Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C378/2008
U r t e i l v om 2 9 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien A.________,
vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann,
Beethovenstrasse 41, 8002 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C378/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1973) ist türkischer Herkunft. Am
31. Mai 1996 reiste er in die Schweiz ein und stellte unter dem Namen
R.________ ein Asylgesuch, welches am 3. Oktober 1996 vom
damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) abgewiesen
wurde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige
Schweizerische Asylrekurskommission (heute:
Bundesverwaltungsgericht) aufgrund des nicht geleisteten
Kostenvorschusses nicht ein. Zum Verlassen der Schweiz wurde ihm
eine Frist bis zum 15. Januar 1997 eingeräumt. Die damalige
Fremdenpolizei des Kantons Zürich (heute: Migrationsamt des Kantons
Zürich) meldete den Beschwerdeführer am 8. Januar 1997 als
verschwunden seit dem 18. Dezember 1996. Am 30. Mai 1997 heiratete
der Beschwerdeführer in E.________ die Schweizer Staatsangehörige
U.________ (geb. K.________, Jahrgang 1956), wodurch er in der Folge
eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2002 ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute
am 18. Dezember 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs noch
Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur
Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor
oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser
Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG
führen kann.
Am 21. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert
und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das Kantonsbürgerrecht
von Luzern und das Gemeindebürgerrecht von X.________.
C.
Sechs Monate nach der erleichterten Einbürgerung des
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Beschwerdeführers stellte die Ehefrau beim Amtsgericht Y.________ ein
Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushaltes auf
unbestimmte Zeit. Mit Rechtsspruch vom 19. November 2003 wurde der
gemeinsame Haushalt der Eheleute per 15. Oktober 2003 als
aufgehoben erklärt und die eheliche Wohnung der Ehefrau zugewiesen.
Der Beschwerdeführer blieb der Gerichtsverhandlung unentschuldigt fern.
D.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2004 stellten die Eheleute beim Amtsgericht
Y.________ ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Die kinderlos
gebliebene Ehe wurde am 6. Juli 2004 rechtskräftig geschieden.
E.
Am 16. März 2006 eröffnete das BFM gegen den Beschwerdeführer ein
Verfahren betreffend Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung.
Mit gleichem Schreiben wurde der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme sowie zur Ausstellung einer
Ermächtigung an die Vorinstanz betreffend Einsicht in die
Scheidungsakten aufgefordert. Der damalige Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers nahm hierzu mit Schreiben vom 8. August 2006
Stellung und erteilte zugleich die schriftliche Zustimmung zur
Einsichtnahme in die Scheidungsakten.
F.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 wurde der Vorinstanz eine
Mandatsübertragung angezeigt. Die Vorinstanz gewährte dem neuen
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21. Juni 2007 die gewünschte
Einsichtnahme in die Akten.
G.
Am 26. September 2007 ersuchte die Vorinstanz beim Amtsgericht
Y.________ um Einsicht in die Akten des Ehescheidungsverfahrens.
H.
Mit Schreiben vom 26. September 2007 orientierte die Vorinstanz die Ex
Ehefrau des Beschwerdeführers über eine geplante Einvernahme in
Gegenwart ihres ExEhemannes und/oder seines Rechtsvertreters. Die
ExEhefrau antwortete mit Schreiben vom 7. Oktober 2007 und wies
darauf hin, wenn eine Anhörung unumgänglich sei, dann wolle sie nicht in
Anwesenheit ihres ExEhemannes bzw. dessen Rechtsvertreters befragt
C378/2008
Seite 4
werden, da sie Angst vor ersterem bekunde und Repressalien zu
befürchten habe.
I.
Am 26. Oktober 2007 übermittelte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter die
Akten zur Einsichtnahme und legte ihm die Gründe dar, weshalb sie
beabsichtige, die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für
nichtig zu erklären. Zugleich gewährte ihm das BFM vor der definitiven
Entscheidfällung eine letzte Gelegenheit zur Stellungnahme.
J.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Luzern am 8. November
2007 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
K.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2007 nahm der Rechtsvertreter zur
beabsichtigten Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Stellung.
L.
Am 18. Dezember 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
M.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Januar 2008 gelangte der
Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
N.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2008 die
Abweisung der Beschwerde.
O.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. August 2008 an seinem
Begehren fest.
P.
Abklärungen bei den Einwohnerdiensten der Stadt Luzern ergaben, dass
der Beschwerdeführer Vater von zwei Kindern ist (E.________, geboren
am ________ 2008 und E.________, geboren am ________ 2009).
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Seite 5
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss
Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung
einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2
Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
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Seite 6
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei
Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c).
Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche
Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch
anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere
im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die
erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161
E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen
Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung
ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre
gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur
Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III
293 ff. 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Eheleute, die
eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen,
dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt
oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit
Hinweis).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für
nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder
Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem
unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die
revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung
vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347]
bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar
2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird
nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche
Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache
zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweis). Weiss
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der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen
muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu
ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der
verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die
vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des
Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE
132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 Im Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein,
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie
nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter
genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und
welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander
haben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage Bern
1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn
ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen
in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die
der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In
derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen
(BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweis). Solche tatsächlichen
Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in:
Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch
PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung
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Seite 8
des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff.
und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER,
Berner Kommentar, N. 362 f.).
4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung
weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende
Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch
nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen
sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten
Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche
entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und
nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher
dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein
Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder
Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar)
erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor
bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit
dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE
135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
5.
Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung sind vorliegend
erfüllt. Der Kanton Luzern als Heimatkanton hat die Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung
betreffend Nichtigerklärung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der
gesetzlichen Frist von Art. 41 Abs. 1bis bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG eröffnet
(zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_336/2010 vom
28. September 2010 E. 3.3).
6.
6.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahre
1996 in die Schweiz einreiste. In der Folge stellte er ein Asylgesuch,
welches vom BFF abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer erhielt eine
Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 15. Januar 1997. Seit dem
18. Dezember 1996 galt er als verschwunden; es erfolgte eine
Ausschreibung im Ripol (Fahndungssystem des Bundes). Nach illegalem
Verbleib in der Schweiz heiratete er am 30. Mai 1997 eine 17 Jahre ältere
Schweizer Bürgerin (geb. 1956). Dadurch verschaffte er sich ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Am 3. Juni 2002 stellte der
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Seite 9
Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der erleichterten
Einbürgerung. Nachdem die Eheleute am 18. Dezember 2002 die
gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft
abgegeben hatten, wurde der Beschwerdeführer am 21. Januar 2003
erleichtert eingebürgert. Bereits sechs Monate später, am 24. Juli 2003,
stellte die Ehefrau ein Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts. Dieser wurde per 15. Oktober 2003 als aufgehoben erklärt.
Der Beschwerdeführer zog am 29. Januar 2004 aus der gemeinsamen
Wohnung aus. Am 2. Februar 2004 reichten die Eheleute ein
gemeinsames Scheidungsbegehren ein worauf die Ehe am 6. Juli 2004
geschieden wurde.
6.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass sich der
Beschwerdeführer nur mittels Heirat einer Schweizer Bürgerin einen
geregelten Aufenthalt verschaffen konnte. Dieser Umstand begründet
im Zusammenhang mit der chonologischen Abfolge der Ereignisse –
das nach einem halben Jahr nach der erleichterten Einbürgerung
eingereichte Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen ehelichen
Haushalts auf unbestimmte Zeit, die anschliessende Trennung, die am
6. Juli 2004 erfolgte Scheidung auf gemeinsames Begehren – ohne
Zweifel die tatsächliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe
bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in
einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen
Gemeinschaft mit seiner ExEhefrau gelebt.
6.3 Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist,
die Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu
erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum
massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung
führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der
Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten
Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis
erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen
Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen
Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der
ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und er demzufolge
zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen
Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu
halten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
7.
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Seite 10
7.1 Der jetzige Parteivertreter wendet in materieller Hinsicht ein, die
Nichtigerklärung der Einbürgerung setze voraus, dass diese
erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden
Verhalten erwirkt worden sei. Dieses täuschende Verhalten sei von der
Vorinstanz in casu nicht einmal aufgezeigt, geschweige denn
beweismässig als überzeugende Vermutung dargelegt worden. Der
Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex
Ehefrau betrage zwar 17 Jahre, doch dieser falle optisch kaum auf, da
die ExEhefrau sehr jugendlich und der Beschwerdeführer wesentlich
älter wirke. Im Januar 2003 (Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung)
habe die eheliche Gemeinschaft als stabile Partnerschaft bestanden.
Die Vorgehensweise der ExEhefrau, welche hinter dem Rücken des
Beschwerdeführers am 24. Juli 2003 den Eheschutzrichter angerufen
habe und nicht den Scheidungsrichter, sei ein weiterer Hinweis dafür,
dass nicht schon eine für tot betrachtete Ehe aufzulösen gewesen sei,
sondern die ExEhefrau den Richter angerufen habe, um Hilfe zu
erhalten. Beide seien zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen. Der
Beschwerdeführer habe schliesslich die Arbeitssuche aufgegeben und
sei zur Erholung in die Türkei gefahren. Von der Vorladung des
Gerichts habe er erst Kenntnis erhalten als der Entscheid bereits
rechtskräftig gewesen sei. Aufgrund einer falschen Adressangabe
durch die ExEhefrau sei es dem Beschwerdeführer unmöglich
gewesen, sich am Gerichtsverfahren zu beteiligen. Erst im Dezember
2003 sei er von seiner ExEhefrau aufgeklärt worden. Das
Zusammenleben sei jedoch bis Januar 2004 fortgesetzt worden.
Aufgrund illusorischer Unterhaltsforderungen und der psychischen
Druckausübung der ExEhefrau habe er schliesslich in die Scheidung
eingewilligt. Dass die ExEhefrau diejenige gewesen sei, die die
Scheidung verlangt habe, sei auch aus dem Rubrum des
Scheidungsurteils ersichtlich, wo die ExEhefrau als erste genannt sei.
Das Abstellen der Vorinstanz auf die Aussagen der ExEhefrau,
welche aufgrund psychischer Probleme eine IVRente beziehe und
sich immer wieder widersprochen habe, sei willkürlich. Dasselbe gelte
betreffend der angeblichen Angst der ExEhefrau gegenüber dem
Beschwerdeführer. Zudem habe sich der Beschwerdeführer mehr als
ein Jahr Zeit gelassen eine neue Partnerin zu finden.
7.2
Die Darstellung der Ereignisse des Beschwerdeführers kann in
mehrfacher Hinsicht nicht überzeugen.
C378/2008
Seite 11
7.2.1 Die ExEhefrau stellte sechs Monate nach der erleichterten
Einbürgerung des Beschwerdeführers ein Gesuch um Aufhebung des
gemeinsamen ehelichen Haushaltes. Zur Begründung des Gesuchs
gab sie an, sie möchte sich wegen massiver Eheprobleme scheiden
lassen. Zwischen ihrem Ehemann und ihr würden kulturelle
Unterschiede und Kommunikationsschwierigkeiten bestehen. Zudem
hätten sie sehr grosse finanzielle Probleme. Ihre Depression habe sich
in den letzten drei Jahren verstärkt, was auch auf ihre häusliche
Situation zurückzuführen sei. Ihr Ehemann habe ebenfalls eine
Depression und sei arbeitslos, was ihre Beziehung sehr belaste. Sie
hätten jeden Tag Streit und der Beschwerdeführer habe
Wutausbrüche. Er beschimpfe sie dann jeweils heftig. Es gehe ihr sehr
schlecht. Sie wolle sich scheiden lassen, damit es ihr gesundheitlich
wieder besser gehe. Gemäss diesen Ausführungen suchte die Ex
Ehefrau nicht lediglich um Hilfe, wie vom Beschwerdeführer
vorgebracht, sondern wollte sich vom Beschwerdeführer trennen.
Die ExEhefrau gab anlässlich des Gesuchs um Aufhebung des
gemeinsamen ehelichen Haushaltes dem zuständigen Gericht für
beide Parteien ihre damalige Adresse (E.________) an und
demzufolge nicht eine falsche Adresse, wie vom Beschwerdeführer
vorgebracht. Am 4. August 2003 wurde der Beschwerdeführer vom
Amtsgericht LuzernStadt aufgefordert, zum Gesuch seiner ExEhefrau
Stellung zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt hielt er sich zu Hause auf
(vgl. Eingabe vom 13. Mai 2008), nahm jedoch zu den Anträgen nicht
Stellung. Er wusste somit, dass ein Gerichtsverfahren im Gange war
und hat es dennoch vorgezogen, im September/Oktober 2003 in die
Türkei zu reisen und deshalb der Gerichtsverhandlung unentschuldigt
fern zu bleiben.
Mit Schreiben vom 4. November 2003 forderte ihn das Gericht auf, zur
Vereinbarung vom 4. November 2003 Stellung zu nehmen. Dieses
Schreiben wurde an die Adresse H.________ (Adresse der Schwester
der Ehefrau und deren Ehemann) gesendet, wie auch der Entscheid
vom 19. November 2003 betreffend Eheschutzmassnahmen. In der
Stellungnahme vom 8. August 2006 des damaligen Rechtsvertreters
wurde ausgeführt, die ExEhefrau habe für den Beschwerdeführer vor
Gericht eine andere Adresse angeben wollen. Weil der
Beschwerdeführer jedoch immer noch bei ihr gewohnt habe, habe sie
für ihn die Adresse ihrer Schwester angegeben. Dass dieses Vorgehen
dem Beschwerdeführer verheimlicht worden sein soll, wird mit keinem
C378/2008
Seite 12
Wort erwähnt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er mit diesem
Vorgehen einverstanden war. Demzufolge hatte er, entgegen seiner
Aussage, Kenntnis vom Eheschutzentscheid. Aufgrund der damaligen
finanziellen Verhältnisse beider Parteien ist anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer lediglich aus finanziellen Gründen noch bis Ende
Januar 2004 weiter bei seiner ExEhefrau gewohnt hat und nicht weil
er die Ehe noch retten wollte.
7.2.2 Am 2. Februar 2004, zweieinhalb Monate nach dem
Eheschutzentscheid und ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung
des Beschwerdeführers, stellten die Parteien ein gemeinsames
Scheidungsbegehren. Anlässlich der getrennten Anhörung am 24. März
2004 durch die Richterin erklärten beide Parteien, aus freiem Willen und
nach reiflicher Überlegung am Scheidungsbegehren und an der
Vereinbarung festzuhalten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der
Scheidung lediglich aufgrund von illusorischen Unterhaltsforderungen und
psychischer Druckausübung seitens der ExEhefrau zugestimmt zu
haben, steht mit seiner Aussage vor Gericht im Widerspruch und ist
demzufolge unbehelflich. Wie die Vorinstanz richtig festhält, fiel die
Regelung (Erlass von Alimentenschulden, Unterhaltsverzicht) klar zu
Ungunsten der ExEhefrau aus und lässt deshalb im Gegenteil eher
darauf schliessen, der Druck sei in umgekehrter Richtung und somit von
ihm auf seine ExEhefrau ausgeübt worden. Denn die ExEhefrau
äusserte sich während des vorinstanzlichen Verfahrens dahingehend, sie
habe Angst vor ihrem Ehemann und befürchte von dessen Seite
Repressalien; sie wolle nicht an einer Befragung teilnehmen, bei welcher
ihr ExEhemann anwesend sei. Da es sich um eine Scheidung auf
gemeinsames Begehren handelt, läuft die Argumentation des
Rechtsvertreters, die ExEhefrau sei als erste im Rubrum aufgeführt und
somit diejenige gewesen, die die Scheidung gewollt habe, ins Leere.
7.2.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die ExEhefrau des
Beschwerdeführers widersprüchliche Aussagen gemacht haben soll.
Der Rechtsvertreter führt diese pauschale Behauptung auch nicht
näher aus. Gleich verhält es sich mit der Invalidenrente, welche die
ExEhefrau bezieht. Das Gericht sieht keinerlei Anlass an den
Darlegungen der ExEhefrau des Beschwerdeführers zu zweifeln.
7.2.4 Bei den von der ExEhefrau geäusserten Gründen (massive
Eheprobleme, kulturelle Unterschiede, Kommunikationsprobleme, grosse
Geldsorgen sowie Depressionen des Ehepaars), mit denen sie ihr
C378/2008
Seite 13
Gesuch um Regelung der Trennungsfolgen begründet, handelt es sich
nicht um Umstände, die innert kurzer Zeit nach der Einbürgerung
aufgetreten sein können und folglich zur Zerrüttung der Ehe führten.
Vielmehr weisen diese Gründe darauf hin, dass die Eheprobleme schon
seit längerer Zeit bestanden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung
kann davon ausgegangen werden, dass der Entschluss eines
Ehepartners zur Trennung und deren gerichtlichen Regelung bzw. zur
Scheidung – ohne Vorliegen eines ausserordentlichen Ereignisses und
bei einer anhin glücklichen Ehe – nicht plötzlich gefällt wird, sondern
vielmehr den Endpunkt eines längeren Zerrüttungsprozesses in einer
Beziehung darstellt. Denn wenn auch ohne Zweifel das Ansammeln von
Kleinigkeiten zu Eheproblemen und allenfalls sogar zu einer Scheidung
führen kann, so münden diese – bei einer bis anhin glücklichen Ehe –
nicht von einem Tag auf den anderen zum Entschluss, sich vom
Ehepartner trennen zu wollen. In Anbetracht der geschilderten, engen
zeitlichen Abfolge zwischen der Einbürgerung, dem Auftreten der
Eheprobleme und der Anrufung des Eheschutzrichters zur gerichtlichen
Regelung der Trennungsfolgen liegt die Vermutung nahe, die Ehe sei
bereits zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung (18. Dezember 2002)
bzw. der erleichterten Einbürgerung (21. Januar 2003) nicht mehr intakt
gewesen. Für diese Beurteilung sprechen auch die fehlenden Versuche
bzw. das nicht sichtbare Engagement des Beschwerdeführers, die Ehe
wirklich retten zu wollen (Landesabwesenheit während einer
offensichtlichen Ehekrise, Fernbleiben bei der Gerichtsverhandlung,
Erklärung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens mit Bestätigung des
Scheidungswillens nach zwei Monaten Wartefrist).
7.2.5 Im Besonderen ist auch darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer sich regelmässig und häufig über längere Zeit alleine
in der Türkei aufhielt (vgl. Beilage 1 der Eingabe vom 13. Mai 2008) und
dies nicht erst seit der erleichterten Einbürgerung. Dieses Verhalten wirft
berechtigte Zweifel auf und erhärtet den Verdacht, dass er in seinem
Heimatland über längere Zeit hinweg anderweitige Interessen verfolgt
haben könnte. Der Beschwerdeführer gibt zwar in der Beschwerdeschrift
an, sich nach der Scheidung mehr als ein Jahr Zeit gelassen zu haben,
um eine neue Partnerin zu finden. Schliesslich heiratete er aber im
September 2007 in der Türkei eine 13 Jahre jüngere Landsfrau, welche
30 Jahre jünger ist als seine ExEhefrau; dabei wäre es nicht abwegig,
auf ein planmässiges Vorgehen zu schliessen.
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7.2.6 Was die zu den Akten gelegten Unterstützungsschreiben von
Drittpersonen anbelangt, so versteht es sich von selbst und bedarf keiner
besonderen Erläuterungen, dass damit der Beweis einer intakten, auf die
Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich
diesbezügliche Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines
äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen
Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft
gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als
besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C143/2008 vom 18. Februar 2010
E. 8.2.1 mit Hinweisen).
7.2.7 Die Schwester der ExEhefrau machte während des
Beschwerdeverfahrens verschiedentlich widersprüchliche Aussagen, die
sie im Nachgang jeweils wieder dementierte. Ihre Aussagen sind für die
vorliegend zu beurteilende Beschwerdesache jedoch nicht von Relevanz
und bleiben deshalb unbeachtet.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn
sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 18. Dezember 2002 und der
erleichterten Einbürgerung am 21. Januar 2003 zwischen ihm und seiner
Schweizer Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft ausgerichtete
eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Aufgrund der gesamten Umstände
muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille, falls
er überhaupt jemals bestand, bereits einige Zeit vorher erloschen war und
an der Ehe schlussendlich nur festgehalten wurde, um dem
Beschwerdeführer zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem der
Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer
intakten und stabilen Ehe versicherte bzw. einen Sachverhalt nicht
anzeigte, hat er die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und
die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG
erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung sind folglich ebenfalls erfüllt.
9.
Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird, erstreckt sich die
Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf
der nichtig erklärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 BüG). Aus
den Akten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb bezüglich der Kinder
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des Beschwerdeführers anders verfügt werden sollte. Auch die Gefahr
der Staatenlosigkeit besteht nicht. Gemäss türkischem Recht erhält jede
sich im Ausland befindende Person bei seiner Geburt die türkische
Staatsangehörigkeit, sofern der Vater oder die Mutter die türkische
Staatsangehörigkeit besitzen (Quelle: UNHCR Refworld, im Internet
unter: /refworld/docid/3ae6b4d030.html [Stand
23. November 2011], Seite besucht im November 2011).
10.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 900. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieser Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. K […] und N […] retour)
– das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern
– das Amtsgericht LuzernStadt (Akten Ref.Nr. […] und
[…] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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