B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3769/2011
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einbürgerungsbewilligung.
C-3769/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1988) stammt aus der Türkei und kam im
Jahr 2000 mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zu ihrem Vater in die
Schweiz. Sie wurde in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen und er-
hielt eine Niederlassungsbewilligung. Am 7. Dezember 2006 stellte sie in
ihrer Wohngemeinde Z._______ ein Gesuch um Einbürgerung. Zur Be-
gründung führte sie aus, dass sie die Schweiz als ihr Heimatland sehe
und an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen möchte. Sie könne nicht in
der Türkei mit der türkischen Kultur leben. Sie besuche einen kurdischen
Kulturverein. Mit Beschluss vom 26. Februar 2008 sicherte ihr die Direkti-
on Sicherheit der Gemeinde Z._______ das Gemeindebürgerrecht zu.
Gestützt darauf beantragte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des
Kantons Bern am 14. April 2008 beim Bundesamt für Migration (nf.: Bun-
desamt, BFM) die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilli-
gung gemäss Art. 13 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
(BüG, SR 141.0; vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 1).
B.
Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) beantragte am 21. Juli 2010
beim BFM die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs. Die Beschwerde-
führerin sei wegen der Besetzung des TV-Senders TeleBielingue vom
18. Mai 2007 wegen Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstra-
fe von zehn Tagessätzen verurteilt worden. Die Kantonspolizei Bern habe
sie am 13. August 2008 zur Einbürgerung befragt. Der NDB habe Hinwei-
se, dass sie eine führende Funktion an der Besetzung des Lokalsenders
innegehabt habe. Sie habe dies bestritten und sich geweigert, Namen
von Personen zu nennen, die Funktionen innerhalb der PKK (Partiya Kar-
kerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) ausübten. Ihre Aussagen lies-
sen auf einen fehlenden Integrationswillen schliessen. Es sei nicht aus-
zuschliessen, dass sie sich weiterhin mit widerrechtlichen Mitteln für ei-
nen kurdischen Staat einsetzen werde (vgl. BFM act. 2). Das BFM emp-
fahl der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 3. August
2010, das Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen (vgl. BFM act. 3).
C.
Die Beschwerdeführerin – mittlerweile anwaltlich vertreten – teilte dem
BFM mit Schreiben vom 9. September 2010 mit, dass sie am Einbürge-
rungsgesuch festhalte, und ersuchte um Akteneinsicht (vgl. BFM act. 4).
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 teilte sie dem BFM mit, dass sich in
C-3769/2011
Seite 3
den Akten keine Dokumente befänden, die auf die behauptete Führungs-
rolle bei der Besetzung des Lokalsenders hinwiesen (vgl. BFM act. 6).
Der NDB teilte aufgrund einer entsprechenden Nachfrage des BFM mit
Schreiben vom 15. Februar 2011 mit, seine Lageeinschätzung basiere auf
den im Dossier allgemein zugänglichen Dokumenten. Daraus gehe her-
vor, dass die Beschwerdeführerin sich teilweise unter Missachtung der
Rechtsordnung für die kurdische Sache einsetze. Die Besetzung des
Fernsehsenders im Jahr 2007 sei ein anschauliches Beispiel. Man hätte
die Beschwerdeführerin kaum für diese Aufgabe ausgewählt, wenn sie
nicht eine tragende Rolle in der Bewegung einnehmen würde. Hinzu
komme eine generelle Verweigerung der Kooperation mit den Polizeibe-
hörden, indem sie zum Ausdruck bringe, die Namen allfälliger mitkämp-
fender Straftäter nicht preiszugeben (vgl. BFM act. 11). Das BFM leitete
diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin weiter und empfahl ihr er-
neut, das Gesuch zurückzuziehen (vgl. BFM act. 12).
D.
Die Beschwerdeführerin teilte dem BFM mit Schreiben vom 4. April 2011
mit, sie halte am Einbürgerungsgesuch fest. Für den Hausfriedensbruch
sei sie angemessen bestraft worden. Seither habe sie sich rechtskonform
verhalten (vgl. Beilage zu BFM act. 10). Das Schreiben des NDB beruhe
auf Annahmen und sei für das Einbürgerungsverfahren irrelevant. Dass
sie sich für die kurdische Sache eingesetzt habe, sei kein Verbrechen. Im
Strafverfahren seien alle Mittäter der Polizei namentlich bekannt gewesen
und ebenfalls bestraft worden (vgl. BFM act. 13).
E.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 lehnte das BFM das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung ab. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, sie sei im Jahr 2007 verurteilt worden, weil
sie sich mit widerrechtlichen Mitteln für einen kurdischen Staat eingesetzt
habe. Aufgrund der Erkenntnisse des NDB sei nicht auszuschliessen,
dass sie dies weiterhin tun werde. Die mangelnde Kooperation mit den
Polizeibehörden sei ein Indiz dafür, dass diese Befürchtung begründet
sei. Die Einbürgerungsvoraussetzung des Art. 14 Bst. d BüG (keine Ge-
fährdung der inneren oder äusseren Sicherheit) sei zurzeit nicht erfüllt.
F.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli
2011, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung des BFM vom 31. Mai 2011
die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu erteilen. Die bedingte
C-3769/2011
Seite 4
Geldstrafe, die sie wegen des Vorfalls vom 18. Mai 2007 erhalten habe,
dürfe ihr nicht mehr entgegen gehalten werden. Sie habe gemeinsam mit
13 anderen Kurdinnen und Kurden die Öffentlichkeit auf die Situation von
Abdullah Öcalan im Gefängnis aufmerksam machen wollen, um diesen
vor weiteren Angriffen zu bewahren. Die Aktion sei friedlich verlaufen. Sie
als eine Gefährdung für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu
bezeichnen, sei lächerlich. Die Vorinstanz stütze sich auf die Einschät-
zung des NDB. Dessen Behauptung vom 21. Juli 2010, er habe Hinwei-
se, dass sie eine führende Funktion an der Aktion inne gehabt habe, sei
nachweislich falsch. Sie habe mit den Strafverfolgungsbehörden koope-
riert. Sie sei als Kind in die Schweiz gekommen, beim Vorfall vom 18. Mai
2007 erst 19-jährig gewesen und habe mit der PKK nichts zu tun. Die Be-
hauptung des NDB, sie sei nicht integriert, führe dessen unseriöse Ar-
beitsweise vor Augen. Die Gemeinde sei zum gegenteiligen Schluss ge-
kommen. Sie sei bestens integriert und absolviere eine Lehre als medizi-
nische Praxisassistentin. Sie habe nur die Öffentlichkeit auf die Situation
von Abdullah Öcalan aufmerksam machen wollen. Die PKK wolle kulturel-
le Rechte für die Kurden erreichen und habe das Ziel eines freien kurdi-
schen Staates im Jahr 2000 aufgegeben. Wie die Mehrheit der Menschen
wolle sie nicht als Denunziantin arbeiten. Das BFM verweise lediglich auf
die Ausführungen des NDB, der ausser Annahmen und Behauptungen
nichts vorzutragen habe. Dass sie sich in der Vergangenheit für die kurdi-
sche Sache eingesetzt habe, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Es
sei das Recht eines unterdrückten Volkes, seine demokratischen und kul-
turellen Rechte zu verlangen und dafür auf die Strasse zu gehen.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenentscheid vom 26. Au-
gust 2011 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gut.
H.
Das BFM beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2011 die Abwei-
sung der Beschwerde. Die aus dem Strafregister entfernte Verurteilung
stelle unter dem Gesichtspunkt des Beachtens der schweizerischen
Rechtsordnung kein Einbürgerungshindernis mehr dar. Es gehe einzig
darum, ob die Beschwerdeführerin die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz gefährdet habe (Art. 14 Bst. d BüG). Das BFM habe eine neue
Stellungnahme des NDB eingeholt, aufgrund der es zum Schluss komme,
dass die Beschwerdeführerin zur PKK bis vor kurzem, vermutlich auch
noch heute, Beziehungen habe. Besonders ins Gewicht falle, dass auch
C-3769/2011
Seite 5
Beziehungen zu Exponenten der PKK, die krimineller Handlungen ver-
dächtigt würden, bestünden. Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung
sei deshalb im jetzigen Zeitpunkt verfrüht.
I.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 9. November 2011 an ihrem
Rechtsbegehren fest. Die Vorinstanz und der NDB behaupteten nun nicht
mehr, dass sie bei der Besetzung des Lokalsenders eine führende Rolle
gespielt habe. Der NDB könne diesen Vorfall nicht beurteilen, nur die Be-
urteilung der Strafverfolgungsbehörden sei bindend. Der NDB habe seine
Vermutung, dass sie der PKK angehöre, nicht belegt. Nicht jede Person,
die sich für die kurdische Sache einsetze, gehöre der PKK an. Sie habe
im Juli 2011 einen türkischen Pass erhalten und sei damit in die Türkei
geflogen, um ihren Verlobten zu besuchen. Hätte sie mit der PKK zu tun,
so wäre sie nicht in die Türkei gereist, weil der türkische Geheimdienst,
der die PKK im Ausland genau beobachte, dort ihre Verhaftung veranlasst
hätte. Der NDB habe auf sie Druck ausgeübt, um als Spitzel zu arbeiten.
Sie habe dies abgelehnt, weil sie keine Informationen über die PKK habe
und weil die Zusammenarbeit mit einem Geheimdienst in der kurdischen
Gemeinschaft verpönt sei. Sie kenne keine PKK-Exponenten. Bei den
vom NDB erwähnten Kontakten handle es sich wohl um in der Schweiz
lebende Kurden, die sich für die Rechte der Kurden einsetzten. Sie sei
seit viereinhalb Jahren nicht mehr straffällig geworden und habe sich nie
an Gewaltakten beteiligt. Abdullah Öcalan sei für alle Kurden eine wichti-
ge Persönlichkeit. Die Einbürgerung dürfe nicht wegen der politischen
Gesinnung verweigert werden.
J.
Die Vorinstanz führte mit Duplik vom 19. Januar 2012 aus, das BFM sei
bei der Beurteilung des Sicherheitsrisikos auf die Stellungnahme des
NDB angewiesen. Das BFM sei bei seinem Entscheid frei, weiche jedoch
vom Antrag des NDB nur dann ab, wenn dessen Gründe nicht stichhaltig
seien. Vorliegend nenne der NDB in einer weiteren Stellungnahme vom
30. Dezember 2011 zwei Hauptgründe, weshalb die Einbürgerung nicht
opportun sei: einerseits die Beteiligung an der Besetzung des Lokalsen-
ders im Jahr 2007, andererseits ihre Kontakte zu Exponenten der PKK.
Diese kurdische Vereinigung werde von vielen Staaten als Terrororgani-
sation betrachtet und kämpfe auch mit Waffengewalt für die Autonomie
kurdischer Gebiete in der Türkei. Die PKK habe auch schon Anschläge
auf zivile Ziele verübt. Ihren Krieg finanziere sie u.a. mit Drogenhandel
und Schutzgelderpressung. Der NDB verfüge über glaubhafte Quellen,
C-3769/2011
Seite 6
welche belegten, dass die Beschwerdeführerin Kontakte mit PKK-
Exponenten gehabt habe, die verdächtigt würden, kriminelle Handlungen
verübt zu haben. Deshalb würde die Einbürgerung der Beschwerdeführe-
rin ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz darstellen.
K.
Die Beschwerdeführerin führte mit Triplik vom 22. Februar 2012 aus, das
BFM habe die Stichhaltigkeit der Beurteilung des NDB nicht überprüft. Es
sei unzulässig, dass faktisch der NDB über Einbürgerungsgesuche ent-
scheide. Die Beurteilung der PKK durch die Vorinstanz sei falsch. Der
Vorwurf, die PKK habe mit Drogengeldern den Krieg finanziert, entbehre
jeder Grundlage. Hingegen gebe es handfeste Beweise dafür, dass die
Türkei den Krieg gegen die Kurden mit Drogen finanziere. Die PKK habe
seit Anfang der 90er Jahre keine Zivilisten mehr angegriffen. Viele
Verbrechen seien von den türkischen Sicherheitskräften begangen und
der PKK untergeschoben worden. Jene Länder, welche die PKK als Ter-
rororganisation einstuften, hätten dies aufgrund ihrer politischen und wirt-
schaftlichen Interessen sowie auf Verlangen der Türkei getan. Auch in der
Türkei sei heute unbestritten, dass es sich bei der PKK um eine kurdische
Massenbewegung handle. Der Staat verhandle auch immer wieder mit
der PKK, was noch zu keinem Ergebnis geführt habe.
L.
Die Beschwerdeführerin reichte am 21. März und am 2. Mai 2012 weitere
Beweismittel ein. Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 teilte sie mit, dass sie am
23. Juni 2012 in P._______ geheiratet und am 2. Juli 2012 die Lehre als
medizinische Praxisassistentin abgeschlossen habe.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin mit
Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 Gelegenheit, den Sachverhalt
zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen. Die Be-
schwerdeführerin reichte mit Stellungnahme vom 11. November 2013
weitere Beweismittel ein und teilte mit, sie arbeite als medizinische Pra-
xisassistentin und auch ihr Ehemann sei erwerbstätig. Sie halte sich an
die Rechtsordnung und könne problemlos in die Türkei reisen, was ein
starkes Indiz dafür sei, dass sie mit der PKK nichts zu tun habe. Der NDB
versuche mit rechtswidrigen Mitteln, die in der Schweiz lebenden Kurden
als Spitzel zu gewinnen. Dies habe er auch bei ihr getan. Weil sie abge-
lehnt habe, beliefere er die Vorinstanz mit falschen Informationen, um ihre
Einbürgerung zu verhindern. Sie habe sich in die schweizerischen Ver-
C-3769/2011
Seite 7
hältnisse vollumfänglich integriert und mit der PKK nichts zu tun. Sie habe
eine Familie gegründet und gehe einer geregelten Arbeit nach. Mit Einga-
be vom 12. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin weitere Be-
weismittel ein und führte aus, der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) habe die Türkei wegen auf Befehl der türkischen Regie-
rung begangener Verbrechen gegen kurdische Zivilisten verurteilt.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den NDB mit Zwischenverfü-
gung vom 12. Dezember 2013, eine konkrete schriftliche Auskunft betref-
fend die Kontakte der Beschwerdeführerin zur PKK oder PKK-nahen Or-
ganisationen zu erteilen und die Frage zu beantworten, ob diese Kontakte
nach wie vor auf eine Sicherheitsgefährdung schliessen liessen. Zudem
wurde der NDB darum ersucht, seine Akten zu edieren und zu allfälligen
Geheimhaltungsinteressen Stellung zu nehmen. Der NDB hielt mit Stel-
lungnahme vom 24. Januar 2014 fest, aufgrund des sich aus den Akten
ergebenden Gesamtbilds könne er die Bedenken nicht ausräumen, dass
sich die Beschwerdeführerin auch nach 2007 weiterhin für PKK-Belange
engagiere und dadurch eine Sicherheitsgefährdung vorliegen könnte. So-
dann sehe er sich verpflichtet, die Geheimhaltung der vertraulichen Akten
zu wahren, sei aber bereit, diese dem Gericht zur Einsicht vorzulegen.
O.
Am 12. März 2014 wurden die NDB-Akten am Sitz des Bundesverwal-
tungsgerichts in St. Gallen vom vollständigen Spruchkörper eingesehen,
wobei während der Aktenvorlage weder die Parteien noch die NDB-
Angehörigen ein Anwesenheitsrecht hatten.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Stellungnahme des NDB vom 24. Januar 2014 als
wesentlicher Akteninhalt gemäss Art. 28 VwVG betrachtet werden könne,
sich jedoch die Frage stelle, ob die Namen der drei Exponenten der PKK,
zu denen die Beschwerdeführerin gemäss dem NDB in der Periode 2007
bis 2010 Kontakte gehabt habe, der Beschwerdeführerin genannt werden
könnten, zumal sie sonst keine Möglichkeit habe, zu diesen Vorwürfen
Stellung zu nehmen. Der NDB teilte mit Stellungnahme vom 5. Mai 2014
mit, gemäss seinen Informationen habe die Beschwerdeführerin mehr-
mals mit A._______ (geb. 1991) telefoniert. Zudem vermute der NDB
Kontakte mit B._______ (geb. 1987) und C._______ (geb. 1976).
C-3769/2011
Seite 8
Q.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 8. Mai 2014 Gelegenheit, zu den beiden Schreiben
des NDB vom 24. Januar 2014 und vom 5. Mai 2014 sowie zur Einschät-
zung des Gerichts betreffend den wesentlichen Inhalt der NDB-Akten
Stellung zu nehmen und forderte sie auf, die vom NDB erwähnten Telefo-
nate zeitlich und inhaltlich einzuordnen sowie zur Art ihrer Beziehung zu
den drei Personen konkret Stellung zu nehmen.
R.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 18. Juni 2014 mit, sie
kenne A._______ nicht und habe auch nie persönlich mit ihm Kontakt ge-
habt. Sie habe vor ca. sechs Jahren für einen Kurden in der Schweiz na-
mens D._______, der nicht über eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ver-
fügt habe, eine EasyMobile SIM-Karte auf ihren Namen eingelöst. Ob
diese Person mit A._______ telefonischen Kontakt gehabt habe, könne
sie nicht sagen. Ob sie mit B._______ je telefoniert habe, wisse sie nicht.
Weil alle Kurden in Bern einander zumindest vom Hören-Sagen kennten,
habe sie seinen Namen gehört, kenne ihn aber nicht persönlich.
C._______ kenne sie nicht und erinnere sich nicht daran, mit einer sol-
chen Person telefoniert oder zu tun gehabt zu haben. Diese drei Perso-
nen seien als Zeugen zu befragen und es seien von ihnen Strafregister-
auszüge einzuholen. Beim Schreiben des NDB vom 24. Januar 2014
handle es sich erneut um Verdächtigungen. Sodann spreche der NDB
von einem in der Schweiz verurteilten angeblichen Exponenten der PKK,
mit dem sie angeblich Kontakt gehabt habe. Wegen dieser unklaren Be-
hauptung könne sie dazu nicht wirksam Stellung beziehen, weshalb eine
weitere Stellungnahme des NDB einzuholen sei. Mit Eingabe vom 19. Ju-
ni 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten.
S.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung der
eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Ei-
C-3769/2011
Seite 9
ne Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG liegt nicht vor (vgl. Urteil
des BVGer C-2848/2012 vom 26. August 2013 E. 1.1 m.H.).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Anfechtung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in der vorliegenden Angelegen-
heit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. b BGG; Urteil des BVGer C-563/2011 vom
10. September 2014 E. 11 m.H.; noch offen gelassen in Urteil des BGer
1C_238/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören drei Gemeinwesen als
Bürger an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht
und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine un-
trennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des Schweizer Bürger-
rechts ist notwendig mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemein-
debürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1 BüG; HÄFELIN et al., Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 1308).
3.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig.
Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewil-
ligung (Art. 38 Abs. 2 BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in
Art. 14 und Art. 15 BüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Ertei-
lung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kanton und Gemeinden
C-3769/2011
Seite 10
nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche
Einbürgerung vor (vgl. HÄFELIN et al., a.a.O., N. 1327).
3.3 Die Einbürgerungsbewilligung wird vom Bundesamt für einen be-
stimmten Kanton erteilt (Art. 13 BüG). Zu prüfen ist gemäss Art. 14 BüG,
ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbeson-
dere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a),
mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen
vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c)
und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet
(Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Ist die Gefähr-
dung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur,
so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicher-
heitsrisiko mehr besteht (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechts-
gesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305).
3.4 Die Begriffe der inneren und der äusseren Sicherheit lassen sich an-
gesichts ausgeprägter Interdependenzen immer weniger trennen, wes-
halb die Unterscheidung in der Lehre teils als nicht mehr sachgerecht be-
zeichnet wird (vgl. URS SAXER, in: St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl.
2008, Art. 185 N. 8 m.H.). Von primärer Bedeutung ist im Kontext der
Einbürgerung, dass die einbürgerungswillige Person das Gewaltmonopol
des Staates akzeptiert und dass ihr Verhalten auf das Vorhandensein der
in einer Demokratie notwendigen minimalen Diskursbereitschaft schlies-
sen lässt. Diese klassische Einbürgerungsvoraussetzung fordert einen
Basiskonsens mit der Schweizer Bevölkerung ein, ohne den die demokra-
tische Gemeinschaft in Frage gestellt wäre (vgl. CHRISTIAN R. TAPPEN-
BECK, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche
Dimension, 2011, S. 371 m.H.). Von einem Einbürgerungskandidaten darf
verlangt werden, dass er sich zu den demokratischen Institutionen des
Landes bekennt. Gesuchsteller, deren Haltung Gewalt als Mittel der poli-
tischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesst, können von
der Einbürgerung ausgeschlossen werden (vgl. Botschaft zur Änderung
des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305 sowie
Urteil des BVGer C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2 m.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, das zuständige
Bundesamt habe die Stichhaltigkeit der negativen Einschätzung des NDB
betreffend die angeblich von ihr ausgehende Sicherheitsgefährdung nicht
überprüft. De facto habe der NDB über das Einbürgerungsgesuch ent-
C-3769/2011
Seite 11
schieden, was unzulässig sei. Sodann sei ihr Gesuch einzig gestützt auf
Vermutungen und Verdächtigungen des NDB abgewiesen worden; sinn-
gemäss wird damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 12 VwVG) beanstandet. Auf diese formellen Rügen ist im Folgenden
– vor einer allfälligen materiellen Prüfung – einzugehen.
4.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein und damit auch im
Einbürgerungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG).
Die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit obliegt da-
her der Behörde. Sie ist es, die den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat. Eine Relativierung
erfährt der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Par-
teien (Art. 13 VwVG). Wo sich die Parteien weigern, das ihnen Zumutbare
zu unternehmen, um den Sachverhalt festzustellen, ist die Behörde nicht
gehalten, weiter zu ermitteln. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechts-
erhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn in antizipierter Beweis-
würdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklä-
rungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen, ferner wenn die
Partei die ihr zumutbare Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhalts
verweigert. In den letzteren beiden Fällen entscheidet die Behörde auf-
grund des gesammelten Tatsachenmaterials nach Massgabe der Beweis-
lastverteilung im Verfahren (vgl. Urteile des BVGer C-563/2011 E. 4.1;
C-6690/2011 vom 23. Dezember 2013 E. 4.3 m.H.).
4.3 Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewie-
sen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Be-
weisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie
tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt,
wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet,
dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel
mehr besteht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden,
stellt sich die Beweislastfrage, d.h. die Frage, zu wessen Lasten der be-
weislose Zustand geht. Die Antwort darauf ergibt sich aus dem Rechts-
grundsatz, dass derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen ei-
ner Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Im Einbürge-
rungsverfahren liegt sie folglich beim Gesuchsteller: Hegt die Behörde
nach korrekter Durchführung des Beweisverfahrens begründete Zweifel
am Vorliegen einer der Voraussetzungen in Art. 14 BüG, hat sie so zu
entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre (vgl. Urteil
C-563/2011 E. 4.2 m.H.).
C-3769/2011
Seite 12
4.4 Erkenntnisquellen der amtlichen Sachverhaltsermittlung bilden das
eigene Fachwissen der entscheidenden Behörde, das allgemeine notori-
sche Wissen sowie die Beweismittel, welche die Behörde im Rahmen des
Beweisverfahrens erhebt. Zu den Beweismitteln gehören gemäss Art. 12
VwVG Urkunden, Auskünfte von Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von
Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Diese
Aufzählung ist nicht abschliessend zu verstehen. Zulässig ist namentlich
die amtshilfeweise Dienstbarmachung von Erkenntnissen einer Drittbe-
hörde, was insbesondere in Gestalt eines Amtsberichts erfolgen kann.
Darunter ist der Bericht einer Behörde zu bestimmten Tatsachen und Ver-
hältnissen zu verstehen, über die diese Behörde aufgrund ihrer Tätigkeit
besondere Sachkenntnisse hat (vgl. Urteil C-563/2011 E. 4.3 m.H.). Im
Einbürgerungsverfahren ist u.a. das Vorliegen einer Gefahr für die innere
oder äussere Sicherheit der Schweiz (vgl. E. 3.4) zu prüfen. Zu diesem
Zweck konnte und musste die Vorinstanz eine Stellungnahme des NDB
einholen (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. d und Art. 22 der Verordnung über den
Nachrichtendienst des Bundes vom 4. Dezember 2009 [V-NDB,
SR 121.1] i.V.m. Ziff. 4.2.1 Anhang I und Ziff. 9.2.1 Anhang III V-NDB; vgl.
auch KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009,
Art. 12 N. 179 ff.). Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid vom 31. Mai
2011 dementsprechend auf zwei Stellungnahmen des NDB vom 21. Juli
2010 (BFM act. 2) und vom 15. Februar 2011 (BFM act. 11).
4.5 Der NDB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichten-
dienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit
(vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. c der Organisationsverordnung für das Eidgenössi-
sche Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom
7. März 2009 [OV-VBS, SR 172.214.1]). Als Fachbehörde des Bundes in
Fragen der inneren oder äusseren Sicherheit ist der NDB verpflichtet (vgl.
E. 4.4), sachdienliche Hinweise betreffend allfällige Sicherheitsgefähr-
dungen zu liefern, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten; er
kann dem BFM auch einen begründeten Antrag stellen. Diese Mitwirkung
ändert indes nichts an der ausschliesslichen Verfügungskompetenz des
BFM betreffend die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung und führt
auch nicht dazu, dass dem NDB in Einbürgerungsverfahren Parteistellung
nach Art. 6 VwVG zukommen würde (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. e sowie
Art. 14 Abs. 1 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Jus-
tiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OV-EJPD],
SR 172.213.1; BVGE 2013/34 E. 6.1 m.H.; CÉLINE GUTZWILLER, Droit de
la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, N. 891). Die Stellungnahme
des NDB bindet das BFM zwar nicht. Das BFM wird aber – ähnlich wie im
C-3769/2011
Seite 13
Falle eines Gutachtens – in Fachfragen von einer Stellungnahme der
Fachbehörde nur abweichen, wenn dafür triftige Gründe bestehen. Das
ist namentlich dann der Fall, wenn die Schlüsse des NDB nicht nachvoll-
ziehbar sind, sei es weil die Stellungnahme nicht hinreichend substantiiert
oder unzureichend begründet ist oder an inneren Widersprüchen leidet
(vgl. Urteil C-563/2011 E. 4.4 m.H.). Ungeachtet der zentralen Bedeutung
der Stellungnahme des NDB ist es freilich das BFM, welches das Ge-
samtbild zu würdigen hat, welches die vorhandenen bzw. zur Verfügung
gestellten Unterlagen vermitteln (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2). Es ist na-
mentlich auch dazu verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die
amtsfremde Ermittlung der Fachbehörde zu bilden. Eine unbesehene
Übernahme fremder Amtserkenntnisse kann eine fehlerhafte Sachver-
haltsermittlung darstellen (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12
N. 184 sowie BVGE 2013/23 E. 8 m.H.).
4.6 In casu hat sich das BFM stets vorbehaltlos der negativen Einschät-
zung des NDB betreffend die von der Beschwerdeführerin ausgehende
Sicherheitsgefährdung angeschlossen. So teilte es der Beschwerdeführe-
rin mit Schreiben vom 3. August 2010 mit, es habe Hinweise, dass sie im
Jahr 2007 eine führende Rolle in der Besetzung des Lokalsenders gehabt
habe. Das BFM wusste indes nicht, von welcher Art und Zuverlässigkeit
die Hinweise waren, auf die sich der NDB in allgemeiner Weise bezogen
hatte (vgl. BFM act. 2 f.). Erst nach einer Intervention des daraufhin von
der Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsvertreters und auf Nachfra-
ge des BFM räumte der NDB implizit ein, dass keine konkreten Hinweise
existierten, indem er ausführte, seine Einschätzung basiere auf den "im
Dossier allgemein zugänglichen Dokumenten", wobei man die Beschwer-
deführerin "kaum für diese Aufgabe ausgewählt" hätte, "hielte sie nicht ei-
ne tragende Rolle innerhalb der Bewegung inne" (vgl. BFM act. 11). Die
Begründung der angefochtenen Verfügung lässt sodann darauf schlies-
sen, dass das BFM zur Beurteilung der Sicherheitsgefährdung den NDB
und nicht sich selber für zuständig hält. Diese Einschätzung deckt sich
mit einer Formulierung in Ziff. 4.7.4.2. des Handbuchs Bürgerrecht, wo-
nach bei einer negativen Stellungnahme des NDB die Einbürgerungsbe-
willigung verweigert werden "muss". Eine solche Praxis ist jedoch mit der
ausschliesslichen Verfügungskompetenz des BFM nicht vereinbar (vgl.
E. 4.5; zu den Anforderungen an Verwaltungsweisungen BVGE 2011/1
E. 6.4; BGE 126 V 421 E. 5a je m.H.).
4.7 Das BFM stellte unbesehen auf eine in einem wesentlichen Punkt
nicht hinreichend substantiierte Stellungnahme des NDB ab. Es sugge-
C-3769/2011
Seite 14
rierte gegenüber der Beschwerdeführerin, es besitze Hinweise betreffend
eine führende Funktion bei der Besetzung des TV-Senders. Auf solche
Hinweise hatte sich der NDB in seiner Stellungnahme in unspezifischer
Weise bezogen; das BFM kannte die Art, Aussagekraft und Zuverlässig-
keit dieser Hinweise nicht. In der Folge stellte sich denn auch heraus,
dass keine konkreten Hinweise betreffend eine führende Funktion bei der
Besetzungsaktion vorlagen, sondern es sich letztlich um eine Vermutung
des Nachrichtendienstes handelte. Auch im Anschluss hieran nahm das
BFM keine eigenständige, sorgfältige Würdigung der Einbürgerungsvor-
aussetzungen vor. Zu diesem Zweck wäre es möglich und sinnvoll gewe-
sen, den NDB darum zu ersuchen, die der Stellungnahme zugrunde lie-
genden nachrichtendienstlichen Akten amtshilfeweise zu edieren bzw.
sich diese vorlegen zu lassen (vgl. Art. 17 BWIS sowie Art. 22 Abs. 1
i.V.m. Art. 29 und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V-NDB), wie es das Bundesverwal-
tungsgericht im Beschwerdeverfahren rechtshilfeweise getan hat. Statt-
dessen verwies das BFM in der Begründung der angefochtenen Verfü-
gung ausdrücklich darauf, der NDB sei hinsichtlich Beurteilung der inne-
ren und äusseren Sicherheit der Schweiz zuständig (vgl. BFM act. 15
S. 2). All dies macht deutlich, dass das BFM keine eigene und keine hin-
reichend sorgfältige Würdigung der Einbürgerungsvoraussetzungen vor-
genommen hat. Es hat die nicht hinreichend substantiierte negative Ein-
schätzung des NDB ohne weitere Prüfung zu seiner eigenen gemacht
und damit faktisch seine Zuständigkeit, über die Einbürgerungsvoraus-
setzung des Art. 14 Bst. d BüG zu entscheiden, an den Nachrichtendienst
delegiert, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage bestanden hätte.
Auf diese Weise hat das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt
(Art. 12 VwVG) und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig er-
mittelt (Art. 49 Bst. b VwVG). Weil das BFM die ihm zustehende Prü-
fungsbefugnis nicht tatsächlich wahrgenommen hat, wurde zudem der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf gleiche und gerechte Behandlung
im Verfahren verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV; BVGE 2013/23 E. 8.1 m.H.).
4.8 Angesichts der insgesamt gravierenden prozeduralen Mängel des
erstinstanzlichen Verfahrens ist fraglich, ob deren "Heilung" im Be-
schwerdeverfahren zulässig wäre (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation
das Urteil des BVGer E-5688/2012 vom 18. März 2013 E. 9.2). In Anbe-
tracht des Beschleunigungsgebots kann eine Rückweisung allerdings un-
terbleiben, falls die Beschwerde aus materiellen Gründen gutzuheissen
ist bzw. ein reformatorischer Entscheid gefällt werden kann (vgl. Art. 61
Abs. 1 VwVG; WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009,
C-3769/2011
Seite 15
Art. 61 N 15 ff.). Dies gilt es – angesichts des Interesses der Beschwerde-
führerin an einem baldigen Entscheid – im Folgenden zu prüfen.
5.
5.1 In materieller Hinsicht ist einzig zu prüfen, ob die Einbürgerungsvor-
aussetzung des Art. 14 Bst. d BüG (keine Gefährdung der inneren oder
äusseren Sicherheit) erfüllt ist. Dass die auf den Vorfall vom 18. Mai 2007
zurückgehende Verurteilung wegen Nötigung und Hausfriedensbruchs zu
einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von
Fr. 500.– (vgl. Sachverhalt Bst. B sowie Beilage 3 zur Beschwerdeschrift)
unter dem Gesichtspunkt des Beachtens der Rechtsordnung (Art. 14
Bst. c BüG) kein Einbürgerungshindernis mehr darstellt, anerkennt das
BFM in der Vernehmlassung vom 7. Oktober 2011 ausdrücklich (vgl. auch
Ziff. 4.7.3.1 Bst. c Handbuch Bürgerrecht). Seither sind keine weiteren
strafrechtlich relevanten Vorfälle aktenkundig (vgl. Beilage 102 zur Be-
schwerdeschrift, Strafregisterauszug vom 6. November 2013).
5.2 Die Vorinstanz begründet die Sicherheitsbedenken namentlich damit,
dass die Beschwerdeführerin im Mai 2007 an der Besetzung des TV-
Senders TeleBielingue beteiligt war (vgl. Sachverhalt Bst. B). Es sei nicht
auszuschliessen, dass sie sich weiterhin mit widerrechtlichen Mitteln für
einen kurdischen Staat einsetzen werde. Die mangelnde Kooperation mit
den Polizeibehörden weise darauf hin, dass diese Befürchtung begründet
sei. Zudem verfüge der NDB über glaubhafte Quellen, welche belegten,
dass sie Kontakte mit PKK-Exponenten gehabt habe, die verdächtigt
würden, kriminelle Handlungen verübt zu haben. Deshalb würde die Ein-
bürgerung ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz darstellen. Vor der Beur-
teilung des Einsatzes der Beschwerdeführerin für kurdische Anliegen ist
darauf einzugehen, welches generelle Gefahrenpotenzial für die innere
und äussere Sicherheit der Schweiz heute von der PKK ausgeht.
5.3 Die PKK wird u.a. von der Europäischen Union als terroristische
Gruppierung eingestuft (vgl. Anhang Ziff. 2.16 des Beschlusses
2014/483/GASP des Rates der Europäischen Union vom 22. Juli 2014
zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen
und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3, und 4 des Gemeinsamen
Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Mass-
nahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des
Beschlusses 2014/72/GASP; ABl L 217/35 vom 23. Juli 2014). Die
Schweiz verfügt über keine Liste, in der sie Gruppierungen als terroristi-
sche Organisationen bezeichnet. Explizit verboten sind einzig die Grup-
C-3769/2011
Seite 16
pierung Al-Qaïda und verwandte Organisationen (vgl. Art. 1 der Verord-
nung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda
und verwandter Organisationen vom 23. Dezember 2011, SR 122). Die
PKK figuriert indes – dies ergibt sich zwingend bereits aus der Einstufung
der PKK als terroristische Vereinigung durch die Europäische Union – auf
der vertraulichen Beobachtungsliste des VBS betreffend Organisationen
und Gruppierungen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie die innere
oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (vgl. Art. 11 Abs. 3
und Abs. 6 BWIS i.V.m. Art. 27 Abs. 5 Bst. b V-NDB).
5.4 Der NDB hält im Lagebericht Sicherheit 2014 (vgl.
> Nachrichtendienst > Publikationen NDB > Lagebericht 2014, besucht im
August 2014) fest, dass die im März 2013 vom inhaftierten Chef der PKK,
Abdullah Öcalan, ausgerufene Waffenruhe zu einem europaweit ruhigen
Verhalten der PKK ausserhalb der Türkei geführt habe. Seit Herbst 2012
fänden ernsthafte Gespräche zwischen der türkischen Regierung und der
PKK-Führung im Hinblick auf eine Lösung des Kurdenkonflikts statt. Im
Jahr 2013 sei der PKK in der Schweiz keine Gewalttat zugeschrieben
worden. Wie schon in den Vorjahren gäbe es vereinzelte Hinweise auf
zum Teil erzwungene Geldspenden mit unklarem Verwendungszweck.
Die PKK könne, nicht zuletzt dank ihrer Jugendorganisationen, kurzfristig
und mit wenig bis keiner Vorwarnzeit auch nach längerer Ruhephase
wieder gewaltextremistisch tätig werden. Eine allfällige neue Gewaltspira-
le im Heimatland würde auch die relative Ruhe in der kurdischen Diaspo-
ragemeinschaft gefährden (vgl. Lagebericht Sicherheit 2014, a.a.O., S. 39
ff.). Im Lagebericht 2013 (S. 39 ff.) hatte der NDB sodann darauf hinge-
wiesen, dass die kurdische Diaspora für die PKK in den Bereichen Pro-
paganda, Geldbeschaffung und Rekrutierung eine zentrale Rolle spiele.
Die PKK könne ihre Anhängerschaft rasch und in hoher Zahl mobilisieren.
Solange der Konflikt in der Heimat nicht eskaliere, sei weder bei Kundge-
bungen noch bei spontanen Aktionen mit grösserer Gewaltanwendung zu
rechnen (im Internet: > Nachrichtendienst > Publikati-
onen NDB > Lagebericht 2013, besucht im August 2014).
5.5 Angesichts des dargelegten aktuellen Gefahrenpotentials der PKK in
der Schweiz vermag ein Engagement für kurdische Anliegen, selbst wenn
es im Umfeld der PKK geschieht, nicht per se eine Gefährdung der Si-
cherheit in der Schweiz zu begründen. Es bedarf vielmehr einer individu-
ellen Würdigung der persönlichen Aktivitäten der betroffenen Person
(vgl. Urteil des BVGer C-1123/2006 vom 12. September 2008 E. 5.2
m.H.). In der bisherigen Gerichtspraxis wurde eine Sicherheitsgefährdung
C-3769/2011
Seite 17
etwa im Falle eines Kurden angenommen, der durch seine Beteiligung an
der gewaltsamen Besetzung eines Konsulats eine Gesinnung offenbart
hatte, welche die Anwendung von Gewalt als Mittel der politischen Ausei-
nandersetzung nicht ausschloss (vgl. Urteil des BVGer C-1123/2006
E. 6.2 ff.). Keine Sicherheitsgefährdung lag hingegen im Falle eines Kur-
den vor, der in der Schweiz verschiedene exilpolitische Tätigkeiten entfal-
tet hatte. Berücksichtigt wurde, dass die von ihm organisierten Kundge-
bungen friedlich verlaufen waren und er nie in Gewaltakte involviert war
(vgl. Urteil des BVGer C-1122/2006 vom 11. Januar 2008 E. 6 ff.).
6.
6.1 Die Handlungen der Beschwerdeführerin sind einer individuellen
Würdigung zu unterziehen. Massgeblich ist nicht ihre politische Gesin-
nung, sondern die Frage, ob aufgrund ihres bisherigen Verhaltens auf ei-
ne relevante Sicherheitsgefährdung geschlossen werden kann (vgl. E. 5).
Einleitend ist festzuhalten, dass wer eingebürgert werden will, seine an-
gestammte kulturelle Identität nicht zu verleugnen braucht (vgl. CÉLINE
GUTZWILLER, a.a.O., N. 555 ff. u. N. 681 ff.) und auch in diesem Kontext
von Grundrechten wie etwa der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und der
Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) Gebrauch machen kann. Demgemäss
steht ein politisches Engagement wie etwa jenes für kurdische Anliegen
einer Einbürgerung nicht im Wege. Von zentraler Bedeutung ist indes,
dass solche Aktivitäten gewaltfrei ablaufen und keine Sicherheitsinteres-
sen der Schweiz tangieren (i.d.S. auch Urteil C-2946/2008 E. 6.4.4). Zu
prüfen ist, ob die Beweislage begründete Zweifel an der Einbürgerungs-
eignung zulässt (vgl. E. 4.3). Hierfür genügt es nicht, wenn ein Ge-
suchsteller Personen aus dem Umfeld der PKK kennt oder mit ihnen ver-
kehrt. Die begründeten Zweifel müssen sich aus anderen Elementen er-
geben, wozu nicht die politische Gesinnung, sondern konkrete, in einem
demokratischen Rechtsstaat nicht legitime Handlungen selbst gehören
(vgl. Urteil C-563/2011 E. 8.5).
6.2 Die Vorinstanz und der NDB begründen die Sicherheitsbedenken ins-
besondere mit der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Besetzung
des Regionalsenders TeleBielingue im Jahr 2007.
6.2.1 Gemeinsam mit rund einem Dutzend anderer Personen kurdischer
Herkunft drang die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2007, abends um
ca. 17.30 Uhr, in die Redaktionsräume des Fernsehsenders ein und ver-
langte von den Journalisten, über den Gesundheitszustand Abdullah
Öcalans bzw. über dessen – von den Besetzern befürchtete – Vergiftung
C-3769/2011
Seite 18
in einem türkischen Gefängnis zu berichten. Die Beschwerdeführerin sag-
te in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juni 2007 Folgendes aus:
"Wir haben gesagt, dass wir hier unser Problem erklären wollen, damit
die Bevölkerung via Fernsehen darüber informiert wird. Die Journalisten
schickten uns dann hinaus, mit der Begründung, dies sei kein Problem
von Biel. Ich sagte dann, dass auch in Biel Kurden leben würden. Als
dann die Polizei erschien, forderten sie uns auf, den Raum zu verlassen.
Wir wollten diesen aber nicht verlassen, bis unser Problem gesendet
worden war. Die Polizei erklärte, dass sie uns sonst mit Gewalt aus dem
Raum holen würden. Daraufhin sagten wir, dass in diesem Falle viel Kur-
den nach Biel kommen würden und dass es dann Probleme geben könn-
te." Die Polizei konnte die Besetzer in der Folge jedoch zum friedlichen
Verlassen des Gebäudes bewegen. Die Identität aller an der rund zwei-
stündigen Aktion Beteiligter wurde festgestellt, verhaftet wurde niemand
(vgl. im Internet: > Online-Angebot > Bieler Chroniken >
Bieler Chronik 2007 sowie /kurdische-aktivisten-in-
bieler-tvsender-eingedrungen; beide Seiten besucht im August 2014).
Das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura – Seeland verurteilte die Be-
schwerdeführerin mit Strafmandat vom 2. November 2007 wegen Nöti-
gung (Art. 181 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zu einer
bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.–;
dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Engagement für kurdische An-
liegen im Mai 2007 klarerweise zu widerrechtlichen Mitteln gegriffen und
wurde dafür bestraft. Mit ihrer Aussage, dass es sich um eine "demokrati-
sche Aktion ohne Gewaltanwendung" gehandelt habe (vgl. Protokoll der
polizeilichen Befragung vom 18. Juni 2007, Frage 28), verkannte sie,
dass der Versuch, einen Regionalsender – für den die Medienfreiheit gilt
(Art. 17 BV) – durch die Besetzung der Redaktionsräume zu einer be-
stimmten Berichterstattung zu zwingen, nicht von der Meinungs- und Ver-
sammlungsfreiheit geschützt wird (vgl. dazu MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 590 ff.). Anlässlich der polizeili-
chen Befragung vom 13. August 2008 führte sie aus, dass sie heute an
solchen Aktionen nicht mehr mitmachen würde (vgl. BFM act. 2, Frage 6).
Zu berücksichtigen ist, dass es nicht zu physischer Gewalt gegen Perso-
nen oder Sachen kam. Dass den Forderungen an den Regionalsender
durch eine Besetzung der Redaktion Nachdruck verliehen wurde, erfüllte
die Generalklausel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit"
gemäss Art. 181 StGB. Es wurden jedoch weder das Nötigungsmittel der
Gewalt noch dasjenige der Androhung ernstlicher Nachteile angewandt,
C-3769/2011
Seite 19
was sicherlich mit ein Grund für die eher milde Strafe war und darauf
schliessen lässt, dass nicht von einem schweren Verschulden ausgegan-
gen wurde. Insbesondere hält die Einschätzung des NDB, die Beschwer-
deführerin habe eine "führende Funktion" an der Besetzung innegehabt
bzw. eine "tragende Rolle innerhalb der Bewegung" eingenommen (vgl.
BFM act. 2 bzw. 11), einer näheren Prüfung nicht stand (vgl. diesbezüg-
lich insb. die Beilagen 5 bis 16 zur Beschwerdeschrift). Die Beschwerde-
führerin war lediglich Teilnehmerin an der Aktion, wobei sie anlässlich der
Befragungen ausführte, es habe keinen "Chef" gegeben, hingegen ohne
Weiteres eingestand, dass auch sie mit den Journalisten gesprochen ha-
be (vgl. Befragungsprotokoll vom 18. Juni 2007, Frage 10, sowie Befra-
gungsprotokoll vom 13. August 2008 [BFM act. 2], Frage 5).
6.2.3 Negativ ins Gewicht fällt, dass die Besetzer versuchten, die Polizei
einzuschüchtern: "Die Polizei erklärte, dass sie uns sonst mit Gewalt aus
dem Raum holen würden. Daraufhin sagten wir, dass in diesem Falle viel
Kurden nach Biel kommen würden und dass es dann Probleme geben
könnte." (Protokoll vom 18. Juni 2007, Frage 12). Anlässlich der Befra-
gung vom 13. August 2008 rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin, in-
dem sie ausführte, diese Aussage sei "nicht so ernst gemeint" gewesen
(vgl. BFM act. 2, Frage 5). Ob dies zutrifft, kann und muss im vorliegen-
den Verfahren nicht mehr abgeklärt werden. Wesentlich ist, dass die Be-
schwerdeführerin nicht wegen Gewalt oder Drohung gegen Beamte
(Art. 285 StGB) oder Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) ver-
urteilt wurde und dass sie und ihre damaligen Mitstreiter sich den Anwei-
sungen der Polizei letztlich nicht widersetzten und die Räumlichkeiten des
Regionalsenders verliessen.
6.3 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die mangelnde Kooperation mit
den Polizeibehörden sei ein Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin sich
auch weiterhin mit widerrechtlichen Mitteln für einen eigenständigen kur-
dischen Staat einsetzen werde. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragungen re-
lativ umfangreiche und klare Aussagen machte. So räumte sie etwa ohne
Weiteres ein, dass sie selber mit den Journalisten gesprochen hatte. Sie
versuchte auch nicht, ihre eigene Rolle anlässlich der Besetzungsaktion
zu bagatellisieren. Alleine die Tatsache, dass sie die Namen der anderen
an der Aktion beteiligten Personen im Rahmen der polizeilichen Befra-
gung nicht benennen wollte ("Sie kennen ja sicher die anderen Namen,
wieso sollte ich hier Namen nennen. Ich kenne nicht alle sehr gut."), kann
nicht als Indiz betreffend eine Sicherheitsgefährdung gewertet werden.
C-3769/2011
Seite 20
Zudem konnte sie sich auf ihr Recht, die Aussage und Mitwirkung im Ver-
fahren zu verweigern, berufen (vgl. Art. 158 Abs. 1 Bst. b der Strafpro-
zessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO], SR 312.0).
6.4 Die Vorinstanz führte mit Duplik vom 19. Januar 2012 aus, der NDB
verfüge über glaubhafte Quellen, welche belegten, dass die Beschwerde-
führerin Kontakte mit PKK-Exponenten gehabt habe, die verdächtigt wür-
den, kriminelle Handlungen verübt zu haben. Der NDB hielt auf Anfrage
des Gerichts mit Stellungnahme vom 24. Januar 2014 fest, aufgrund des
sich aus den Akten ergebenden Gesamtbilds könne er die Bedenken
nicht ausräumen, dass sich die Beschwerdeführerin auch nach 2007 wei-
terhin für PKK-Belange engagiere und dadurch eine Sicherheitsgefähr-
dung vorliegen könnte. Im März 2014 nahm der vollständige Spruchkör-
per in die Akten des NDB Einsicht (vgl. Sachverhalt Bst. N u. O). Mit Zwi-
schenverfügung vom 13. März 2014 hielt das Gericht fest, dass die Stel-
lungnahme des NDB vom 24. Januar 2014 als wesentlicher Akteninhalt
gemäss Art. 28 VwVG betrachtet werden könne. Auf die Akten des NDB
kann daher auch zu Lasten der Beschwerdeführerin abgestellt werden
(vgl. auch Urteil C-563/2011 E. 8.1). In der Folge konnten die Namen der
drei Exponenten der PKK, zu denen die Beschwerdeführerin gemäss
dem NDB in der Periode 2007 bis 2010 Kontakte gehabt habe, der Be-
schwerdeführerin genannt werden, und diese konnte hierzu konkret Stel-
lung nehmen (vgl. Sachverhalt Bst. Q u. R).
6.4.1 Wie bereits dargelegt vermag ein Engagement für kurdische Anlie-
gen, selbst wenn es im Umfeld der PKK geschieht, nicht per se eine Si-
cherheitsgefährdung zu begründen (vgl. E. 5.5). Dementsprechend kann
grundsätzlich auch nicht bereits aufgrund von Kontakten unbestimmter
Art zu Exponenten der PKK darauf geschlossen werden, dass von einer
einbürgerungswilligen Person eine Sicherheitsgefährdung ausgeht. Be-
gründete Zweifel am Vorliegen des Einbürgerungskriteriums des Art. 14
Bst. d BüG können sich aber aufdrängen, wenn ein aussagekräftiges Ge-
samtbild – etwa einer Kombination von konkreten widerrechtlichen Hand-
lungen und problematischen Kontakten zu Exponenten der PKK – darauf
schliessen lässt, dass von einer Person eine Sicherheitsgefährdung aus-
geht. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.
6.4.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass gemäss den Ausführungen des
NDB die Kontakte der Beschwerdeführerin zu den drei PKK-Exponenten
in der Periode 2007 bis 2010 einzuordnen sind; mithin liegen keine Hin-
weise auf Kontakte seit dem Jahr 2011 vor. Betreffend den Kontakt zu
C-3769/2011
Seite 21
A._______ führt der NDB aus, die Beschwerdeführerin habe mit diesem
mehrmals telefoniert. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und legt dar,
sie kenne diese Person nicht. Sie habe vor ungefähr sechs Jahren eine
SIM-Karte für den ihr bekannten, illegal aufhältigen Kurden D._______
gekauft, damit er telefonieren könne, und wisse nicht, ob allenfalls dieser
mit A._______ Kontakt habe. Nachdem dem NDB weder die Häufigkeit
noch die Inhalte der Telefonate bekannt sind, kann diese Sachdarstellung
nicht als unglaubhaft bezeichnet werden; sie würde auch erklären, aus
welchem Grund gemäss den Informationen des NDB zwei Mobiltelefone
auf die Beschwerdeführerin registriert sind. Betreffend B._______ und
C._______ spricht der NDB im Schreiben vom 5. Mai 2014 lediglich noch
von "vermuteten" Kontakten (vgl. Stellungnahme des NDB vom
24. Januar 2014). Den Namen von B._______ hat die Beschwerdeführe-
rin gemäss eigenen Aussagen "schon gehört", sie kenne ihn aber nicht
persönlich, während ihr der dritte vom NDB genannte Name (C._______)
nichts sage. Aus den Akten des Nachrichtendienstes geht einzig hervor,
dass die Beschwerdeführerin in den entsprechenden Mobiltelefonen als
Kontakt gespeichert war. Dies kann verschiedene Gründe haben und
muss nicht bedeuten, dass die Beschwerdeführerin diese beiden Perso-
nen kennt. Sodann sind auch keine Schlüsse möglich betreffend die Art
und Bedeutung allfälliger Kontakte. Auch die diesbezüglichen Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin können daher nicht als unglaubhaft bezeich-
net werden. Nachdem keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dahin-
gehend bestehen, dass die Beschwerdeführerin persönliche Kontakte zu
den drei vom NDB genannten Personen hatte, besteht kein Anlass, die
von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugenbefragungen durchzu-
führen bzw. von den drei genannten Personen Strafregisterauszüge ein-
zuholen (vgl. Sachverhalt Bst. R).
6.4.3 Aufgrund des jahrzehntealten Konflikts zwischen Kurden und ethni-
schen Türken übt ein grosser Teil der kurdischen Bevölkerung politische
Aktivitäten aus resp. setzt sich für die Rechte der Kurden ein; dies gilt
auch für die in der Diaspora lebenden Kurdinnen und Kurden. Dieses po-
litische Engagement geschieht schwergewichtig durch Mitgliedschaft bei
legalen Parteien, Medienpräsenz oder die Beteiligung in kulturellen Ver-
einen. Eine Minderheit kurdischer Aktivisten hat sich dem gewaltsamen
Kampf verschrieben und setzt dafür illegale und terroristische Mittel ein
(vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.1). Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der
Besetzungsaktion im Jahr 2007 zu widerrechtlichen Mitteln gegriffen und
wurde dafür bestraft. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingesehenen
Akten des NDB enthalten jedoch keinerlei konkreten Hinweise, welche
C-3769/2011
Seite 22
den Schluss zuliessen, dass sie eine Rolle in der PKK oder einer Unter-
bzw. Jugendorganisation (z.B. Komalên Ciwan) einnehmen könnte. Die
Beschwerdeführerin hat sich sodann bereits anlässlich der Einvernahme
vom 13. August 2008 von der Besetzungsaktion distanziert, indem sie
ausführte, dass sie daran heute nicht mehr teilnehmen würde, dass sie
einsehe, dass man auf diese Weise nichts Positives für die Anliegen der
Kurden erzielen könne und dass man nicht nur physische, sondern auch
psychische Gewalt ausüben könne (vgl. BFM act. 2, Frage 6). Diese Dis-
tanzierung ist als glaubhaft einzustufen, zumal die Beschwerdeführerin
sich seither – d.h. über mehrere Jahre hinweg – an keinen widerrechtli-
chen Aktionen mehr beteiligt hat. Dass sie selber Mitglied der PKK oder
einer ihrer Jugendorganisationen sei oder an weiteren illegalen Aktivitäten
beteiligt gewesen sei, wird denn auch weder von der Vorinstanz noch
vom NDB behauptet.
6.5 Alles in allem lässt die Beweislage für Schlussfolgerungen, wie sie in
der angefochtenen Verfügung und im Rahmen des Schriftenwechsels sei-
tens des BFM und des NDB gezogen werden, keinen Raum. Es liegen
keine hinreichend konkreten und aktuellen Anhaltspunkte vor, die be-
gründete Zweifel an der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit
durch die Beschwerdeführerin stützen würden. Namentlich ergibt sich aus
den Akten des NDB auch nicht ein aussagekräftiges Gesamtbild, aus
dem in zulässiger Weise auf eine aktuelle Sicherheitsgefährdung ge-
schlossen werden könnte. Die Beschwerdeführerin hat sich einmal, vor
mittlerweile sieben Jahren, in strafrechtlich relevanter Weise fehl verhal-
ten. Damals war sie 19-jährig, mithin in einem Alter, in dem erfahrungs-
gemäss risikoreiche Verhaltensweisen auftreten, die in der Regel Teil des
gewöhnlichen menschlichen Lern- und Entwicklungsprozesses sind und
später wieder aufgegeben werden (vgl. Bundesamt für Gesundheit, Prä-
vention bei gefährdeten Jugendlichen, Bern 2006, S. 19, im Internet:
, besucht
im August 2014). Als Folge der Beteiligung an dieser widerrechtlichen Ak-
tion, an der es nicht zu Gewalt gegen Personen oder Sachen kam (vgl.
demgegenüber etwa Urteil C-1123/2006 E. 6.2.1 betreffend die Beset-
zung des griechischen Generalkonsulats in Zürich im Jahr 1999), wurde
die Beschwerdeführerin zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Nach-
dem die Probezeit seit mehreren Jahren abgelaufen ist und sich die Be-
schwerdeführerin seit mittlerweile mehr als sieben Jahren nichts mehr hat
zu Schulden kommen lassen, erscheint die Teilnahme an der Beset-
zungsaktion vom Mai 2007 als einmaliger Fehltritt. Die Beschwerdeführe-
rin legt in glaubhafter Weise dar, dass sie die schweizerische Rechtsord-
C-3769/2011
Seite 23
nung beachtet und dass ihre Integration zwischenzeitlich weiter fortge-
schritten ist. Sie hat ihre Lehre mittlerweile abgeschlossen, ist verheiratet
und arbeitet als medizinische Praxisassistentin (vgl. Beilagen 93 ff. zur
Beschwerdeschrift). Auch ihre Ausführungen im Zusammenhang mit den
Vorwürfen des NDB betreffend Kontakte zu PKK-Exponenten können, wie
dargetan, nicht als unglaubhaft bezeichnet werden.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
unvollständig erhoben hat (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie das Einbürge-
rungserfordernis des Art. 14 Bst. d BüG zu Unrecht verneint hat; auf diese
Weise hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwer-
de ist demzufolge gutzuheissen, wobei sich die Frage stellt, ob ein refor-
matorisches Urteil möglich oder ob die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Strittig war einzig die Einbürge-
rungsvoraussetzung der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit
der Schweiz (Art. 14 Bst. d BüG). Diese ist, wie dargetan, zu bejahen.
Betreffend die weiteren Kriterien des Art. 14 BüG hat die Vorinstanz mit
Vernehmlassung vom 7. Oktober 2011 ausdrücklich anerkannt, dass die
Beschwerdeführerin in genügender Weise in die schweizerischen Ver-
hältnisse eingegliedert (Art. 14 Bst. a BüG) und mit den schweizerischen
Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Art. 14 Bst. b
BüG). Im Weiteren ist unstrittig, dass die aus dem Strafregister entfernte
Verurteilung wegen des Vorfalls aus dem Jahr 2007 unter dem Gesichts-
punkt des Art. 14 Bst. c BüG kein Einbürgerungshindernis mehr darstellt
(vgl. E. 5.1) und dass die Wohnsitzerfordernisse des Art. 15 BüG erfüllt
sind. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren mit ak-
tuellen Unterlagen belegt hat, dass sie arbeitstätig und finanziell selb-
ständig ist sowie keine Einträge im Betreibungs- und im Strafregister auf-
weist (vgl. Eingabe vom 11. November 2013 samt Beilagen), ist der
rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt und die Einbürge-
rungssache dementsprechend entscheidreif (vgl. im Gegensatz dazu et-
wa Urteil C-563/2011 E. 9). Die Beschwerdeführerin erfüllt sämtliche Ein-
bürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 14 f. BüG. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat dementsprechend einen reformatorischen Entscheid zu
fällen (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 61 N. 10 f.). Die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben und es ist der Beschwerdeführerin die eidge-
nössische Einbürgerungsbewilligung für den Kanton Bern zu erteilen
(vgl. Art. 13 Abs. 2 BüG).
C-3769/2011
Seite 24
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 26. August 2011 Fürsprecher Ismet Bardakci als
unentgeltlichen Rechtsbeistand beigegeben. Weil die Beschwerde gutge-
heissen wird, ist ihr jedoch zu Lasten der Vorinstanz für die im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten
eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht
setzt die Parteientschädigung auf Grund der vom Rechtsvertreter einge-
reichten Kostennote vom 19. Juni 2014 fest (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE),
mit der die Kosten der Vertretung bei einem zeitlichen Aufwand von rund
42 Stunden auf Fr. 11'525.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) veranschlagt
werden. Der ausgewiesene Gesamtaufwand erscheint jedoch angesichts
der Vorbefassung des Rechtsvertreters sowie der wiederholt unnötig aus-
führlichen und teilweise unaufgefordert eingereichten Rechtsschriften als
klar überhöht. Namentlich waren die weitschweifigen Ausführungen zur
allgemeinen Beurteilung der PKK sowie die zahlreichen diesbezüglichen
eingereichten Unterlagen (insgesamt 110 Beilagen zur Beschwerde-
schrift) nicht notwendig, zumal es im vorliegenden Verfahren weniger die
PKK als Organisation, sondern viel mehr und ganz primär die konkreten
Handlungen der Beschwerdeführerin zu würdigen galt, was dem Rechts-
vertreter aufgrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bekannt
sein musste. Zu beachten ist indes auch, dass die Vorinstanz dafür ver-
antwortlich zeichnet, dass im Beschwerdeverfahren mehrere Schriften-
wechsel erforderlich waren. In Würdigung aller Bemessungsfaktoren ist
die Parteientschädigung daher auf angemessene Fr. 5'000. (inkl. Ausla-
gen und MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv S. 25
C-3769/2011
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Beschwerdeführe-
rin wird die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung für den Kanton
Bern erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht mit Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu
entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– den Nachrichtendienst des Bundes (Einschreiben)
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: