Abtei lung II I
C-3770/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Eduard Achermann (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Verein K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3770/2007
Sachverhalt:
A.
Der Verein K._______, mit Sitz in Di._______, eröffnete am 9. August
2004 beim Bahnhof D._______ die Kindertagesstätte L._______,
K._______, mit 12 Plätzen.
Auf Gesuch des Trägervereins vom 19. März 2004 bewilligte das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit Verfügung vom 5.
Januar 2005 für die Zeit vom 9. August 2004 bis 8. August 2006
Bundesbeiträge, welche gemäss Abrechnungsverfügungen vom 8.
November 2005 und 29. November 2006 insgesamt Fr. 106'697.50
ausmachten.
B.
Am 30. Dezember 2006 reichte der Verein K._______ dem BSV ein
zweites Beitragsgesuch ein (act. 7, Beilage A 1). Gegenstand bildete
nunmehr der Ausbau der Kindertagesstätte L._______ – K._______
um zusätzliche 12 auf 24 Betreuungsplätze.
Gemäss Gesuchsformular (act. 7, Beilage A 2) wurden im Vorjahr 28
Kinder betreut, bei wöchentlichen Öffnungszeiten von 51.5 Std. an 48
Betriebswochen. Während bisher bei 400 Stellenprozenten 7 Personen
tätig waren, ist mit dem Ausbau eine Erhöhung auf 740
Stellenprozente (10 Personen) verbunden. Die Infrastruktur unterstütze
den Ausbau, und der Bereich Administration werde ausgelagert,
wodurch Kapazitäten der Kinderhausleiterin für das Leiten der
Gruppenleiterinnen, Betreuerinnen und Praktikantinnen freigesetzt
würden.
Die Tarife sind einkommensabhängig, und die Finanzierung geht im
ersten Jahr nach dem Ausbau von Ausgaben pro Betreuungsplatz von
Fr. 20'199.- aus (bisher Fr. 20'886.-). In den folgenden Jahren sind
Ausgaben pro Betreuungsplatz von Fr. 19'974.-, Fr. 20'022.-, Fr.
20'219.-, Fr. 20'420.- und Fr. 20'623.- geplant. Die Finanzierung durch
Elternbeiträge im ersten Jahr nach dem Ausbau soll Fr. 417'792.- (im
zweiten Jahr Fr. 479'416) sowie – neben weiteren Beiträgen von Fr.
3'000.- (im zweiten Jahr ebenfalls Fr. 3'000.-) - durch einen
Bundesbeitrag gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861, im
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Folgenden Bundesgesetz) von Fr. 48'000.- (im zweiten Jahr Fr.
54'000.-) erfolgen.
Dem Bericht über das 2. Betriebsjahr (act. 9) ist zu entnehmen, dass
ab März 2006 ein Testversuch für eine zweite Gruppe mit 4-6
Kleinkindern lanciert wurde, wozu die Stadt D._______ dem Verein
K._______ am 14. Dezember 2005 eine provisorische
Betriebsbewilligung erteilte. Am 28. November 2006 erhielt der
Trägerverein die definitive Betriebsbewilligung für weitere 12
Kinderplätze (act. 7, Beilage A 3; act. 1, Beilage 2), wobei vermerkt
wurde, dass die zusätzlichen 12 Kinderplätze 8 Babyplätzen
entsprächen.
C.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 wies das BSV das Gesuch um
Finanzhilfen für die Erweiterung der Kindertagesstätte L._______ ab
(act. 1, Beilage 1).
Zur Begründung wurde angeführt, dass bei einer wesentlichen
Erhöhung des Angebots nach Art. 2 Abs. 3 Bst. a und b der
Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen für
familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861.1, im Folgenden
Verordnung) eine Subventionierung auch eines erhöhten Angebots
möglich sei. Eine solche setze die Erhöhung um einen Drittel der
Plätze, mindestens aber um 10 Plätze voraus, oder eine Verlängerung
der Öffnungszeiten um einen Drittel, mindestens aber um 375
Stunden.
Vorliegend bestünden aufgrund des Testbetriebs tatsächlich bereits
4-6 Babyplätze, so dass neu nur noch 2-4 Plätze geschaffen würden.
Im Übrigen läge auch keine wesentliche Erhöhung vor, wenn die im
Testbetrieb geschaffenen Babyplätze bei der Erweiterung in Anschlag
gebracht würden. Dass der Kanton Zürich Babyplätze mit dem Faktor
1.5 gewichte, so dass die 8 Babyplätze im Kanton Zürich als 12
Kinderplätze gelten, sei bundesrechtlich ohne Belang.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Verein K._______ (im Folgenden
Beschwerdeführer) am 31. Mai 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (act. 1).
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Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe den Ausbau mit einer
Testphase auch dem BSV mit dem Bericht über das 2. Betriebsjahr
bekannt gegeben. Das BSV sei der Schaffung von weiteren 12
Kinderplätzen positiv gegenüber gestanden, so dass nach Treu und
Glauben mit einer Subventionierung auch des erweiterten Angebots
habe gerechnet werden dürfen.
Es seien 12 neue Kinderplätze angemeldet worden, was gemäss
Betriebsbewilligung den geschaffenen 8 Babyplätzen entspreche.
E.
Das BSV beantragte am 12. September 2007 die Abweisung der
Beschwerde (act. 7).
Das BSV machte geltend, das Beitragsgesuch sei erst nach erfolgter
Erhöhung des Angebots eingereicht worden, und mit der Testphase sei
bereits im Januar 2006, das heisst noch während der
Subventionierung gemäss erstem Gesuch, begonnen worden. In der
ersten Beitragsverfügung sei aber klar darauf hingewiesen worden,
dass wesentliche Änderungen umgehend kommuniziert werden
müssten. Konkrete Änderungen seien indes nie kommuniziert worden.
Ein Einverständnis des BSV zur Erweiterung auf 24 Kinderplätze sei
nie erteilt worden. Da das hier anwendbare Bundesrecht keine
Gewichtung von Plätzen kenne, sei im Übrigen ohne Belang, dass im
Kanton Zürich Babyplätze mit einem Faktor 1.5 gewichtet würden.
F.
Mit Replik vom 8. Oktober 2007 (act. 9) hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest. Seitens des BSV sei mündlich ein
Einverständnis zum Ausbau (Durchführung einer Testphase) erteilt
worden, und zudem sei in den Berichten über die ersten zwei
Betriebsjahre auf den Ausbau hingewiesen worden.
Zur Frage der Zahl zusätzlicher Plätze führt der Beschwerdeführer an,
dass am 11. März 2007 in einem Mail an das BSV die Zahl von 12
zusätzlichen Plätzen angegeben worden sei. In diesem Mail werde
erwähnt, dass der Kanton Zürich für Babyplätze eine Gewichtung mit
dem Faktor von 1.5 vorschreibe.
G.
In seiner Duplik vom 9. November 2007 (act. 11) hielt das BSV am
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und ergänzte, dass bereits
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geschaffene neue Plätze beim Entscheid über die Subventionierung
einer wesentlichen Erweiterung nicht mehr berücksichtigt werden
könnten.
H.
Am 14. Juni 2007 war den Parteien die Zusammensetzung des
Spruchkörpers bekannt gegeben worden. Ausstandsbegehren sind
nicht gestellt worden.
Am 29. Juni 2007 leistete der Beschwerdeführer den von ihm
verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.-.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende
Kinderbetreuung in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG die Verfügungen
des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend Finanzhilfen für
familienergänzende Kinderbetreuung.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), er ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
und c VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist daher, nachdem auch der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig
einbezahlt wurde, einzutreten.
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2.
Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche
Begründung der Begehren nicht gebunden; es kann eine Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen
oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
3.
3.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für
familienergänzende Kinderbetreuung richtet der Bund im Rahmen der
bewilligten Kredite (vgl. Art. 4) Finanzhilfen zur Schaffung von
familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder aus, damit die
Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren können.
Voraussetzung des Bundesbeitrags bildet eine angemessene
Beteiligung der Kantone, der öffentlichrechtlichen
Gebietskörperschaften, der Arbeitgeber oder anderer Dritter (Art. 1
Abs. 2).
3.2 Die Empfänger der Finanzhilfen werden in Art. 2 des
Bundesgesetzes genannt. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a können
Finanzhilfen insbesondere an Kindertagesstätten ausgerichtet werden.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes werden in erster Linie
Finanzhilfen an neue Institutionen ausgerichtet. Sie können aber auch
bestehenden Institutionen gewährt werden, wenn diese ihr Angebot
wesentlich erhöhen.
Vorliegend ist strittig, ob eine wesentliche Erhöhung des Angebots
vorliegt, und ob das Gesuch – wie in Art. 6 Abs. 2. des
Bundesgesetzes gefordert – vor der Erhöhung des Angebots
eingereicht wurde.
3.3 Nicht strittig sind dagegen die weiteren Voraussetzungen gemäss
Art. 3 des Bundesgesetzes.
4.
Streitig ist vorliegend vorerst, ob auf das Gesuch um Finanzhilfe
einzutreten war, obwohl die Erhöhung des Angebots im Zeitpunkt der
Gesuchstellung bereits realisiert war. Im Weiteren ist – wie bereits
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dargelegt - strittig, ob eine wesentliche Erhöhung des Angebots
vorliegt, und – sofern letzteres verneint wird - ob dem Gesuch
dennoch, aufgrund des Vertrauensgrundsatzes, zu entsprechen ist.
5.
5.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für
familienergänzende Kinderbetreuung sind Gesuche betreffend
Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende
Betreuung beim BSV einzureichen, und zwar vor der
Betriebsaufnahme der Institution oder vor der Erhöhung des Angebots
(Art. 6 Abs. 2).
5.2 Diese Regelung entspricht jener von Art. 26 des Bundesgesetzes
vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR
616.1). Nach dieser Bestimmung mit dem Marginale "Baubeginn und
Anschaffungen" darf der Gesuchsteller erst mit dem Bau beginnen
oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder
Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist
oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat
(Art. 26 Abs. 1 SuG).
5.2.1 Als Zusicherung beziehungsweise Erteilung einer Bewilligung
gilt nach allgemeiner Rechtsauffassung ein förmlicher Entscheid,
nicht aber das blosse Schweigen nach Erhalt von Informationen,
welche – ohne rechtliche Verbindlichkeit – auf einen bestimmten
Sachverhalt hinweisen. Eine solche Zusicherung oder Bewilligung liegt
hier nicht vor.
5.2.2 Die zuständige Behörde kann im Übrigen eine Bewilligung zu
einer nachträglichen Gesuchseinreichung erteilen, wenn es mit
schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der
Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten; eine solche Bewilligung
gibt indes keinen Anspruch auf die Finanzhilfe oder Abgeltung (Art. 26
Abs. 2 SuG). Beginnt der Gesuchsteller in diesem Fall ohne
Bewilligung mit dem Bau oder tätigt er Anschaffungen, so werden ihm
keine Leistungen gewährt.
5.2.3 Art. 10 Abs. 2 der Verordnung regelt in Ergänzung von Art. 26
SuG, dass die vollständigen Beitragsgesuche spätestens 12 Wochen
vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des
Angebots oder vor Durchführung der entsprechenden Massnahme
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beim BSV einzureichen sind. Verlängerungen der Frist sind nur
möglich, wenn das Gesuch vor Ablauf der normalen Einreichungsfrist
gestellt wird.
5.2.4 Der Beschwerdeführer hat dem BSV in Jahresberichten
Informationen über einen geplanten Ausbau der Kindertagesstätte
geliefert und das BSV telefonisch und in einem E-Mail darauf
angesprochen. Da alle diese Informationen oder Anfragen nie als
Antrag zu verstehen waren, bestand für das BSV nach Überzeugung
des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass, den Beschwerdeführer
auf die Regelung von Art. 6 des Bundesgesetzes hinzuweisen.
Die erwähnten Informationen oder Anfragen betrafen den geplanten
Ausbau der Kindertagesstätte, wobei Angaben über einen konkreten
Ausbautermin fehlten. Das Gesuch vom 30. Dezember 2006 um
Finanzhilfe für den Ausbau der Kindertagesstätte (Vorakten, A2)
spricht klar von einer Erweiterung des Angebots per 1. Mai 2007; ein
Hinweis auf den laufenden Testbetrieb fehlt. In den dem Gesuch
beigelegten Betriebsbewilligungen (Vorakten, A3 u. A4) – sowohl der
provisorischen wie der definitiven – werden zwar die Pläne zur
Erweiterung des Angebots dargelegt, doch wird auch hier noch von
Plänen gesprochen. Es wird zwar darauf hingewiesen, dass per 1.
Dezember 2006 im Hinblick auf das zusätzliche Angebot eine
zusätzliche Kleinkindererzieherin angestellt werde, doch stammt diese
Information nicht von der Beschwerdeführerin, sondern bildet
Bestandteil von Betriebsbewilligungen.
5.2.5 im Folgenden ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem
Zeitpunkt das BSV aufgrund dieses Sachverhalts nach Treu und
Glauben gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer auf die vorne
dargelegte Rechtslage hinsichtlich des Zeitpunkts der
Gesuchseinreichung hinzuweisen.
5.3 Der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben umfasst
einerseits den Vertrauensschutz und andererseits das Verbot des
Rechtsmissbrauchs (CHRISTOPH ROHNER, in: BERNHARD EHRENZELLER/PHILIPPE
MASTRONARDI/RAINER J. SCHWEIZER/KLAUS A. VALLENDER, Die schweizerische
Bundesverfassung - Kommentar, Zürich 2002, N. 45 zu Art. 9). Der
Vertrauensschutz wurde vormals aus Art. 4 aBV abgeleitet und ist
nunmehr in seiner spezifisch grundrechtlichen Ausprägung (vgl.
Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20.
November 1996, BBl 1997 I 134) in Art. 9 BV verankert. Wie das
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Bundesgericht konkretisiert hat, verleiht der in Art. 9 BV enthaltene
Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE
126 II 377 E. 3a S. 387; 122 II 113 E. 3b/cc S. 123, je mit Hinweisen).
Vorliegend geht es nicht um eine ausdrückliche falsche Auskunft
seitens des BSV, so dass nicht zu prüfen ist, ob die entsprechenden
Voraussetzungen für eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und
Glauben erfüllt sind (vgl. dazu BGE 116 V 298). Geltend gemacht wird,
dass das BSV aufgrund von Telefonaten, Mailverkehr und des Inhalts
von Beilagen zum Gesuch um Finanzhilfe die Erwartung begründet
habe, dass kein Anlass bestehe, dass die laufende Erweiterung den
Erhalt einer Finanzhilfe in Frage stellen könnte.
Das Schweigen beziehungsweise die Unterlassung eines sofortigen
Hinweises auf die Rechtslage stellt hier indes angesichts der klaren
Angabe im Gesuch, dass die Erweiterung erst per 1. Mai 2007 erfolge,
kein solches konkretes und bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten dar. Die Voraussetzungen für eine Berufung auf Treu und
Glauben sind daher nicht erfüllt.
5.4 Das BSV war daher berechtigt, das Gesuch um Finanzhilfe bereits
aus diesem Grund abzuweisen beziehungsweise recte auf das Gesuch
um Finanzhilfe nicht einzutreten.
6.
Als weiteren Grund für die Abweisung hat das BSV angegeben, dass
keine wesentliche Erhöhung des Angebots im Sinne von Art. 2 Abs. 2
des Bundesgesetzes vorliege.
6.1 Nach Artikel 2 Abs. 3 der gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung gilt als wesentliche Erhöhung des Angebots
einer Kindertagesstätte:
"a. eine Erhöhung der Anzahl der Plätze um einen Drittel, mindestens aber
um 10 Plätze; oder
b. eine Ausdehnung der Öffnungszeiten um einen Drittel, mindestens aber
um 375 Stunden pro Jahr."
6.2 Vorliegend ist nicht streitig, dass die Voraussetzung von Bst. b
nicht erfüllt ist. Zu prüfen ist bloss, ob die Anzahl der Plätze um einen
Drittel, mindestens aber um 10 Plätze erhöht wurde.
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Diese Frage ist allein nach Massgabe des Bundesrechts zu prüfen,
weshalb ohne Belang ist, dass Babyplätze im Kanton Zürich mit dem
Faktor 1.5 gewichtet werden.
Da unstreitig 8 Babyplätze geschaffen wurden, ergibt sich ohne
Gewichtung dieser Plätze ohne weiteres, dass das Finanzgesuch auch
aus diesem Grunde abzuweisen ist, weil die in der Verordnung
statuierten Voraussetzungen einer wesentlichen Erhöhung des
Angebots nicht vorlagen.
6.3 Angesichts der klaren Regelung in der Verordnung und des
Umstands, dass diese Gewichtung den Gesuchsakten, wenn
überhaupt, so nur indirekt zu entnehmen war, ist eine Berufung auf
den Vertrauensschutz auch hier unbehelflich.
7.
7.1 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von Fr. 500.- zu tragen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
7.3 Der obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Dem
unterliegenden Beschwerdeführer, dem im Übrigen keine
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, hat
ohnehin nicht Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
8.
Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen
Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht,
ausgeschlossen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gesuch-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Versand:
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