unterscheidungsmerkmal in der Art und in den Verhältnissen des
Betriebs zu suchen ist (BVGE 2007/27 E. 6 S. 322 f. mit Hinweisen auf
Literatur und Rechtsprechung).
5.6 Die Risikogemeinschaften der BUV bestehen bei der SUVA aus
Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs. 1 Einrei-
hungsregeln 2009). Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen
zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben
Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden (Abs. 2). In der Risiko-
gemeinschaft Unterklasse werden zum Zweck der statistischen
Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst
(Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum
Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile
mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (Art. 13 Abs. 4
Einreihungsregeln 2009; siehe zum Ganzen auch Prämien-Wegleitung
der SUVA für das Jahr 2008 [nachfolgend: Prämien-Wegleitung],
Grundsätze BUV, Allgemeines zur Prämienbemessung).
In der NBUV entsprechen die Risikogemeinschaften in der Regel den
Klassen der BUV (Prämien-Wegleitung, Grundsätze NBUV, Allgemei-
nes zur Prämienbemessung; Art. 14 Abs. 1 Einreihungsregeln 2009).
Eine Risikoeinheit besteht – abgesehen von hier nicht massgebenden
Ausnahmefällen – grundsätzlich in der Gesamtheit aller Arbeitneh-
menden eines Betriebes (Prämien-Wegleitung, Grundsätze BUV,
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Allgemeines zur Prämienbemessung). Die Prämienbemessung erfolgt
jeweils für eine einzelne Risikoeinheit (Art. 7 Abs. 2 Einreihungsregeln
2009).
5.7 Jedem Unterklassenteil wird im BUV-Grundtarif ein Prämiensatz
als sogenannter Basissatz zugeteilt (vgl. Art. 13 Abs. 5 Einreihungs-
regeln 2009), bei der NBUV erhält in der Regel eine ganze Klasse den
gleichen Basissatz (vgl. Art. 14 Abs. 2 Einreihungsregeln 2009). Ein
Betrieb wird grundsätzlich zum Basissatz im Prämientarif eingereiht,
wenn nicht das Bonus-Malus-System (BMS) oder die Erfahrungs-
tarifierung (ET) zur Anwendung kommt. Insbesondere neu bei der
SUVA versicherte sowie kleinere Betriebe, bei welchen die Risiko-
erfahrungen infolge mangelnder Versicherungsdauer fehlen oder diese
wegen mangelnder Grösse nicht aussagekräftig sind, werden zum
Basissatz eingereiht.
5.7.1 Unter das für die BUV entwickelte BMS 03 fallen Betriebe mit
einer durchschnittlichen Basisprämie zwischen 5'000 und 300'000 Fr.
Bei diesem Prämienbemessungsmodell wird – neben den allgemeinen
Risikoerfahrungen der Risikogemeinschaft – auch der finanzielle
Aufwand für die Versicherungsleistungen der letzten sechs Unfalljahre
jedes individuellen Betriebes berücksichtigt (vgl. dazu Bonus-Malus-
System BMS 03, Berufsunfallversicherung, SUVA-Broschüre Nr. 2846.
d – 2007).
5.7.2 Im Bereich der NBUV wird das BMS 07 angewendet, sofern die
durchschnittlich Basisprämie pro Jahr zwischen 60'000 und 300'000 Fr.
beträgt (Bonus-Malus-System BMS 07 Nichtberufsunfallversicherung,
SUVA-Broschüre Nr. 2868.d – 2007).
5.7.3 Das Prämienmodell ET 03 findet bei Betrieben Anwendung,
welche in der BUV oder in der NBUV eine durchschnittliche Basis-
prämie von mindestens 300'000 Fr. pro Jahr erreichen. Bei diesem
Prämienmodell für Grossbetriebe werden die individuellen Versiche-
rungsergebnisse des Betriebes in grösserem Umfang berücksichtigt
als beim BMS 03 (siehe Erfahrungstarifierung ET 03 für Grossbetriebe
der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung, SUVA-Broschüre
Nr. 2852.d – 2007).
6.
In einem ersten Schritt ist die Zuteilung zur Klasse bzw. zum Unter-
klassenteil zu prüfen und der massgebende Basissatz zu ermitteln.
Seite 8
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Anschliessend ist die Einreihung des Betriebes in die Prämientarife
BUV und NBUV für das Jahr 2008 – einschliesslich der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Zusicherung der SUVA, den
Prämiensatz der bisherigen Versicherung für zwei Jahre zu über-
nehmen – zu beurteilen.
6.1 Die SUVA hat den Betrieb der Beschwerdeführerin der Klasse 41A
(Bauhauptgewerbe), Unterklasse C (Gartenbauarbeiten), Unterklas-
senteil C0 (Gartenbau) zugeteilt. Als besondere Betriebsverhältnisse
wurde ein überdurchschnittlich hoher Anteil Administration berück-
sichtigt, weshalb für den Basissatz ein Mischsatz (aus den Risikoge-
meinschaften 41A CO und 60F C0) ermittelt wurde.
6.1.1 Die Zuweisung einer Risikoeinheit zur Klasse, zur Unterklasse
und zum Unterklassenteil erfolgt aufgrund der erhobenen Betriebs-
merkmale. In der Regel sind für die Zuweisung diejenigen Merkmale
massgebend, die exklusive Administration überwiegende Anteile
haben. Weist ein Betrieb mehrere Klassen, Unterklassen oder Unter-
klassenteile betreffende Merkmale auf, so wird er in der Regel der
Klasse und dem Unterklassenteil zugewiesen, der bzw. dem der über-
wiegende Teil der Merkmale entspricht. Dabei werden die betrieblichen
Besonderheiten anteilmässig als besondere Betriebsverhältnisse
berücksichtigt. Daraus kann ein von der Regel abweichender Basis-
satz (Mischsatz) resultieren (Prämien-Wegleitung, Grundsätze BUV,
Einreihungsregeln).
6.1.2 In der Klasse 41A wird die Unterklasse C in zwei Unterklassen-
teile gegliedert: C0 Gartenbau und C4A Gartenbau mit überwiegend
Gärtnerei. Für den Unterklassenteil 41A C0 gilt für das Jahr 2008 (vgl.
SUVA-Broschüre Nr. 335.d „Prämientarif 2008“ von November 2007)
als Basissatz ein Netto-Prämiensatz BUV von 3.2 % (Stufe 105) und
für die NBUV ein Bruttosatz von 2.62 % (Stufe 98). Der Unterklas-
senteil C4A wird für die NBUV in die gleiche Stufe, für die BUV in die
Stufe 100 (Netto-Prämiensatz von 2.5050 %) eingereiht. In der Klasse
60F (Büros) Unterklassenteil C0 (Allgemeine Büros) gilt ein Netto-
Prämiensatz BUV von 0.1887 % (Stufe 47) und für die NBUV ein
Bruttosatz von 1.46 % (Stufe 86).
6.1.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid wird betreffend Klassen-
zuteilung auf die Betriebsbeschreibung vom 1. November 2007 (vgl.
Akt. 9/2) verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin zu 20 % Garten-
bau /baugewerbliche Arbeiten, 45 % Gärtnerarbeiten und 35 % admi-
Seite 9
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nistrative bzw. kaufmännische Tätigkeiten ausführe. Der Betrieb sei
deshalb der Klasse 41A, Unterklasse C2 (Gartenbau) zugeteilt.
Aufgrund des überdurchschnittlichen Anteils Administration werde ein
ermässigter Mischsatz als Basis angerechnet. In der Vernehmlassung
führte die SUVA aus, der Büroanteil sei als besondere Betriebs-
verhältnisse berücksichtigt worden, da dieser über 30 % betrage. Es
sei ein Mischsatz berechnet worden, der zu 87 % auf den Werten der
Unterklasse 41A C0 und zu 13 % auf den Werten der Unterklasse 60F
C0 beruhe. Dies ergäbe einen Mischsatz von 2.76 % in der BUV und
von 2.49 % in der NBUV (Akt. 9 S. 3).
Auf die Fragen des Gerichts zur Berechnung und zu den dieser zu
Grunde liegenden allgemeinen Regelungen führte die SUVA in ihrer
Stellungnahme vom 5. Oktober 2009 aus, der Prozentsatz, ab
welchem ein besonders hoher Büroanteil bei der Prämienbemessung
zu berücksichtigen sei, werde durch den Grenzwert bestimmt. Zu
welchem Prozensatz dieser Büroanteil berücksichtigt werde, bestimme
sich durch den Schwellwert. Der Schwellwert und der Grenzwert seien
Teil der Weki-Regeln zum elektronischen Einreihungssystem der
SUVA. In der Klasse 41A betrage der Grenzwert 30 % und der
Schwellwert 35 %. Weiter wurden die Formel zur Berechnung der
(anrechenbaren) besonderen Betriebsverhältnisse dargelegt und die
Regel Nr. 173 der Weki-Regeln zum elektronischen Einreihungssystem
(Regelsammlung der Klasse 41A) eingereicht (Akt. 12/3).
Nach der in der Vernehmlassung dargelegten Kalkulation, wonach zu
87 % die Werte der Unterklasse 41A C0 und zu 13 % die Werte der
Unterklasse 60F C0 berücksichtigt wurden, müsste der Netto-
Prämiensatz (Basissatz) für die BUV bei 2.8085 % liegen. Der im BUV-
Grundtarif am nächsten liegende Prämiensatz wäre 2.76 %, was der
Stufe 102 entsprechen würde. Der Beschwerde führende Betrieb ist in
der Stufe 101 eingereiht, demnach eine Stufe unter dem BUV-
Basissatz (was jedoch weder aus der Verfügung vom 15. November
2007 noch aus dem Einspracheentscheid hervorgeht). Für die NBUV
wurde der Betrieb hingegen zum Basissatz von 2.49 % brutto (Stufe
97) eingereiht.
6.1.4 Im Weiteren ersuchte das Gericht die SUVA, die Abgrenzung der
Unterklasse bzw. der Unterklassenteile Gartenbau (C0) und Garten-
bau mit überwiegend Gärtnerei (C4A) zu erläutern. In der Stellung-
nahme vom 5. Oktober 2009 wird dazu ausgeführt, bei einem Anteil –
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C-376/2008
jeweils bezogen auf die Gesamtlohnsumme ohne Administration –
baugewerblicher Tätigkeiten bis 25 % werde ein Betrieb der Unter-
klasse C4A (Gartenbau mit überwiegend Gärtnerei) zugeteilt, bei über
25 % der Unterklasse C0 (Gartenbau). Ein Anteil von über 75 %
baugewerblicher Tätigkeiten führe zur Zuteilung in die Unterklasse A0
(Bauhauptgewerbe). Diese Abgrenzungen seien in den Weki-Regeln
zum elektronischen Einreihungssystem festgelegt (Regelsammlung
der Klasse 41A, Regeln Nr. 293, 294 und 295).
6.1.5 Aufgrund dieser Abgrenzungskriterien ist nachvollziehbar, dass
der Betrieb der Beschwerdeführerin der Unterklasse C0 (Gartenbau)
zugeordnet wurde, da der Anteil baugewerblicher Tätigkeiten rund
31 % beträgt. Indessen fragt sich, ob es genügt, eine solche Regel
allein in einer internen Formelsammlung festzulegen. Die gleiche
Frage stellt sich hinsichtlich Schwellwert und Grenzwert, welche für
die Berücksichtigung besonderer Betriebsverhältnisse ausschlag-
gebend sind. Diese Regelungen sind in der Prämien-Wegleitung nicht
enthalten. Zur Einreihung von Betrieben mit einem hohen Anteil an
Bürolöhnen lässt sich lediglich entnehmen, dass der Anteil
Administration in jeder Risikogemeinschaft bis zu einem sogenannten
Schwellwert nicht als betriebliche Besonderheit berücksichtigt wird
(Grundsätze BUV, Einreihungsregeln). Gemäss Prämientarif / Einrei-
hungsregel BUV, Klasse 41A, wird ein „überdurchschnittlich grosser
Anteil an Büroarbeiten“ als besondere Betriebsverhältnisse (risikover-
mindernd) berücksichtigt. Wo die Schwelle zu überdurchschnittlich
liegt, wird allein durch das elektronische Einreihungssystem Weki
bestimmt.
Bei der Abgrenzung der beiden Unterklassenteile C0 und C4A gilt es
weiter zu beachten, dass aufgrund der Bezeichnung „Gartenbau mit
überwiegend Gärtnerei“ keine derart qualifizierte Mehrheit von
Gärtnerei-Tätigkeiten, wie von der SUVA vorausgesetzt, zu erwarten
wäre. Nach den Weki-Regeln muss der Anteil Gärtnerei-Tätigkeiten
über 75 % liegen – wobei für das Total die Administration nicht zu
berücksichtigen ist – um als „überwiegend Gärtnerei“ zu gelten.
Demgegenüber wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein
„überwiegender“ Teil üblicherweise als grösster oder gewichtigster Teil
im Verhältnis zu einem oder mehreren anderen Teilen verstanden.
Dass „überwiegend“ im vorliegenden Zusammenhang etwas anderes
bedeutet, geht weder aus SUVA-Broschüre zum Prämientarif noch aus
der (nicht veröffentlichten) Prämien-Wegleitung hervor. Für einen
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Betrieb, dessen Arbeitsschwerpunkte in einem Bereich liegen, die zum
Tätigkeitsgebiet einer Gärtnerei gehören und in verhältnismässig
geringem Umfang baugewerbliche Tätigkeiten ausübt, dürfte es kaum
nachvollziehbar sein, weshalb er im Unterklassenteil Gartenbau und
nicht im Unterklassenteil Gartenbau mit überwiegend Gärtnerei einge-
reiht wird.
6.2 In BVGE 2007/27 hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage
offen gelassen, ob den Regeln zur Berücksichtigung besonderer
Betriebsverhältnisse Rechtssatzcharakter zukommt, oder ob es sich
dabei um Verwaltungsverordnungen handelt, die offene Normen
konkretisieren und eine rechtsgleiche Rechtsanwendung gewähr-
leisten sollen. Es hat aber festgehalten, dass der Begründungspflicht –
als Ausfluss des durch Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 52 Abs. 2 Satz 2
ATSG gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör – entschei-
dende Bedeutung zukommt. Überdies treffe die SUVA aufgrund von
Art. 27 ATSG auch eine Informations- und Beratungspflicht (BVGE
2007/27 E. 9).
6.2.1 Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde
von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person
ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet zwar nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.2.2 Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je
weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und
je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, N. 1707 mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr.
27 E. 3.2.3 f.). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser
Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den
Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung
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entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (BVGE 2007/27
E. 9.3).
6.2.3 Diesen Anforderungen genügt weder die Verfügung vom
15. November 2007 noch der Einspracheentscheid vom 19. Dezember
2007. Erst aufgrund der Erläuterungen in der Vernehmlassung und der
vom Gericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme lässt sich der
vorinstanzliche Entscheid nachvollziehen. Ob diese Gehörsverletzung
grundsätzlich einer Heilung durch das Beschwerdeverfahren zugäng-
lich wäre (vgl. immerhin BVGE 2007/27 E. 10 mit Hinweisen), kann
offen bleiben, da die Sache – wie sich aus den nachfolgenden Erwä-
gungen ergibt – ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Grundsatz von Treu
und Glauben bzw. auf den Vertrauensschutz. Sie macht geltend, der
Vertreter der SUVA habe ihr im Rahmen der Gespräche betreffend
SUVA-Unterstellung zugesichert, dass die Prämien in den ersten zwei
Jahren gleich blieben wie bei der bisherigen Versicherung.
6.3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben ist sowohl in Art. 5 Abs. 3
als auch in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. Art. 5 Abs. 3
BV verbietet Behörden ebenso wie Privaten widersprüchliches oder
rechtsmissbräuchliches Verhalten (Urteil EVG H 290/98 vom 13. Juli
2000 E. 4c mit Hinweisen; YVO HANGARTNER, in: Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.],
2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 43 zu Art. 5). Als Grundrecht verleiht Art. 9
BV einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die
Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf
diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige
Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen
kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann,
wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE
129 I 161 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3.2 Im Einspracheentscheid führte die SUVA aus, mit dem Verband
(der Gartenbaubetriebe) sei vereinbart worden, dass bei einem nor-
malen Schadenrendement keine oder (systembedingt) nur eine kleine
Abweichung zum Prämiensatz des aktuellen Versicherers verfügt
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werde. Je nach Schadenerfahrungen bei der SUVA würden sich dann
die Prämiensätze ab dem dritten Jahr der Versicherung schrittweise in
die Richtung des richtigen, risikogerechten Satzes des Betriebes
gemäss seiner Klasseneinteilung bewegen. Weiter wird ausgeführt, bei
Betrieben, von welchen die SUVA ein ungünstiges Schadenrendement
erhalte, werde der Betrieb bis 25 % höher eingestuft als beim Privat-
versicherer, höchstens aber zum Basissatz gemäss SUVA-Klassen-
einteilung. Als ungünstiges Schadenrendement gelte gemäss Ent-
scheid der SUVA ein Verhältnis des Aufwandes zu den bezahlten
Nettoprämien ab 70 %. Im Fall der Beschwerdeführerin betrage das
Verhältnis 166 %, weshalb die Prämien um 25 % höher festzusetzen
seien.
6.3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei über eine
sofortige Prämienanpassung anlässlich der Vorgespräche nie infor-
miert worden. Zudem stellt sie das erhöhte Schadenrendement in
Frage, weil dafür nur die Jahre 2004 bis 2006 berücksichtigt worden
seien.
6.3.4 In der Vernehmlassung erläutert die SUVA die im Einsprache-
entscheid zusammengefassten Regeln zur schrittweisen Anpassung
an einen risikogerechten Prämiensatz detailliert. Die speziellen Regeln
seien in Absprache mit Verbänden entwickelt worden, um Härtefälle zu
mildern, die sich bei einem Wechsel der Zuständigkeit des Unfall-
versicherers ergeben könnten. In der Stellungnahme vom 5. Oktober
2009 ergänzte die Vorinstanz, die fraglichen Regeln seien in Abspra-
che mit den Verbänden bzw. auf deren Wunsch eingeführt worden,
eigentliche Vereinbarungen mit den Verbänden seien aber nicht
getroffen worden. Es hätten intensive Gespräche mit dem Verband
Schweizerischer Gärtnermeister (Jardin Suisse) stattgefunden, später
auch mit der Association Vaudoise des Paysagistes. Die speziellen
Regeln seien in der Fachzeitschrift „Der Gartenbau“ vom 9. Dezember
2005 (recte: 2004 [Nr. 50/2004]) kommuniziert worden. Die Einrei-
hungsregeln, welche bei der Ablösung von bisher bei der Privat-
assekuranz versicherten Branchen zur Anwendung gelangten, seien
Bestandteil des vom Verwaltungsrat der SUVA genehmigten Prämien-
tarifs (Art. 25 ff. und Art. 30 ff. Einreihungsregeln 2009).
6.3.5 Der von der SUVA eingereichte Artikel „Welche Betriebe sind
Suva-pflichtig?“ (in: Der Gartenbau) nimmt Bezug auf das Urteil EVG
U 16/04 vom 15. September 2004 (RKUV 2005 Nr. U 534), mit wel-
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chem das höchste Gericht bestätigte, dass Gartenbaubetriebe, die
baugewerbliche Tätigkeiten ausübten, obligatorisch der SUVA unter-
stellt seien. Betreffend Prämien lässt sich dem Artikel Folgendes ent-
nehmen: „Neu wird in der Regel der Prämiensatz der Privatversicherer
übernommen, wenn die Schadenbelastung der letzten fünf Jahre nicht
gravierend ist. Nach drei Jahren erfolgt dann eine erste Beurteilung.
Ab einer Lohnsumme von etwa Fr. 150'000.- wird ein Malus-Bonus-
System (analog der Motorfahrzeugversicherungen) angewendet“
(S. 14).
In der Fachzeitschrift „g'plus“ (herausgegeben von Jardin Suisse)
wurde in Nr. 24/2006 ein Interview mit dem Leiter der Abteilung
Versicherungstechnik der SUVA publiziert. Die Frage des Verbandes,
ob es stimme, dass bei den von einem Privatversicherer übernomme-
nen Betrieben der Prämiensatz in den ersten zwei Jahren gleich bleibe
wie bei der bisherigen Versicherung, wurde wie folgt beantwortet:
„Dies ist in den allermeisten Fällen richtig. Ausnahmen gibt es, wenn
der Betrieb in den letzten Jahren sehr viele Unfälle hatte. Eine hohe
Anzahl von Arbeitsunfällen mit grossen Kosten zieht dem effektiv
höheren Risiko entsprechend eine höhere Prämie nach sich. Im
Unfallversicherungsgesetz (UVG) ist vorgesehen, dass bei einem
Wechsel des Versicherers der aktuelle Versicherer die Unfallzahlen
dem neuen Versicherer (in diesem Fall der Suva) angibt, damit die
Prämien korrekt berechnet werden können. Die Suva hat Prämien-
systeme entwickelt, die Betriebe mit hoher Arbeitssicherheit und ent-
sprechend wenig Unfällen belohnen. Umgekehrt müssen aber Betriebe
mit vielen Unfällen und hohen Kosten mit einer höheren Prämie rech-
nen. Wir wollen so mit finanziellen Anreizen die Betriebe motivieren,
die Arbeitssicherheitsmassnahmen konsequent umzusetzen: Früher
oder später sinken die verursachten Unfallkosten – dann kann auch
die Prämie sinken“ (S. 28).
6.3.6 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei bei den Vorge-
sprächen von der SUVA nie darüber informiert worden, dass ein
erhöhtes Schadenrendement zu einer sofortigen Prämienanpassung
führen könne, bzw. es sei ihr zugesichert worden, dass die Prämien
während zwei Jahren unverändert blieben, lässt sich aufgrund der
Akten nicht belegen. Bei gebührender Sorgfalt hätte sie aber jedenfalls
feststellen können, dass der bisherige Prämiensatz von der SUVA nur
dann übernommen wird, wenn der Betrieb während der letzten Jahre
nicht übermässig viele Unfälle zu verzeichnen hatte, wie aus den
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beiden in Fachzeitschriften für den Bereich Gartenbau und Gärtnerei
publizierten Artikel klar hervorgeht. Der Artikel aus der Zeitschrift „Der
Gartenbau“ wurde ihr von der SUVA mit Schreiben vom 30. April 2007
zur Information zugestellt (Akt. 12/8). Eine Berufung auf den Vertrau-
ensschutz scheitert vorliegend bereits an der fehlenden Vertrauens-
grundlage, welche in einer individuell konkreten und vorbehaltlos er-
teilten Auskunft der zuständigen Behörde bestehen müsste (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 669 ff.). Im Übrigen kann der
SUVA auch nicht widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden,
weil sie in den Publikationen der Gartenbauverbände nicht verspro-
chen hat, es würden ausnahmslos die gleichen Prämiensätze gelten
wie bei den Privatversicherern.
6.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die SUVA für das
(erhöhte) Schadenrendement nur die Jahre 2004 bis 2006 berück-
sichtigt habe.
6.4.1 Grundlage für die Ermittlung eines Schadensatzes von 166 %,
der zu einer Erhöhung der Bruttoprämiensätze von 25 % führte, bildete
das Auskunftsblatt der Vaudoise Assurances vom 2. November 2007
(Akt. 9/3). Darin werden die abgerechneten Jahreslohnsummen und
der Schadenaufwand für die Jahre 2004 bis 2006 ausgewiesen, die
Felder für die Jahre 2002 und 2003 wurden nicht ausgefüllt. 2004
wurden sechs, 2005 sieben und 2006 zehn Fälle verzeichnet, für
welche Zahlungen von insgesamt Fr. 123'238.- geleistet wurden
(Rückstellungen werden separat ausgewiesen). Der Schadensatz
wurde aus dem Vergleich der Versicherungsleistungen mit den Netto-
prämien (BUV plus NBUV) ermittelt.
6.4.2 Nach den in „Der Gartenbau“ kommunizierten Grundsätzen stellt
die SUVA für die Ermittlung der Schadenbelastung auf die letzten fünf
Jahre ab (vgl. auch Art. 26 Abs. 1 Einreihungsregeln 2009, wonach die
SUVA bei der Ablösung eines Betriebes von einem privaten
Versicherer von diesem Auskünfte über den Schadenverlauf über die
letzten fünf bis sechs Jahre einholt).
6.4.3 Die X._______ AG wurde im Juni 2004 gegründet. Gleichzeitig
übernahm sie das Geschäft der im Handelsregister eingetragenen
Einzelfirma „A._______, Gartengestaltung und Gartenpflege“
(Handelsregisterauszug, Akt. 8). Bereits 2001 hatte die SUVA geprüft,
ob der Betrieb für die Unfallversicherung in ihren Zuständigkeits-
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bereich falle, dies damals aber verneint (vgl. Akt. 12/5). Nach der
Praxis der SUVA wird ein Betrieb, auf den das BMS 03 anwendbar ist,
nicht allein deshalb (neu) zum Basissatz eingestuft, weil sich die
Rechtsform des Unternehmens geändert hat (vgl. BVGE 2008/54
E. 2.2, siehe auch Art. 42 Einreihungsregeln 2009). Ob die Angestell-
ten der Einzelfirma bereits bei der Vaudoise Assurances unfallver-
sichert gewesen waren, geht aus den Akten nicht hervor. In ihrer
Vernehmlassung nimmt die Vorinstanz nicht dazu Stellung, weshalb
nur die Jahre 2004 bis 2006 berücksichtigt wurden. Ein derartiges
Vorgehen ist zu begründen.
6.4.4 Eindeutig problematisch ist, dass im Auskunftsblatt der Vaudoise
Assurances nicht zwischen den erbrachten Versicherungsleistungen
für Berufs- und Nichtberufsunfälle unterschieden wird. Gemäss
Aktennotiz vom 10. Dezember 2007 informierte der SUVA-Mitarbeiter
die Beschwerdeführerin darüber, dass die Vaudoise der SUVA die
Angaben nach Berufs- und Nichtberufsunfällen getrennt hätte liefern
müssen. Eine genaue Einreihung sei daher nicht möglich gewesen.
Die SUVA werde nochmals versuchen, von der Vaudoise die korrekten
Angaben zu erhalten. Erst dann sei eine definitive Einreihung möglich.
Unter „Antrag“ steht: „Tel. Anfrage bei Vaudoise durch ID“ (Akt. 12/15).
Am 19. Dezember 2007 wurde der Einspracheentscheid erlassen.
6.4.5 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Demnach hat die Behörde – unter Vorbehalt der Mitwir-
kungspflichten der Parteien – von sich aus für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
(Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 12 VwVG, vgl. auch BGE 125 V 193 E. 2,
BGE 122 V 157 E. 1a). Davon geht auch die SUVA in ihren – vor-
liegend noch nicht anwendbaren – Einreihungsregeln 2009 aus:
Art. 26 sieht vor, dass grundsätzlich die SUVA die massgeblichen
Grundlagen beim privaten Versicherer beschafft (Abs. 1). Können
diese beim Versicherer nicht erhältlich gemacht werden, sind die
Auskünfte beim Betrieb einzuholen (Abs. 2 mit Hinweis auf die in
Art. 28 Abs. 1 ATSG verankerte Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers).
Soweit ersichtlich hat die SUVA den Einspracheentscheid erlassen,
ohne vorgängig – wie in Aussicht gestellt – die ergänzenden
Informationen beim bisherigen Versicherer einzuholen. Richtigerweise
hätten diese Abklärungen bereits vor Erlass der Verfügung erfolgen
müssen, denn die Behörde darf die Ermittlung des rechtserheblichen
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Sachverhalts grundsätzlich nicht ins Einspracheverfahren verschieben
(vgl. BGE 132 V 368 E. 5). Wären die Auskünfte bei der Vaudoise
Assurances nicht erhältlich gewesen, hätte sie diese bei der Be-
schwerdeführerin einverlangen müssen.
6.4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der angefochtene
Entscheid auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht. Der
Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2007 ist deshalb aufzuheben
und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die
ergänzenden Abklärungen vornehme und anschliessend über die
Einreihung im Prämientarif BUV und NBUV neu verfüge. Dabei wird
sie auch die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende
Begründungspflicht bzw. ihre Informations- und Beratungspflicht (vgl.
Art. 27 ATSG) zu beachten haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde
gutzuheissen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der von der Beschwerde-
führerin geleistete Kostenvorschuss ist daher zurück zu erstatten. Den
Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Da der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind und sie zu Recht auch keinen entspre-
chenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspra-
cheentscheid vom 19. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an
die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen
im Sinne der Erwägungen über die Einreihung in die Prämientarife
BUV und NBUV 2008 neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwer-
deführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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