B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3770/2018
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______, (Ecuador),
vertreten durch MLaw Silvia Appert, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 4. Mai 2018.
C-3770/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1963 geborene schweizerische Staatsangehörige und gelernte
Hochbauzeichner und Maurer A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer)
arbeitete bis zu seinem Wegzug nach Ecuador im Jahre 1996 unter ande-
rem als Bauleiter bei einem Architekturbüro in (…) (IV-Akten [act.] 26 S. 1).
In Ecuador arbeitete der Beschwerdeführer vorwiegend in der Landwirt-
schaft und übernahm daneben diverse Aufträge im Baugewerbe (act. 26 S.
3). Seit 1981 leistete er während insgesamt 408 Monaten Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act.
16).
B.
B.a Am 27. November 2013 verunfallte der Beschwerdeführer in (…),
Ecuador, als er mit seinem Gleitschirm landen wollte und es zu Luft-Turbu-
lenzen kam (act. 5). Dabei brach er sich die Brustwirbel Th11 und Th12
sowie den Lendenwirbel L1 (act. 27 S. 3).
B.b Am 24. Oktober 2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf
Gewährung einer Invalidenrente. Darin hält er unter anderem fest, dass
aufgrund des Gleitschirm-Unfalles fünf Wirbel versteift worden seien und
er deshalb gesundheitlich beeinträchtigt sei (act. 3).
B.c Mit Verfügung vom 26. September 2016 teilte die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit,
dass auf das Gesuch vom 30. Oktober 2015 (Datum des Eingangs bei der
Vorinstanz) nicht eingetreten werde, da er die erforderlichen Unterlagen
nicht eingereicht habe (act. 25). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
C.
C.a Mit Datum vom 24. September 2016 (Eingang Vorinstanz: 5. Oktober
2016) reichte der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen ein. Am
3. November 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass
sie die neu eingereichten und ausgefüllten Fragebogen als neue Anmel-
dung entgegennehme und den Antrag auf eine Invalidenrente erneut über-
prüfe (act. 34).
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Seite 3
C.b Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2017 stellte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente
bestehe, da die Erwerbseinbusse ab 27. November 2013 100%, ab 27.
Februar 2014 63% und ab 27. Mai 2014 41% betrage. Die Anspruchsvo-
raussetzungen für eine Invalidenrente seien damit nicht gegeben (act. 40).
C.c Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2017 wurde der Vorbescheid vom
23. Februar 2017 annulliert und ersetzt. Im neuen Vorbescheid wurden die
zusätzlich eingereichten medizinischen Unterlagen berücksichtigt, darun-
ter der Arztbericht von Dr. B._______ vom 17. August 2017, welcher eine
Hypästhesie (Taubheitsgefühl) am rechten Bein sowie eine leichte Ab-
nahme der Muskelkraft feststellt. Dem Beschwerdeführer wurde in Aussicht
gestellt, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da der ärztli-
che Dienst die bisherige Einschätzung bestätige und lediglich die Dauer
der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit von 3 Monaten auf 6 Monate verlängere.
Die Erwerbseinbusse betrage ab 27. November 2013 100% und ab 27. Mai
2014 41%. Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% fehle es an den Voraus-
setzungen für einen Anspruch auf eine Invalidenrente (act. 64).
C.d Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe
und hielt an den Ausführungen gemäss Vorbescheid vom 5. Dezember
2017 fest (act. 65).
C.e Mit Schreiben vom 9. März 2018 reichte der Beschwerdeführer einen
medizinischen Bericht von Dr. C._______ vom 28. Februar 2018 ein und
wies darauf hin, dass ihm der Vorbescheid vom 5. Dezember 2017 erst am
15. Februar 2018 zugestellt worden sei (act. 68). Dr. C._______ hält in sei-
nem medizinischen Bericht fest, dass die körperliche Belastbarkeit in allen
Bereichen des Privat- und Arbeitslebens stark und dauerhaft eingeschränkt
sei, unter anderem auch wegen des einliegenden Osteosynthesematerials
und der nachgewiesenen partiellen neurogenen Schwäche der rechten Un-
terschenkelmuskulatur. Es liege ein Invaliditätsgrad von 50% im erlernten
oder einem zumutbaren Beruf vor (act. 67).
C.f Mit E-Mail vom 26. März 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, dass die Verfügung vom 26. Februar 2018 als gegenstandslos
zu betrachten sei, wenn er bestätige, dass er keine Beschwerde dagegen
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben habe (act. 69), was der Be-
schwerdeführer mit E-Mail vom 29. März 2018 bestätigte (act. 70).
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Seite 4
C.g Der neu eingereichte medizinische Bericht von Dr. C._______ wurde
Dr. D._______, Innere Medizin und zertifizierter RAD Arzt, zur Stellung-
nahme unterbreitet. Dieser hält in seiner medizinischen Stellungnahme
vom 27. April 2018 fest, dass sich an der bisherigen Stellungnahme nichts
ändere. Eine angepasste Tätigkeit sei weiterhin hochprozentig möglich
(act. 72).
C.h Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da auch der
neu eingereichte medizinische Bericht von Dr. C._______ an der bisheri-
gen Einschätzung nichts ändere. Die Arbeitsunfähigkeit in einer angepass-
ten Tätigkeit betrage 100% seit 27. November 2013 und ab 27. Mai 2014
20%. Dies mit einer Erwerbseinbusse von 100% ab 27. November 2013
und 41% ab 27. Mai 2014. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
Invalidenrente seien damit nicht gegeben (act. 73).
D.
D.a Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag, die
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdefüh-
rer rückwirkend ab 5. Oktober 2016 mindestens eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzu-
ordnen. Der Beschwerdeführer sei angemessen zu entschädigen und
eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, die
Rechtsvertreterin als Offizialvertreterin einzusetzen und diese angemes-
sen zu entschädigen (Beschwerdeakten [B-act] 1).
D.b Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2018 teilte die Vorinstanz mit, dass sie
an ihrer bisherigen Einschätzung festhalte und der Beschwerdeführer
seine Restarbeitsfähigkeit durch die Ausübung einer unselbständigen lei-
densangepassten leichten Tätigkeit rentenausschliessend verwerten
könne (B-act. 4).
D.c Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2018 wurde das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und
er wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu überwei-
sen, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde (B-act. 13; 17).
D.d Mit Replik vom 12. September 2018 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50% einen Anspruch
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Seite 5
auf mindestens eine halbe IV-Rente habe und verwies unter anderem auf
den neu eingeholten medizinischen Bericht von Dr. C._______ vom 7. Au-
gust 2018, welcher festhält, dass aufgrund der Wirbelversteifung von Th11
– L2 sowie der nachgewiesenen neurologischen Einschränkungen eine Ar-
beitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tä-
tigkeit vorliege (B-act. 15 Beilage 5).
D.e Mit Duplik vom 9. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz unter Berücksich-
tigung zusätzlich eingeholter Arztberichte vom 19. September und 27. Sep-
tember 2018 von Dr. D._______ des RAD an der Abweisung der Be-
schwerde fest (B-act. 18).
D.f Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2018 schloss das Bundesver-
waltungsgericht den Schriftenwechsel ab (B-act. 19).
D.g Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 hielt der
Beschwerdeführer fest, dass die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 80%
sechs Monate nach dem Unfall im Widerspruch zu den behandelnden Ärz-
ten stehe. Die Stellungnahme wurde der Vorinstanz mit Schreiben vom 29.
Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (B-act. 20).
E.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Zum Anfechtungsobjekt ist Folgendes festzuhalten:
1.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26.
September 2016 auf das Gesuch vom 30. Oktober 2015 (Datum des Ein-
gangs bei der Vorinstanz) aufgrund der fehlenden Zustellung erforderlicher
Unterlagen und damit aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht
C-3770/2018
Seite 6
nicht eingetreten ist (act. 25). Diese Verfügung ist nach Aussage der Vo-
rinstanz in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies
nicht. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Leistungsverweigerung oder -
einstellung wegen unterlassener Mitwirkung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG in
dem Sinne als ein resolutiv bedingter Endentscheid zu verstehen ist, als
die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem
die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvo-
raussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (Urteil des BGer 9C_282/2018
vom 18. Dezember 2018 E. 3.2). Vorliegend wurde jedoch unbestrittener-
massen von einer Neuanmeldung ausgegangen und das Verfahren ent-
sprechend fortgesetzt.
1.2.2 Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass die Vorinstanz auf die
Neuanmeldung vom 5. Oktober 2016 (Eingangsdatum) eingetreten ist und
diese mit Verfügung vom 26. Februar 2018 abgewiesen hat. Es ist aus den
Akten jedoch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz diese Verfügung dem
Beschwerdeführer auch eröffnete. Sie teilte dem Beschwerdeführer so-
dann mit E-Mail vom 26. März 2018 mit, dass die Verfügung als gegen-
standslos zu betrachten sei, wenn er noch keine Beschwerde erhoben
habe, was er bestätigte. Mit (zweiter) Verfügung vom 4. Mai 2018 teilte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass das Leistungsbegehren abge-
wiesen werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht.
1.2.3 Den Akten ist somit zu entnehmen, dass die Verfügung vom 26. Sep-
tember 2016 (Nichteintreten) in Rechtskraft erwachsen ist, die Verfügung
vom 26. Februar 2018 dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rechts-
wirksamkeit entfaltete, da ihm aus einer mangelhaften Eröffnung kein
Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG), und die Vorinstanz selber und zu
Recht davon ausgeht, erlassen und angefochten sei vorliegend die Verfü-
gung vom 4. Mai 2018. Demnach ergibt sich, dass im vorliegenden Verfah-
ren einzig die von der IVSTA am 4. Mai 2018 datierte Verfügung das An-
fechtungsobjekt darstellt, für deren Beurteilung das Bundesverwaltungsge-
richt zuständig ist.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
C-3770/2018
Seite 7
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2018 berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er
ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger (act. 3) und
wohnt in Ecuador. Zwischen der Schweiz und Ecuador besteht im Bereich
des Sozialversicherungsrechts kein Staatsvertrag. Der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung bestimmt sich alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschrif-
ten.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 4. Mai
2018) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata tempo-
ris; vgl. BGE 130 V 445). Nach Verfügungserlass verfasste ärztliche Be-
richte können berücksichtigt werden, wenn sie (rückwirkend) Bezug auf
den – bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vor-
liegenden – gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nehmen,
somit mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen
und allenfalls geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungs-
erlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b).
C-3770/2018
Seite 8
3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 4. Mai 2018) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist (ULRICH
MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 2 f.).
3.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.6 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
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Seite 9
3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten je-
doch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1).
3.8 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me-
thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie
sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben,
wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E.
3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
3.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4;
125 V 256 E. 4).
C-3770/2018
Seite 10
4.
4.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ-
ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa-
rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt
(vgl. BGE 125 V 352 E. 3a).
4.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter-
ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvoll-
ziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien ge-
gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.).
Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4 m.H.; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
C-3770/2018
Seite 11
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung der me-
dizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. BGE 134
V 231 E. 5.1 m.H.) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Quali-
fikationen verfügt (vgl. Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015
E. 3.2 sowie 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 je m.H.). Diesen
Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste (RAD)
können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49
Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
4.4 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49
Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor-
liegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehen-
den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas-
sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59
Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1.
September 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne
Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver-
sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein externes,
meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der in-
terdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet,
wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie
wenn zwischen RAD-Bericht und dem allgemeinen Tenor im medizinischen
Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135
V 465 E. 4.6; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 41
m.H.).
4.5 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut-
achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich
vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent-
schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V
465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).
5.
Der Beschwerdeführer leistete während insgesamt 408 Monaten Beiträge
an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(act. 16) und hat damit während mehr als drei Jahren Beiträge geleistet.
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Seite 12
Somit sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Beitragszeiten für einen
Rentenanspruch erfüllt (vgl. E. 3.4).
6.
Dem abweisenden Entscheid der Vorinstanz liegen diverse Arztberichte
seit November 2013 zugrunde. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beur-
teilung insbesondere auf die medizinischen Stellungnahmen von
Dr. D._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 27. April 2018
(act. 72) und vom 29. November 2017 (act. 63). Auf diese ist im Folgenden
einzugehen.
6.1 Mit medizinischer Stellungnahme vom 29. November 2017 von
Dr. D._______ wird als Hauptdiagnose festgestellt:
Thorakolumbovertebralsyndrom (Funktionsstörungen der Brust- und
Lendenwirbelsäule) bei degenerativen und posttraumatischen Wirbel-
säulenveränderungen, bei
Status nach Luxationsfraktur Th12, Fraktur Processus transversus
(Querfortsatz) rechts L1 sowie Fraktur der Lamina und des Proces-
sus spinosus (Dornfortsatz) Th11 am 27. November 2013
Status nach operativer Reposition und Fixation mittels Spondylo-
dese (Versteifungsoperation) am 28. November 2013
persistierende Schmerzen und motorisches Defizit im rechten Bein
Als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt
Dr. D._______: Status nach Operation im Bereich der Patella ca. 1980 und
Status nach Appendektomie (operative Entfernung des Wurmfortsatzes
am Blinddarm) (act. 63). Dabei stützt sich Dr. D._______ unter anderem
auf die medizinische Stellungnahme von Dr. E._______ des medizinischen
Dienstes vom 27. Januar 2017 (act. 38). Dieser hält als Diagnosen fest:
Thorakolumbales Syndrom bei posttraumatischen und degenerativen Ver-
änderungen (ICD-10-Code: M47.8 «Sonstige Spondylose: Mehrere Loka-
lisationen der Wirbelsäule» sowie M51.1«Lumbale und sonstige Band-
scheibenschäden mit Radikulopathie»):
Zustand nach Fraktur und Dislokation Th11/12 am 27. November
2013
Zustand nach Repositionsoperation und Fixation am 28. November
2013;
Anhaltendes motorisches Defizit des rechten Beins
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Dr. D._______ verweist ausserdem auf den Arztbericht von Dr. F._______
des medizinischen Dienstes vom 9. Juni 2017, welche ebenfalls festhält,
dass eine Fraktur und Luxation des Th12, eine Fraktur des rechten Quer-
fortsatzes des L1 sowie des Dornfortsatzes von Th11 vorlag (act. 43).
6.2 Mit weiterer medizinischer Stellungnahme vom 27. April 2018 von Dr.
D._______ hält dieser an den Haupt- und Nebendiagnosen gemäss medi-
zinischer Stellungnahme vom 29. November 2017 fest (vgl. E. 6.1). Auch
der zwischenzeitlich orthopädische Bericht von Dr. C._______ vom 28.
Februar 2018 ändert gemäss Dr. D._______ nichts daran, da die geschil-
derten unfall- und operationsbedingten Schwächen und Defizite mit der
letzten Stellungnahme vom 29. November 2017 vereinbar seien (act. 72).
Gemäss medizinischer Stellungnahme von Dr. C._______ wird sodann
festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Gleitschirmunfall
eine instabile BWK 12 (Brustwirbelkörper) -Kompressionsfraktur zugezo-
gen habe, die notfallmässig mittels langer Instrumentierung von Th10 – 12
und Knochenaufbau von Th12 operiert worden sei. Nach dieser Notfallope-
ration habe der Patient posttraumatische neurologische Symptome der un-
teren Extremität entwickelt (act. 67).
7.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der IV-Verfügung vom 4.
Mai 2018 und die rückwirkende Zusprechung mindestens einer halben In-
validenrente ab 5. Oktober 2016. Eventualiter seien weitere medizinische
Abklärungen anzuordnen. Nachfolgend ist somit zu klären, ob die Vo-
rinstanz den medizinischen Sachverhalt in korrekter Weise erhoben (vgl.
E. 8) und daraus sachgerechte Schlüsse (vgl. E. 9) gezogen hat.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass zahlreiche Krankheitsbil-
der nicht berücksichtigt worden seien.
Aus den Akten ergibt sich, dass die orthopädischen Diagnosen hinsichtlich
der Wirbelsäule und der Auswirkungen auf das rechte Bein vollumfänglich
in den Beurteilungen von Dr. D._______ vom 29. November 2017 und 27.
April 2018 berücksichtigt worden sind (in chronologischer Reihenfolge: act.
31; 35; 38; 43; 60; 57; 67). Hingegen nicht gewürdigt worden sind die gel-
tend gemachten Probleme der oberen Extremitäten, so insbesondere die
Dysästhesien (Sensibilitätsstörungen) und Parästhesien (schmerzhafte
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Körperempfindungen, die nicht durch adäquate Reize ausgelöst werden)
im ulnaren Bereich beider Hände gemäss Arztbericht von Dr. G._______
vom 28. August 2017 (B-act. 15 Beilage 7). Auch Dr. E._______ hat mit
Stellungnahme vom 27. Januar 2017 die Beschwerden in den oberen Ext-
remitäten nicht berücksichtigt, zumal er in seiner Stellungnahme aus-
schliesslich rückenrelevante Diagnosen aufführt: M.47.80 «Sonstige Spon-
dylose: Mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule» sowie M.51.1 «Lumbale
und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie».
8.2 Die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitli-
che Einschränkungen, namentlich eine somatoforme Schmerzstörung, Fib-
romyalgie, Schleudertrauma, chronisches Müdigkeitssyndrom, Hypersom-
nie und dissoziative Bewegungsstörungen seien ebenfalls nicht berück-
sichtigt worden. Dr. D._______ habe in seiner Stellungnahme vom 27. April
2018 darauf aufmerksam gemacht.
Hinsichtlich dieser geltend gemachten Beschwerden wird entgegen der
Ausführungen des Beschwerdeführers im Arztbericht von Dr. D._______
eben gerade darauf hingewiesen, dass ein entsprechendes Syndrom nicht
vorliege (act. 72 S. 2). Auch sind in den Akten keine entsprechenden me-
dizinischen Berichte vorhanden, welche auf eine Diagnose aus dem Be-
reich der Schmerzstörungen verweisen. Im detaillierten medizinischen Be-
richt von Dr. H._______ gibt es zudem gemäss Ziff. 2 keine anamnesti-
schen Hinweise auf psychische Probleme und auch in Ziff. 5 ist hinsichtlich
eines allfälligen psychischen Gutachtens nichts ausgefüllt (act. 35). Auch
dem medizinischen Bericht von Dr. C._______ vom 28. Februar 2018 sind
keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine psychische Störung oder
Schmerzstörungen vorliegen würden (act. 67). Hinzu kommt, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Schreiben vom 18. August 2017 an die IVSTA
zur bisherigen Situation seit Unfall ebenfalls keine psychischen Probleme
nennt (act. 53.3). Eine weitere Prüfung in diesem Punkt erübrigt sich damit.
9.
Zu prüfen ist weiter die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Vo-
rinstanz.
9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei einer Gesamtbetrach-
tung aller gesundheitlicher Beschwerden eine Arbeitsfähigkeit von maximal
50% in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe
und nicht, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, eine Arbeitsfähigkeit
von 80% in einer angepassten Tätigkeit. Aufgrund der noch ausstehenden
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medizinischen Abklärungen hinsichtlich der oberen Extremitäten und deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erübrigt sich zum jetzigen Zeitpunkt
eine Prüfung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz, wel-
che in ihrer bisherigen Beurteilung lediglich davon ausgegangen ist, dass
eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Rückenleidens sowie der rechten un-
teren Extremität bestehe. Insbesondere ist bei den zusätzlichen Abklärun-
gen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu be-
rücksichtigen, dass einige der gemäss medizinischer Stellungnahme vom
27. April 2018 zumutbaren angepassten Tätigkeiten (Billettverkäufer, Emp-
fang, Telefonvermittlung, Datenerfassung/Scannage) den Gebrauch der
oberen Extremitäten erfordern. Im Rahmen der ergänzenden medizini-
schen Abklärung ist somit auch zu prüfen, ob aufgrund der geltend ge-
machten Beeinträchtigung der oberen Extremitäten weitere funktionelle
Einschränkungen bestehen.
9.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein Ar-
beitspensum in der angestammten Tätigkeit ungefähr 70% – 80% betragen
habe. Folglich wird die Vorinstanz nach Durchführung der zusätzlichen me-
dizinischen Abklärungen bei der Invaliditätsbemessung noch festzustellen
haben, ob der Beschwerdeführer als (teil-)erwerbstätig einzustufen ist, was
entsprechend Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditäts-
gradbemessung hat (vgl. E. 3.7).
10.
10.1 Insgesamt wird festgestellt, dass die gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen der oberen Extremitäten von der Vorinstanz weder erwähnt noch
gewürdigt worden sind. Die Beurteilungen würdigen auch nicht fachspezi-
fisch die Hinweise auf neurologische Einschränkungen (vgl. Sachverhalt
Bst. D.d und E. 6.2). Die medizinischen Stellungnahmen von Dr.
D._______ vom 27. April 2018 (act. 72) und vom 29. November 2017 (act.
63) erweisen sich damit als unvollständig und nicht nachvollziehbar. Unter
diesen Umständen hätte sich die Vorinstanz nicht massgeblich auf die me-
dizinischen Stellungnahmen von Dr. D._______ abstützen dürfen, ohne
weitere Abklärungen vorzunehmen. Nach dem Gesagten ist die Sache zur
ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Diese ist anzuweisen in der Schweiz ein polydisziplinäres Gutach-
ten in den Fachrichtungen Neurologie, Rheumatologie und Orthopädie ein-
zuholen. Dabei sind die Mitwirkungsrechte gemäss BGE 137 V 210 zu be-
achten. Ergänzend zur eingehenden Feststellung der gesundheitlichen
Einschränkungen, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und der
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Eingliederungsfähigkeit wird die Vorinstanz zudem die Statusfrage zu über-
prüfen haben, bevor sie einen neuen Entscheid trifft.
10.2 Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt auch nach neuerer Recht-
sprechung möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bis-
her vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine
Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun-
gen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). Die Rechtsstaatlichkeit der
Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Sub-
stanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen
könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozi-
alversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbes-
serung unterliege (BGE 137 V 210 E. 4.2).
10.3 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 10.1
zur Durchführung weiterer ergänzender Abklärungen und anschliessen-
dem Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen ist
(Art. 61 Abs. 1 VwVG).
11.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen-
den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss ist ihm
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnen-
des Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE).
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Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. In Berücksichti-
gung des als notwendig zu erachtenden Aufwands ist ihm eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuer,
die bei Versicherten im Ausland nicht geschuldet ist) auszurichten. Die un-
terliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Sache zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurück-
erstattet
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu-
lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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