Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3779/2009 / C3780/2009
U r t e i l v om 2 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter JeanDaniel Dubey,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Die 1946 geborene tunesische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) und ihr 1933 geborener Ehemann
C._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragten am 17. März 2009
bei der Schweizerischen Botschaft in Tunis ein Visum für einen 15
tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn A._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in X._______ (BE).
B.
Bereits zuvor, am 18. Februar 2009, war der Gastgeber mit einem
Einladungsschreiben an die Schweizer Vertretung gelangt. Diesem ist
unter anderem zu entnehmen, dass der Gastgeber Tunesien 1992 aus
politischen Gründen verlassen hat und in der Schweiz als anerkannter
Flüchtling lebt. Seither habe er seinen Vater nicht mehr gesehen, und mit
seiner Mutter habe er lediglich einmal im Jahre 2003 während zweier
Wochen in der Schweiz zusammen sein können, als diese sich hier zu
Besuch aufgehalten habe.
C.
Die Schweizer Vertretung weigerte sich, die beantragten Visa in eigener
Kompetenz zu erteilen und leitete die Gesuche zur Prüfung und zum
Entscheid an die Vorinstanz weiter. Dabei vertrat sie in einer kurzen Notiz
die Auffassung, dass das von den Beteiligten erklärte Motiv nicht den
hauptsächlichen Grund für die angestrebte Einreise darstelle, dieser
vielmehr in der Absicht auf einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz zu
sehen sei.
D.
Der Migrationsdienst des Kantons Bern liess über die Wohngemeinde
ergänzende Fragen an den Gastgeber richten und leitete dessen
schriftliche Antworten an die Vorinstanz weiter.
E.
Mit einer Verfügung vom 6. Mai 2009 lehnte es die Vorinstanz ab, die
beantragten Besuchsvisa zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der
Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der
Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert
betrachtet werden. Diese stammten aus einer Region, aus welcher als
Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden
Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
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Bei den Gesuchstellern selbst seien weder berufliche Verpflichtungen
noch familiäre oder gesellschaftliche Verantwortlichkeiten erkennbar, die
das anzunehmende Risiko für ein nicht rechtskonformes Verhalten nach
einer Einreise relativieren könnten. Es bestehe auch kein Anlass, (trotz
Fehlens von Einreisevoraussetzungen) aus besonderen, beispielsweise
humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu
erteilen. Dem Gastgeber sei es unbenommen, seine Gäste im Ausland zu
treffen.
F.
Mit einer Rechtsmitteleingabe vom 5. Juni 2009 (erfasst in zwei
Verfahren) beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht
implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die
gewünschten Besuchsvisa seien zu erteilen. Zur Begründung bringt er
sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass seine
Eltern die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und
anstandslos wieder verlassen würden. Seine Mutter habe sich im Jahre
2003 bereits einmal hier zu Besuch aufgehalten und sei pünktlich wieder
in ihre Heimat zurückgekehrt. Zwar hätten seine Eltern aufgrund ihres
Alters (sein Vater sei 76 Jahre alt und seit 1986 pensioniert) keine
beruflichen Verpflichtungen mehr. Sie hätten aber durchaus familiäre und
gesellschaftliche Verantwortlichkeiten. Sie lebten zusammen mit zwei
Söhnen und einer Schwiegertochter an der gleichen Adresse. Im gleichen
Dorf wohnten zudem noch zwei Töchter mit ihren Familien. Er (der
Beschwerdeführer) garantiere auch weiterhin für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise seiner Gäste nach einem
Besuchsaufenthalt. Schliesslich gelte es zu bedenken, dass ein
Zusammenkommen mit seinen Eltern in der Schweiz kostengünstiger
wäre, als wenn er sich zu diesem Zweck mit seiner Familie (insgesamt
sechs Personen) ins Ausland begeben müsste.
G.
Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 5. August 2009
auf Abweisung der Beschwerden.
H.
Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer
Replik.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer
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vom Bundesverwaltungsgericht förmlich dazu eingeladen, allfällige
Veränderungen im entscheidswesentlichen Sachverhalt bekannt zu
geben. Auch davon machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
rechtfertigt es sich, die bis anhin getrennt geführten Verfahren
C3779/2009 (die Gesuchstellerin betreffend) und C3780/2009 (den
Gesuchsteller betreffend) zu vereinigen.
2.
2.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines SchengenVisums
zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
2.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
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gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE
2011/1 E. 2).
4.
Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche eines tunesischen
Ehepaares um Erteilung von Visa für einen 15tägigen Aufenthalt in der
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
SchengenAssoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
SchengenBesitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die SchengenAssoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
– grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die
Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen
handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das SchengenRecht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
bzw. Visum vermittelt auch das SchengenRecht nicht (a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
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5.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger
Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner
benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen
Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind
oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 132], Art. 4 VEV).
5.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2
Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst.
a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem
Zusammenhang zu belegen, dass sie den SchengenRaum vor Ablauf
des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu
PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des SchengenRaums
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fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen
Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die
Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu
belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer
nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art.
21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie
sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt
vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE
2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum
Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1
Bst. c SGK).
5.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum
ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten SchengenRaum
geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt
werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er
berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen
gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
6.1. Die Gesuchsteller unterliegen als tunesische Staatsangehörige der
Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im
Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im
Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller
anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
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Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben.
Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.3. Der schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung für viele Tunesier nicht
sonderlich hohe Lebensstandart hat sich seit dem Sturz des tunesischen
Präsidenten Ben Ali am 14. Januar 2011 und der damit
einhergegangenen Verhängung des Ausnahmezustandes noch
verschlechtert. Insbesondere der Tourismussektor ist um beinahe 50%
eingebrochen, und angesichts der politischen Instabilität zögern
ausländische Firmen mit Investitionen (Quellen: Länderbericht Tunesien
vom 2. September 2011 der KonradAdenauerStiftung: "Tunesien vor
den Wahlen zur verfassungsgebenden Versammlung", im Internet unter:
/tunesien, und Zeitungsbericht der Neuen Züricher Zeitung
vom 27. Juli 2011: "Noch längst keine Rückkehr zur Normalität in
Tunesien", im Internet unter
/nachrichten/politik/international/ausnahmezustand_in_tunesi
en_auf_unbestimmte_zeit_verlängert_1.11652952.html). Die anhaltenden
sozialen und politischen Unruhen in Tunesien spiegeln sich auch in den
schweizerischen Asylstatistiken des BFM wider, in denen Personen aus
Tunesien in den ersten zwei Quartalen dieses Jahres mit 251 (+76,.8%
gegenüber dem Vergleichsquartal des Vorjahres) bzw. 791 Gesuchen die
dritt bzw. zweitgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellten (vgl.
kommentierte Asylstatistiken des BFM 1. und 2. Quartal 2011; im Internet
unter: > Themen > Statistiken).
6.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten
allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine
besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem
Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
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7.1. Bei den Gesuchstellern handelt es sich um ein Ehepaar, welches
ihren Sohn in der Schweiz besuchen möchte. Der Gesuchsteller ist
mittlerweile 78, die Gesuchstellerin 65 Jahre alt. Über ihre persönlichen
Verhältnisse, beispielsweise ihren Gesundheitszustand, ist nichts
Näheres bekannt. Immerhin kann den Akten zu ihrem familiären Umfeld
entnommen werden, dass sie mit zwei Söhnen in familiärer Gemeinschaft
oder zumindest an der gleichen Adresse wie diese leben. Im gleichen
Dorf wohnen zudem zwei verheiratete Töchter mit deren Familien. Ein
weiterer Sohn – der Beschwerdeführer – lebt mit seiner Familie in der
Schweiz. Vor diesem Hintergrund ist zwar von familiären Bindungen
innerhalb des angestammten Lebensumfeldes auszugehen. Darüber
hinausgehende Verpflichtungen, die von einer allfälligen Emigration
abzuhalten vermöchten, sind aber keine erkennbar.
7.2. Die Gesuchsteller gehen – wohl nicht zuletzt altersbedingt – auch
keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Gemäss einer eingereichten
Bestätigung (Stand März 2009) bezieht der Gesuchsteller eine
monatliche Rente in der Höhe von 258 360 tunesischen Dinar, was
umgerechnet rund Fr. 162.55 entspricht. Damit und allenfalls noch mit
Hilfe ihrer Kinder dürfte die wirtschaftliche Existenz der Gesuchsteller vor
Ort zwar gesichert sein. Darauf, dass sie sich finanziell in vergleichsweise
vorteilhaften Verhältnissen befinden würden, kann aber gestützt auf die
bekannten Umstände nicht geschlossen werden.
7.3. Nach dem bisher Gesagten können die Gesuchsteller aus der
räumlichen Nähe zu Kindern und Grosskindern vor Ort und ihrem Alter
eine gewisse Verwurzelung in der angestammten Umgebung ableiten.
Auf der anderen Seite haben sie ebenfalls einen starken Bezug zur
Schweiz, da hier der Beschwerdeführer mit Ehefrau und vier Kindern lebt.
In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen nahe Angehörige
sowohl in einem wie im andern Land wohnen, können (nebst der
Möglichkeiten zur Pflege verwandtschaftlicher Kontakte)
erfahrungsgemäss auch andere Umstände ausschlaggebend sein, wenn
es um den Entscheid für oder gegen eine Emigration geht. Von
entscheidender Bedeutung können in solchen Fällen auch Faktoren wie
etwa die soziale Sicherheit oder die Qualität der Gesundheitsversorgung
sein. Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Gesuchsteller –
insbesondere des Gesuchstellers – kann nicht ausgeschlossen werden,
dass sie – einmal hier – versucht sein könnten, den Lebensabend
zusammen mit ihrem in der Schweiz lebenden Sohn und dessen Familie
zu verbringen.
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Seite 10
7.4.
Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz
demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die
Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Mit rechtlich
verbindlicher Wirkung kann dieser in seiner Eigenschaft als Gastgeber
zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein
bestimmtes Verhalten seiner Gäste garantieren (vgl. in diesem
Zusammenhang BVGE 2009/27 E.9). Schliesslich kann auch nicht
entscheidend sein, dass die Gesuchstellerin bereits einmal hier zu
Besuch war. Dieser Besuch liegt mittlerweile schon fast 10 Jahre zurück
– die Beteiligten waren demnach noch entsprechend jünger – und der
Ehemann blieb damals in der Heimat zurück, womit doch wesentlich
andere Rahmenbedingungen geherrscht haben dürften.
7.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 5.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
behauptet insbesondere nicht, dass eine Realisierung familiärer Kontakte
ausserhalb der Schweiz nicht möglich wäre. Die von ihm in diesem
Zusammenhang geäusserten wirtschaftlichen Überlegungen können für
sich allein nicht entscheidend sein.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerden
sind daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die beiden Beschwerdeverfahren unter den Referenzen C3779/2009
und C3780/2009 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit den gesamthaft in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschüssen gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; 2 Expl.)
– die Vorinstanz (Beilagen: Akten ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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