Abtei lung II I
C-3780/2007/str
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Res Nyffenegger,
Casinoplatz 8, Postfach, 3000 Bern 7,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Verfügung vom 3. Mai 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-____/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1965 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsange-
hörige A._______ (im Folgenden: Versicherte bzw. Beschwerdeführe-
rin) war in ihrem erlernten Beruf als Krankengymnastin nebst in
Deutschland auch in der Schweiz tätig, wo sie während ihrer Erwerbs-
tätigkeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend AHV bzw. IV) ent-
richtet hat. Im November 1994 trat sie ihren Erziehungsurlaub in
Deutschland an und konnte in der Folge ihre Erwerbstätigkeit aufgrund
einer 1998 diagnostizierten akuten myeloischen Leukämie, einer Blut-
stammzelltransplantation sowie einer chronischen Niereninsuffizienz
nicht wieder aufnehmen. Am 14. September 2000 (Eingangsstempel:
12. Oktober 2000) meldete sich die Versicherte bei der deutsche Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (im Folgenden: Bun-
desversicherungsanstalt) zum Bezug von Versicherungsleistungen in
Form einer Rente an. Die Bundesversicherungsanstalt sprach der Ver-
sicherten mit Rentenbescheid vom 25. September 2000 mit Wirkung
ab 1. Februar 2000 eine deutsche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
auf Zeit zu (act. 1, 2 und 8).
Die Schweizerische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versichert-
e im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz), der das Leis-
tungsbegehren von der Bundesversicherungsanstalt weitergeleitet
worden war, sprach der Versicherten nach Durchführung der für die
Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Abklärungen (act. 4
bis 6, 8 bis 10) am 20. April 2001 mit Wirkung ab 1. April 1999 bei ei-
nem Invaliditätsgrad von 80% eine ganze IV-Rente (zuzüglich Kinder-
renten; act. 15).
B.
Im Anschluss an die ab 18. April 2002 von Amtes wegen durchgeführte
Rentenrevision bestätigte die IVSTA mit Mitteilung vom 16. August
2002 die bisherige ganze IV-Rente der Versicherten (act. 16 bis 28).
C.
Am 2. Juli 2003 leitete die IVSTA erneut ein Rentenrevisionsverfahren
ein (act. 29). Nach Prüfung zahlreicher weiterer medizinischer Akten
(act. 45 bis 53, 58 bis 66, 68 bis 69) sowie von Unterlagen, die durch
die deutschen Behörden zur Verfügung gestellt worden waren (act. 32
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C-____/2007
bis 44, 53, 57), verfasste Dr. med. B._______ vom Regionalen Ärztli-
chen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) am 14. Februar 2006 einen
Schlussbericht (act. 72). Nach Einholung von Stellungnahmen von
Dr. med. C._______ vom 30. März bzw. 11. April 2006 (act. 75 bis 76)
sowie nach Vornahme des Einkommensvergleichs vom 10. Juli 2006
(act. 78) stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom
27. März 2007 die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe
IV-Rente in Aussicht (act. 82).
Mit Eingabe vom 13. April 2007 brachte die Versicherte, vertreten
durch Rechtsanwalt Hess, Heidenheim, Deutschland, Einwendungen
gegen den Vorbescheid vom 27. März 2007 vor (act. 88). Nachdem
sich Dr. med. C._______ am 27. April 2007 erneut mit der Sache be-
fasst und insbesondere auch nachgereichte medizinische Unterlagen
aus Deutschland geprüft hatte (act. 83 bis 87 sowie act. 89), erliess
die IVSTA am 3. Mai 2007 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entspre-
chende Verfügung (act. 91).
D.
Hiegegen erhob die Versicherte, vertreten durch den
unterbevollmächtigten Fürsprecher Dr. Nyffenegger, mit Eingabe vom
1. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragte, die Verfügung vom 3. Mai 2007 sei aufzuheben und es sei ihr
weiterhin eine ganze IV-Rente einschliesslich Kinderrenten auszurich-
ten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ihr gesundheitli-
cher Zustand und dessen erwerbliche Auswirkungen seien nach wie
vor unverändert, weshalb der IV-Grad weiterhin 80 % betrage und ihr
nach wie vor eine ganze Rente zustehe. Sie stellte sich auf den Stand-
punkt, die Vorinstanz habe keine ordnungsgemässe medizinische Un-
tersuchung durchgeführt und damit den massgebenden Sachverhalt
nicht rechtsgenüglich erhoben. Die deutsche Sozialversicherung ge-
währe ihr denn auch weiterhin eine Rente wegen voller Erwerbsmin-
derung.
E.
Im Rahmen der – in Aussicht gestellten – Beschwerdeergänzung vom
11. Juni 2007 wurde zusammengefasst ausgeführt, aus medizinischer
Sicht könnten der Beschwerdeführerin nur leichte bis mittelschwere
körperliche Arbeiten ohne Stressbelastung während drei bis sechs
Stunden täglich zugemutet werden, mit zusätzlichen Einschränkungen,
die sich aus der Infektanfälligkeit und der zu vermeidenden Stressbe-
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lastung ergäben. Die Vorinstanz bemesse den IV-Grad ausschliesslich
nach der Erwerbseinbusse, ohne nähere Angaben über Validen- und
Invalideneinkommen zu machen. Aufgrund der weiteren Einschränkun-
gen aus somatischer und psychischer Sicht könne der IV-Grad nicht
einfach aufgrund der zeitlich zumutbaren Belastung festgelegt werden.
Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin mit einer
ihr zumutbaren Tätigkeit weniger als 30 % des Valideneinkommens er-
zielen könnte und deshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Ren-
te hätte.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2007 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zu-
sammengefasst aus, die Versicherte könne aus der bis März 2008 be-
fristeten Weitergewährung der deutschen Rente wegen voller Erwerbs-
minderung in Bezug auf den schweizerischen IV-Anspruch nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Aus den medizinischen Unterlagen ergebe
sich eindeutig, dass es ab Frühjahr 2003 zu einer erheblichen gesund-
heitlichen Besserung gekommen sei, welche dazu geführt habe, dass
die Versicherte wieder eine teilweise Arbeitsfähigkeit erlangt habe. In
Übereinstimmung mit den Gutachtern im deutschen Verfahren sei die
RAD-Ärztin zur Feststellung gelangt, dass die Versicherte in ihrem an-
gestammten Beruf wieder zu 50 % arbeitsfähig sei; in leichteren Ver-
weisungstätigkeiten bestehe gar eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Es kön-
ne praxisgemäss davon ausgegangen werden, dass die Versicherte
bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit im bisherigen Beruf auch 50 % des
Valideneinkommens erzielen könnte. Es sei jedoch gleichwohl ein Ein-
kommensvergleich durchgeführt worden. Dieser habe einen IV-Grad
von knapp 57 % ergeben, so dass die Beschwerdeführerin nur noch
Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe.
G.
In der fristgerecht eingereichten Replik vom 17. Oktober 2007 ergänzt-
e die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Ausführungen und hielt am
beschwerdeweise gestellten Antrag fest. Duplicando beantragte die
Vorinstanz am 24. Oktober 2007 weiterhin die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 schloss der Instruktionsrichter
den Schriftenwechsel.
Seite 4
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I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par-
teien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behör-
den. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben ge-
mäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch die ordentlich ver-
tretene Beschwerdeführerin eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin der negativen Verfügung ist die
Beschwerdeführerin davon berührt und sie hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48
Abs. 1 VwVG).
Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, sind
sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und es ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVSTA vom 3. Mai
2007, mit welcher die laufende ganze IV-Rente per 1. Juli 2007 auf
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eine halbe Rente herabgesetzt worden ist. Streitig und zu prüfen ist,
ob die revisionsweise Rentenherabsetzung zu Recht erfolgt ist.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
3. Mai 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis, vgl. E. 3. hiernach). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (pro rata tem-
poris; BGE 130 V 329).
Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV. Demzu-
folge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE
130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist
für die Beurteilung eines Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2004 auf
die bis Ende 2003 gültige Fassung, danach auf die Fassung gemäss
den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revisio-
n) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revisi-
on eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft ge-
treten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die bis
Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zi-
tiert.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, weshalb
auch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An-
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hangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Ver-
tragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71),
und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist
im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne
dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 An-
hang II des FZA).
Betreffend der Frage des anwendbaren Rechtes hat sich vorliegend
mit Inkrafttreten des FZA nichts geändert. Für die Beurteilung des gel-
tend gemachten Anspruches der Beschwerdeführerin auf Leistungen
der Invalidenversicherung ist somit grundsätzlich internes schweizeri-
sches Recht, insbesondere das IVG sowie die IVV anwendbar. Die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben mangels diesbe-
züglicher staatsvertraglicher Regelung beim Ermitteln von Leistungs-
ansprüchen allein die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwen-
den und sind in keiner Weise an Feststellungen des ausländischen
Versicherungsträgers gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI Pra-
xis 1996 S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Die Frage, in wel-
chem Ausmass die Beschwerdeführerin invalid ist und daher Anspruch
auf eine schweizerische IV-Rente hat, beantwortet sich deshalb einzig
nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Entscheide der
deutscher Behörden, die in Anwendung deutschen bzw. europäischen
Rechts ergingen, können daher im vorliegenden Verfahren keinerlei
Bindungswirkung entfalten.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art.
4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschade-
n verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er-
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werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbe-
reich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente
(vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7):
Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis Ende 2007 gülti-
gen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe-
reich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zu-
mutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be-
rücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 geltenden Fassung)
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Per-
son mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn
sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. In Härtefäl-
len hat die versicherte Person nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe
Rente.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden
Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi-
cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier-
telsrente.
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden
Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
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haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002
für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge-
meinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253
E. 2.3 und E. 3.1).
2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Diese Vorschrift gilt für alle
Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten; sie wurde
vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden altrechtlichen
Regelungen übernommen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 und E. 3.5.4).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da-
mit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Verände-
rung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die
Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebe-
nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann
auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund dar-
stellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 288
E. 2b). Geringfügige Änderungen allgemeiner statistischer Daten, die
ausserhalb des Umfelds der versicherten Person liegen, führen nicht
zu einer Revision von Invalidenrenten, selbst wenn durch solche Ver-
änderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten würde. Dies
gilt gleichermassen für die Begründung oder Erhöhung eines Renten-
anspruchs wie für eine Reduktion oder Aufhebung (BGE 133 V 545
E. 7.3).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständi-
ger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinwei-
sen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs-
oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des lau-
fenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V
308 E. 4a bb).
Seite 9
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2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA nach Massgabe einer dem Untersu-
chungsprinzip gerecht werdenden Sachverhaltserhebung und -würdi-
gung die ganze IV-Rente der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2007 zu
Recht auf eine halbe herabgesetzt hat.
3.1 Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einer-
seits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfü-
gung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfü-
gung zu berücksichtigen (BGE 125 V 368 E. 2; vgl. auch E. 2.1
hiervor). Eine in der Zwischenzeit ergangene Revisionsverfügung gilt
dann als Vergleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung
nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festge-
setzten IV-Grades geändert hat (109 V 262 E. 4a mit Hinweisen; ZAK
1987 S. 37 Erw. 1a).
Der Revisionsverfügung kommt im Weiteren - auch wenn der bisherige
IV-Grad bestätigt wird und die Höhe der Rente unverändert bleibt -
dann als Vergleichsbasis Bedeutung zu, wenn sie in Form einer in
Seite 10
C-____/2007
Rechtskraft getretenen Verfügung ergangen ist und eine materielle
Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat
(d.h. rechtskonforme [medizinische] Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs). Diese im
Bereich der Neuanmeldung geänderte Praxis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG, ab 1. Januar 2007: Bundesgericht) gilt
neu auch im Bereich von Rentenrevisionen (vgl. BGE 133 V 108
E. 5.4).
3.2 Beim Schreiben vom 16. August 2002 handelte es sich um eine
blosse Mitteilung, mit welcher die Beschwerdeführerin darüber infor-
miert worden war, dass sich die massgebenden Verhältnisse und da-
mit auch der IV-Grad nicht verändert hätten. Da es sich dabei nicht um
eine in Rechtskraft erwachsene, auf einer umfassenden materiellen
Überprüfung des Leistungsanspruchs basierende Verfügung handelte,
kann diese Mitteilung keine Vergleichsbasis begründen.
3.3 Nach dem Dargelegten beurteilt sich die Frage, ob bei der Be-
schwerdeführerin eine wesentliche Änderung eingetreten ist, welche
geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im Sinne von
Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie
er zur Zeit der ursprünglichen Verfügung vom 20. April 2001 bestanden
hatte, mit demjenigen, der bis zur angefochtenen und streitigen Verfü-
gung vom 3. Mai 2007 eingetreten war.
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang sich
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund einer wesentli-
chen Verbesserung des Gesundheitszustandes in rentenrelevanter
Weise geändert hat. Hierzu sind die medizinischen Akten teilweise zu-
sammengefasst wiederzugeben und zu würdigen.
4.1 Die IVSTA stützte sich im Rahmen der ersten Verfügung vom April
2001 in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die ärztliche Beschei-
nigung der D._______ vom 1. Februar 2000 (IVSTVA-act. 8), auf einen
undatierten Bericht des Internisten Dr. med. E._______ (act. 9) sowie
auf die Stellungnahme der Dr. med. F._______ vom 22. Februar 2001
(act. 73).
Die behandelnden Ärzte der D._______ hielten fest, die Beschwerde-
führerin sei im September 1998 nach einer diagnostizierten akuten
myeloischen Leukämie haploident knochenmarktransplantiert worden.
Seite 11
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Ihre Leukämie stehe derzeit in kompletter Remission. Aufgrund der
peripheren Blutwerte sei jedoch ihre körperliche Leistungsfähigkeit
durch Anämie und häufig rezidivierende virale Infekte stark einge-
schränkt. Neu hinzugetreten sei eine chronische Niereninsuffizienz mit
der Folge einer arteriellen Hypertonie, die höchstwahrscheinlich Folge
der Konditionierungsbehandlung im Rahmen der Transplantation sei.
Die Krankheit des Sohnes stelle für die Beschwerdeführerin zusätzlich
eine ausserordentliche psychische Belastungssituation dar, die
momentan sogar eine stationäre psychotherapeutische Intervention
erforderlich mache.
Dr. med. E._______ gab in seinem undatierten Bericht zu einem gro-
ssen Teil die Beurteilungen der Ärzte der Medizinischen Universitäts-
klinik und Poliklinik Ulm wieder.
Dr. med. F._______ diagnostizierte am 22. Februar 2001 unter ande-
rem Zustände nach Leukämie und Knochenmarktransplantation, eine
Niereninsuffizienz sowie rezidivierende Infektionen und erachtete eine
Arbeitsunfähigkeit von 80 % als gegeben.
4.2 Im Anschluss an die anfangs Juli 2003 von Amtes wegen in die
Wege geleitete Rentenrevision wurden zahlreiche medizinische Be-
richte bzw. Gutachten erstellt, auf welche sich die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2007 stützte.
In seinem Bericht vom 10. März 2003 führte der Internist Dr. med.
G._______ im Wesentlichen aus, bis auf eine leichte renale Insuffizi-
enz – die engmaschig kontrolliert werde und keine klinisch relevante
Einschränkung des Leistungsvermögens mit sich bringe – sowie eine
gut eingestellte Hypertonie liege weiterhin eine anhaltende, komplette
Remission vor. Die früher diagnostizierte Anämie sei deutlich gebes-
sert. Im Vordergrund stehe eine gewisse ängstliche Störung ohne ma-
nifeste Depression, welche Folge der belastenden psychosozialen Si-
tuation der Beschwerdeführerin sei. Das gesundheitliche Befinden sei
als sehr stabil einzuschätzen. Aktuelle manifeste Krankheitszeichen
oder wesentliche Einschränkungen – bis auf die psychophysische Be-
lastbarkeit – fehlten. Die Beschwerdeführerin könne wieder in ihrem
Beruf als Krankengymnastin arbeiten. Dies werde zunächst jedoch
nicht vollschichtig erfolgen können (act. 48, S. 9 bis 10). Der zeitliche
Umfang, in dem eine Tätigkeit entsprechend dem positiven und negati-
ven Leistungsbild ausgeübt werden könne, sei mit 3 bis unter 6 Stun-
den zu beziffern (act. 48, Schlussblatt Teil 1).
Seite 12
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Im Gutachten der H._______ vom 12. Mai 2005 wurde auf dem psy-
choonkologischen Fachgebiet eine Reaktion auf die schwere Belas-
tung mit posttraumatischen Komponenten bei eigener Leukämieer-
krankung und Leukämieerkrankung des Sohnes (ICD-10: F43.2), eine
Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2), ein Unwohl-
sein und eine Ermüdung, am ehesten eine emotionale Fatigue
(ICD-10: R53) sowie eine grosse Besorgnis bezüglich der
psychosozialen Entwicklung der Kinder (ICD-10: Z63.7) diagnostiziert
(act. 69, S. 10). Weiter wurde erwähnt, die durch Chemo- und Strah-
lentherapie entstandene chronische Niereninsuffizienz mit konsekutiv-
er renaler Anämie und auch die rezidivierenden Sinusitiden und bron-
chopulmonalen Infekte erklärten teilweise die eingeschränkte Leis-
tungsfähigkeit auf somatischem Gebiet. Es handle sich aber auch um
eine gravierende fehlende Krankheitsverarbeitung mit der Folge einer
mindestens mittelgradigen Anpassungsstörung mit Depressions- und
Angstanteilen. In der Gesamtschau der physischen und psychischen
Gesundheitsstörungen halte man zum derzeitigen Zeitpunkt keine voll-
schichtige berufliche Tätigkeit – weder auf dem allgemeinen Arbeits-
markt noch im erlernten Beruf als Krankengymnastin – für gegeben
und realistisch. Eine drei- bis sechsstündige, leichte bis mittelschwere
berufliche Tätigkeit sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch
in der angestammten Tätigkeit sei aber vertretbar (S. 17).
Der RAD-Arzt Dr. med. B._______Allgemeinmediziner, hielt in seinem
Schlussbericht vom 14. Februar 2006 fest, aufgrund einer Besserung
der psychischen Situation, welche vor allem aus reaktiven Störungen
zusammengesetzt sei, könne ab dem 10. Mai 2005 von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als auch in leidensan-
gepassten Tätigkeiten ausgegangen werden (act. 72).
Am 30. März 2006 berichtete auch Dr. med. C._______, Facharzt für
Innere Medizin und Medizinische Onkologie, der physische und psy-
chische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Ab
dem 10. März 2003 (Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med.
G._______) betrage die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als
Krankengymnastin wieder 50 %, in einer Verweisungstätigkeit betrage
die Arbeitsfähigkeit 80 % (act. 75). Diese Auffassung vertrat Dr. med.
C._______ auch in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2007 (act. 89).
Der Expertise von Dr. med. I._______, Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie, vom 26. Juni 2006 ist zu entnehmen, dass die Belastungs-
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fähigkeit der Beschwerdeführerin für eine vollschichtige Tätigkeit als
Krankenschwester nicht wieder erreicht sei; auch andere Tätigkeiten
würden von ihr wohl nicht vollschichtig ausgeführt werden können. Die
Untersuchung habe zwar körperlich und neurologisch keine Auffällig-
keiten gezeigt, aus nervenärztlicher Sicht sei aber die Belastungsfä-
higkeit im erlernten Beruf auf 3 bis unter 6 Stunden einzustufen, was
auch für andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelten
würde (act. 85).
In seinem Gutachten vom Juli 2006 hielt der Internist Dr. med.
J._______ fest, seit den letzten internistischen gutachterlichen Unter-
suchungen (März 2002 und 2003) habe sich der Gesundheitszustand
wesentlich gebessert. Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit 2003
eine stabile somatische Situation, so dass keine volle Erwerbsunfähig-
keit mehr bestehe. Eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben kön-
ne zügig eingeleitet werden, da zumindest leichte und zwischendurch
auch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Stehen, Sitzen
und Gehen während 6 Stunden und mehr zumutbar seien (act. 86,
S. 11 bis 12).
4.3 Vorab ist festzustellen, dass die vorstehend zusammengefasst
wiedergegebenen, im deutschen Verfahren verfassten Berichte vom
10. März 2003 (Dr. med. G._______), 12. Mai 2005 (H._______) und
26. Juni 2006 (Dr. med. I._______) die an den Beweiswert eines ärztli-
chen Gutachtens gestellten Kriterien erfüllen. Insbesondere sind sie
für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersu-
chungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden und wur-
den in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie sind zudem
in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schluss-
folgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Dem-
nach lässt sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin
im vorliegenden Verfahren schlüssig und zuverlässig beurteilen
(vgl. zum Ganzen E. 2.6 hiervor) und den Expertisen kommt grund-
sätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Weitere
medizinische Abklärungen sind demnach nicht geboten (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b mit Hinweisen).
4.3.1 Aufgrund dieser Expertisen ist ohne weiteres davon auszuge-
hen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit
Frühjahr 2003 in relevanter Weise verbessert hat. Die beteiligten Fach-
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ärzte führten denn auch übereinstimmend aus, dass die Beschwerde-
führerin sowohl in ihrem angestammten Beruf als Krankengymnastin
als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeits- bzw. Leis-
tungsfähigkeit von 3 bis gegen 6 Stunden pro Tag aufweist. Weiter hat
Dr. med. G._______ den zeitlichen Umfang, in dem die Beschwerde-
führerin die letzte berufliche Tätigkeit bzw. eine leidensangepasste Tä-
tigkeit entsprechend dem positiven und negativen Leistungsbild aus-
üben kann, mit "halb- bis unter vollschichtig" beziffert (act. 48, Anlage
zum Gebietsgutachten, Differenzierung der sozialmedizinischen Leis-
tungsbeurteilung; vgl. auch act. 49 und 58).
Die von den Experten angegebene Beurteilung der Arbeits- bzw. Leis-
tungsfähigkeit bewegt sich zwar in einer recht grossen Bandbreite.
Dennoch lässt sich nicht beanstanden, dass die Dres. med. B._______
und C._______ in ihren Stellungnahmen vom 14. Februar und
30. März 2006 bzw. 27. April 2007 die Arbeitsfähigkeit im angestamm-
ten Beruf auf 50 % und in einer leidensadaptierten Tätigkeit, welche
geringere Anforderungen insbesondere in körperlicher Hinsicht stellt,
auf 80 % festgelegt haben; dies insbesondere auch aufgrund des Gut-
achtens von Dr. med. J._______ vom Juli 2006, worin – übereinstim-
mend mit den Dres. med. B._______ und C._______ – ausgeführt wor-
den ist, dass zumindest leichte und zwischenzeitlich körperlich leichte
bis mittelschwere Arbeiten in Wechselpositionen während mindestens
6 Stunden täglich zumutbar seien.
4.3.2 Hinzu kommt weiter, dass gemäss den Ärzten der D._______
hinsichtlich der Leukämie bereits im Februar 2000 eine komplette Re-
mission vorgelegen hatte (act. 8). Nach dem anfangs Juli 2003 von
Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren wurde die Beschwer-
deführerin wegen eines Verdachts auf ein Piriformis-Syndrom bei
Dr. med. K._______, Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, vor-
stellig. Die im Rahmen dieser Konsultation durchgeführte Beckenüber-
sichtsaufnahme ergab gemäss dem Bericht vom 6. August 2004 au-
sser einer Dysplasie Grad I keine Auffälligkeiten sowie keine Hinweise
auf Osteolysen, Frakturen oder sonstige Erkrankungen, was sich allen-
falls rentenrelevant hätte auswirken können (act. 63).
Hinsichtlich des im Gutachten der H._______ vom 12. Mai 2005 er-
wähnten Erschöpfungszustands (am ehesten emotionales Fatigue-
Syndrom) ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die behandelnden
Ärzte trotz dieser bekannten Diagnose davon ausgingen, dass eine
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drei- bis sechsstündige leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeit
sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch in der
angestammten Tätigkeit zumutbar sei (vgl. E. 4.2 hiervor).
Andererseits bestehen aufgrund der Akten keine Hinweise darauf,
dass hinsichtlich der Fatigue-Symptomatik – welches den
somatoformen Störungen zuzurechnen ist – die Morbiditätskriterien
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt wären (vgl. BGE
132 V 65 E. 4.2.2, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).
Weiter wurden die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen rezidivie-
renden Erkältungskrankheiten von den Experten bei der Beurteilung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mitberücksichtigt. Betreffend die
bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen in psychischer Hin-
sicht (lang dauernde depressive Anpassungsstörungsreaktion auf
schwere Belastung nach Leukämieerkrankung ihrer selbst und des
Sohnes, Angst und depressive Störung gemischt [act. 85; vgl. auch
act. 69, S. 19]) ist schliesslich festzustellen, dass eine Diagnose allein
noch keine Arbeitsunfähigkeit begründet (BGE 110 V 275 Erw. 4a, 102
V 166) und die Auswirkungen der entsprechenden Befunde auf die Ar-
beits- und Leistungsfähigkeit im Gutachten von Dr. med. I._______
ausreichend Berücksichtigungen fanden, indem die Verbesserung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin insbesondere durch
die nachlassenden Krankheitssymptome bei ihrem Sohn begründet
wurde. Überdies konnten bereits zu einem früheren Zeitpunkt die psy-
chischen Beeinträchtigungen psychopharmakologisch angegangen
werden und wurde eine psychotherapeutische Einbindung als hilfreich
und angebracht erachtet (act. 69, S. 19).
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin verbessert und sich ihre Arbeitsfähig-
keit erhöht hat. Da sie zuletzt 38 Stunden pro Woche gearbeitet hatte
(act. 5) und aus ärztlicher Sicht leidensangepasste Tätigkeiten spätes-
tens ab Juli 2006 (Gutachten Dr. med. J._______) täglich während
sechs Stunden zumutbar sind, beträgt nun ihre Arbeitsfähigkeit rund
80 %. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den rechtsge-
nüglichen, medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofilen der diver-
sen involvierten Fachärzte ein breiter Fächer von
Verweisungstätigkeiten existiert. Mit Blick auf diese Zumutbarkeitspro-
file ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin auf dem – bei der Beurtei-
lung der Erwerbs(un)fähigkeit zu unterstellenden – ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 8 ATSG) ein genügende Auswahl verschiedener mögli-
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cher Tätigkeiten offen steht (vgl. BGE 110 V 273 Erw. 4b S. 276;
vgl. hierzu auch Urteile des EVG I 858/05 vom 6. April bzw. I 332/06
vom 23. Juni 2006 sowie des Bundesgerichts U 232/06 vom 6. März
2007).
Es ist demnach mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen) erstellt, dass in der Zeit
zwischen der ursprünglichen Verfügung vom 20. April 2001 und der
angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2007 eine wesentliche Verände-
rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten
ist. Daran vermögen auch die Vorbringen des Rechtsvertreters der Be-
schwerdeführerin nichts zu ändern. Nachfolgend ist im Rahmen der
Bemessung der Invalidität weiter zu prüfen, ob sich die Verbesserung
des gesundheitlichen Zustandes rentenwirsam auswirkt oder nicht.
5.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkom-
mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch-
führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs-
massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könn-
te, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom-
men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er-
folgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmä-
ssig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be-
stimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1).
5.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Per-
son ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entschei-
dend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an-
gepassten Verdienst angeknüpft (BGE 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006
U 568 S. 66 E. 2).
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Die Vorinstanz ging in ihrem Einkommensvergleich vom 10. Juli 2006
(act. 78) von einem hypothetischen monatlichen Einkommen in der
Höhe von EUR 2'744.-- aus. Dies ist mit Blick auf die Akten (act. 2)
nicht zu beanstanden.
5.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutba-
rerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel-
cher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1,
126 V 75 E. 3b aa). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der
Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von der versicherten Per-
son können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung
der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel-
falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a; ZAK 1989 S. 321 E. 4a).
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens kei-
ne oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne
(BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/bb; RKUV 1999 U 343 S. 412
E. 4b aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellen-
löhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens le-
diglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten ver-
richten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen
Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätig-
keiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei
sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massge-
bend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c/cc).
6. Bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens ging
die Vorinstanz von statistischen Angaben des Deutschen Statistischen
Bundesamtes in Wiesbaden aus und ermittelte im Rahmen des Ein-
kommensvergleichs vom 10. Juli 2006 (act. 78) ein monatliches Invali-
deneinkommen in der Höhe von EUR 1'653.-. Gemäss den Ausführun-
gen der Vorinstanz liegt diesem Einkommen der Wert eines monatli-
chen Durchschnittseinkommens im Bundesland Baden-Württemberg in
leichten und repetitiven Tätigkeiten (Leistungsgruppe V) im Bereich
Handel und Reparatur (Abschnitt G) zugrunde – was nicht zu bean-
standen ist. Aufgrund der Erhebungen des Deutschen Statistischen
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Bundesamtes (Fachserie 16, Reihe 2.2, Löhne und Gehälter; abrufbar
unter ) und mit Blick auf die von der IVSTA verwende-
ten Werte ergibt sich, dass die Annahme des hypothetischen Invali-
deneinkommens von monatlich EUR 1'653.- als wohlwollend zu be-
zeichnen bzw. zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen ist.
Daran ändert nichts, dass die durchschnittliche Arbeitszeit im produ-
zierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich von vollzeitbeschäf-
tigten Frauen im Bundesland Baden-Württemberg im 1. Quartal 2007
(vor diesem Zeitpunkt existieren – soweit ersichtlich – keine verlässli-
chen Daten für angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) 37.5
Stunden pro Woche (Fachserie 16, Reihe 2.1, Verdienste und Arbeits-
kosten; Webseite siehe oben) und somit eine halbe Stunde weniger als
in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit (vgl. E. 4.4 hiervor) betrug.
Weiter rechtfertigt sich vorliegend hinsichtlich des von der IVSTA vor-
genommenen leidensbedingten Abzugs von 10% (vgl. hierzu etwa
BGE 129 V 472 E. 4.2.3) kein Eingriff ins Verwaltungsermessen
(vgl. BGE 126 V 353 E. 5d).
Unter Berücksichtigung eines Einkommens von EUR 1'653.- pro Monat
und eines leidensbedingten 10%igen Abzugs resultiert bei einer Ar-
beits- bzw. Leistungsfähigkeit von 80 % in einer leidensadaptierten Tä-
tigkeit ein hypothetisches Invalideneinkommen von EUR 1'190.-.
6.1 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkom-
mens von monatlich EUR 2'744.- und eines hypothetischen Invaliden-
einkommens in der Höhe von EUR 1'190.- pro Monat resultiert bei ei-
ner Erwerbseinbusse von EUR 1'554.- ein IV-Grad von 57 % (zur Run-
dung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3), was Anspruch auf eine halbe
IV-Rente ergibt. Die Vorinstanz hat deshalb die bisher ausgerichtete
ganze IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben und
durch eine halbe IV-Rente ersetzt, wobei die Änderung gestützt auf
Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV korrekterweise vom ersten Tag des zweiten
der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgte.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2007 nicht zu be-
anstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als un-
begründet und ist abzuweisen.
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8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 400.-, zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
8.2 Der obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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