Abtei lung II I
C-377/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
1. X._______,
2. Y._______,
beide vertreten durch Advokatin Ursula Metzger Junco P.,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-377/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geboren 1968,
stammt aus Ecuador und ist Mutter von fünf Kindern. Sie verliess ihr
Heimatland gemäss eigenen Angaben im Jahre 1996 in Richtung Spa-
nien, reiste im Oktober 1998 in die Schweiz ein und hält sich seither
ohne wesentliche Unterbrüche in unserem Land auf. Während des bis-
herigen Aufenthalts in der Schweiz arbeitete sie im Gastgewerbe und
als Hausangestellte. Vier ihrer Kinder leben bei ihrer Mutter in Ecua-
dor.
Bei Y._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren 1990, han-
delt es sich um den zweitältesten Sohn der Beschwerdeführerin. Die-
ser lebt seit ca. April 2002 bei seiner Mutter in der Schweiz.
B.
Am 20. Oktober 1999 wurde die Beschwerdeführerin beim Versuch,
von Frankreich her kommend ohne gültiges Visum in die Schweiz ein-
zureisen, an der Grenze zurückgewiesen und fremdenpolizeilich ver-
warnt.
C.
Ein erstes informelles Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung
durch das Komitee "Sans-Papiers" Nordwestschweiz wurde von den
Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: EWD) mit
Schreiben vom 24. Januar 2002 aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer
der Beschwerdeführerin in der Schweiz als offensichtlich aussichtslos
erachtet.
D.
Nachdem die schweizerischen Grenzkontrollbehörden bei einer Brief-
postkontrolle zwei ecuadorianische Reisepässe sichergestellt hatten,
führte die Kantonspolizei Basel-Stadt am 8. Dezember 2002 bei der
auf dem Brief angegebenen Adresse in Basel eine Kontrolle durch. In
der kontrollierten Wohnung konnten die Beschwerdeführerin mit ihrem
Sohn sowie verschiedene weitere Verwandte (Bruder, Schwester mit
Kind, Cousin) angetroffen werden. Die fraglichen Personen verfügten
nicht über die erforderliche Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz.
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C-377/2006
E.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2002 reichte die Anlaufstelle Sans-
papiers in Basel bei den EWD ein Härtefallgesuch zugunsten der Be-
schwerdeführerin ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, diese
stamme aus einer armen ecuadorianischen Bauernfamilie, welche auf
der Suche nach Arbeit in die Stadt gezogen sei. Die Beschwerdeführe-
rin habe drei Schwestern und einen Bruder. Ausser einer Schwester
seien alle Geschwister nach Europa emigriert. Die Beschwerdeführerin
habe nur die Primarschule besucht und im Alter von zwölf Jahren zu
arbeiten beginnen müssen. Als sie wegen der schlechten wirtschaftli-
chen Lage in Ecuador keine Möglichkeit mehr gesehen habe, ihre Kin-
der und ihre Mutter durchzubringen, sei sie im Jahre 1996 nach Spani-
en und zwei Jahre später in die Schweiz gezogen. Ihre Mutter ziehe
die vier Kinder auf und betreue den Grossvater. Die Beschwerdeführe-
rin komme neben dem Unterhalt für ihre Kinder auch für einen grossen
Teil des Unterhalts ihrer Mutter und ihres Grossvaters auf. Die in Spa-
nien geborenen Zwillinge seien eine Frühgeburt gewesen und hätten
bei der Geburt schwere gesundheitliche Schäden davongetragen. Die
Mutter der Beschwerdeführerin sei herzkrank und ebenfalls auf medizi-
nische Behandlung angewiesen. Auch für diese Kosten habe die Be-
schwerdeführerin – zusammen mit ihren Geschwistern – aufzukom-
men. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz tadellos ver-
halten und gut integriert. Sie habe verschiedene schweizerische
Freundinnen und Freunde gefunden und sie sei eine wegen ihrer Ehr-
lichkeit und ihrer lebensbejahenden Haltung allseits geschätzte Per-
son. Von Oktober 2000 bis Januar 2001 habe sie sodann einen
Deutschkurs besucht. Eine Rückkehr nach Ecuador würde für sie eine
wirtschaftliche und soziale Katastrophe darstellen. Das hypothetische
Einkommen, das sie in ihrem Heimatland mit ihrer geringen Schulbil-
dung erzielen könnte, würde ihr unmöglich erlauben, für die Kosten
des Unterhalts sowie die medizinischen Kosten ihrer Familienangehö-
rigen aufzukommen. Ein genügend hohes Einkommen könne eine al-
leinstehende Frau in ihrer Position nur durch Prostitution erzielen. In
der Schweiz habe sie hingegen gute berufliche Perspektiven, weshalb
nicht zu erwarten sei, dass sie dem Staat in absehbarer Zukunft zur
Last fallen würde.
F.
Am 25. Juli 2003 räumten die EWD das rechtliche Gehör zur beabsich-
tigten Abweisung des Gesuchs ein. Allein aufgrund der Aufenthalts-
dauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz sei nicht ohne Weite-
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res von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen.
Das klaglose Verhalten sowie der gute Leumund könnten aufgrund der
diversen Empfehlungsschreiben von Bekannten und potenziellen Ar-
beitgebern als gegeben betrachtet werden. Die soziale und sprachli-
che Integration scheine jedoch noch nicht derart fortgeschritten, dass
eine Rückkehr nicht zugemutet werden könnte. Zudem halte sich na-
hezu die gesamte Familie in Ecuador auf. Dies spreche gegen das Vor-
liegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls und sei beson-
ders zu gewichten. Bezüglich der ungenügenden Erwerbsaussichten in
Ecuador hielten die EWD schliesslich fest, dass die wirtschaftliche Si-
tuation eines Staates alle dort lebenden Personen treffe und somit
nicht geeignet sei, einen individuellen Härtefall zu begründen.
G.
Von der Gelegenheit des rechtlichen Gehörs machte die Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 26. September 2003 Gebrauch. Der Argu-
mentation der EWD hielt sie entgegen, dass die wirtschaftliche Situati-
on, welche sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erwarten würde,
sehr wohl mitzuberücksichtigen sei. Das Kind Z._______, einer der
beiden Zwillinge, leide an einer schweren und fortgeschrittenen kindli-
chen Skoliose des thoraco-lumbalen Bereichs. Solche Skoliosen hät-
ten die Tendenz, sich bis zum Ende des Wachstumsalters zu ver-
schlimmern und auch zu Beeinträchtigungen der inneren Organe zu
führen. Eine operative Aufrichtung und Fixierung der Wirbelsäule sei
im Allgemeinen die einzige Massnahme, die eine schwere Verkrüppe-
lung und Invalidisierung verhindern könne. Da Z._______ erst sechs
Jahre alt sei, sei davon auszugehen, dass sich sein gesundheitlicher
Zustand noch verschlechtern werde. Das Korsett, das er jetzt trage,
müsse regelmässig angepasst werden und eine Operation sei unum-
gänglich. Bei einer Rückkehr nach Ecuador wäre eine angemessene
medizinische Behandlung von Z._______ nicht mehr möglich, da die
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nicht auf die Unterstützung
ihrer Familie zählen könnte. Niemand habe eine feste Arbeit und die
ganze Familie sei auf die Unterstützung durch die beiden Schwestern
in der Schweiz angewiesen. Seit der Ausschaffung des Bruders wür-
den nun acht Personen im "Haus" der Familie auf einer Fläche von
ca. 30-40 m2 wohnen. Die Lebensbedingungen der Beschwerdeführe-
rin seien daher gegenüber dem durchschnittlichen Schicksal von ecua-
dorianischen Staatsangehörigen massiv erschwert.
In einem ergänzenden persönlichen Schreiben erklärte die Beschwer-
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deführerin, sie sei mit zwölf Jahren arbeiten gegangen. Als 13-jährige
sei sie vergewaltigt worden. Mit 16 Jahren habe sie ihr erstes Kind be-
kommen. Der Kindsvater habe jedoch nichts von ihr und dem Kind wis-
sen wollen. Das Gleiche sei ihr auch beim zweiten Kind widerfahren.
Als sie später versucht habe, sich wirtschaftlich selbstständig zu ma-
chen, habe sie sich verschuldet. Bei der Arbeit in einer Fabrik habe sie
dann einen weiteren Mann kennengelernt. Dieser habe ihr angeboten,
ihre Schulden zurückzubezahlen, wenn sie ihn heirate. Sie habe das
Angebot ausgeschlagen, sei jedoch mit ihm zusammengezogen, um
ihn besser kennenzulernen. Nach einem Monat sei sie erneut schwan-
ger geworden. Als der Mann davon erfahren habe, sei er nicht mehr
bereit gewesen, die Schulden zu begleichen und habe sie verlassen.
Sie habe in der Folge ihren wenigen Schmuck und den ihrer Schwes-
ter verkauft, um mit Meeresfrüchten in den grossen Hotels handeln zu
können. Ein Jahr lang sei alles gut gegangen. Dann sei sie jedoch mit
falschen Checks betrogen worden. Als Folge davon habe sie ihre Miete
nicht mehr bezahlen können und sei vom Vermieter auf die Strasse ge-
stellt worden. Nach einer kurzen Bekanntschaft mit einem Mann sei sie
erneut schwanger geworden. Sie sei dann auf den Rat ihrer Schwester
hin nach Spanien gegangen. Als sie den Leuten, bei denen sie in
Spanien gelebt habe, von der Schwangerschaft erzählt habe, hätten
diese einen Termin für eine Abtreibung organisiert. Sie habe sich
jedoch nicht dazu durchringen können, die Abtreibung vornehmen zu
lassen. Sechs Monate später seien die Zwillinge zur Welt gekommen.
Sie habe die beiden Babys mit drei Monaten nach Ecuador zu ihrer
Familie schicken müssen, da sie nicht selber für sie habe sorgen kön-
nen. Während der Zeit in der Schweiz hätten ihr zwei Mal Männer an-
geboten, sie zu heiraten. Aber so etwas wolle sie nicht machen, nur
wegen einem Papier.
H.
Mit Verfügung vom 20. April 2004 lehnten die EWD das Gesuch um Er-
teilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung ab und forderten die
Beschwerdeführerin auf, das Gebiet des Kantons Basel-Stadt zu ver-
lassen. Die EWD hielten im Wesentlichen an der am 25. Juli 2003 zum
rechtlichen Gehör unterbreiteten Position fest. Ergänzend wurde aus-
geführt, dass die medizinischen Probleme der Zwillinge für sich alleine
keinen Härtefall zu begründen vermöchten, da sich diese nicht in der
Schweiz aufhalten würden und es sich nicht um Krankheiten handle,
deren Behandlung in Ecuador unmöglich sei. Bezüglich der Familien-
angehörigen wurde sodann darauf hingewiesen, dass das Härtefallge-
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such der Schwester der Beschwerdeführerin inzwischen abgewiesen
worden sei und sich demnach keine Familienangehörigen mehr recht-
mässig in der Schweiz aufhalten würden. Im Weiteren spreche auch
der Umstand, dass das Härtefallgesuch erst eingereicht worden sei,
als die Beschwerdeführerin aufgrund der polizeilichen Kontrolle mit ei-
ner formlosen Wegweisung habe rechnen müssen, gegen die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. Zur wirtschaftlichen Situation im Her-
kunftsland sei schliesslich festzuhalten, dass die Existenz bzw. das
Fehlen eines Sozialversicherungsnetzes in einem Staat alle seine Be-
wohnerinnen in gleicher Weise treffe. Somit könne dieser Umstand
nicht einen individuellen Härtefall begründen.
I.
Gegen diese Verfügung legte die Beschwerdeführerin beim Polizei-
und Militärdepartement (heute: Sicherheitsdepartement) des Kantons
Basel-Stadt mit Eingaben vom 5. und 28. Mai 2004 Rekurs ein. Darin
machte sie im Wesentlichen geltend, sie lebe seit bald sechs Jahren in
der Schweiz. Sie habe einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis
und ihre Deutschkenntnisse hätten sich aufgrund ihrer aktiven Bemü-
hungen und des Besuchs eines weiteren Deutschkurses verbessert,
sodass sie sich nun im Alltagsleben auf Deutsch verständigen könne.
Sie habe auch verschiedene Arbeitsangebote. Es sei unbestritten,
dass sie im Falle einer Bewilligungserteilung in der Lage wäre, selbst-
ständig für sich und ihre Familie aufzukommen. Ferner verfüge sie
über einen guten Leumund und sei nicht vorbestraft. In Ecuador wäre
es ihr demgegenüber aufgrund ihrer Herkunft aus ärmlichen Verhält-
nissen und ihrer minimalen Schulbildung nicht möglich, eine Stelle zu
finden, an der sie genügend Geld für die Versorgung der Familie und
die Finanzierung der dringend notwendigen medizinischen Behand-
lung des Kindes Z._______ verdienen würde. Schliesslich genüge es
nicht, ihre Situation mit den Lebensbedingungen anderer alleinerzie-
hender Mütter in ihrem Heimatland zu vergleichen. Ihr Schicksal müs-
se vielmehr mit demjenigen eines durchschnittlichen ecuadorianischen
Staatsangehörigen verglichen werden. Durch die Vergewaltigung in der
Kindheit sei sie bis heute traumatisiert. Sie habe für fünf Kinder aufzu-
kommen, wovon eines schwer behindert sei und teure Therapien brau-
che. Ihr Schicksal sei daher auch gemessen an demjenigen einer
durchschnittlichen alleinerziehenden Mutter in Ecuador unvergleichlich
schwerer. Der Beschwerdeführer habe sich sodann in den zwei Jah-
ren, in denen er hier zur Schule gehe, gut in das hiesige System integ-
riert. Er besuche zusätzlich Computerkurse und nehme Klavierunter-
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richt. Er habe die jahrelange Trennung von der Mutter nur schwer ver-
arbeiten können und sei deswegen in Ecuador in psychologischer Be-
handlung gestanden. In der Schweiz habe er endlich eine Lebensper-
spektive gefunden.
J.
Am 6. Mai 2005 wies das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-
Stadt den Rekurs der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung wurde
namentlich festgehalten, das Verhalten der Beschwerdeführerin er-
scheine aufgrund ihrer familiären Situation verständlich und nachvoll-
ziehbar, unterscheide sich darin jedoch nicht von einer Vielzahl ande-
rer Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz ihren Lebensun-
terhalt und denjenigen ihrer Familie sicherstellen wollten. Mit der Ertei-
lung einer Härtefallbewilligung werde nicht bezweckt, eine allfällige fi-
nanzielle Unterstützung von in der Heimat verbliebenen Angehörigen
zu ermöglichen. Eine solche Erweiterung des Anwendungsbereichs sei
mit der strengen Praxis unvereinbar und würde im Widerspruch zum
Einzelfall- und Ausnahmecharakter dieser Bestimmung stehen. In der
Gesamtwürdigung dürfe schliesslich auch die Tatsache einbezogen
werden, dass die Beschwerdeführerin zwar alleinstehend sei, aber in
der Heimat einen erwachsenen Sohn habe, der zum Unterhalt der Fa-
milie beitragen könne. Die Lebensbedingungen der Beschwerdeführe-
rin seien gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen aus-
ländischen Personen, die ebenfalls die Schweiz verlassen müssten,
nicht in einem gesteigerten Mass in Frage gestellt. Insbesondere lebe
nahezu die gesamte Familie in der Heimat Ecuador.
K.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid am 18. Mai
2005 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Beschwerde. Diese
Eingabe wurde mit Entscheid des Justizdepartements des Kantons
Basel-Stadt vom 30. Juni 2005 als Sprungrekurs an das kantonale Ver-
waltungsgericht überwiesen.
L.
Mit Urteil vom 5. August 2005 bestätigte das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den Entscheid des kanto-
nalen Sicherheitsdepartements und wies die dagegen gerichtete Be-
schwerde ab.
Seite 7
C-377/2006
M.
Am 21. Dezember 2005 ging beim Regierungsrat des Kantons Basel-
Stadt eine Petition zugunsten der Beschwerdeführenden ein.
N.
Mit Regierungsratsbeschluss vom 23. Mai 2006 wurde in der Folge
entschieden, das Dossier der Beschwerdeführenden dem Bundesamt
für Migration (BFM) als Härtefall zu unterbreiten. Das Sicherheitsde-
partement des Kantons Basel-Stadt unterbreitete dem BFM am 6. Juni
2006 den entsprechenden Antrag.
O.
Am 4. Juli 2006 räumte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör im Hinblick auf die beabsichtigte Ablehnung des Ge-
suchs um Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung ausländi-
scher Personen ein. Die Beschwerdeführenden reichten am 7. Oktober
2006 eine Stellungnahme dazu ein.
P.
Mit Verfügung vom 1. November 2006 verweigerte das BFM die Zu-
stimmung zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwer-
deführerin sei im Alter von 30 Jahren in die Schweiz eingereist und ha-
be folglich einen grossen Teil ihres Lebens im Heimatland verbracht.
Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Einreise bereits zwölf Jah-
re alt gewesen. Somit habe auch er die für ihn wichtigen, prägenden
Jahre in Ecuador verbracht. Es könne daher davon ausgegangen wer-
den, die Beschwerdeführenden seien nicht derart in der Schweiz in-
tegriert, dass eine Rückkehr ins Heimatland eine echte Entwurzelung
darstellen würde. Ein Grossteil der Verwandten der Beschwerdeführe-
rin würden in Ecuador leben. Eine Wiedereingliederung in die dortige
Gesellschaft dürfte somit – mit entsprechender Unterstützung durch
die dort lebenden Verwandten – möglich sein. Dies gelte insbesondere
für den Beschwerdeführer, der sich im zehnten Schuljahr befinde bzw.
der in der Schweiz noch keine Lehre/Weiterbildung angefangen habe.
Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, die weitere Ausbildung in
Ecuador zu absolvieren. Im Übrigen sei dieser mit der südamerikani-
schen Kultur bestens vertraut. Im vorliegenden Fall würden vorwiegend
wirtschaftliche Gründe geltend gemacht, von denen alle Bewohnerin-
nen und Bewohner Ecuadors in ähnlichen Verhältnissen gleichermas-
sen betroffen seien. Die Situation der Beschwerdeführerin unterschei-
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C-377/2006
de sich nicht massgeblich von derjenigen vieler anderer illegaler Arbei-
terinnen und Arbeiter, welche die Schweiz selbst nach einem langen
Aufenthalt verlassen müssten. Die Aufenthaltsbewilligung aus humani-
tären Gründen diene zudem nicht dazu, den Aufenthalt von sich illegal
in der Schweiz aufhaltenden Personen zu regeln.
Q.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden mit Einga-
be ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2006 beim Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein. Darin
beantragten sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen aus-
zustellen. In prozessualer Hinsicht wurde zudem darum ersucht, den
noch minderjährigen Beschwerdeführer persönlich anzuhören.
R.
In der Vernehmlassung vom 9. Mai 2007 beantragt das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
S.
Mit Replik vom 20. Juni 2007 halten die Beschwerdeführenden an ihrer
Beschwerde sowie deren Begründung fest. Ergänzend reichten sie ei-
ne schriftliche Bestätigung 18. Mai 2007 betreffend die Aufnahme des
Beschwerdeführers in die Berufswahlklasse [...] zu den Akten.
T.
Mit ergänzender Eingabe vom 3. Juni 2008 reichten die Beschwerde-
führenden verschiedene Beweismittel, insbesondere betreffend die
aktuelle schulische Situation und die beruflichen Integrationsaussich-
ten des Beschwerdeführers, zu den Akten.
U.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hält die Vorinstanz mit er-
gänzender Vernehmlassung vom 4. Juli 2008 an der angefochtenen
Verfügung sowie der ersten Vernehmlassung vom 9. Mai 2007 fest.
Seite 9
C-377/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Verfügungen des BFM, mit denen über die Ausnahme von der zahlen-
mässigen Begrenzung ausländischer Personen befunden wird, unter-
liegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Ver-
fahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c
Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110], mutatis mutandis anwendbar auf die Ausnahmen von den
Höchstzahlen).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung vom
1. November 2006 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist so-
mit einzutreten, soweit die Ausnahme von der zahlenmässigen Be-
grenzung zur Diskussion steht (vgl. Art. 49 ff. VwVG). Auf das Begeh-
ren um Ausstellung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist hinge-
gen nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens bildet (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-328/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 1.4).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
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C-377/2006
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-137/2006
vom 31. März 2008, E. 2 mit Hinweis).
3.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehe-
malige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sowie die ehemalige Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän-
der (BVO, AS 1986 1791) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des
Anhangs zum AuG sowie Art. 91 Ziff. 5 der Verordnung vom 24. Okto-
ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Auf Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurden,
bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG). Die
angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die
materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die
altrechtliche Regelung, insbesondere die Ausführungsbestimmungen
der BVO, abzustellen.
4.
4.1 Der Bundesrat hat verschiedene Begrenzungsmassnahmen vorge-
sehen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der
schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung zu
wahren, günstige Rahmenbedingungen für die Eingliederung der hier
wohnenden und arbeitenden Ausländerinnen und Ausländer zu schaf-
fen, die Arbeitsmarkstruktur zu verbessern und eine möglichst ausge-
glichene Beschäftigung zu sichern (Art. 1 BVO [vgl. neu Art. 3 AuG]).
Zu diesem Zweck legt der Bundesrat nach Art. 12 BVO (bzw. neu
Art. 20 AuG i.V.m. Art. 19 und 20 VZAE sowie deren Anhängen 1 und
2) Höchstzahlen für ausländische Personen fest, die auf Bund und
Kantone aufgeteilt werden. Von diesen Höchstzahlen ausgenommen
sind ausländische Personen, wenn ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall oder staatspolitische Gründe vorliegen (Art. 13 Bst. f BVO
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[vgl. neu Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG]).
Ausnahmen von der zahlenmässigen Begrenzung nach Art. 13 Bst. f
BVO (bzw. neu Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) fallen in die Zuständigkeit des BFM
und nicht in diejenige der Kantone (Art. 18 Abs. 4 ANAG i.V.m. Art. 52
Bst. a BVO [bzw. neu Art. 40 Abs. 1 und Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85
VZAE sowie Ziff. 1.3.2 der BFM-Weisungen zum Ausländerbereich]).
Die Vorinstanz und mithin auch das Bundesverwaltungsgericht sind
daher nicht an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-196/2006 vom 26. Okto-
ber 2007 [BVGE 2007/45], nicht publizierte E. 3).
4.2 Art. 13 Bst. f BVO hat zum Ziel, jenen Ausländerinnen und Auslän-
dern die Anwesenheit in der Schweiz zu erleichtern, die grundsätzlich
den Begrenzungsmassnahmen unterstehen würden, bei denen sich
diese Zulassungsregelung jedoch aufgrund besonderer Umstände als
Härte auswirken würde. Aus der Formulierung von Art. 13 Bst. f BVO
ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt
und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalles re-
striktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden.
Dies bedeutet praxisgemäss, dass ihre Lebens- und Existenzbedin-
gungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländi-
schen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen
bzw. die Verweigerung einer Ausnahme von den Höchstzahlen für sie
mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines
Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls be-
rücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwin-
gend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel
zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen
Seite genügen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrit-
tene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten
für sich alleine nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härte-
fall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische
Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht
verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem
Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaft-
liche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Auf-
enthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise
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nicht für eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung (vgl.
insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je
mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthalts-
dauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Um-
stände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere
Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgespro-
chen schwierig erscheinen lassen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 113).
Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätz-
lich nicht berücksichtigt. In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu
prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre fa-
miliären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie
auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integrati-
on sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In
diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden – bei-
spielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu berücksichti-
gen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 mit Hinweis).
Bei Härtefallgesuchen von Familien darf schliesslich die Situation der
einzelnen Mitglieder nicht isoliert, sondern muss im familiären Kontext
betrachtet werden. Das Schicksal der Familie stellt eine Einheit dar,
und es wäre schwierig, das Vorliegen eines Härtefalles beispielsweise
einzig für die Eltern oder nur für die Kinder anzunehmen (BVGE
2007/16 E. 5.3 S. 19).
5.
5.1 Zur persönlichen Situation der heute 40-jährigen Beschwerdefüh-
rerin ist vorweg festzuhalten, dass sie sich inzwischen zwar bereits
seit zehn Jahren (illegal) in der Schweiz aufhält, jedoch den weitaus
überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in Ecuador verbracht hat.
Zudem leben vier ihrer fünf Kinder sowie – mit Ausnahme einer in
Spanien wohnhaften Schwester – sämtliche weiteren Verwandten in ih-
rem Heimatland. Aus den geltend gemachten regelmässigen Geld-
überweisungen der Beschwerdeführerin nach Ecuador kann ferner ge-
schlossen werden, dass sie trotz mehrjähriger Landesabwesenheit
und der damit einhergehenden Einschränkung der persönlichen Kon-
takte zu ihrer Familienangehörigen mit diesen noch immer eng verbun-
den ist. Soweit vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin verfüge in
der Schweiz über einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis, fällt
sodann auf, dass die eingereichten Referenzschreiben in erster Linie
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von Personen stammen, bei welchen die Beschwerdeführerin als
Haushalthilfe und/oder Kinderbetreuerin gearbeitet hat bzw. welche
bereit wären, sie im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
anzustellen. Zu ihren Gunsten ist diesbezüglich immerhin anzumerken,
dass sie sich abgesehen von der Missachtung ausländerrechtlicher
Vorschriften in unserem Land bisher klaglos verhalten hat und dass sie
im Falle einer Legalisierung ihres Aufenthalts gute Aussichten hätte,
sich ihr wirtschaftliches Fortkommen aus eigenen Kräften sichern zu
können. Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren gemäss eigenen An-
gaben in der Schweiz zwei Sprachkurse absolviert und ist im heutigen
Zeitpunkt in der Lage, sich im Alltagsleben auf Deutsch zu verständi-
gen.
Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass die Beschwerdeführerin während ihres bisherigen Aufenthalts in
der Schweiz verschiedene Integrationsbemühungen unternommen hat,
dass jedoch keine genügenden Anhaltspunkte für eine besonders weit
fortgeschrittene soziale oder sprachliche Integration in der Schweiz
vorliegen.
5.2 Im Weiteren mag es zwar durchaus verständlich erscheinen, dass
die Beschwerdeführerin durch ihre Emigration nach Europa versucht
hat, ihren wirtschaftlichen Nöten in Ecuador zu entfliehen. Wirtschaftli-
che Schwierigkeiten im Heimatland sind indessen in aller Regel nicht
geeignet, eine Ausnahme von den Höchstzahlen zu rechtfertigen. Auch
wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft aus armen Ver-
hältnissen und ihrer fehlenden beruflichen Ausbildung bei einer Rück-
kehr in ihr Heimatland mit erheblichen Problemen konfrontiert sein
dürfte, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie be-
streiten zu können, sind ihre Lebens- und Daseinsbedingungen ge-
messen am durchschnittlichen Schicksal anderer ausländischer Perso-
nen, welche die Schweiz verlassen müssen, doch nicht in einem derart
gesteigerten Masse in Frage gestellt, dass allein aus diesem Grund
von einem persönlichen Härtefall gesprochen werden könnte (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-378/2006 vom 12. September
2008 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Diesbezüglich ist namentlich da-
rauf hinzuweisen, dass das offenbar nach wie vor vorhandene familiä-
re Beziehungsnetz vor Ort auch für die wirtschaftliche Reintegration
der Beschwerdeführerin im Heimatland hilfreich sein dürfte. Zudem be-
finden sich ihre drei älteren Kinder mittlerweile im erwerbsfähigen Alter
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C-377/2006
(16, 18 bzw. 23 Jahre) und sind deshalb grundsätzlich ebenfalls in der
Lage, zum Unterhalt der Familie beizutragen.
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, bei einer Rückfüh-
rung nach Ecuador nicht (mehr) für die medizinische Behandlung ihres
Sohnes Z._______ aufkommen zu können, der an einer schweren
kindlichen Skoliose im thoraco-lumbalen Bereich leide, ist sodann fest-
zuhalten, dass sich der Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO
grundsätzlich in der gesuchstellenden Person selber verwirklichen
muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.89/2000 vom 21. März 2000
E. 1a). Von dieser Regel wird praxisgemäss – in analoger Anwendung
der aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten
Kriterien – nur dann ausnahmsweise abgewichen, wenn in der
Schweiz lebende Angehörige in einem besonderen Abhängigkeitsver-
hältnis zur gesuchstellenden Person stehen bzw. eine besonders enge
persönliche und affektive Beziehung zu dieser unterhalten (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 2A.92/2007 vom 21. Juni 2007 E. 4.3, 2A.76/2007
vom 12. Juni 2007 E. 5.1 und 2A.627/2006 vom 28. November 2006
E. 4.2.1). Ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis kann beispiels-
weise vorliegen, wenn die gesuchstellende Person für den Unterhalt
von in der Schweiz lebender engster Angehöriger aufkommt, deren an-
gemessenes Fortkommen andernfalls nicht gewährleistet wäre (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.76/2007 vom 12. Juni 2007 E. 5.1 mit
Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Der
Sohn Z._______ lebt bei der Grossmutter in Ecuador. Der Sorge um
die Gewährleistung seiner notwendigen medizinischen Pflege kann da-
her unter dem Blickwinkel von Art. 13 Bst. f BVO – auch wenn sie im
Rahmen einer Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen ist – kein er-
hebliches Gewicht beigemessen werden.
Im Übrigen ist aufgrund der vorinstanzlichen Abklärungen davon aus-
zugehen, dass eine adäquate medizinische Behandlung von
Z._______ grundsätzlich auch in Ecuador möglich wäre und dort bei
verschiedenen staatlichen und privaten Institutionen um Übernahme
der Kosten des von den behandelnden Ärzten als notwendig erachte-
ten orthopädischen Eingriffs zur Stabilisierung der Wirbelsäule ersucht
werden könnte. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten
Akten ist nicht ersichtlich, dass ein entsprechendes Gesuch einge-
reicht oder bereits behandelt worden wäre. Da die Beschwerdeführerin
ihren in der Schweiz erzielten Verdienst gemäss eigenen Angaben für
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die Bestreitung ihres persönlichen Lebensunterhalts und desjenigen
ihrer Familienangehörigen (inkl. Deckung der laufenden medizinischen
Kosten) benötigt, erscheint es ferner zumindest fraglich, ob ein allfälli-
ger weiterer Aufenthalt in der Schweiz einen massgeblichen Einfluss
auf die Chancen des Sohnes Z._______ hätte, in Ecuador in den Ge-
nuss der erforderlichen medizinischen Behandlung bzw. des erwähn-
ten chirurgischen Eingriffs zu kommen.
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, in ihrem
Heimatland als Jugendliche vergewaltigt worden zu sein, weshalb eine
Rückkehr dorthin mit einer Retraumatisierung verbunden wäre, fehlt es
an hinreichend konkreten Hinweisen oder entsprechenden Unterlagen,
welche diese Befürchtung untermauern würden. Auch sonst sind aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der gesundheit-
liche Zustand der Beschwerdeführerin einen weiteren Verbleib in der
Schweiz nahelegen würde.
5.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses befindet sich die Beschwer-
deführerin – zumindest bei einer isolierten Betrachtung ihrer persönli-
chen Situation – demnach nicht in einer schwerwiegenden Notlage,
welche eine Ausnahme von den bundesrätlichen Höchstzahlen verlan-
gen würde.
6.
Demgegenüber präsentiert sich die persönliche Situation des Be-
schwerdeführers – insbesondere im Hinblick auf seine Integration in
die schweizerischen Verhältnisse bzw. seine Reintegrationsaussichten
in Ecuador – als heikler.
6.1 Der Beschwerdeführer reiste offenbar im April 2002 im Alter von
knapp zwölf Jahren in die Schweiz ein, wo er seither angeblich ohne
Unterbruch lebt und die für die persönliche Sozialisation besonders
prägenden Jahre der Adoleszenz verbracht hat (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007 E. 3 sowie
2A.578/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1, je mit Hinweisen). Sein
Freundes- und Bekanntenkreis befindet sich hier in der Schweiz. Dies-
bezüglich lassen die vorliegenden Akten indessen nicht darauf schlies-
sen, dass besonders enge persönliche Beziehungen zu hier lebenden
Personen bestehen würden. In seinem Heimatland Ecuador befinden
sich sodann noch verschiedene Familienangehörige, insbesondere
seine Geschwister, diese hat er jedoch seit seiner Ausreise im April
2002 nicht mehr gesehen. Auf der anderen Seite dürfte er durch seine
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Mutter und weitere Verwandte, die sich zumindest zeitweise in der
Schweiz aufgehalten haben, sowie durch mutmassliche telefonische
und schriftliche Kontakte mit den in Ecuador verbliebenen Familienan-
gehörigen nach wie vor mit der spanischen Sprache und mit der Kultur
seines Heimatlandes vertraut sein.
6.2 Aufgrund der eingereichten Bestätigungen und Zeugnisse sind die
schulische Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz als
durchschnittlich und seine beruflichen Integrationsaussichten im hiesi-
gen Arbeitsmarkt als relativ schwierig zu bezeichnen. Im aktuellsten
Bericht der Schule A._____ in Basel wird zwar ausgeführt, der Be-
schwerdeführer verfüge über eine gute Grundbildung im sprachlichen
wie im mathematisch-technischen Bereich und gehe mit viel Eigenini-
tiative, zuverlässig und selbstständig an gestellte Aufgaben heran. Zu-
dem zeige er sich in der Planung seines Einstiegs in die Berufswelt
sehr engagiert und interessiert (vgl. Bericht der Schule A._______
vom 19. Mai 2008). Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass er
Anstrengungen für den Beginn einer höheren schulischen Ausbildung
(Vorkurs Schule B._______) sowie einer beruflichen Lehrausbildung
(Schnupperlehre Architekturbüro) unternommen hat. Die Zulassung zu
Ersterem scheiterte jedoch an einer ungenügenden Prüfungsleistung
und auch bezüglich Letzterem müssen angesichts der mittelmässigen
Schulnoten, der lediglich als genügend bis gut beurteilten Leistungen
im Rahmen der Schnupperlehre sowie aufgrund des für den Beginn ei-
ner Berufslehre schon relativ fortgeschrittenen Alters zumindest gewis-
se Fragezeichen gesetzt werden. Es muss daher bezweifelt werden,
ob ihm im Falle der Gewährung der Ausnahme von den Höchstzahlen
eine erfolgreiche berufliche Integration in der Schweiz gelingen würde.
Die entsprechende Prognose im Heimatland fällt sodann wohl nicht
günstiger, aber auch nicht wesentlich schlechter aus. Die vergleichs-
weise schwierigeren Arbeits- und Lebensbedingungen in Ecuador
dürften die Integration des Beschwerdeführers in den dortigen Arbeits-
markt – insbesondere vor dem Hintergrund seiner fortgeschrittenen
Angewöhnung an die sozioökonomischen Verhältnisse in der
Schweiz – zu Beginn zweifellos erschweren. Dafür dürften ihm in sei-
nem Heimatland die hier erworbenen sprachlichen und übrigen schuli-
schen Kenntnisse von Nutzen sein. Im Übrigen kann auch davon aus-
gegangen werden, dass ihm das vor Ort vorhandene grosse familiäre
Beziehungsnetz erleichtern wird, in Ecuador wirtschaftlich Fuss zu fas-
sen.
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6.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer zwar eine relativ
lange und für seine persönliche Sozialisation wichtige Zeit in der
Schweiz verbracht. Seine Eingliederung in die schweizerischen Ver-
hältnisse kann indessen nicht als derart fortgeschritten bezeichnet
werden, dass bei einer Rückkehr nach Ecuador von einer eigentlichen
Entwurzelung gesprochen werden müsste. Der Beschwerdeführer be-
findet sich im heutigen Zeitpunkt auch nicht in einer Situation, in wel-
cher er eine begonnene schulische oder berufliche Ausbildung abbre-
chen müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-378/2006
vom 12. September 2008 E. 6.3 mit Hinweisen). Zudem präsentieren
sich seine wirtschaftlichen Integrationsaussichten im Falle eines weite-
ren Verbleibs in der Schweiz nicht wesentlich günstiger als bei einer
Rückkehr nach Ecuador. Bei dieser Sachlage liegt im Lichte der bishe-
rigen Praxis keine Härtefallsituation im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO
vor, welche eine Ausnahme von den Höchstzahlen rechtfertigen würde
(vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6693/2007 vom
1. Februar 2008).
7.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle schliesslich festzuhalten,
dass die Frage, ob gestützt auf Art. 12 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (im Folgenden: KRK,
SR 0.107) ein unbedingter Anspruch auf persönliche Anhörung des
Beschwerdeführers durch die Vorinstanz bestanden hätte, angesichts
der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit letztlich offen bleiben kann
(vgl. PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler (Hrsg.), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 30 Rz. 13 ff.).
8.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum
Schluss, dass das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalles zu verneinen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- die Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt (Einschreiben;
Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Versand:
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