B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3770/2011
U r t e i l v o m 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. A.X._______,
2. B.X._______,
3. C.X._______,
4. D.X._______,
alle vertreten durch Forum Migration Oberwallis,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ge-
stützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG.
C-3770/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das aus Bosnien-Herzegowina stammende Ehepaar A._______ und
B.X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer
2) reiste am 13. März 2003 in die Schweiz ein und stellte am 14. März
2003 für sich sowie die Kinder C._______ (geb. 1996) und D._______
(geb. 1999) ein Asylgesuch. Unter Anordnung der Wegweisung lehnte
das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 ab. Die
dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 27. Dezember 2007 abgewiesen. Nachdem ihnen mit
vorinstanzlicher Verfügung vom 8. Januar 2008 eine Frist zur Ausreise
aus der Schweiz bis zum 22. Februar 2008 angesetzt worden war, er-
suchten sie mit Eingaben vom 13. Februar 2008 und 13. Mai 2008 um
Revision des obgenannten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils. Das
Bundesverwaltungsgericht trat auf die Revisionsgesuche mit den Urteilen
vom 3. April 2008 und 20. Mai 2008 nicht ein.
B.
Am 11. Juli 2008 stellten die Beschwerdeführer ein Gesuch um Teilnahme
am Programm "Rückkehrhilfe Westbalkan", welches in der Folge vom
BFM bewilligt wurde. Gemäss einer E-Mail der Vorinstanz vom 23. No-
vember 2010 zeigte die Familie zum damaligen Zeitpunkt kein Interesse
mehr an einer Rückkehr in ihr Heimatland.
C.
Am 24. Februar 2011 gelangte die Dienststelle für Bevölkerung und
Migration des Kantons Wallis an die Vorinstanz und beantragte die Zu-
stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31). Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführern am
8. April 2011 das rechtliche Gehör zur erwogenen Zustimmungsverwei-
gerung, wovon jene mit Eingabe vom 3. Mai 2011 Gebrauch machten. Mit
Verfügung vom 23. Juni 2011 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 1. Juli 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie sinn-
gemäss die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung sei zuzustimmen.
C-3770/2011
Seite 3
E.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 26. August 2011 auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 31. August 2011 wurde die Vernehmlassung den Be-
schwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 reichte Herr Z._______ ein Unterstüt-
zungsschreiben ein.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genann-
ten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören demzufol-
ge auch Verfügungen des BFM, welche die Verweigerung der Zustim-
mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsge-
setz, soweit das Asylgesetz – sofern anwendbar – nichts anderes be-
stimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten gemäss
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formge-
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Seite 4
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des
BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufent-
haltsbewilligung erteilen, wenn diese Person sich seit Einreichung des
Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr
Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen ihrer
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt (Bst. c). Die Regelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG bildet eine Aus-
nahme von dem in Abs. 1 der selben Bestimmung verankerten Grundsatz
der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, der die Durchführung eines
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens von der Einreichung eines
Asylgesuchs bis zur Ausreise oder bis zur Anordnung der vorläufigen
Aufnahme verbietet, es sei denn es bestehe ein Anspruch darauf. Die
Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG kommt unabhängig davon
zur Anwendung, ob das Asylverfahren noch rechtshängig ist.
3.2 Als abgewiesene Asylbewerber, die weder vorläufig aufgenommen
sind noch über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
verfügen, müssen die Beschwerdeführer den Grundsatz der Ausschliess-
lichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 Abs. 1 AsylG gegen sich gelten
lassen. Folge ist, dass die ausländerrechtliche Regelung ihres Aufenthal-
tes in der Schweiz nur gestützt auf die Ausnahmeregelung des Art. 14
Abs. 2 AsylG möglich ist. Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Bst. a
und b AsylG erfüllen die Beschwerdeführer: Seit Einreichung des Asylge-
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suchs im Jahr 2003 halten sie sich mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf
und ihr Aufenthaltsort war den Behörden immer bekannt. Zu prüfen bleibt,
ob bei ihnen nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen der
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt. Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen
Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(BVO, AS 1986 1791) vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländerge-
setzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff
schaffen, sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehen-
den und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für
das Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE
2009/40 E. 5 mit Hinweisen).
3.3 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) be-
zieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration
(Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienver-
hältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilha-
be am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer
der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Mög-
lichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
3.4 Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten Härtefallregelun-
gen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von Art. 31 Abs. 2
VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen muss.
Dieses Erfordernis steht im Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG,
wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldever-
fahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende
und vollständige Angaben machen muss. Werden diese zwingenden Vor-
schriften verletzt, kann dies den Widerruf einer Bewilligung zur Folge ha-
ben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmass-
nahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG)
oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e AuG) führen
(PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in: Peter Uebersax/Thomas
Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die An-
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Seite 6
waltspraxis Bd. VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.273 ff.). Einen weiter-
reichenden Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische Ver-
ordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-1207/2009 vom 6. Januar 2011 E. 4.3 und
C-5870/2008 vom 7. Juni 2010 E. 7.1).
4.
4.1 In gleicher Weise wie im ordentlichen Ausländerrecht darf auch im
Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich
die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ih-
re Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage
gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie
mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Entscheidend ist, ob die Auf-
gabe des Aufenthaltes in der Schweiz und die Rückkehr in das Herkunfts-
land die Existenz der ausländischen Person in gesteigertem Masse in
Frage stellen und mithin eine besondere Härte darstellen würde. Die
diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen dabei
weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ er-
füllt sein (vgl. BGE 2009/40 E. 6.2).
4.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer
persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite genügen eine lang-
dauernde Anwesenheit und die fortgeschrittene Integration sowie ein
klagloses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwie-
genden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausge-
setzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz
unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen
Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freund-
schaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene
Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genü-
gen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.
und BVGE 2007/45 E. 4.2 je mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer
sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vor-
liegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integ-
ration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimat-
land als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110
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E. 3 S. 113; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4306/2007 vom
11. Dezember 2009 E. 6.3).
4.3 Bei Härtefallgesuchen von Familien darf sodann die Situation der ein-
zelnen Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden. Das Schicksal der Fa-
milie stellt eine Einheit dar, und es wäre schwierig, das Vorliegen eines
Härtefalles beispielsweise einzig für die Eltern oder nur für die Kinder an-
zunehmen (BVGE 2007/16 E. 5.3 S. 196). Besonderes Augenmerk ist
dabei den Kindern zu widmen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (im Folgen-
den: Kinderrechtekonvention, KRK, SR 0.107) ist das Kindeswohl bei al-
len Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger
Bedeutung. Ungeachtet der umstrittenen Frage der unmittelbaren An-
wendbarkeit dieser Bestimmung ist das Kindeswohl zumindest im Rah-
men einer völkerrechtskonformen Auslegung des Landesrechts zu be-
rücksichtigen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dem wird in
der Praxis insofern Rechnung getragen, als der fortgeschrittenen sozialen
und schulischen Integration von Kindern in der Schweiz regelmässig be-
sonderes Gewicht beigemessen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2A.578/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1 und 2A.679/2006 vom 9. Feb-
ruar 2007 E. 3).
4.4 Gleichzeitig ist hervorzuheben, dass die ausländerrechtliche Zulas-
sung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das
Ziel verfolgt, ausländische Personen gegen die Folgen eines Krieges
oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Dafür stehen die
Rechtsinstitute des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme zur Verfügung
(BGE 123 II 125 E. 3 S. 127 f.; 119 Ib 33 E. 4b S. 42 f.). Im vorliegenden
rechtlichen Kontext sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte aus-
schlaggebend, wobei im Zentrum der Überlegungen die Verankerung der
ausländischen Person in der Schweiz steht. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG
betont diesen Umstand ausdrücklich, indem er verlangt, dass der Härte-
fall gerade wegen der fortgeschrittenen Integration in der Schweiz eintritt.
Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch gemäss langjähriger Praxis
auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer
Wiedereingliederung im Herkunftsland in die Beurteilung einzubeziehen
(heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art.
31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Das kann nicht
losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierig-
keiten geschehen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland
ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich ei-
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Seite 8
ne gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug
betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Dies
ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer
C-8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis).
5.
5.1 Die Familie X._______ reiste am 13. März 2003 in die Schweiz ein.
Inzwischen hält sie sich seit 9½ Jahren hier auf. Das ist zwar vergleichs-
weise lange, aber nicht derart lang, dass ohne das Vorliegen besonderer
Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall ge-
schlossen werden könnte, zumal das Asylverfahren mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2007 nach vier Jahren abge-
schlossen wurde (vgl. im Gegensatz dazu BGE 124 II 110 E. 3, wo mit
Blick auf die besondere Situation asylsuchender Personen nach zehnjäh-
rigem Aufenthalt in der Schweiz ohne definitiven Asylentscheid von einem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall ausgegangen wird, wenn die
asylsuchende Person finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut in-
tegriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Voraussetzung ist je-
doch, dass die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich durch miss-
bräuchliches Ergreifen von Rechtsmitteln verlängert wurde).
5.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die berufliche und sozi-
ale Integration der Eltern X._______ sei nicht so aussergewöhnlich, dass
sie zu einer besonderen Verwurzelung, die eine Rückkehr in ihre Heimat
unzumutbar machen würde, geführt hätte. Die Eheleute seien offensicht-
lich nicht besonders beruflich qualifiziert. Von einer starken beruflichen In-
tegration könne demnach insgesamt nicht ausgegangen werden. In Be-
zug auf die sprachliche Integration wird des Weiteren ausgeführt, es kön-
ne ebenfalls nur von durchschnittlichen Kenntnissen ausgegangen wer-
den, auch wenn die Ehefrau offenbar Integrationskurse besucht habe
(vgl. Verfügung vom 23. Juni 2011, S. 3 ff.).
5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer die Rechts-
ordnung respektieren. Bekannt sind lediglich zwei kleinere Vorfälle aus
den Jahren 2004 bzw. 2008 (vgl. Bericht des BFM vom 3. März 2011,
S. 2). Offenbar sind sie auch sozial gut integriert, wovon nebst zahlrei-
chen Referenzschreiben vor allem eine Liste vom 2. Juli 2010 mit über
200 Unterschriften – bezeichnet als Unterstützungsanfrage für humanitä-
re Aufnahme der Familie X._______ – zeugt. Auch sei die Familie bei öf-
fentlichen Anlässen des Forums Migration Oberwallis ("Regenbogenwelt-
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Fest der Kulturen", "interreligiöser Dialog" etc.) praktisch immer anwe-
send (vgl. Schreiben Forum Migration Oberwallis vom 3. Mai 2011).
5.4 In wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht kommt das Bundesver-
waltungsgericht nicht umhin, die Integration der Beschwerdeführerin 1
und des Beschwerdeführers 2 gesondert darzulegen.
5.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 2 anfänglich
kaum Integrationsbestrebungen an den Tag legte. Einem undatierten Be-
richt der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis
über die Familie X._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer keinen Willen gezeigt habe, sich zu integrieren. Er habe keine der
drei Landessprachen gut gesprochen und auch keine Anstrengungen un-
ternommen, sich zu verbessern. Er habe keine Sprachkurse besucht und
keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Zudem habe er nicht aktiv eine Stelle
gesucht. Gemäss einem Bericht des Flüchtlingsheims Visp vom 1. De-
zember 2010 habe er nun Deutsch gelernt und auch sonst viel gelernt.
Seit dem 10. Januar 2011 ist er bei der Firma S._______ AG als Lagerist
angestellt. Beschwerdeweise wird diesbezüglich geltend gemacht, mit
dem Erhalt der Arbeitsstelle habe er sich "gut gefangen". Zwar ist akten-
kundig, dass einem bereits früher eingereichten Gesuch zur Bewilligung
der Arbeitstätigkeit für diese Stelle nicht entsprochen wurde (vgl. Verwei-
gerungsentscheid des Departements für Volkswirtschaft, Energie und
Raumentwicklung des Kantons Wallis vom 25. August 2010), allerdings
wird weder geltend gemacht noch ist den Akten zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer anderweitige Bestrebungen an den Tag legte, um eine
Arbeitsstelle zu finden. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdefüh-
rers sind somit in sprachlicher Hinsicht als knapp und in beruflicher Hin-
sicht als durchschnittlich zu bezeichnen.
5.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist seit dem 23. Februar 2005 bei stets
derselben Arbeitgeberin – der L._______ AG – als Allrounderin angestellt
und konnte dort ihr Arbeitspensum sukzessive aufstocken, sodass sie
nun ein Arbeitspensum von 80% aufweist. Mit ihren Leistungen ist die
Reinigungsfirma sehr zufrieden. Auch künftig möchte man sie dort weiter
beschäftigen (vgl. Arbeitsbestätigung der L._______ AG vom 21. April
2011 sowie undatierter Bericht der Dienststelle für Bevölkerung und Mig-
ration des Kantons Wallis). Ihrer Erwerbstätigkeit ist es denn auch zu ver-
danken, dass die Familie seit Mai 2009 finanziell unabhängig ist, nach-
dem sie zuvor von der Sozialhilfe mit einem Gesamtbetrag von
Fr. 160'000.- unterstützt worden war. Es erstaunt deshalb nicht, wenn in
C-3770/2011
Seite 10
einem Bericht des Inselspitals Bern vom 28. April 2011 erwähnt wird, die
Beschwerdeführerin arbeite seit Jahren praktisch rund um die Uhr. Glei-
ches ist auch dem Bericht des Flüchtlingsheims Visp vom
1. Dezember 2010 zu entnehmen, wo aufgeführt wird, die Beschwerde-
führerin habe einen enormen Beitrag zur Integration geleistet und die
Familie dorthin geführt, wo sie heute sei: finanziell unabhängig, anständig
und gut integriert. Die Beschwerdeführerin nimmt zudem an diversen In-
tegrationsveranstaltungen wie "multikultureller Frauentreff", "FemmesTi-
sche" teil (vgl. Schreiben Forum Migration Oberwallis vom 3. Mai 2011).
Auch in sprachlicher Hinsicht sind durchaus Bemühungen vorhanden,
die deutsche Sprache zu erlernen, nimmt sie doch seit Jahren am Integ-
rationskurs "Deutsch für Fremdsprachige" teil. Vor diesem Hintergrund ist
es der Beschwerdeführerin durchaus anzurechnen, dass sie während ih-
res bisherigen Aufenthalts in der Schweiz stetige und mittlerweile auch er-
folgreiche Integrationsbemühungen unternommen hat. Allerdings beste-
hen noch nicht genügend Anhaltspunkte, um von einer weit fortgeschrit-
tenen sozialen, beruflichen und sprachlichen Integration ausgehen zu
können.
5.5 Was die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat anbe-
langt, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 im Alter von
35 bzw. 32 Jahren in die Schweiz gekommen sind. Zuvor weilten sie seit
dem Jahr 2000 bzw. 2001 in Dänemark, wo ihr Asylgesuch abgelehnt
worden war (vgl. Schreiben der Dienststelle für Bevölkerung und Migrati-
on des Kantons Wallis vom 15. April 2010). Sie haben somit den grössten
Teil ihres Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht, darunter die
prägenden Phasen als Jugendliche und junge Erwachsene. Die Bezie-
hungen zu den Familien und ehemaligen Freunden konnten – wenn auch
minimal – aufrecht erhalten bleiben (vgl. Beschwerde vom 1. Juli 2011),
sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer in ihrem Hei-
matland über ein soziales Beziehungsnetz verfügen bzw. dieses zumin-
dest wieder aktivieren könnten. Rechtsmittelweise wird geltend gemacht,
die Beschwerdeführerin […]. Die traumatischen Ereignisse von 1992
würden präsent bleiben, auch wenn sich die Situation im Heimatland in
der Zwischenzeit normalisiert habe. Eine Rückführung nach Bosnien und
Herzegowina würde die Geschehnisse nochmals massiv aufkommen las-
sen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr
2004 und erneut ab Sommer 2007 wegen einer chronifizierten posttrau-
matischen Belastungsstörung sowie einer Anpassungsstörung mit Angst
und Depression behandelt worden ist. Unter der regelmässigen Therapie
seien die depressiven und ängstlichen, wie auch die neurovegetativen
C-3770/2011
Seite 11
Symptome immer mehr in den Hintergrund getreten. Erst im Februar
2008, als die Ausschaffung gedroht habe, sei es zur Dekompensation ge-
kommen (vgl. Bericht PZO vom 29. September 2008). Mittlerweile befin-
det sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in psychiatrischer Behand-
lung (vgl. Schreiben Forum Migration Oberwallis vom 3. Mai 2011). Doch
selbst wenn im Falle ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine
erneute psychiatrische Behandlung nötig sein sollte, so könnte diese in
ihrem Heimatland durchgeführt werden (vgl. Bericht International Organi-
zation for Migration [IOM] vom 8. September 2008, wo zur Möglichkeit
einer psychiatrischen Behandlung im Heimatland der Beschwerdeführerin
explizit Stellung genommen wurde). Allerdings kann nicht von der Hand
gewiesen werden, dass die psychische Instabilität der Beschwerdeführe-
rin im Falle einer ohnehin nicht einfachen Rückkehr nach Bosnien und
Herzegowina ein zusätzlich erschwerendes Element darstellen würde.
5.6 Abschliessend ist auf die Situation der Kinder C._______ und
D._______ einzugehen, der unter dem Gesichtspunkt des von der Kin-
derrechtekonvention besonders geschützten Kindeswohls besondere Be-
deutung zukommt (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-8049/2008 vom 22. Februar 2012 E. 5.5 sowie C-4306/2007 vom
11. Dezember 2009 E. 7.4). Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt,
dass die beiden Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter seien. Ih-
re Entwicklung sei weiterhin stark geprägt von der Beziehung zu den El-
tern. Sie dürften daher auch einen starken Bezug zur Heimat haben. Zu-
dem würden sie die Muttersprache ihrer Eltern sprechen. Auch wenn eine
Wiedereingliederung im Heimatland – insbesondere für die Tochter – mit
Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, könne davon ausgegangen wer-
den, dass ein erfolgreicher Neubeginn auch für die Tochter möglich sein
werde und nicht zum vorneherein ausgeschlossen werden könne. Daran
vermöge auch der kürzlich diagnostizierte Diabetes nichts zu ändern.
Aufgrund der Abklärungen von IOM sei die medizinische Versorgung in
Bosnien und Herzegowina gewährleistet (vgl. Verfügung vom 23. Juni
2011, S. 4).
5.6.1 Die heute 16-jährige C._______ ist im Alter von sieben Jahren in die
Schweiz eingereist. Sie spricht die deutsche Sprache und Walliser Dia-
lekt. Aus einem Schreiben der Schuldirektion vom 27. April 2011 ergibt
sich, dass sie in der Klasse integriert und bei ihren Mitschülerinnen und
Mitschülern enorm beliebt sei. Ihre Leistungen seien mit einem Durch-
schnitt von 5.0 gut. Ihr Wunsch sei es, nach der obligatorischen Schulzeit
in einem 10. Schuljahr den Sekundarabschluss zu schaffen. Des Weite-
C-3770/2011
Seite 12
ren wird der Jugendlichen ein stets freundlicher, respektvoller und hilfsbe-
reiter Umgang attestiert. Nicht nur im schulischen Umgang kann
C._______ als integriert betrachtet werden. Auch ihre ausserschulische
Integration ist als durchgehend positiv zu bezeichnen. Sie sei seit Jahren
Mitglied des Sportvereins T._______ und spiele dort seit vier Jahren be-
geistert Volleyball. Stets erscheine sie motiviert und fröhlich zum Training.
Als älteste Spielerin werde von ihr zudem erwartet, Verantwortung für die
jüngeren Spielerinnen zu übernehmen. Auch sonst engagiere sie sich
durch den Verkauf von Lottokarten und Tombolas sowie durch das Ku-
chenbacken für die Vereintsturniere. Ihren Mitspielerinnen sei sie eine gu-
te Freundin (vgl. Bericht Sportverein T._______ vom 26. April 2011). Aus
den Akten ergibt sich zudem, dass die Kinder X._______ bei den
Hausaufgaben Unterstützung durch eine externe Person erhalten (vgl.
Schreiben vom 9. Juni 2008). Auch hier zeigen sich Bestrebungen, in der
Schule mithalten zu können.
Bei C._______ wurde des Weiteren Diabetes mellitus Typ I diagnostiziert,
weshalb sie regelmässige Betreuung durch Spezialisten sowie einer aus-
reichenden Versorgung mit Insulin und entsprechenden Materials bedarf
(vgl. ärztliches Zeugnis des Inselspitals Bern vom 21. April 2011). Diesbe-
züglich gilt es zwar – wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat – festzu-
halten, dass Diabetes im Heimatland der Beschwerdeführerin 3 grund-
sätzlich (kostenlos) behandelbar ist (Quelle: Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge: > Rückkehrförderung > Länderinformationen >
Informationsblätter > Bosnien und Herzegowina > Deutsch, Stand: Okto-
ber 2011, besucht im Oktober 2012), womit der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des schwerwiegenden persön-
lichen Härtefalls (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) für sich allein einer
Rückkehr in den Heimatstaat nicht entgegen stünde. Allerdings stellt die
Erkrankung bei einer Rückkehr durchaus eine gewisse Belastung dar,
was im Gesamtkontext zu würdigen ist.
5.6.2 Der Sohn D._______ ist im heutigen Zeitpunkt 13 Jahre alt. Er hat
mittlerweile den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens und die
gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht. Sein schulisches Verhalten
wird als vorbildlich beschrieben (vgl. Bericht vom 27. April 2011). In seiner
Freizeit spiele D._______ beim Fussballclub T._______ aktiv Fussball. Er
besuche dort regelmässig das Training und an Wochenenden spiele er
bei Meisterschaftsspielen mit. Von seinen dortigen Teamkollegen werde
er sehr geschätzt (vgl. Bericht Fussballclub T._______ vom 23. April
2011).
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5.7 Die beiden Kinder sind somit im schulischen wie auch im ausserschu-
lischen Bereich sehr gut eingebunden. Sie haben mittlerweile viele Be-
ziehungen ausserhalb des engsten Familienkreises aufbauen und vertie-
fen können. Entgegen der Ansicht des BFM ist davon auszugehen, dass
insbesondere bei der 16-jährigen C._______, dieser Prozess sehr weit
fortgeschritten sein dürfte. Sicherlich wäre aber auch der 13 Jahre alte
D._______ stark betroffen. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass sie in ihrem Alter bereits durch das hiesige soziale und kul-
turelle Umfeld nachhaltig geprägt und dauerhaft in ein stabiles Bezie-
hungsnetz eingebunden sind. Unter den gegebenen Umständen käme
die erzwungene Rückkehr der Kinder einer eigentlichen Entwurzelung
gleich. Zum Verlust des sozialen Umfelds träten mit der Rückkehr mit Si-
cherheit erhebliche Integrationsprobleme hinzu, dürfte ihnen doch mitt-
lerweile die bosnisch-herzegowinische Umgebung und Kultur weitgehend
fremd geworden sein. Fraglich wäre zudem, ob die Kinder die hier be-
gonnene schulische Ausbildung in angemessener Weise fortsetzen könn-
ten. Nach Ausführungen der Beschwerdeführer sprechen die Kinder zwar
die dortige Sprache, haben jedoch nie in dieser schreiben gelernt. Bei ei-
ner Rückkehr der Kinder nach Bosnien und Herzegowina wäre vor allem
bei C._______ der Übergang in die Berufsausbildung und das Berufsle-
ben in höchstem Masse gefährdet. Eine Rückkehr wäre mit dem Schutz-
anliegen des Kindeswohls damit nicht vereinbar.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass vorlie-
gend ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG anzunehmen ist. Berücksichtigt werden dabei – nebst
den stetigen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin 1, welche
für sich allein mangels überdurchschnittlicher Integration jedoch nicht ge-
nügen, einer Rückkehr in das Heimatland entgegenzustehen – die weit
fortgeschrittene, gute schulische und soziale Integration der Kinder
C._______ und D._______. Auch die gesundheitliche Situation der Be-
schwerdeführerin 1 und die Erkrankung von C._______ an Diabetes kann
im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht ausser Acht gelassen werden.
Bei dieser Beurteilung lässt sich das Bundesverwaltungsgericht mass-
geblich vom Gedanken des Kindeswohls leiten, der in Beachtung der
Kinderrechtekonvention bei allen staatlichen Massnahmen, die minder-
jährige Personen betreffen, ein Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung
ist. Da die übrigen Voraussetzungen einer ausländerrechtlichen Regelung
nach Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, erweist sich die angefochtene Ver-
fügung als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der
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Beschwerde aufzuheben, und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
durch den Kanton Wallis ist die Zustimmung zu erteilen.
7.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
Den Beschwerdeführern ist zu Lasten der Vorinstanz für die ihnen er-
wachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichti-
gung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.-
festzusetzen (inkl. MwSt.).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Erteilung der Auf-
enthaltsbewilligung durch den Kanton Wallis wird zugestimmt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführern wird der am 5. August 2011 geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- durch die Gerichtskasse zurückerstattet.
5.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 1'000.- (inkl. MWST) zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] bis […] sowie […] retour)
– die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: