B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C_______
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland),
vertreten durch Noëlle Cerletti, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 5. Juni 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) am 5. Juni 2014 das
Gesuch von A._______ um Ausrichtung einer Invalidenrente abwies (Be-
schwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 2),
dass A._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde
vom 7. Juli 2014 anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben
und ihm sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten,
eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti er-
suchte,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 unter Bezug-
nahme auf die Stellungnahme der SVA B._______ vom 17. Oktober 2014
und des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 6. Oktober 2014 beantragte,
die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache im Sinne der Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons
Zürich an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs.
1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass der Arzt des RAD in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 aus-
führte, dass urologischerseits durch Dr. C._______ am 26. Juni 2014 eine
Tumorerkrankung der Blase bei multilokulärem Blasentumorrezidiv, ortho-
pädischerseits von Dr. D._______ am 24. März und 14. April 2014 eine
Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäulen-Rotation auf 30 Grad
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beidseits, eine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, eine Co-
xarthrose rechts mit völliger Aufhebung der Rotationsfähigkeit und eine mit-
telgradige Coxarthrose links berichtet werde. Es werde wiederholt eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes behauptet, wobei dies bei der
wenig strukturierten Befundlage weder bestätigt noch ausgeschlossen
werden könne. Daher werde ein Kontroll-Gutachten (bidisziplinär mit den
Fächern Innere Medizin und Orthopädie) bei E._______ empfohlen (B-act.
8 Beilage 2),
dass die SVA B._______ in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2014
unter Bezugnahme auf die RAD-Stellungnahme ergänzend ausführte, es
könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesund-
heitszustand seit der letzten Begutachtung im März / Juni 2013 bis zum
Verfügungszeitpunkt vom 5. Juni 2014 verändert habe,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 der Be-
urteilung des RAD und der SVA B._______ anschloss und damit sinnge-
mäss feststellte, dass die Verfügung vom 5. Juni 2014 auf einem mangel-
haft eruierten medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durchführung
entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig
erweist,
dass der Beschwerdeführer in der Replik um Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neube-
urteilung, um Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerin
und um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'166.20 zuzusprechen, ersucht
und ausführt, er habe dem Antrag der IVSTA im Moment nicht mehr beizu-
fügen, weshalb in diesem Sinne zu entscheiden sei (B-act. 12),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag
der Parteien auf Rückweisung der Sache zur Durchführung ergänzender
medizinischer Abklärungen nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
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dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 5. Juni 2014 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer – entsprechend der überarbeite-
ten Kostennote vom 9. Januar 2015 (exkl. Leistungen für den vorliegend
nicht zu entschädigenden Aufwand für das Verfahren betreffend Kranken-
taggeldversicherung), jedoch unter praxisgemässer Reduktion des Stun-
denansatzes auf Fr. 250.- – eine Parteientschädigung von Fr. 2'216.10 (Fr.
1'980 [Honorar] + Fr. 236.10 [Barauslagen], exkl. Mehrwertsteuer, die nicht
geschuldet ist [vgl. Urteil C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4]) aus-
zurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgelt-
liche Verbeiständung gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
5. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über
den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'216.10 (exkl. MWSt.) zugesprochen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird
als gegenstandslos abgeschrieben
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik
inkl. Beilage)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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