Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3768/2009
U r t e i l v om 1 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A.________, Z._______ (Italien),
vertreten durch SYNA – die Gewerkschaft,
Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X.________,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Neuanmeldung); Verfügung der IVSTA
vom 11. Mai 2009.
C3768/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1965 (nachfolgend: Versicherter oder
Beschwerdeführer), ist italienischer Staatsbürger und lebt in Italien. Er
arbeitete ab 1982 als Grenzgänger/Saisonnier in der Schweiz, zuletzt von
Mai 2004 bis November 2007 bei der B._______ AG in W._______, und
leistete Beiträge an die Schweizerische Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung (act. IV/17, 18, 60.157).
B.
B.a Am 5. Dezember 1988 erlitt der als Maurer/Bauhandlanger tätige
Versicherte auf einer Baustelle ein Schultertrauma (Hebetrauma; act.
IV/59.216). Nach konservativer Behandlung und Phasen, in denen der
Versicherte voll arbeitsfähig war, die Beschwerden indes persistierten,
wurde die Schulter in den Jahren 1993 und 1994 dreimal operiert (act.
IV/59.67 – 124). Da dem Versicherten in der Folge beschieden wurde, er
werde auch mit der empfohlenen vierten Operation seine angestammte
Tätigkeit im Baugewerbe nicht mehr aufnehmen können, verzichtete er
auf die Durchführung einer vierten Schulteroperation (act. IV/59.32 ff.).
In der Folge liess sich der Versicherte bei der Italienischen Bahn als
Bahnarbeiter umschulen, die SUVA übernahm während der Umschulung
die Differenz zum bisher erzielten Lohn (act. IV/59.823, 2527).
B.b Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 1997 sprach die SUVA dem
Versicherten eine Invalidenrente ab 1. August 1997 bei einer
Erwerbseinbusse von 25% sowie eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 12.5% zu (act. IV/60.209220, vgl. auch act.
IV/60.240247).
B.c Im Juli 1997 meldete der behandelnde Arzt der SUVA eine
Verschlechterung des Zustands der Schulter und die
gesundheitsbedingte Arbeitsaufgabe (act. IV/60.199208). Am 8. Juli
1998 wurde die Schulter nochmals in der Schweiz operiert (act. IV/60.178
ff.). Anschliessend wurden durch die SUVA Rehabilitätions und
Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (act. IV/60.156 ff.).
B.d Mit Verfügung vom 13. April 1999 erkannte die SUVA eine
Integritätseinbusse von 20%, hielt aber an einer rentenrelevanten
Einschränkung von 25% fest (act. IV/60.140146). Die erhobene
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Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 17. September 1999
abgewiesen (act. IV/60.128 ff.). Der Antrag auf eine revisionsweise
Überprüfung der auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25%
festgelegten Invalidenrente der SUVA wurde vom Kantonsgericht
V._______ mit Urteil vom 6. April 2005 ebenfalls abgewiesen (act.
IV/60.46 ff.).
C.
Gemäss Mitteilung Beschluss/Entscheid der kantonalen IVStelle
V.________ vom 26. Oktober 1995 wurde dem Versicherten eine ganze
Invalidenrente vom 1. September 1993 bis 30. September 1995
zugesprochen (act. IV/59.3 ff., vgl. auch Beschwerdeakten act. 16.1 und
17.141144, Verfügung der IVStelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
vom 29. Februar 1996: act. 17.146). Am 30. Oktober 1996 sprach ihm die
IVSTA eine ganze Invalidenrente vom 1. Oktober 1995 bis 29. Februar
1996 zu (act. IV/60.223, act. 16.2, 17.179, vgl. auch act. 17.176 f.).
D.
Mit Anmeldung vom 13. September 1997 meldete sich der Versicherte
erneut bei der IVStelle V.________ zum Bezug von Leistungen an (act.
17.181=187). In Berücksichtigung des SUVAEntscheids vom 6. Juni
1997 (oben Bst. B.b) sprach die IVSTA ihm mit Verfügung vom 5. Juni
2001 für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 31. Juli 1999 wiederum
eine ganze Invalidenrente zu (act. 16.3, 17.261 f., vgl. auch act. 17.257).
E.
E.a Am 10. April 2008 stellte der Versicherte via die Taggeldversicherung
der C._______ einen neuen Antrag auf Leistungen der Schweizer
Invalidenversicherung (act. IV/14). Er machte eine ununterbrochene volle
Arbeitsunfähigkeit wegen einer Diskushernie der Lendenwirbelsäule seit
November 2007 und nach chirurgischer Intervention am 28. Januar 2008
geltend.
E.b Die IVStelle V.________ prüfte den Leistungsanspruch des
Versicherten und klärte den Gesundheitszustand ab. Am 14. Mai 2008
führte sie ein Assessment beim regionalärztlichen Dienst (RAD)
U.________ im Hinblick auf Frühintervention und
Eingliederungsmöglichkeiten durch (act. IV/23.3 ff.). Nachdem der RAD
gestützt auf die eingereichten Akten am 15. Januar 2009 eine
orthopädischrheumatologische RADUntersuchung angeordnet hatte
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(act. IV/35.7), führte der RAD diese Untersuchung am 4. Februar 2009
durch (act. IV/38.8 ff.).
E.c Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2009 teilte die IVStelle dem
Versicherten im Wesentlichen mit, er habe Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente ab 1. November 2008. Gemäss der Untersuchung beim
RAD vom 4. Februar 2009 sei es ihm jedoch spätestens ab diesem
Zeitpunkt wieder zumutbar, eine angepasste Tätigkeit mit einigen
Einschränkungen in einem Pensum von 100% auszuüben und die
Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Gestützt auf das in der letzten
Erwerbstätigkeit als Maschinist/ Kieswerkbetreuer erzielte jährliche
Einkommen von Fr. 37'064.95 und ein nunmehr zumutbares
Erwerbseinkommen von Fr. 51‘122.80 ergebe sich, unter zusätzlicher
Berücksichtigung eines Leidensabzugs in Höhe von 15%, ein
Invaliditätsgrad von 0%. Somit bestehe unter Berücksichtigung von Art.
88a Abs. 1 IVV ab 1. Juni 2009 kein Rentenanspruch mehr (act. IV/41).
E.d Am 17. März 2009 wendete der Versicherte ein, er sei mit diesem
Vorbescheid nicht einverstanden. Sein Gesundheitszustand habe sich
seit dem 1. November 2008 nicht verbessert, sondern eher
verschlechtert, weshalb unverständlich sei, dass die Rente wieder
eingestellt werde. Er verwies auf einen Bericht des D.________Spitals
vom 6. Dezember 2007. Daraus gehe hervor, dass er eine Arbeit, wie sie
im Vorbescheid vom 20. Februar 2008 beschrieben werde, gar nicht
ausführen könne. Zudem verwies er auf die von der SUVA
zugesprochene 25%ige Rente. Gemäss der Aussage des D.________
Spitals sei auch von der SUVA eine Neubeurteilung vorzunehmen.
E.e Mit Verfügung vom 11. Mai 2009 sprach die IVSTA (nachfolgend
Vorinstanz) dem Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente vom
1. November 2008 bis 31. Mai 2009 zu (act. IV/56.2022). Die Vorinstanz
begründete ihren Entscheid im Wesentlichen gleich wie im Vorbescheid.
Zum Einwand vom 17. März 2009 führte sie ergänzend aus, der
vorliegende Entscheid beruhe auf der aktuellen umfassenden klinischen
Untersuchung des RAD U.________. Das eingereichte Schreiben der
D.________Spitals sei berücksichtigt worden. Die Schulterproblematik,
gestützt auf welche ihm die SUVA eine Rente zugesprochen habe, habe
keine Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, weshalb allfällige weitere
Beurteilungen der SUVA nicht abzuwarten seien.
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Seite 5
E.f Am 20. Mai 2009 stellte der Beschwerdeführer – vertreten durch die
Gewerkschaft SYNA – bei der IVStelle V.________ einen Antrag auf
Arbeitsvermittlung (act. IV/51). Die Arbeitsvermittlung wurde ihm am 8.
Juni 2009 gewährt (act. IV/54 f.).
F.
F.a Am 10. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer – vertreten durch die
Gewerkschaft SYNA – Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Mai
2009 ein und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der Verfügung, soweit
ihm kein Rentenanspruch gewährt werde (act. 1). Er begründete seine
Beschwerde mit zwei Diskushernienoperationen von Januar 2008 und
Januar 2009, wobei sich der Gesundheitszustand stets verschlechtert
habe. Gemäss dem beigelegten psychiatrischen Arztzeugnis habe er
konstant Schmerzen und die psychischen Probleme würden sich
verschlimmern. Er könne sich kaum mehr integrieren. Zudem stellte er
medizinische Berichte gestützt auf geplante Untersuchungen in Aussicht.
Am 17. Juni 2009 reichte er einen Bericht des Centro ortopedico vom
16. Juni 2009 ein (act. 3a/3b). Am 16. Juli 2009 reichte er eine
Bestätigung betreffend Durchführung eines Arbeitsversuchs nach (act. 5,
5a).
F.b Mit Vernehmlassung vom 28. August 2009 nahm die Vorinstanz
Bezug auf die eingeholte Vernehmlassung der IVStelle V.________ vom
17. August 2009 sowie die Stellungnahme des RAD U.________ vom 24.
Juli 2009 und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die IV
Stelle V.________ begründete ihre Vernehmlassung damit, dass der
Beschwerdeführer sich erst nach dem zu beurteilenden Zeitraum
erstmals in psychiatrische Behandlung begeben habe, zuvor habe es
keine Hinweise für eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben.
Auch aus der Bestätigung, dass ein Arbeitsversuch aus gesundheitlichen
Gründen habe abgebrochen werden müssen, könne der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Abbruch
einzig aufgrund seiner subjektiven Angaben erfolgt sei.
F.c Am 22. September 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein
Kostenvorschuss von Fr. 400. ein (act. 9).
F.d Mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer ein
medizinisches Gutachten von Prof. Dr. E.________, Chirurg und
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Seite 6
Spezialarzt für Rechts und Versicherungsmedizin, vom 29. September
2009, ein (act. 10.).
F.e In ihrer Duplik vom 7. Dezember 2009 hielt die IVSTA – gestützt auf
je eine Stellungnahme der IVStelle V.________ vom 23. November 2009
und des RAD vom 18. November 2009 – an ihren Anträgen fest (act. 13).
F.f Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen,
weshalb der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (act. 14).
F.g Am 11. Oktober 2011 reichte die IVStelle V.________ Kopien der
Rentenbeschlüsse vom 26. Oktober 1995 und 7. Dezember 2000 sowie
der Verfügung vom 30. Oktober 1996 zu den Akten. Die IVSTA
übermittelte ebenfalls mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 ihre Vorakten
zu den Verfahren der Jahre 1994 bis 2001 (act. 16 f.).
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVStelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1];
entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert. Mit Vollmacht vom 26. Mai 2009 hat er die Gewerkschaft
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Seite 7
SYNA mit der Gewährung seiner Interessen beauftragt. Die von der
SYNA eingereichte Beschwerde ist demnach rechtsgültig.
1.3. Da die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert der auferlegten
Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a
– 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2. Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IVStelle, in
deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten
Gesundheitsschadens als Grenzgänger im Tätigkeitsgebiet der IVStelle
V.________ gearbeitet hatte, war diese für die Entgegennahme und
Prüfung der Anmeldung zuständig und wurde die angefochtene
Verfügung vom 11. Mai 2009 zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Italien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die
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Seite 8
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG).
2.3.2. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.3.3. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der
anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss
Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR
0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung 574/72)
berücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die
vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die
Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen
Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser
Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V
dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das
Verhältnis zwischen Italien und der Schweiz (ebenso wie für das
Verhältnis zwischen den übrigen EUMitgliedstaaten und der Schweiz)
nicht der Fall ist.
2.3.4. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.210).
3.
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Seite 9
3.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122
V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.3. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360
E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die IVStelle den Rentenanspruch des Beschwerdeführer zu
Recht auf den 31. Mai 2009 befristet hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil
des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
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Seite 10
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert
wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.
1 ATSG entsteht. Trat der allfällige Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31.
Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f.,
8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV
Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 11. Mai 2009 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines
allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6.
Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IVRevision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IVRevision [AS 2003 3859 und
2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gilt das alte
Recht, da vorliegend der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008
eingetreten ist und sich der Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember
2008 angemeldet hat.
4.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
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Seite 11
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
4.4. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung]).
4.5. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).
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Seite 12
4.6. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind
(BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
4.7. Die IVStelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs stehen den IVStellen regionale ärztliche Dienste
(RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen
die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende
funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig
(Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG). In den interdisziplinär
zusammengesetzten RAD sind insbesondere die Fachdisziplinen
Innere oder Allgemeine Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Pädiatrie
und Psychiatrie vertreten (Art. 48 IVV).
Auf Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) oder der
ärztlichen Dienste kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 694/05 vom 15.
Dezember 2006 E. 2). Die RADÄrzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen
C3768/2009
Seite 13
(Urteile BGer I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom
10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die
versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der
RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen
durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen
Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RADBericht
in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um
die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht
und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den
Hintergrund rückt (vgl. Urteile BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.
4.3.1 sowie I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, beide mit
Hinweisen).
4.8. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im
Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität
der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit
Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
4.9. Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung
dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der
versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
C3768/2009
Seite 14
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht;
vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und
prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die
Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der
Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17
ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das
Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E.
4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E.
2b mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR]
1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
5.
Somit ist grundsätzlich zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen dem letzten
Rentenentscheid, der auf einer materiellen Prüfung im obgenannten
Sinne beruht (vorliegend Verfügung vom 5. Juni 2001, act. 17.262) und
der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2009 eine Änderung des
Invaliditätsgrades eingetreten ist. Vorliegend hat die Vorinstanz mit
Verfügung vom 11. Mai 2009 eine ganze Invalidenrente vom 1.
November 2008 bis 31. Mai 2009 zugesprochen. Unbestritten ist
zwischen den Parteien, dass der Beschwerdeführer ab November 2007
im vollen Umfang arbeitsunfähig war. Streitig bleibt somit nur, ob die
Vorinstanz zu Recht – gestützt auf die Feststellungen des RAD
U.________ in seiner Untersuchung vom 4. Februar 2009 – von einer
vollen Arbeitsfähigkeit in leichten Verweistätigkeiten ab
Untersuchungsdatum ausgegangen ist und die Rente in Anwendung von
Art. 88a Abs. 1 IVV per 31. Mai 2009 eingestellt hat.
5.1. Für den vorliegend relevanten Zeitraum sind massgeblich die
nachfolgenden Arztberichte und Beurteilungen zu würdigen – wobei nach
dem Verfügungszeitpunkt erstellte Akten insoweit zu berücksichtigen
sind, als sie Rückschlüsse auf den beurteilungsrelevanten Zeitraum
zulassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007
E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 118 V 200 E. 3a; BGE 99 V 98 E. 4):
Untersuchungsbericht des D._______Spitals vom 6. Dezember 2007:
sekundäre degenerative Veränderungen im glenohumeralen Gelenk,
Neubeurteilung durch SUVA angezeigt (act. IV/60.20, 44.1);
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Seite 15
Austrittsbericht des Centro Ortopedico di T.________ vom 30. Januar 2008:
Diskektomie L4/L5 mit komplikationslosem Verlauf (act. IV/28.1 28.54; inkl.
EKG vom 23. Januar 2008: Normbefund [act. IV/28.27], KlinikTagebuch vom
28. Januar 2008 [act. IV/28.23], Operationsbericht vom 28. Januar 2007
[recte: 28. Januar 2008; act. IV/28.2]);
Interner Bericht der SUVA vom 26./27. Januar 2008: DiskushernienOperation
in S._______ Ende Januar 2008; Hinweis auf Arbeit in Steinbruch (act.
IV/60.15);
Arztbericht Dr. F.________ vom 7. Juni 2008 zu Handen der
Taggeldversicherung: Diskektomie am 28. Januar 2008, ambulatorische
Behandlung bis 7. März 2008 (act. IV/58.2);
CT Wirbelsäule lumbosakral vom 9. April 2008 (act. IV/23.8);
Stellungnahme RAD U.________ vom 15. April 2008, Dr. G.________: 100%
Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (Steinbruch/Deponie) ab 9.
November 2007, aktuell max. 12 Std./Tag Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeit
(act. IV/23.3);
AssessmentGespräch der IVStelle V.________ vom 19. Mai 2008 (act.
IV/24);
Stellungnahme des D._______Spitals aufgrund von Szintigrafien vom 7. Juli
2008: beginnende aktivierte Omarthrose und ACGelenksarthrose (act.
IV/61.9);
Arztbericht Dr. H._______ vom 9. September 2008: MRI der lumbalen
Wirbelsäule mit und ohne Kontrastmittel: Spinalkanal reduziert, Status nach
chirurgischem Eingriff L4/L5, Diskusprotrusionen L5/S1 (IV/34.1);
Arztbericht Dr. F.________ vom 11. Dezember 2008: Neuroradikulitis im
Ischiasbereich, Paresthesien im Bereich S1, Kraftdefizit und
Muskelschwäche, Wiederauftreten der posterolaterealen Diskushernie L4/L5
rechts mit Verschlimmerung der Diskusprotrusion L5/S1, zur Zeit keine
Wiederaufnahme der Arbeit möglich, Patient wartet auf allfälligen
chirurgischen Eingriff (act. IV/34.2);
Untersuchungsbericht RAD U.________ vom 4. Februar 2009, Dr. I._______:
lumbospondylogenes Syndrom mit sensomotorischer Restausfallkomponente
S1 rechtsbetont bei Wirbelsäulenfehlhaltung/Fehlform, muskulären
Verkürzungen und Verspannungen; Status nach mehreren Schultertraumata
1998 und vier Schulteroperationen 1993 – 1998; aktuell ACGelenkarthrose
mit beginnender HumeroGlenoidalarthrose; ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit: Status nach zweifacher Inguinalhernienoperation, nach
Meniskusoperation, nach Bakerzystenoperation Knie rechts, arterielle
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Seite 16
Hypertonie (unbehandelt); Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit: 100%, in
angepasster Verweistätigkeit mit Einschränkungen: 0%, berufliche
Massnahmen angezeigt (act. IV/38.8 ff.);
Schlussbericht RAD U.________, Dr. G.________, vom 4. Februar 2009:
Arbeitsunfähigkeit 100% in bisheriger Tätigkeit (Steinbruch/Deponie) ab 9.
November 2007, 0% in Verweistätigkeit mit funktionellen Einschränkungen ab
4. Februar 2009 (act. IV/38.1);
Arztbericht Dr. J.________, Facharzt für Psychiatrie, vom 3. Juni 2009:
1. DiskushernienOperation im Januar 2008, 2. Operation im Januar 2009,
majore Depression infolge der Pathologie (act. IV/56.11);
Arztbericht Dr. K.________, Radiologie, MRI LWS vom 16. Juni 2009:
Lumboischialgie rechts und Glutalgie links, mit Paresthesien und
Muskelschwäche, in Verschlechterung, Chirurgische Interventionen L4/L5 im
Februar 2008 und Januar 2009 (act. IV/56.6);
Bestätigung der L.________ AG vom 10. Juli 2009 betreffend Arbeitsversuch
vom 24. – 29. Juni 2009, Abbruch aus gesundheitlichen Gründen (act. 5.1);
Stellungnahme RAD U.________ vom 24. Juli 2009, Dr. G.________: MRI
Befund vom 16. Juni 2009 superponierbar mit Befund vom 9. September
2008, keine Hinweise auf Depression in AssessmentGespräch und RAD
Gutachten per Februar 2009, erstmalige Behandlung am 1. Juni 2009, der
Bericht ist wenig schlüssig (act. 7.3);
Bericht von Prof. Dr. E.________, Arbeits und Versicherungsmedizin vom
29. September 2009: Schätzungen der Arbeitsfähigkeit pro Bereich, gestützt
auf den psychiatrischen Bericht vom 3. Juni 2009; Erwähnung der zweiten
Rückenoperation vom 14. Januar 2009 (act. 10);
Stellungnahme RAD U.________ vom 18. November 2009, Dr. G._______:
keine neuen Argumente in psychischer Hinsicht, keine neuen Befunde zur
Schulter, Untersuchungsbefunde LWS unverändert seit Untersuchung vom
4. Februar 2009 (act. 13.3).
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Beurteilung der SUVA davon
aus, dass bezüglich der Schultersituation keine rentenrelevante
Veränderung eingetreten sei. Der RAD führte aus, der Patient leide unter
den Folgen des Schultertraumas aus dem Jahr 1988 und sei im
Gebrauch der rechten Hand/Schulter deutlich eingeschränkt. Gemäss
Feststellung des Kreisarztes der SUVA vom 13. August 2008 (recte: 11.
August) bestehe keine Verschlechterung der Schulterproblematik, die
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Seite 17
eine Erhöhung der SUVARente rechtfertigen würde (act. IV/38.7).
Das D._______Spital empfahl der SUVA am 6. Dezember 2007 eine
Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Rentenanspruchs (act.
IV/60.20 f.). Der Kreisarzt der SUVA, welcher den Versicherten mehrfach
untersucht hatte und daher mit der Entwicklung der Schultersituation seit
Juli 1994 vertraut war (vgl. act. IV/59.79 ff. 59.46 ff., 59.32 ff., 60.199 ff.,
60.149 ff., 60.147, 60.117 ff., 60.92 ff.), veranlasste eine
Skelettszintigraphie (act. IV/60.15, 60.48, 61.13). Am 7. Juli 2008 hielt
das D._______Spital gestützt darauf an ihrer Beurteilung und ihrem
Therapievorschlag vom 6. Dezember 2007 fest (act. IV/61.9). Der
Kreisarzt kam gestützt auf diese fachärztliche Beurteilung am 11. August
2008 zum Schluss, es bestehe gegenüber der Kreisuntersuchung vom 5.
Juli 2002 keine richtungsgebende Verschlimmerung (vgl. 60.92 ff., 61.6).
Die SUVA hat unter diesen Umständen gegen eine Rentenanpassung
entschieden (vgl. act. IV/61.4).
5.2.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner
gesundheitlichen Probleme im Bereich der rechten Schulter erheblich in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt bleibt, und er deshalb von der
SUVA eine Teilrente erhält. Darauf machte er die IVStelle V.________ in
seiner Einwendung vom 17. März 2008 aufmerksam und verwies auf die
Beurteilung des D._______Spitals vom 6. Dezember 2007, worin diese
der SUVA eine Neubeurteilung empfahl (vgl. act. IV/43.1). Da die
Schultersituation auf Veranlassung des D._______Spitals durch die
SUVA fach und versicherungsärztlich abgeklärt und mit kreisärztlichem
Bericht vom 11. August 2008 – worauf vorliegend abzustellen ist – keine
wesentliche Verschlimmerung festgestellt wurde, und auch der
untersuchende RAD am 4. Februar 2009 keine wesentliche
Verschlechterung im Vergleich zur Situation in den Vorakten feststellte,
ergeben sich gestützt auf die gesamten Akten auch für das
Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise dafür, dass im zu
beurteilenden Zeitraum eine wesentliche rentenrelevante
Verschlechterung wegen der Schulterproblematik eingetreten wäre.
5.3.
5.3.1. Die befristete Rentenzusprache der Vorinstanz für den Zeitraum
November 2008 bis Mai 2009 gründet im Wesentlichen auf dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer seit November 2007 wegen
zunehmender Diskusbeschwerden und Operation Ende Januar 2008
arbeitsunfähig war und diesbezüglich eine Verschlechterung der
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Seite 18
orthopädischen Situation im Vergleich zum Zustand seit Mitte 1999 (oben
Bst. D, vgl. auch oben E. 5) festgestellt wurde. Die Untersuchung im RAD
U.________ vom 4. Februar 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer seit
diesem Datum wieder zu 100% arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit unter
Beachtung der vom RAD festgehaltenen Einschränkungen sei. Für die
Beurteilung berücksichtigten die untersuchende Dr. I._______, Fachärztin
für Rehabilitation, und Dr. G.________, Internistin und Dossierführende
Ärztin des RAD, die eingereichten medizinischen Akten bis zum
4. Februar 2009. Im Rahmen des Vorbescheid und des
Beschwerdeverfahrens beurteilte Dr. G.________ auch die neuen
Arztberichte von Dr. J.________, Psychiatrie, vom 3. Juni 2009, und
Dr. K._______, Radiologie, vom 16. Juni 2009. Diesen ist indes zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Januar 2008,
sondern ergänzend im Januar 2009 im Bereich der Lendenwirbelsäule
L4/L5 operiert worden ist. Bereits im Bericht vom 11. Dezember 2008 von
Dr. F.________, Chirurgie, findet sich der Hinweis, der Patient warte auf
einen allfälligen Eingriff. Auch dem replikweise eingereichten Bericht von
Prof. Dr. E.________ vom 29. September 2009 sind Hinweise auf einen
erneuten Spitalaufenthalt zu entnehmen ("ricoverato presso l'Ospedale di
Circolo di R._______ [dimissioni 14.01.2009] per persistenza di lombalgia
destra da recidiva erniaria del 4° disco omolaterale associata a stenosi
del canale, con evidente effetto compressivo sulla radice di L5 a destra
per cui veniva sottoposto ad asportazione dell'ernia e ricalibrazione del
canale con tecnica microchirurgica"). In Würdigung der Aktenlage und der
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der
Beschwerdeführer – als Folge einer Verschlechterung des Rückenleidens
nach der Operation im Januar 2008 – im Januar 2009 erneut einer
Operation an den Lendenwirbelsäule hat unterziehen müssen.
Die Stellungnahmen des RAD vom 4. Februar, 24. Juli und 18. November
2009 nehmen nicht Bezug auf diesen Eingriff und die nachfolgende
Rehabilitation. Auch finden sich in der Untersuchung durch Dr. I._______
vom 4. Februar 2009 keinerlei Hinweise auf die offenbar kurz zuvor
erfolgte Operation. Zwar erwähnt der RAD (Dr. G.________) in seinen
Stellungnahmen vom 27. Juli und vom 11. November 2009 (S. 11 f.) eine
zweite Operation, kommentiert diese jedoch nicht weiter.
5.3.2. Aufgrund der Akten ist daher festzustellen, dass der RAD seine
Beurteilung zwar auf eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers
und die Prüfung der medizinischen Vorakten abstützte, dabei jedoch nicht
C3768/2009
Seite 19
über aktuelle Arztberichte im beurteilungsrelevanten Zeitraum (hier
insbesondere Januar 2008 bis Mai 2009) verfügte, er eine
Verschlechterung der orthopädischen Situation bis zur erneuten
Operation im Januar 2009 bei seiner Momentaufnahme im Februar 2009
nicht mitberücksichtigte und die Rehabilitationsphase von drei Monaten
nach erneuter Operation im Januar 2009 sowie der Stand der Genesung
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand einer
medizinischen Beurteilung waren. Damit erweist sich die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und damit das Resultat, dass der
Beschwerdeführer seit dem 4. Februar 2009 in einer solchen Tätigkeit
wieder voll arbeitsfähig sei, als lückenhaft. Die Angelegenheit ist deshalb
zur Vervollständigung des Sachverhalts in Bezug auf die Rückensituation
an die Vorinstanz zurück zu weisen.
5.4. In psychischer Hinsicht enthalten die medizinischen Akten aus Italien
oder der Beratung und Untersuchung des Versicherten durch die IV
Stelle V.________ (Assessment, Untersuchung RAD) bis zum zu
beurteilenden Zeitpunkt vom 11. Mai 2009 (Verfügungsdatum, siehe oben
E. 4.1) keine Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung.
Somit bestand auch vorgängig zur Untersuchung beim RAD vom 4.
Februar 2009 zu Recht kein Anlass für die Durchführung einer
psychiatrischfachärztlichen Untersuchung. Soweit der Beschwerdeführer
im Rahmen der Beschwerde nunmehr eine majore Depression geltend
macht, welche vom Psychiater Dr. J.________ im Rahmen der
Konsultation vom 1. Juni 2009 festgestellt wurde, handelt es sich
allenfalls um ein neues – erst nach dem zu beurteilenden Zeitpunkt
auftretendes Leiden – welches für das vorliegend zu beurteilende
Verfahren nicht zu berücksichtigen ist. Daran ändern auch die
allgemeinen Ausführungen des Chirurgen sowie Arbeits und
Versicherungsmediziners Prof. Dr. E._______ nichts, welcher sich im
Wesentlichen ohnehin auf die Ausführungen von Dr. J.________ abstützt.
Die Vorinstanz wird jedoch im Rahmen der Vervollständigung des
Sachverhalts (oben hievor) auch zu klären haben, ob in psychischer
Hinsicht eine invaliditätsrelevante Gesundheitsverschlechterung nach Mai
2009 eingetreten ist.
5.5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Vorinstanz den
IVGrad des Versicherten ab 4. Februar 2009 falsch berechnet hat. Wie
aus den Akten klar hervorgeht, entspricht das ermittelte
Valideneinkommen einem Pensum von 60% (vgl. Bericht Assessment
Gespräch der IVStelle V.________ vom 19. Mai 2008 [IV/24.3] und
C3768/2009
Seite 20
Zwischenbericht derselben Stelle vom 2. Juni 2008 [IV/25.1]). Diesem
Einkommen wurde ein Listenlohn im Umfang eines 100%Pensums
gegenübergestellt. Unberücksichtigt blieb zudem die Rente, welche die
SUVA gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 25% wegen der
Schulterbehinderung leistet (vgl. oben Bst. B.d).
5.6. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt bezüglich der aktuellen Rückensituation des
Beschwerdeführers nicht in genügendem Mass abgeklärt hat und der
Einkommensvergleich auf falschen Annahmen basiert. Die Verfügung
vom 11. Mai 2009 ist deshalb insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz
den zugesprochenen Rentenanspruch per 1. Juni 2009 aufgehoben hat
(act. IV/49.5, Abs. 2 des Dispositivs). Die Angelegenheit ist zur Klärung
des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen 5.3.2 und 5.4, zur
ergänzenden Ermittlung eines allfälligen Leistungsanspruchs, zur
Neuberechnung des Invaliditätsgrades unter Berücksichtigung der in E.
5.5 genannten Punkte und zu neuer Verfügung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten
medizinischen Akten sind dabei zu berücksichtigen (E. 5.4). Aufgrund
dessen, dass vorliegend ergänzende Abklärungen insbesondere in
orthopädischer Hinsicht zu treffen sind, ist kein Gerichtsgutachten
anzuordnen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400. (act. 9) nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der
unterliegenden Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine
Kosten auferlegt.
6.2. Der obsiegende und gewerkschaftlich vertretene Beschwerdeführer
hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Diese wird in Berücksichtigung des Aufwands
auf Fr. 400. festgesetzt und ist von der Vorinstanz zu leisten.
C3768/2009
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung, soweit der Rentenanspruch auf den 1. Juni
2009 befristet wurde, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen neu über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2009 verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400. nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 400. zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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