Abtei lung II I
C-3774/2007/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Violeta I. Ilievska,
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Einspracheentscheid vom 7. Mai 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3774/2007
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1951 geborene, verheiratete mazedonische Staats-
angehörige X._______(im Folgenden: Beschwerdeführer), wohnhaft in
Mazedonien, arbeitete von August 1973 bis November 1981 in der
Schweiz. In dieser Zeit leistete er Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl.
act. 9). Danach kehrte er in sein Heimatland zurück und war nicht
mehr erwerbstätig (act. 31, 32, 39).
B.
Am 18. April 2003 stellte der Beschwerdeführer beim mazedonischen
Sozivalversicherungsträger zuhanden der Eidgenössischen Invaliden-
versicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden:
Vorinstanz), ein Gesuch um Bezug von Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung (IV; Posteingang bei der Vorinstanz am
8. Februar 2005 [act. 7 und 33]).
C.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 wies die Vorinstanz das Gesuch vom
18. April 2003 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, beim Be-
schwerdeführer liege keine rentenbegründende Invalidität vor (act. 41).
D.
In seiner Einsprache vom 12. Mai 2006 beantragte der Beschwerde-
führer die Aufhebung der Verfügung vom 2. Mai 2006 und die
Zusprache einer Invalidenrente. Zur Begründung dieser Anträge führte
er sinngemäss an, laut Bericht vom 14. Januar 2004 der Dres. med.
A._______ und B._______ (act. 30 und 31) sei er gesundheitlich nicht
mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. 42).
E.
Mit Entscheid vom 7. Mai 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache ab
und bestätigte ihre Verfügung vom 2. Mai 2006. Hierzu führte sie im
Wesentlichen aus, Dr. med. Z._______ vom Regionalen Ärztlichen
Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) sei in seinem Bericht vom 7.
Februar 2006 (act. 38) zum Schluss gelangt, dass der
Beschwerdeführer ab 18. April 2003 in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Bauarbeiter/ Mauerer zu 80% und in einer leidens-
angepassten Verweisungstätigkeit zu 20% arbeitsunfähig sei. Da der
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gestützt auf diese Beurteilung am 26. April 2006 durchgeführte
Einkommensvergleich (act. 40) einen Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers von 45% ergeben habe, seien die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente nicht erfüllt
(act. 45).
F.
In seiner Beschwerde vom 19. Mai 2007 beantragte der Beschwerde-
führer sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2007 sei auf-
zuheben und ihm sei mindestens eine halbe Invalidenrente zuzu-
sprechen; eventuell seien sein Invaliditätsgrad sowie die Höhe einer
Integritätsentschädigung nach Durchführung einer anzuordnenden
umfassenden medizinischen (mithin auch psychiatrischen) Begutach-
tung neu festzusetzen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung dieser Anträge führte er im Wesentlichen an, die
aktenkundige medizinische Dokumentation erlaube keine zuverlässige
Beurteilung seines Gesundheitszustandes und der (Rest-)Arbeitsfähig-
keit. Angesichts seiner Leiden sei er nicht in der Lage, die von der Vor-
instanz bezeichneten Verweisungstätigkeiten auszuüben.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2007 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Ein-
spracheentscheids. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in
dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom 18. Mai 2007 von
Dr. med. D._______ würden die bereits bekannten Diagnosen gestellt
und regelmässige Kontrolluntersuchungen bzw. keine Verbesserung
des Gesundheitszustandes bescheinigt. Mangels neuer Sachverhalts-
elemente habe man auf eine Neubeurteilung der Situation durch den
ärztlichen Dienst verzichtet. An der Beurteilung der (Rest-)Arbeits-
fähigkeit vom 7. Februar 2006 durch den RAD sowie am Einkom-
mensvergleich vom 26. April 2006 werde festgehalten. Da die
vorliegende medizinische Dokumentation ein „präzises Bild“ der
gesundheitlichen Beschwerden vermittle, sei auf die Vornahme der
beantragten medizinischen Abklärungen zu verzichten.
H.
Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom
22. August 2007 gesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde
der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 ge-
schlossen.
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I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwäg-
ungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33
Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.1 Der mit Beschwerde angefochtene Einspracheentscheid vom
7. Mai 2007 ist ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren. Da zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG
vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen. Er ist als Adressat durch den
angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt, und hat an
seiner Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.3 Im Beschwerdeverfahren wird der Verfahrensgegenstand durch
das Anfechtungsobjekt, wie er dem Einspracheentscheid vom 7. Mai
2007 zugrunde lag, bestimmt; über diejenigen Punkte, welche vor-
instanzlich nicht entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungs-
gericht nicht urteilen.
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Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren eine Integritätsentschädigung beantragt
hätte (vgl. insbes. act. 7 und 42). Im angefochtenen Einsprache-
entscheid wurde daher zu Recht nicht entschieden, ob ihm eine solche
zuzusprechen sei. Damit liegt der Antrag auf Ausrichtung einer
Integritätsentschädigung – welche das Invalidenversicherungsrecht
ohnehin nicht kennt – ausserhalb des Streit- und Verfahrens-
gegenstands. Insoweit ist auf die Beschwerde vom 19. Mai 2007 nicht
einzutreten (vgl. zum Ganzen: UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 88 Rz. 188 [im Folgenden:
KIESER, Verwaltungsverfahren] und ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 149, Rz. 403 ff. und S. 150 f.).
1.4 Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3,
Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche
Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
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2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Schweizerisches
Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V
353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; KIESER,
Verwaltungsverfahren, S. 212 Rz. 450; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 111 und
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320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III
219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hin-
weisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situationen ein-
leuchtet ist, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht
oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26.
Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.1 Der Beschwerderführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien
und hat dort seinen Wohnsitz. Vorliegend findet damit das Abkommen
vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.520.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 3
in Verbindung mit Art. 4 Abs.1 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in seinem Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraus-
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C-3774/2007
setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen
über keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom
Grundsatz der Gleichstellung der beidseitigen Staatsangehörigen vor.
Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind daher – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers – Feststellungen ausländischer
Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr
unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweize-
rischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des Ein-
spracheentscheids vom 7. Mai 2007 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher ent-
standenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem
1. Januar 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2685]; ab
dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701
sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom
6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004
in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin ent-
haltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähig-
keit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bis-
herigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV
entsprechen, und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben
(BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3), wird im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
Seite 8
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Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie
die Änderungen vom 28. September 2007 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und der
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 11. September 2002 ([ATSV, SR 830.11]; 5. IV-Revision, AS 2007
5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vor-
liegenden Verfahren dagegen nicht anwendbar, da der angefochtene
Einspracheentscheid am 7. Mai 2007, und somit vor Inkrafttreten der
entsprechenden Bestimmungen, ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2003, Art. 82 Rz. 4 [im Folgen-
den: KIESER, ATSG]).
3.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt das Sozialver-
sicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier:
7. Mai 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 368 E. 6.1,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Veränderungen des Sachverhalts,
die nach diesem Zeitpunkt eintraten, sind im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen,
die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Ge-
genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E.
1b mit Hinweisen).
4.
Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vor-
instanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht
wegen fehlender rentenanspruchsbegründender Invalidität abgewiesen
hat.
5.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei-
träge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht
kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
5.1 Der Beschwerdeführer hat aktenkundigerweise und unbestrittener-
massen während insgesamt mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV/
IV geleistet (act. 9), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitrags-
dauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
Seite 9
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5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2.1 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen
(BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das
Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hin-
weisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und recht-
lichen Beurteilungen, insbesondere in Zusammenhang mit der Be-
stimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und
im Beschwerdefall dem Gericht.
5.3 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nütz-
licher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich
und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der IV-
Seite 10
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Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Ver-
sicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine
halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine
Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem solchen von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze
Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausge-
richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft Wohnsitz haben – nicht aber für Staatsangehörige von
Mazedonien (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 des Abkommens).
5.5 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht (gemäss den hier
anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen
Bestimmungen) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte
Person mindestens zu 40% (bzw. grundsätzlich 50% für im Ausland
wohnende Versicherte) bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid
geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG i.V.m. Art. 29 IVV; Art. 7 ATSG)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
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C-3774/2007
schnittlich mindestens zu 40% (bzw. 50%) arbeitsunfähig war (Wartef-
rist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG; Art. 6 ATSG).
Sofern sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug anmeldet, werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate und die folgende Zeit ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchs-
beeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs.
2 IVV). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist von dem Zeitpunkt
an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird
(Art. 88a Abs. 1 IVV). Die vorerwähnten Bestimmungen beziehen sich
in erster Linie auf die Revision bereits laufender Renten. Sie sind
sinngemäss aber auch dann anzuwenden, wenn die anspruchsbe-
einflussende Änderung des Invaliditätsgrades noch vor Erlass der
ersten Rentenverfügung eingetreten ist mit der Folge, dass dann
gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (BGE 121 V 264 E. 6
b/dd mit Hinweis).
5.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
6.
Ihre Verfügung vom 2. Mai 2006 sowie den angefochtenen Einsprache-
entscheid vom 7. Mai 2007 erliess die Vorinstanz im Wesentlichen
gestützt auf den Bericht vom 7. Februar 2006 von Dr. med. Z._______
vom RAD.
6.1 Dr. med. Z._______ diagnostizierte degenerative Beschwerden
der Hals- und Lendenwirbelsäule (Hauptdiagnose), eine ischämische
Seite 12
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Kardiopathie, einen Status nach Thrombose der Zentralvene der linken
Retina (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie
eine arterielle Hypertonie (Diagnose ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit). Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei
angesichts dieser Leiden seit dem 18. April 2003 in der zuletzt ausge-
übten Tätigkeit als Bauarbeiter/ Maurer zu 80% arbeitsunfähig. Ab
diesem Zeitpunkt sei ihm indessen eine leichte bis mittelschwere
wechselbelastende Verweisungstätigkeit ohne regelmässiges Heben
und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg, bei der man nicht beide
Augen zum Sehen benötigt, zu mindestens 80% zumutbar (act. 38).
6.2 Anlässlich seiner Beurteilung lagen Dr. med. Z._______ diverse
Berichte und medizinische Dokumente (unter anderem diverse EKG's)
aus der Zeit vom 5. März 1999 bis 4. August 2004 vor, die von in
Mazedonien praktizierenden Ärzten erstellt worden waren (act. 14 bis
20 sowie 24 bis 29). Zu seinen Schlussfolgerungen gelangte Dr. med.
Z._______ aber im Wesentlichen gestützt auf den Bericht vom 14.
Januar 2004 der Dres. med. A._______ und B._______ vom Fonds der
Alters- und Invaliditätsversicherung von Mazedonien (act. 30 und 31).
In diesem Bericht wurde eine arterielle Hypertonie, eine stabile Angina
pectoris, ein Status nach Thrombose der Zentralvene der linken
Retina, eine Spondylarthrose der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie
eine Lumboischialgie links diagnostiziert und festgehalten, der Be-
schwerdeführer sei angesichts des erhöhten Blutdrucks und der fort-
geschrittenen Veränderungen der Spondylarthrose der Hals- und
Lendenwirbelsäule seit dem 18. April 2003 zu 100% in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Maurer arbeitsunfähig.
6.3 Im Bericht vom 14. Januar 2004 der Dres. med. A._______ und
B._______ werden die Schlussfolgerungen zur Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit nachvoll-
ziehbar begründet. Demgegenüber hat Dr. med. Z._______ seine Ein-
schätzung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht begründet. Zwar hat er im
Bericht vom 7. Februar 2006 Diagnosen gestellt, indessen nicht aus-
geführt, aus welchen medizinischen Gründen dem Beschwerdeführer
angesichts dieser Diagnosen ab dem 18. April 2003 die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit zu 20% und eine leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit zu 80% zumutbar sein sollen. Auch wurde dieser Bericht rund
ein Jahr vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides erstellt,
und würdigte Dr. med. Z._______ anlässlich der Berichterstattung
bereits rund anderthalb bis sieben Jahre alte medizinische Doku-
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mente, hauptsächlich den vorerwähnten, damals rund zwei Jahre alten
Bericht der Dres. med. A._______ und B._______, der ihm und der
Vorinstanz kein Bild über allfällige, seit dem 14. Januar 2004
eingetretene rentenrelevante Veränderungen des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers vermitteln konnte.
Der Bericht von Dr. med. Z._______ erfüllt demach die Anforderungen
an eine zuverlässige, schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht. Ohne Vornahme einer ergänzenden
medizinischen Abklärung und Beurteilung ist es dem Bundesverwal-
tungsgericht nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzu-
stellen, ob und allenfalls in welchem Ausmasse der Beschwerdeführer
ab dem 18. April 2002 (12 Monate vor der Anmeldung zum
Leistungsbezug) invalid gewesen ist. Ebenso wenig lässt sich mit aus-
reichender Sicherheit feststellen, ob der Beschwerdeführer – wie er
sinngemäss geltend macht – unter psychischen Beschwerden leidet.
7.
Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt
ungenügend abgeklärt (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG; vgl.
auch MADELEINE CAMPRUBI, in: VwVG Kommentar, S. 773, Rz. 10 f. zu
Art. 61), so dass die angefochtene Verfügung in teilweiser Gut-
heissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme
einer umfassenden medizinischen Untersuchung des Beschwerde-
führers sowie einer medizinisch nachvollziehbar begründeten retro-
spektiven Beurteilung seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit ab dem 18. April
2002 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG
und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Dem Beschwerdeführer, der sich in Mazedonien anwaltlich ver-
treten liess, ist für die notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Entschädigung
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seiner Rechtsvertreterin wird mangels Einreichung einer Kostennote
unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwalts-
aufwandes (inklusive pauschalem Auslagenersatz und allfälliger
Abgaben) auf Fr. 500.- festgesetzt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
bis 10 sowie Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung ist von der
Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf ein-
getreten werden kann.
2.
Der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2007 wird aufgehoben und die
Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, die
erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne
von Erwägung 7 vorzunehmen und anschliessend erneut zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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