B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3774/2011
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Vereinigte Staaten von Amerika,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (freiwillige Versicherung).
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Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene, verheiratete, italienische Staatsangehörige
A._______ lebt seit dem 19. November 2009 in den Vereinigten Staaten
von Amerika (nachfolgend: USA). Unmittelbar vorher war er während
mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren in der obligatorischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (nachfol-
gend: obligatorische Versicherung; SAK-act. 1 bis 9).
B.
Mit Beitrittserklärung vom 8. Februar 2011 ersuchte er bei der Schweize-
rischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) um Aufnahme in die freiwil-
lige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend:
freiwillige Versicherung; SAK-act. 9). In seinem Begleitschreiben gleichen
Datums führte er aus, er habe mit Schrecken festgestellt, dass die Anfra-
ge innerhalb eines Jahres nach Abmeldung in der Schweiz hätte erfolgen
müssen. Er sei nun aber bereits seit 15 Monaten in den USA und ent-
schuldige sich für die Verspätung. Er sei schlecht informiert worden ("tele-
fonische Anfrage auf Consulate im Herbst 2010"). Die verspätete Anmel-
dung sei aufgrund eines Missverständnisses bezüglich des Zeitrahmens
erfolgt, da er sich notiert habe, dass die Anmeldung erst nach Ablauf ei-
nes Jahres zu tätigen sei. Schliesslich wies er darauf hin, dass er im April
2010 AHV-Beiträge einbezahlt habe und dass er sich einbürgern lasse
(SAK-act. 37).
C.
Mit Verfügung vom 2. März 2011 wies die SAK das Beitrittsgesuch von
A._______ insbesondere mit der Begründung ab, mit dem Beitrittsgesuch
vom 8. Feburar 2011 sei die einjährige Frist zur Erklärung des Beitritts in
die freiwillige Versicherung nicht eingehalten worden (SAK-act. 10).
D.
In seiner Einsprache vom 24. März 2011 beantragte A._______ sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufnahme in
die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
aus, er habe die Beitrittserklärung zwar nicht innert Jahresrist eingereicht,
jedoch habe er regelmässig AHV/IV-Zahlungen in die Schweiz getätigt.
Die letzte Zahlung sei im April 2010 erfolgt. Daraus sei klar ersichtlich,
dass er der freiwilligen Versicherung beitreten wollte, weshalb die Bei-
trittsfrist ausnahmsweise zu verlängern sei (SAK-act. 27).
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E.
Mit Entscheid vom 30. Mai 2011 wies die SAK die Einsprache von
A._______ ab. Laut Angaben der Einwohnerkontrolle X._______ habe er
sich per 18. November 2009 abgemeldet und sei in die USA weggezo-
gen. Er sei demnach bis November 2009 "infolge Wohnsitz" der obligato-
rischen AHV unterstellt gewesen. Nach seinem Wegzug ins Ausland habe
die obligatorische AHV von Gesetzes wegen aufgehört. Die Bonuszah-
lung vom April 2010 betreffe ausdrücklich das Vorjahr mit Hinweis auf das
Datum vom 1. August 2009 und könne nicht für das Versicherungsjahr
2010 angerechnet werden. Im Übrigen sei er am 31. August 2009 aus der
Firma ausgetreten. Allfällige spätere Zahlungen der Firma Y._______ be-
gründeten daher keine über den 31. August 2009 hinausgehende AHV-
Versicherungsunterstellung. Zudem bestreite A._______ auch nicht, die
Beitrittsfrist verpasst zu haben, beantrage aber sinngemäss die Verlänge-
rung derselben. Die vom Gesetz auf Gesuch hin vorgesehene Fristver-
längerung könne im vorliegenden Fall nicht gewährt werden, weil die von
A._______ dargelegte Situation es nicht verunmöglicht habe, sich innert
Jahresfrist anzumelden. Was die allfällige Unkenntnis der gesetzlichen
Regelung betreffe, könne laut ständiger Praxis niemand aus der Un-
kenntnis des Gesetzes Vorteile für sich beanspruchen. Die vom Gesetz
geforderten ausserordentlichen Umstände lägen im vorliegenden Fall
nicht vor. Die Abweisung des Beitrittsgesuchs laut Verfügung vom 2. März
2011 sei demnach zu Recht erfolgt (SAK-act. 28).
F.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Juni 2011 (Datum Postaufgabe)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Aufnahme
in die freiwillige Versicherung. Nebst der bereits im Verwaltungsverfahren
vorgebrachten Begründung führte er aus, er sei gemeinsam mit seiner
Familie "auf eigene Faust" ins Ausland gezogen. Dies sei "organisatorisch
und bürokratisch" sehr aufwändig gewesen. Es lägen somit ausserordent-
liche Verhältnisse im Sinne des Gesetzes vor, um die Beitrittsfrist um ein
Jahr zu verlängern.
G.
Mit Vernehmlassung vom 6. September 2011 beantragte die SAK im We-
sentlichen mit der bereits im angefochtenen Einspracheentscheid vorge-
brachten Begründung die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
H.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
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2.
2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 30. Mai 2011) eingetrete-
nen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorliegen-
de Verfahren sind deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
ATSG sowie das AHVG und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV,
SR 831.111) anwendbar.
2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK den Beschwerdeführer zu Recht
nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat.
3.1. Obligatorisch versichert sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz
in der Schweiz, die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Er-
werbstätigkeit ausüben sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im
Dienste der Eidgenossenschaft, der internationalen Organisationen – mit
denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als
Arbeitgeber gelten – oder privater, vom Bund namhaft subventionierter
Hilfsorganisationen tätig sind (Art. 1a Abs. 1 AHVG).
Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsasso-
ziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie un-
mittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren
obligatorisch versichert waren.
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Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können Personen der freiwilligen Versicherung
beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1
AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens
der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der
Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung
innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obli-
gatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist
der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Liegen aus-
serordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten
sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur
Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Ge-
währung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen
(Art. 11 VFV). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen für die
Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen und der daraus folgen-
den Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV sehr streng. Man-
gelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten gehört
nicht zu den Fällen, in welchen eine Verlängerung der Frist möglich ist
(vgl. BGE 97 V 213 E. 2 mit Hinweisen).
3.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum
31. August 2009 in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachging und bis
am 18. November 2009 Wohnsitz in der Schweiz hatte. Seit dem
19. November 2009 hat er seinen Wohnsitz in den USA (SAK-act. 1, 8
und 9). Er war somit bis und mit November 2009 obligatorisch versichert
(vgl. Art. 1a Abs. 1 AHVG; E. 3.1 hiervor). Am Zeitpunkt des Ausschei-
dens aus der obligatorischen Versicherung per 1. Dezember 2009 ver-
mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der ehemalige Schweizer
Arbeitgeber dem Beschwerdeführer am 25. April 2010 einen Bonus für
das "Vorjahr 01/08/09" ausbezahlt hat, für welchen der Beschwerdeführer
in der Folge AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 542.35 leistete, zumal der
Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2009 weder Wohnsitz in der
Schweiz hatte noch einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging.
Zum Zeitpunkt der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung im Februar
2011 war die einjährige Beitrittsfrist somit bereits abgelaufen, sodass die
Anmeldung zu spät erfolgt ist. Der Beschwerdeführer macht beschwer-
deweise geltend, er sei nicht korrekt informiert gewesen. Aufgrund eines
Missverständnisses sei er davon ausgegangen, dass die Anmeldung erst
nach Ablauf eines Jahres einzureichen sei. Aus den Akten ergeben sich
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indes keine Hinweise dafür, dass die SAK bzw. die zuständige Auslands-
vertretung den Beschwerdeführer falsch informiert hätte, weshalb der Be-
schwerdeführer aus dem geltend gemachten mangelndem Wissen nichts
zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. E. 3.1 hiervor). Auch der Hinweis
auf die erschwerten Verhältnisse aufgrund der Emigration sowie auf das
in der Schweiz hängige Einbürgerungsverfahren führt nicht zur Annahme
von ausserordentlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 11 VFV, war es
dem Beschwerdeführer doch durchaus möglich, von seinem neuen
Wohnort in den USA die Beitrittserklärung innert Jahresfrist einzureichen.
Ferner ist der im April 2010 vom Beschwerdeführer überwiesene AHV-
Beitrag für den Bonus des Vorjahres 01/08/09 der obligatorischen Versi-
cherung des Beschwerdeführers zuzurechnen. Daran vermag auch der
Umstand nicht zu ändern, dass ihm dieser Bonus erst nach seinem Aus-
scheiden aus der obligatorischen Versicherung ausbezahlt worden ist.
Demnach sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Beitrittsfrist
gemäss Art. 11 VFV, welche rechtsprechungsgemäss nur in sehr seltenen
Fällen gegeben sind, vorliegend nicht erfüllt.
3.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung zu spät eingereicht
hat und die SAK das Beitrittsgesuch daher zu Recht abgewiesen hat. Die
Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss
Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
4.3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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