Abtei lung II I
C-3783/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______(Deutschland),
vertreten durch Berufsbetreuer Udo Behrendt, Y._______
(Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X.________,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung; Verfügung der IVSTA
vom 9. Mai 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3783/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit
Beschluss vom 25. Mai 2004 und Verfügung vom 6. August 2004
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer)
rückwirkend auf den 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zu-
sprach (IV/28, 29, 31),
dass die IVSTA diesen Entscheid durch Verfügung vom 26. Oktober
2004 ersetzte (neue Rentenberechnung; IV/33),
dass die IVSTA am 21. Juni 2005 ein Revisionsverfahren einleitete
(IV/37) und mit Beschluss vom 8. Mai 2008 sowie Verfügung vom
9. Mai 2008 wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes rückwir-
kend auf den 1. Februar 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente
aufhob und sich aufgrund einer Meldepflichtverletzung eine Rücker-
stattung von zu Unrecht bezogenen Renten vorbehielt (IV/92 f.),
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
6. Juni 2008 anfocht und sinngemäss beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und ihm sei weiterhin eine Rente der Invalidenversiche-
rung auszurichten,
dass er, falls notwendig, für weitere ärztliche Untersuchungen zur Ver-
fügung stehe (act. 1),
dass die IVSTA mit ergänzender Stellungnahme vom 14. Juli 2010
unter Bezugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-
Stelle vom 4. Juli 2010 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der
erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
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dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass das Betreuungsgericht in X.________ Udo Behrendt mit Urkunde
vom 4. Dezember 2009 zum Berufsbetreuer des Beschwerdeführers
bestellte (act. 23, 23.1) und dieser rechtsgültig die Interessen des Be-
schwerdeführers vertritt,
dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG),
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. B._______ vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle in seiner
Stellungnahme vom 4. Juli 2010 darauf hinwies, dass die
medizinischen Akten hinsichtlich der Diagnosestellung widersprüchlich
seien sowie mangelhafte Begründungen enthielten und aufgrund der
Gehirnverletzung unverständlich sei, warum bisher nie eine neuro-
psychologische Begutachtung durchgeführt worden sei, weshalb eine
stringente testmässige neuropsychologische Untersuchung sowie eine
psychiatrische Untersuchung nötig seien,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2010 der
Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss
feststellte, dass die Verfügung vom 9. Mai 2008 auf einem mangelhaft
eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchfüh-
rung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als
notwendig erweist,
dass sich A._______ in der Beschwerde mit einer ergänzenden
medizinischen Abklärung einverstanden erklärte,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei -
ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht
entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
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dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 9. Mai 2008 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), der am 13. Januar
2009 (Fr. 290.-) und 28. Januar 2009 (Fr. 10.- und Fr. 299.71)
geleistete und am 5. Februar 2009 (Fr. 299.71) teilweise rückerstattete
Kostenvorschuss (act. 22) noch in Höhe von Fr. 300.- zurückzuerstat-
ten ist,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung
dessen, dass sein Vertreter durch den deutschen Staat für das gesam-
te Betreuungsmandat entschädigt werde und dieser den Aufwand für
das vorliegende Verfahren nicht separat beziffern könne (vgl. act. 32) –
keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen
sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb ihm keine
Parteientschädigung auszurichten ist,
dass dem Beschwerdeführer die ergänzende Stellungnahme der Vor-
instanz vom 14. Juli 2010 (act. 31) inkl. Stellungnahmen des ärztlichen
Dienstes der IVSTA vom 6. Mai 2010 und 4. Juli 2010 (act. IV/95, 97)
zur Kenntnis zuzustellen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
9. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er-
wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss wird – unter Beachtung der bereits erfolgten teilweisen
Rückerstattung – in Höhe von Fr. 300.- nach Eintreten der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:
Rückerstattungsformular, act. 31, act. IV/95, 97)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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