Abtei lung II I
C-3779/2010/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 16. Juni 2009,
Rechtsverweigerung und -verzögerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3779/2010
Sachverhalt:
A.
Am 19. Januar 1993 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der
am _______ 1963 geborenen – damals noch in der Schweiz wohnhaft
gewesenen – X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf ihr
Leistungsgesuch vom 7. Dezember 1991 hin (act. 7) eine Viertelsrente
der schweizerischen Invalidenversicherung zu (IV; vgl. act. 29). Diese
Rente wurde mit Verfügung vom 25. März 1994 rückwirkend per 1.
Dezember 1993 auf eine halbe Invalidenrente heraufgesetzt (vgl. act.
45; vgl. auch act. 40).
B.
Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach Spanien ver legt hatte
(vgl. act. 46 und 47), überwies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die
Akten am 21. November 1995 zuständigkeitshalber der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz oder IVSTA; vgl. act.
48). In der Folge führte die Vorinstanz ein Revisionsverfahren durch
(vgl. act. 51 bis 76) und teilte der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2005
mit, ihr würden die bisherigen Rentenleistungen weiterhin ausgerichtet
(act. 77). Nach neuerlicher Durchführung eines Revisionsverfahrens
hob die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid vom 3. März 2009 (act.
87) bestätigenden Verfügung vom 16. Juni 2009 die halbe Invaliden-
rente der Beschwerdeführerin per 1. August 2009 auf (vgl. act. 94).
C.
Mit Schreiben vom 6. und 30. Juli 2009 und 14. September 2009 (vgl.
act. 96, 99 und 100; vgl. auch act. 89) ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin die Vorinstanz darum, ihr die Verfügung vom 16. Juni 2009 form-
gerecht zu eröffnen; namentlich entsprechend den Anforderungen der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.
109.268.11; im Folgenden: Verordnung Nr. 574/72). Am 1. Oktober
2009 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Kopie des
Schreibens vom 30. Juli 2007 zu. Darin wurde das „Instituto Nacional
de la Seguridad Social“ (im Folgenden: I.N.N.S) um Eröffnung der Ver-
fügung vom 16. Juni 2009 gemäss Art. 48 der Verordnung Nr. 574/72
gebeten bzw. um Mitteilung, wann eine solche Eröffnung erfolgt ist
(vgl. act. 98 und 101).
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C-3779/2010
D.
Am 21. Mai 2010 (Datum der Postaufgabe) erhob die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte,
die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Verfügung vom 16. Juni 2009
formgerecht zu eröffnen. Eventuell sei die Verfügung vom 16. Juni
2009 aufzuheben, eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung zuzusprechen oder die Sache zwecks erneuter Abklärung des
medizinischen Sachverhalts und Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurück zu weisen – alles unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge.
Zur Begründung dieser Anträge führte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen aus, die Vorinstanz habe ihr die Verfügung vom 16. Juni
2009 direkt, indes noch nicht förmlich bzw. den Normen der Verord-
nung Nr. 574/72 entsprechend eröffnet, dadurch ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör sowie das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. -ver-
zögerung verletzt. Zudem habe die Vorinstanz den relevanten medi-
zinischen Sachverhalt unvollständig erhoben und unzutreffend ge-
würdigt.
E.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 beschränkte der Instruktionsrichter
das Verfahren vorerst auf die Frage der Rechtsverzögerung bzw.
-verweigerung.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2010 stellte die Vorinstanz keine
Anträge. Im Wesentlichen führte sie aus, es sei nicht zu beanstanden,
dass die Verfügung vom 16. Juni 2009 direkt dem sprachkundigen
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ohne Beilage einer zusam-
menfassenden Mitteilung in spanischer Sprache eröffnet worden sei,
habe doch die Beschwerdeführerin ihr Leistungsgesuch vom 7. De-
zember 1991 in der Schweiz bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen
eingereicht.
G.
Am 26. August 2010 hob der Instruktionsrichter die Beschränkung des
Verfahrens auf und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung
einer Vernehmlassung.
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C-3779/2010
H.
In Ihrer Eingabe vom 14. September 2010 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei – sofern darauf eingetreten werden könne – in
dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung
und zum anschliessenden neuen Entscheid zurückgewiesen werde.
Zur Begründung verweise sie auf eine Stellungnahme ihres ärztlichen
Dienstes vom 7. September 2010.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im vorliegenden Verfahren sind die mit Beschwerde vom 21. Mai 2010
erhobenen Rügen und gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen. Dabei
steht die Rüge im Vordergrund, die Vorinstanz habe die Verfügung vom
16. Juni 2009 nicht rechtskonform eröffnet, womit die Beschwerde-
führerin eine Untätigkeit der Vorinstanz geltend macht, was unter dem
Blickwinkel der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung zu prüfen ist.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe mit
Verfügung vom 16. Juni 2009 ihre halbe Invalidenrente zu Unrecht
revisionsweise per 1. August 2009 aufgehoben.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver -
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA.
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Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VwVG liegt nicht vor. Zudem ist
die – von der Beschwerdeführerin in erster Linie gerügte – Ver-
weigerung bzw. Verzögerung einer Amtshandlung seitens der IVSTA
dem Erlass einer Verfügung durch die IVSTA gleichgestellt (vgl. zum
Ganzen Art. 56 Abs. 2 ATSG und Art. 46a VwVG; MARKUS MÜLLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 59 zu Art. 5 sowie
Rz. 1 ff. zu Art. 46a, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 255
Rz. 724 sowie ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 240 Rz.
5.18; vgl. auch E. 1.4 hiernach). Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zur Beurteilung der Beschwerde vom 21. Mai 2010 zuständig.
1.3 Eine Beschwerde, mit der eine Rechtsverweigerung bzw. -ver-
zögerung seitens der Vorinstanz gerügt wird, ist akzessorisch zum
Hauptverfahren. Die Beschwerdebefugnis richtet sich daher nach der
Legitimation im Hauptverfahren und somit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG,
wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat, durch die (verzögerte) Verfügung be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (vgl. hierzu auch MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., S. 242 Rz. 5.22). Vorliegend sind diese Prozessvoraus-
setzungen ohne Zweifel erfüllt.
1.4 Mit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-
schwerde kann nur ein unrechtmässiges Verweigern bzw. Verzögern
einer Amtshandlung gerügt sowie alleine beantragt werden, dass dies
festgestellt und die zuständige Behörde zum Erlass einer Verfügung
verpflichtet wird (vgl. dazu KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 255 Rz. 725 sowie
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 243 Rz. 5.26 sowie S. 245 Rz.
5.30). Soweit daher ein unrechtmässiges Verweigern bzw. Verzögern
einer anbegehrten Amtshandlung gerügt und beantragt wird, die
Vorinstanz sei anzuweisen, die Verfügung vom 16. Juni 2009 förmlich
zu eröffnen, ist auf die formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21.
Mai 2010 einzutreten, ist doch in dieser Hinsicht auch keine Frist zu
wahren (vgl. Art. 50 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 242 Rz. 5.22).
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Vorliegend wird aber zugleich mit der Rüge der Rechtsverweigerung
bzw. -verzögerung auch die materielle Unrichtigkeit der Verfügung vom
16. Juni 2009 geltend gemacht. Hierauf ist nur einzugehen, wenn keine
Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung festzustellen und die Vor-
instanz daher nicht anzuweisen ist, die Verfügung vom 16. Juni 2009
rechtskonform zu eröffnen.
2.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Rüge einer angeb-
lichen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung wesentlichen Bestim-
mungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grund-
sätze dargestellt.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Spanien und hat
dort ihren Wohnsitz, so dass vorliegend die Bestimmungen des Ab-
kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112. 681)
sowie grundsätzlich auch die darin erwähnten Verordnungen anwend-
bar sind (vgl. Art. 80a IVG).
2.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ist nicht
bereits dann verletzt, wenn ein Begehren nicht sofort behandelt wird.
Eine Verbotsverletzung liegt nur dann vor, wenn sich die zuständige
Behörde nicht bereit zeigt, eine ihr obliegende Amtshandlung vorzu-
nehmen oder aber eine solche über Gebühr hinauszögert bzw. nicht
binnen jener Frist vornimmt, welche nach der Natur der Sache und der
Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint
(vgl. BGE 119 Ib 311 E. 5b, BGE 117 Ia 116 E. 3a, BGE 117 Ia 193 E.
1c, je mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 356 Rz.
1657 f. sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz.
12 ff. zu Art. 56).
3.
Unter den Parteien in erster Linie umstritten und im Folgenden zu be -
urteilen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verfügung
vom 16. Juni 2009 nicht formgerecht eröffnet und dadurch gegen das
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverbot verstossen hat.
3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 sind die von
den beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen dem
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bearbeitenden Träger zu übermitteln. In diesen müssen die Rechts-
behelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden
Rechtsvorschriften angegeben sein. Nach Erhalt aller dieser Entschei-
dungen stellt sie der bearbeitende Träger dem Antragsteller unter
Beilage einer in dessen Sprache abgefassten, zusammenfassenden
Mitteilung zu. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit
der Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antrag-
steller.
Als bearbeitender Träger gilt unter anderem der Träger des Wohnortes,
bei welchem das Leistungsbegehren gestellt worden ist (Art. 41 Abs. 1
i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 574/72 können Ent-
scheide oder sonstige Schriftstücke eines Sozialversicherungsträgers,
die für eine im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU wohnende oder sich
dort aufhaltende Person bestimmt sind, dieser unmittelbar mittels
Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Von dieser Regelung
macht Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 eine Ausnahme, indem
diese Bestimmung für den Fall, dass mehrere Entscheide von Trägern
der Sozialversicherungen verschiedener Staaten vorliegen, der be-
arbeitende Träger diese sammelt und nur dieser die Entscheide
zusammen mit einer übersetzten Zusammenfassung dem Betroffenen
zustellt.
Zu beachten ist weiter, dass Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72
im Kapitel 3 der Verordnung unter dem Titel "Invalidität, Alter und Tod
(Renten)" mit dem Untertitel "Einreichung und Bearbeitung der Leis-
tungsanträge" steht und sich damit die Frage stellt, ob er auch auf
Verfahren anwendbar ist, in denen behördliche Entscheide zu eröffnen
sind, die ein von Amtes wegen eingeleitetes Verfahren abschliessen.
Soweit ersichtlich haben sich das Bundes- und das Bundesverwal-
tungsgericht mit dieser Frage bisher nicht zu befassen gehabt – und
auch in der schweizerischen Literatur findet sich keine einlässliche
Behandlung der Problematik. Nicht weiterführend ist das vom Bundes-
amt für Sozialversicherungen (BSV) im Zusammenhang mit den
bilateralen Verträgen erlassene Kreisschreiben über das Verfahren zur
Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL). Die Deutsche Renten-
versicherung geht immerhin davon aus, dass bei Verfügungen über die
Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung
der Verhältnisse (§ 48 des Sozialgesetzbuches [SGB], Zehntes Buch),
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die u.a. mit Revisionsverfügungen nach schweizerischem Recht ver-
gleichbar sind, Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 keine An-
wendung findet (vgl. Rechtliche Arbeitsanweisungen, Überstaat liches
Recht, EWGV574/72, Ziff. R4.1.2.2; zu finden unter http://www.
/Raa/R?f=EWGV574-72
ART48R4.1.2.2). Vorliegend kann allerdings offen bleiben, ob in der
Schweiz auch bei Revisionen von Amtes wegen das Verfahren gemäss
Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 zu beachten ist, liegen in
concreto doch keineswegs mehrere Entscheide von Trägern der
Sozialversicherungen verschiedener Staaten vor, die gesammelt und
zusammengefasst werden müssten.
3.3 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre
1991 noch im Kanton St. Gallen wohnhaft gewesen ist, so sie ihr Leis-
tungsgesuch vom 7. Dezember 1991 zu Recht bei der IV-Stelle des
Kantons St. Gallen eingereicht hat (vgl. act. 7 und 8 sowie Art. 40 Abs.
1 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-
sicherung [IVV, SR 831.201]). Den Akten kann im Übrigen nicht ent -
nommen werden, dass die Beschwerdeführerin auch beim spanischen
Sozialversicherungsträger – dem I.N.N.S (vgl. Art. 4 Ziff. 1 bis 4 der
Verordnung Nr. 574/72 in Verbindung mit den Anhängen 1 bis 4 zu
dieser Verordnung) – jemals ein Leistungsgesuch gestellt oder die
I.N.N.S ein solches an die Vorinstanz übermittelt hätte (vgl. act. 46 und
47).
Ihre Verfügung vom 16. Juni 2009 erliess die Vorinstanz als nach
schweizerischem Recht zuständige IV-Stelle, nachdem sie von Amtes
wegen ein Revisionsverfahren durchgeführt hatte (vgl. Art. 17 Abs. 1
ATSG sowie Art. 88 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV). Sie war
daher – obwohl als bearbeitender Träger zu qualifizieren – nach den
Vorschriften der Verordnung Nr. 574/72 nicht verpflichtet, der Be-
schwerdeführerin die Verfügung vom 16. Juni 2009 durch das I.N.N.S
zustellen zu lassen. Vielmehr oblag ihr allein die rechtskonforme
Eröffnung der Verfügung. Die Zustellung einer auf Spanisch über-
setzten Zusammenfassung war mangels Anwendbarkeit von Art. 48
Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 nicht erforderlich.
3.4
Damit steht fest, dass die Verfügung vom 16. Juni 2009, die unbestrit-
tenermassen gegen Ende Juni 2009 direkt dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin zuging, von der Vorinstanz rechtsgenüglich eröff-
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net worden ist. Von einer Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung kann
daher keine Rede sein.
4.
Über die Beschwerde vom 21. Mai 2010 bleibt noch insoweit zu be-
finden, als die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre halbe
IV-Rente zu Unrecht revisionsweise aufgehoben. In diesem Zusam-
menhang ist vorab zu prüfen, ob auf diese Rüge eingetreten werden
kann.
4.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Legi-
timation der Beschwerdeführerin sind ohne Zweifel gegeben (vgl.
E. 1.2 und 1.3 hiervor). Fraglich ist einzig, ob die Beschwerde – soweit
die materielle Unrichtigkeit der angefochtenen Verfügung geltend ge-
macht wird – fristgerecht eingereicht wurde.
Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz sind innert 30 Tagen
ab deren Eröffnung einzureichen (Art. 60 ATSG). Wie bereits fest-
gehalten, wurde die Verfügung vom 16. Juni 2009 dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin gegen Ende Juni 2009 zugestellt, so dass die
Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands ge-
mäss Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG – gegen Ende August 2009 abge-
laufen ist. Aus dieser Sicht erfolgte die Einreichung der Beschwerde
vom 21. Mai 2010 ohne Zweifel verspätet.
4.2 Zu beachten ist allerdings, dass der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin nach Erhalt der direkt zugestellten Verfügung am
6. und am 30. Juli 2009 bei der Vorinstanz interveniert und verlangt
hatte, die Verfügung sei nach den Vorschriften der Verordnung Nr.
574/72 durch den spanischen Versicherungsträger zu eröffnen. Dieser
Aufforderung kam die Vorinstanz am 30. Juli 2009 – also noch
während laufender Beschwerdefrist – irrtümlicherweise nach, was sie
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt gab.
Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin darauf ver-
trauen, dass die Beschwerdefrist zur Anfechtung der Verfügung vom
16. Juni 2009 erst mit deren Eröffnung durch den spanischen Versiche-
rungsträger zu laufen beginnen würde. Das Vorgehen der Vorinstanz
ist einer unrichtigen Auskunft gleichzustellen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., S. 138 Rz. 655 ff.). Die Vorinstanz hat als zuständige
Behörde vorbehaltlos zu erkennen gegeben, dass sie davon ausging,
erst die Zustellung durch den spanischen Versicherungsträger stelle
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eine rechtskonforme Eröffnung der Verfügung dar. Die Beschwerde-
führerin hatte keinen Anlass, hieran zu zweifeln und sie hat insofern
gestützt auf die unrichtige Verwaltungshandlung nicht wieder gutzu-
machende Dispositionen getroffen, als sie innert Frist keine Be-
schwerde einreichte. Da sich seither weder die Rechts- noch die
Sachlage wesentlich verändert hat und insbesondere bis zur Ein-
reichung der Beschwerde vom 21. Mai 2010 die angefochtene
Verfügung durch den spanischen Versicherungsträger noch nicht eröff-
net worden ist, kann sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz
von Treu und Glauben berufen (Art. 9 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 140 ff. Rz. 668 ff.).
4.3 Nach Treu und Glauben hat damit die Beschwerde vom 21. Mai
2010 als rechtzeitig eingereicht zu gelten und es ist hierauf auch
insoweit einzutreten, als geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe
die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Unrecht revisionsweise
aufgehoben.
5.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde eventualiter
geltend, die medizinischen Abklärungen durch die Vorinstanz seien
ungenügend gewesen. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September
2010, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen ist, verweist
die Vorinstanz auf eine neue Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes
und beantragt, die Beschwerde sei – sofern darauf eingetreten werden
könne – in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur ergänzenden
Abklärung und zum anschliessenden neuen Entscheid zurückge-
wiesen werde.
5.1 In seinem Bericht vom 7. September 2010 weist Dr. med.
A._______ für den ärztlichen Dienst der Vorinstanz darauf hin, dass
sich in den Akten widersprüchliche fachärztliche Bewertungen der
Arbeitsfähigkeit fänden, die nur nach Prüfung des nicht aktenkundigen
und daher noch zu edierenden rheumatologischen Berichtes vom 25.
November 2008 beurteilt werden könnten; allenfalls sei eine
zusätzliche Untersuchung der Beschwerdeführerin in der Schweiz
erforderlich.
5.2 Angesichts der Ausführungen von Dr. med. A._______ besteht für
das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, vom Antrag der
Vorinstanz, der dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin
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entspricht, abzuweichen. Der Sachverhalt erweist sich als ungenügend
abgeklärt (Art. 43 Abs. 1 ATSG), so dass sich die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz rechtfertigt (Art. 61 Abs. 2 VwVG).
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom
21. Mai 2010 in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, als die ange-
fochtene Verfügung vom 16. Juni 2009 aufzuheben und Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen ergän-
zenden Abklärungen vornehme und anschliessend neu entscheide.
Weitergehend, soweit die Rüge der Rechtsverzögerung bzw.
-verweigerung betreffend, ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Angesichts des weitgehenden Obsiegens der Beschwerdeführerin
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2
VwVG).
7.2 Der Beschwerdeführerin, die sich in Spanien anwaltlich hat ver-
treten lassen, ist eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), welche mangels Kostennote aufgrund der Akten zu be-
stimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des ge-
botenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht ein – angesichts des nur teilweisen Obsiegens
reduziertes – Honorar von 500.- (inklusive Auslagen) als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen ist, als die
angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2009 aufgehoben und Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die gemäss
Erwägung 5 des vorliegenden Urteils erforderlichen, ergänzenden
Abklärungen vornehme und anschliessenden neu entscheide. Weiter-
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gehend, soweit die Rüge der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung
betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. September
2010 samt ärztlichem Bericht vom 7. September 2010 in Kopie geht
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 500.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Doppel der Vernehmlassung samt ärztlichem Bericht in Kopie)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______ )
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
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führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 13