B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3777/2012
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-3777/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1983 geborene thailändische Staatsangehörige Y._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 21. November 2011 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei X._______ in Z._______ AG (im
Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer).
B.
Mit Formularentscheid vom 29. November 2011 lehnte es die Schweizer
Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung damit, dass der Zweck der Reise nicht plausibel und eine fristge-
rechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum
nicht gesichert erscheine.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber Einsprache bei der Vorin-
stanz. Letztere liess über die Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons
schriftliche Auskünfte des Gastgebers einholen und wies die Einsprache
mit Verfügung vom 19. Juni 2012 ab. Dabei teilte sie die Beurteilung
durch die schweizerische Auslandvertretung. Die Gesuchstellerin lebe in
einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher
Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs-
druck festzustellen sei. Besondere Gewähr für die fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt ergebe sich auch aus den per-
sönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin nicht. Diese sei ledig und
kinderlos. Familiäre Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten seien bei ihr
nicht erkennbar und auch beruflich sei nicht von Verhältnissen auszuge-
hen, die wirksam von einer Emigration abhalten könnten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juli 2012 gelangte der Gastgeber an
das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines Schengen-Visums an
die Gesuchstellerin. Dabei rügt er im Wesentlichen, die Voraussetzungen
zur Visumserteilung seien entgegen der Meinung der Vorinstanz erfüllt.
Sowohl bei der Gesuchstellerin wie auch bei ihm selbst handle es sich
um in jeder Beziehung integere Personen. Er habe bereits zugesichert,
alle Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt zu überneh-
men und für die fristgerechte Wiederausreise seines Gastes zu garantie-
ren.
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Seite 3
E.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 5. September
2012 auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragte Abweisung der
Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 14. September 2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
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Seite 4
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen-
gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechs-
monatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente
sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum,
falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des
Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
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Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge-
fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten
Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
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Seite 6
AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Her-
vorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer thailändischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz
aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen
Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Ein-
schätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkre-
ten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
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Seite 7
6.
6.1 Die Gesuchstellerin lebt in einem Dorf in Ubon Ratchathani, einer
Provinz im Nordosten Thailands. In dieser und anderen landwirtschaftlich
geprägten Regionen des Landes sind grosse Teile der Bevölkerung von
vergleichsweise kargen wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen.
Tritt hinzu, dass die Wachstumsbilanz des Landes für das Jahr 2011 –
bedingt durch die in diese Zeit fallende Flutkatastrophe – mit einem Ein-
bruch der Wirtschaftsleistung von über 10 Prozent im letzten Quartal er-
heblich beeinträchtigt wurde. Über 830 Fabriken mit mehr als 440'000
Beschäftigten in export- und wertschöpfungsintensiven Branchen waren
durch die Flut direkt betroffen (vgl. zu den wirtschaftlichen Indizes die
Länder- und Reiseinformationen auf der Website des deutschen Auswär-
tigen Amtes: , Reise und Sicherheit > Thai-
land >Reiseinformationen > Wirtschaft, Stand: März 2012, besucht im
Dezember 2012).
6.2 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind in Thailand
Frauen ganz besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die
Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte oder gar ganzer Gemeinden
sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirt-
schaftlicher Verhältnisse – je nach Sektor – besonders gefährdet sind.
Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailände-
rinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai
2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisie-
rung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2
S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter
> Dokumente > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen
Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aus-
senwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand,
http://www. >, Stand: Januar 2011, besucht im Dezember
2012).
6.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den
Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder fak-
tische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent-
ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen können beim Entscheid über
die Erteilung eines Visums mitberücksichtigt werden.
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Seite 8
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 30-jährige, unverhei-
ratete und kinderlose Frau. Sie wohnt offenbar in einer Familiengemein-
schaft, wobei über die Familie weiter nichts bekannt ist. Aus den Akten
ergeben sich keine Indizien für die Existenz von Verpflichtungen bezie-
hungsweise Verantwortlichkeiten persönlicher oder familiärer Natur, aus
denen besondere Gewähr für die Rückkehr dorthin nach Ablauf eines
bewilligten Besuchsaufenthalts abgeleitet werden könnte.
7.2 In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht gab die Gesuchstellerin in ihrem
Visumsantrag an, sie arbeite als Verkäuferin von Esswaren. In seiner Ein-
spracheschrift vom 20. Dezember 2011 präzisierte der Beschwerdeführer,
die Gesuchstellerin verkaufe bei sich zu Hause Lebensmittel und selbst
hergestellte Süssigkeiten. In seinen schriftlichen Auskünften an die kan-
tonale Migrationsbehörde schliesslich ergänzte er, die Familie betreibe
einen Verkaufsstand. Daneben gehe die Gesuchstellerin noch landwirt-
schaftlichen Arbeiten nach. Während ihrer Auslandabwesenheit würde
der Verkaufsstand von ihrer Familie betreut. Auf die Frage nach ihren Zu-
kunftsplänen vermerkte der Beschwerdeführer bei gleicher Gelegenheit,
dass sein Gast – soweit er wisse – den Verkaufsstand ausbauen und
daneben weiterhin den Arbeiten auf dem Land nachgehen wolle. Aus die-
sen spärlichen Angaben kann geschlossen werden, dass die Gesuchstel-
lerin in einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb unbekannter Grösse
mitarbeitet und daneben betriebseigene Produkte verkauft. Über die ge-
naue Stellung und Funktion der Gesuchstellerin im familieneigenen Be-
trieb ist genau so wenig bekannt wie über die dabei erwirtschafteten Er-
träge bzw. die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten. Die Umstände
lassen – soweit bekannt – jedenfalls nicht auf wirtschaftlich vorteilhafte
Verhältnisse schliessen.
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Seite 9
7.3 Der Beschwerdeführer beteuert demgegenüber, die beantragte Ein-
reise solle ausschliesslich der Pflege freundschaftlicher Beziehungen
dienen. Er habe die Gesuchstellerin im Jahr 2009 durch seine Mutter
kennen gelernt, welche – ebenfalls thailändischer Herkunft – sich damals
während längerer Zeit wieder in ihrer Heimat aufgehalten habe. Die Ge-
suchstellerin habe sich als "gute Reiseleiterin" für ihn bewährt, wofür er
sich nun revanchieren möchte. Zweifel an den guten Absichten des Be-
schwerdeführers sind sicherlich nicht am Platz. Andererseits kann er aber
weder Verantwortung für das mögliche Verhalten seines Gastes über-
nehmen noch ein solches verlässlich steuern. Vor dem aufgezeigten Hin-
tergrund sind Vorbehalte am Platz, wenn es beim Beschwerdeführer dar-
um geht, mögliche Entscheide der Gesuchstellerin über ihre kurz- und
mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen. Es ist tatsächlich nicht aus-
zuschliessen, dass die Gesuchstellerin – einmal in der Schweiz – ver-
sucht sein könnte, hier längerfristig Fuss zu fassen. Im Übrigen gilt zu
bedenken, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Gastge-
ber zwar für gewisse finanzielle Risiken, nicht aber für ein bestimmtes
Tun oder Unterlassen seines Gastes rechtswirksam behaftet werden
kann.
7.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für die
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt besteht.
7.5 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht gel-
tend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier: ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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