Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3782/2010
U r t e i l v om 2 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Speisebecher,
TheodorHanloserStr. 7, DE78224 Singen,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rente).
C3782/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1950 geborene, verwitwete, deutsche Staatsangehörige
X._______ lebt in Deutschland. Sie arbeitete – mit Ausnahme weniger
Monate – von 1979 bis 2003 mit dem Status als Grenzgängerin in der
Schweiz und leistete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV; IVact. 6). Zuletzt
arbeitete sie als Pflegehelferin (IVact. 1). Am 10. Mai 2004 stellte sie bei
der IVStelle Thurgau (nachfolgend: IVStelle TG) einen Antrag auf
Ausrichtung einer Invalidenrente (IVact. 1). Dieser Antrag wurde mit
Verfügung vom 27. Juli 2005 (IVact. 52) abgewiesen.
Die IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) stützte sich
dabei insbesondere auf den Formularbericht E213 von
Dr. med. A._______ vom 24. November 2004 (IVact. 32) und das
MEDASGutachten vom 11. März 2005 (IVact. 37).
Die Ärzte stellten in den vorgenannten Berichten im Wesentlichen
chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik,
aber ohne nervenwurzelbezogene neurologische Defizite, beidseits
erheblich verkürzte Ischiokruralmuskulatur, eine (aktuell bei der
Untersuchung bestehende) Epicondylitis humeri radialis links, einen
Verdacht auf Musculus piriformisSyndrom links, eine medikamentös
eingestellte arterielle Hypertonie und eine dezente Adipositas mit
rückläufigem Körpergewicht fest. Die Ärzte erachteten X._______
aufgrund der diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als in
der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
B.
Am 23. Februar 2009 meldete sich X._______ erneut zum
Leistungsbezug an (IVact. 57).
Mit Verfügung vom 21. April 2010 (IVact. 75 und 80) wies die IVSTA das
Leistungsbegehren von X._______ ab.
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende
Unterlagen bei: den Formularbericht von Dr. med. B._______ vom
28. April 2008 (IVact. 54, S. 32 ff.) sowie den Entlassungsbericht der
Rehaklinik vom 19. Januar 2010.
C3782/2010
Seite 3
In den vorgenannten Berichten stellten die Ärzte im Wesentlichen
folgende Diagnosen: rezidivierende Rückenschmerzen bei leichtgradiger
Wirbelsäulenverkrümmung sowie beginnenden
Verschleisserscheinungen, ein operiertes medulläres
Schilddrüsenkarzinom, arterielle Hypertonie (medikamentös
unbefriedigend eingestellt), Funktionsstörung des rechten Labyrinths mit
Schwindel (medikamentös z.T. nicht behandelt), Hochtonschwerhörigkeit
(mit Hörgerät ausgeglichen), beginnende Coxarthrose beidseits und
Übergewicht mit Hypercholesterinämie und Fettleber. Die Arbeitsfähigkeit
bezifferten die Ärzte auf 100% respektive auf "drei bis unter sechs
Stunden" für leichte Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung.
C.
Gegen die Verfügung vom 21. April 2010 erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Sabine
Speisebecher, mit Eingabe vom 21. Mai 2010 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches die Beschwerde am
25. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die
Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von IVLeistungen. Zur
Begründung führte sie aus, sie sei nicht mehr in der Lage, vollschichtig zu
arbeiten.
D.
Am 30. Juni 2010 ist beim Bundesverwaltungsgericht der mit Verfügung
vom 31. Mai 2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400. eingegangen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 27. August 2010 beantragte die IVSTA unter
Verweis auf das Schreiben der IVStelle TG vom 24. August 2010 und
unter Verzicht auf eine vertiefte Stellungnahme die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 27. September 2010 hielt die Beschwerdeführerin
sinngemäss an ihrem Antrag in der Beschwerde fest.
G.
Mit Duplik vom 15. November 2010 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem
Antrag fest und verzichtete auf weitere Ausführungen.
C3782/2010
Seite 4
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG,
SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVStelle für Versicherte im
Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
C3782/2010
Seite 5
2.1. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, sodass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern
(Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den
persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem
Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie
die Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der
Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der
Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten
festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser
Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis
zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis
zwischen den übrigen EUMitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall
ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
C3782/2010
Seite 6
Gemeinschaft zu und abwandern (Verordnung Nr. 574/72,
SR 0.831.109.268.11) hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der
Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen
Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte
der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins
Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält
jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder
eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur
Durchführung einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht.
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3. Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1,
131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Bei
den materiellen Bestimmungen ist daher vorliegend auf die seit 1. Januar
2008 geltende Fassung des IVG, der IVV des ATSG und der Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen.
4.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des von ihr an die IVStelle
TG weitergeleiteten Gesuchs (vgl. IVact. 56) die zuständige
Verfügungsbehörde war.
C3782/2010
Seite 7
4.1. Die örtliche Zuständigkeit der IVStelle richtet sich in der Regel nach
dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55
IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung von
Grenzgängern ist die IVStelle in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger
eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger,
sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der
benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die
Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden
von der IVStelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
4.2. Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin und hatte ihre letzte
Arbeitsstelle im Kanton Thurgau; sie wohnt zudem noch im Grenzgebiet.
Die IVSTA hat das Leistungsbegehren somit zu Recht zwecks Abklärung
an die IVStelle TG weitergeleitet. Auch der Verfügungserlass durch die
IVSTA ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden
C3782/2010
Seite 8
können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHIPraxis 2002, S. 62,
E. 4b/cc).
5.2.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt.
5.2.2. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit
Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b;
Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
C3782/2010
Seite 9
(BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
5.2.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.3. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70
Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
5.4. Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil)erwerbstätig oder
nichterwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die
anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische
Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso
C3782/2010
Seite 10
wie allfällige Erziehungs und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern,
das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die
Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie
sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben,
wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall
ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht
übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl.
BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit
Hinweisen).
5.4.1. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die
vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstätig
waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl.
BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der
Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt, im
Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des
Betätigungsvergleichs bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Danach wird
zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im
Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich
die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse, beurteilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich
schliesslich aus einer Addition der in beiden Bereichen ermittelten und
gewichteten Teilinvaliditäten.
5.4.2. Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des
C3782/2010
Seite 11
Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen und Invalideneinkommen
auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass
respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind
(BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der
Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist
entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b,
BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient
hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden
können. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die
gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen
Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor. Für die
Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei
Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch
leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können,
ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für
Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in
erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend
(SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine
Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung
auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich
(BGE 126 V 75 E. 3b bb).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
C3782/2010
Seite 12
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem
Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen
(BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003
U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen
und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug
auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3,
126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
5.5.
5.5.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im
Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität
der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit
Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
5.5.2. Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei
der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person
eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
C3782/2010
Seite 13
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht;
vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und
prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die
Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der
Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (vgl.
Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das
Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des
BGer I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR
1996 IV Nr. 70 E. 3a).
6.
Vorliegend ist die IVSTA auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin
eingetreten und hat den Sachverhalt eingehend abgeklärt. Gemäss den
soeben dargelegten Grundsätzen ist somit massgebend, ob sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen
abweisenden Verfügung vom 27. Juli 2005 bis zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 21. April 2010 in
rentenanspruchserheblicher Weise verschlechtert hat und, falls ja, wie
hoch ihr Invaliditätsgrad ist.
6.1. Der abweisenden Verfügung vom 27. Juli 2005 lag folgender
medizinischer Sachverhalt zugrunde:
6.1.1. Dr. med. A._______ stellte in ihrem Formularbericht E213 folgende
Diagnosen respektive erhob folgende Befunde: Bluthochdruck, eine
diskrete Erhöhung des Gamma GT und der CholesterinWerte, eine
Wirbelsäule, die nicht exakt im Lot ist mit Betonung der physiologischen
Krümmungen, keine Wurzelreizung und keine wesentlichen
Funktionseinschränkungen. Sie erachtete die Beschwerdeführerin für
eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit als zu 100% arbeitsfähig.
6.1.2. Die begutachtenden Ärzte der MEDAS des Inselspitals Bern
stellten in ihrem Gutachten vom 11. März 2005 bei der
Beschwerdeführerin keine Einschränkungen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
C3782/2010
Seite 14
Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte 1) chronisch rezidivierende
Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz,
muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur und
röntgenologisch festgestellter geringer Seitverkrümmung der
Lendenwirbelsäule nach rechts bei beginnenden degenerativen
Veränderungen, 2) kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit,
3) beidseits erheblich verkürzte Ischiokruralmuskulatur, 4) aktuell bei der
Untersuchung bestehende Epicondylitis humeri radialis links,
5) messtechnischer Ausschluss einer Osteoporose, 6) Anhalt auf
Musculus piriformisSyndrom links, 7) medikamentös eingestellte
arterielle Hypertonie und 8) dezente Adipositas mit rückläufigem
Körpergewicht. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Diagnosen
erachteten die Ärzte die Beschwerdeführerin als zu 100% arbeitsfähig in
ihrer früheren Tätigkeit als Pflegehelferin.
6.2. Die anlässlich der Wiederanmeldung vom Februar 2009 durch die
Beschwerdeführerin eingereichten und durch die IVSTA eingeholten
medizinischen Unterlagen ergeben folgendes Bild:
6.2.1. Dr. med. B._______ stellte in ihrem Formularbericht E213 vom
28. April 2008 folgende Diagnosen: 1) rezidivierende Rückenschmerzen
bei leichtgradiger Wirbelsäulenverkrümmung sowie beginnenende
Verschleisserscheinungen, 2) arterielle Hypertonie, medikamentös
unbefriedigend eingestellt, 3) Funktionsstörung des rechten Labyrinths
mit Schwindel, medikamentös z.T. nicht behandelt,
4) Hochtonschwerhörigkeit mit Hörgerät ausgeglichen, 5) beginnende
Coxarthrose beidseits und 6) Übergewicht mit Hypercholesterinämie und
Fettleber. Die beurteilende Ärztin erachtete die Beschwerdeführerin
aufgrund der vorstehenden Diagnosen sowohl für leichte Tätigkeiten mit
wechselnder Körperhaltung (ohne Bücken, Heben und Tragen von
Lasten) als auch in ihrer früheren Tätigkeit als Pflegehelferin als zu 100%
arbeitsfähig.
6.2.2. Dem Entlassungsbericht der Rehaklinik vom 19. Januar 2010 sind
folgende Diagnosen zu entnehmen: 1) operiertes medulläres
Schilddrüsenkarzinom, 2) Halslymphödem nach Neck dissection und
postoperativ Recurrensparese rechts, 3) Chylothorax mit
Ateminsuffizienz, 4) Tracheostoma mit sekundärer Wundheilung und
5) chronifizierte Rückenschmerzen mit multifaktorieller Genese. Die Ärzte
erachteten die Beschwerdeführerin zufolge der festgestellten
Einschränkungen für leichte Tätigkeiten (mit Ausnahme von
C3782/2010
Seite 15
"Sprechberufen") während "drei bis unter sechs Stunden" täglich
arbeitsfähig.
6.3. Vorweg ist festzuhalten, dass es aufgrund der anlässlich des
Wiederanmeldungsverfahrens eingeholten Berichte naheliegt, von einer
Veränderung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen, da neu ein
Zustand nach operiertem medullärem Schilddrüsenkarzinom vorliegt. Zu
prüfen war somit, welche Veränderungen des Gesundheitszustandes
vorliegen und ob diese zu einer rentenrelevanten Beeinträchtigung
führen. Diesbezüglich ist zusammenfassend festzuhalten, dass gemäss
den ärztlichen Stellungnahmen seit der erstmaligen Rentenablehnung
insbesondere eine Hochtonschwerhörigkeit, ein Chylothorax sowie ein
Status nach operiertem Schilddrüsenkarzinom (inkl. Halslymphödem
nach Neck dissection beidseits und postoperativer Recurrensparese
rechts) zusätzlich aufgetreten ist; im Übrigen sind die Diagnosen
dieselben geblieben. Die beurteilenden Ärzte gehen übereinstimmend
davon aus, dass die Beschwerdeführerin nur noch in leichten,
wechselbelastenden Tätigkeiten arbeitsfähig ist. Unklar ist allerdings, in
welchem Ausmass dies der Fall ist. Dr. med. B._______ führt aus, die
Beschwerdeführerin sei vollschichtig arbeitsfähig, sofern
Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie das Besteigen von Leitern und
Gerüsten vermieden würden. Ferner bestätigt die beurteilende Ärztin,
dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer bisherigen Tätigkeit als
Pflegehelferin noch arbeitsfähig sei. Dem Entlassungsbericht der
Rehaklinik ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nur
noch für leichte Tätigkeiten während "drei bis unter sechs Stunden"
täglich als arbeitsfähig eingeschätzt wird.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Einschätzungen der deutschen Ärzte,
welche die Arbeitsfähigkeit in Kategorien (z.B. drei bis unter sechs
Stunden) einteilen, nicht ohne Weiteres für die vorliegende Beurteilung
übernommen werden können, da sie nicht den schweizerischen Kriterien
entsprechen. Im Übrigen sind die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit
insofern nachvollziehbar, als die Ärzte davon ausgehen, dass nur noch
leichte Tätigkeiten (mit Ausnahme von "Sprechberufen") möglich seien.
Diesbezüglich ist deshalb auf die übereinstimmenden Beurteilungen der
Rehaklinik, Dr. med. B._______ (vgl. Ziffern 9 ff. ihres Formularberichts)
sowie auch die Schlussfolgerung des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) abzustellen. Die teilweise anderslautende (und deshalb auch in
sich widersprüchliche) Beurteilung von Dr. med. B._______, welche unter
Ziffer 11.4 angibt, die Beschwerdeführerin sei auch in ihrer bisherigen
C3782/2010
Seite 16
Tätigkeit als Pflegehelferin noch arbeitsfähig ist nicht nachvollziehbar, da
der Beruf der Pflegehelferin mitunter körperlich anspruchsvolle Arbeiten
mit ungünstigen Belastungen des Rückens mit sich bringt. Diese
Einschätzung steht zudem im Widerspruch mit dem Entlassungsbericht
der Rehaklinik sowie dem Kurzbericht vom 23. September 2009 (IV
act. 66, S. 2 bis 5), welchen ebenfalls zu entnehmen ist, dass die Arbeit
als Pflegehelferin nicht mehr respektive nur sehr eingeschränkt ("braucht
Hilfe", "unter drei Stunden") möglich sei. Es ist somit in Übereinstimmung
mit dem RAD (vgl. BVGeract. 18 [case report] S. 11 bis 13) davon
auszugehen, dass nur in leichten Tätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit
vorliegt. Es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn der RAD zum Schluss
kommt, dass in den leichten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des
negativen Leistungskatalogs eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, da nicht
ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin weitergehend
eingeschränkt sein soll und diejenigen Ärzte, welche von einer zeitlichen
Einschränkung ausgehen, diese auch nicht begründen. Somit ist
festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt hinreichend ermittelt
wurde, weshalb – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auf die
Anordnung einer weiteren Begutachtung zu verzichten ist.
7.
Es bleibt noch der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
7.1. Gemäss den Angaben des früheren Arbeitgebers der
Beschwerdeführerin hat sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin
im Jahr 2004 bei einem Pensum von 75% Fr. 3'086.75 verdient (vgl. auch
den Einkommensvergleich aus dem Jahr 2004, IVact. 52). Da der
frühestmögliche Rentenbeginn auf August 2009 fällt (sechs Monate nach
der Wiederanmeldung im Februar 2009 [vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG]), ist das
Einkommen entsprechend aufzurechnen. Der Lohnindex hat sich vom
Jahr 2004 bis zum Jahr 2009 von 114,1 auf 123,4 entwickelt, weshalb für
das Jahr 2009 von einem Valideneinkommen von Fr. 3'338.35
(= [Fr. 3'086.75 : 114,1] x 123,4) auszugehen ist.
7.2. Das Invalideneinkommen als Mitarbeiterin für leichte bis
mittelschwere Verweistätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin
gemäss ärztlicher Einschätzung noch zumutbar sind, ist durch Ermittlung
des Durchschnitts für verschiedene Tätigkeiten gemäss LSE
Tabellen 2008, Tabelle TA1, Niveau 4, Zentralwert Frauen festzulegen.
Es beträgt Fr. 4'116. respektive Fr. 4'201.10 (nach der Aufindexierung
von 2008 [Index 120,9] auf 2009 [Index 123,4]) bei einem Pensum von
C3782/2010
Seite 17
40 Wochenstunden und ist auf die durchschnittliche betriebliche
Arbeitszeit aller Branchen im Jahr 2009 von 41,6 Stunden aufzurechnen,
was monatlich Fr. 4'369.15 ergibt. Unter Berücksichtigung des Alters der
Beschwerdeführerin (Jahrgang 1950, somit 59jährig im Jahr 2009)
rechtfertigt es sich zudem, einen leidensbedingten Abzug von 10% zu
gewähren, was zu einem Einkommen von Fr. 3'932.25 führt. Bei einem
Pensum von 75% beträgt somit das anrechenbare Invalideneinkommen
im Jahr 2009 Fr. 2'949.20 (75% von Fr. 3'932.25).
7.3. Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 3'338.35) und
Invalideneinkommen (Fr. 2'949.20) ergibt somit einen Invaliditätsgrad von
(gerundet) 12%. Dieser Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich ist gemäss
dem Arbeitspensum der Beschwerdeführerin zu 75% anzurechnen,
woraus sich der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 9% ergibt. Der
Vollständigkeit halber ist hier anzumerken, dass selbst ein maximaler
leidensbedingter Abzug von 25% zu einem Invaliditätsgrad im
Erwerbsbereich von lediglich 21% führen würde, was – wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird – auch unter Berücksichtigung des
Invaliditätsgrades im Haushalt keinen Anspruch auf eine Rente gibt (21%
+ 8% [vgl. E. 7.4.] = 29%).
7.4. Die Einschränkung im Haushalt beträgt gemäss Abklärungsbericht
vom 21. Juni 2005 32%. Da sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seither nicht rentenrelevant verändert hat, und da die
neu hinzugekommenen Beschwerden (Status nach operiertem
Schilddrüsenkarzinom) keinen Einfluss auf die Haushaltstätigkeit haben
dürften, weil die von den Ärzten attestierten funktionellen
Einschränkungen alle auf die bereits im Jahr 2005 bestehenden
Rückenprobleme zurückzuführen sind, ist auch vorliegend auf diesen
Bericht abzustellen. Die Einschränkung beträgt – wie bereits erwähnt –
32%, was bei einer Gewichtung von 25% Haushaltstätigkeit einen
Invaliditätsgrad von 8% im Haushalt ergibt.
7.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der addierte Invaliditätsgrad
von Erwerbstätigkeit und Haushalt 17% beträgt, was keinen Anspruch auf
eine Invalidenrente begründet. Die IVSTA hat somit das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. April
2010 zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde gegen diese
Verfügung ist somit abzuweisen.
C3782/2010
Seite 18
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1. Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IVLeistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2001'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 400. festzusetzen und der
Beschwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 400. sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
8.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende
Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
C3782/2010
Seite 19
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: