B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3783/2013
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
M._______,
vertreten durch Dr. iur. Kurt Pfau, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-3783/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1972) stammt aus Palästina und lebt seit
dem Jahr 1999 in der Schweiz. Im Juli 2003 wurde sein Asylgesuch abge-
lehnt und die Wegweisung verfügt, wogegen er erfolglos Beschwerde er-
hob. Mangels Reisedokumente konnte die Wegweisung nicht vollzogen
werden (vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 2 S. 92).
B.
Der Beschwerdeführer heiratete am 19. April 2006 in Zürich die Schwei-
zer Bürgerin F._______ (geb. 1949). Am 5. Mai 2009 stellte er gestützt
auf diese Ehe ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am
28. Dezember 2009 fand ein unangemeldeter Besuch eines Stadtpolizis-
ten am Wohnort der Ehegatten statt. Am 7. Januar 2010 wurde der Be-
schwerdeführer polizeilich befragt. In der Folge wurde vom Bestehen ei-
ner tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft ausgegangen (vgl. BFM act. 1
S. 59-69). Am 30. August 2010 unterzeichneten die Ehegatten eine Erklä-
rung, worin sie bestätigten, weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten
zu hegen, und zur Kenntnis nahmen, dass die erleichterte Einbürgerung
nicht möglich ist, wenn vor oder während des Verfahrens keine tatsächli-
che eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Am 26. November 2010 wurde
der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert; dieser Entscheid wurde
am 13. Januar 2011 rechtskräftig (vgl. BFM act. 1 S. 81 f.).
C.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers suchte am 2. Februar 2011 das
städtische Kreisbüro A._______ auf und meldete diesen rückwirkend per
31. Januar 2010 von der ehelichen Wohnung nach unbekannt ab
(vgl. BFM act. 2 S. 100). Dabei erklärte sie, er sei kurz nach den polizeili-
chen Abklärungen weggezogen und lebe womöglich in B._______. Er
habe noch einen Schlüssel und suche die Wohnung in ihrer Abwesenheit
ab und zu auf. Sie war im Besitz eines Schreibens, in dem die Rechts-
kraft der erleichterten Einbürgerung bestätigt wird, und teilte mit, sie sei
über diesen Entscheid erstaunt. Darauf hingewiesen, dass sie die Erklä-
rung betreffend die eheliche Gemeinschaft mit unterzeichnet habe, sagte
sie, sie habe angenommen, ihre Unterschrift wäre für die Aufenthaltsbe-
willigung erforderlich gewesen. Weshalb sie den Wegzug des Ehegatten
nicht früher bekannt gegeben habe, konnte sie nicht plausibel darlegen
(vgl. BFM act. 2 S. 86). Das Gemeindeamt des Kantons Zürich überwies
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den von der Stadtpolizei verfassten Bericht am 9. Februar 2011 zustän-
digkeitshalber dem BFM (vgl. BFM act. 2 S. 83).
D.
Das Bundesamt eröffnete am 14. September 2012 ein Verfahren auf
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. BFM act. 8). Der
Beschwerdeführer beantwortete am 11. Oktober 2012 die ihm gestellten
Fragen. Anfangs 2012 sei es erstmals zu Problemen gekommen, weil die
Ehefrau nach ihrer Pensionierung nach Russland zurückkehren wolle. Für
ihn sei eine Auswanderung nicht vorstellbar. Diese Diskussion habe an-
dere Probleme ausgelöst, was ständig zu Streit geführt habe. Deshalb
hätten sie sich per 1. April 2012 getrennt; auf diesen Zeitpunkt sei er aus
der ehelichen Wohnung ausgezogen. Im Zeitpunkt der Einbürgerung sei
die Ehe intakt gewesen. Im Sommer 2012 hätten sie sich zur Scheidung
entschlossen. Es gäbe kein besonderes Ereignis, das zur Trennung ge-
führt habe. Er reichte sodann eine von der Ehegattin unterzeichnete Aus-
zugsanzeige per 31. März 2012 ein (vgl. BFM act. 9). Die Ehe wurde am
16. November 2012 rechtskräftig geschieden (vgl. BFM act. 10).
E.
Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers beantwortete im Januar 2013 die
ihr vom BFM gestellten Fragen. Die Ehegatten hätten in erster Linie aus
Liebe geheiratet. Die Ehe sei ca. bis Ende 2010 / anfangs 2011 gut ver-
laufen. Die Schwierigkeiten hätten darin bestanden, dass sie nach ihrer
Pensionierung nach Russland zurückkehren wolle, ihr Ex-Ehemann damit
aber nicht einverstanden gewesen sei. Sie habe ihn im Februar 2011
rückwirkend per 31. Januar 2010 abgemeldet, weil er – allerdings nur vo-
rübergehend – ausgezogen sei. Ab März 2010 hätten sie wieder zusam-
men gewohnt, dies bis am 1. April 2012. Im Mai 2012 hätten sie sich zur
Scheidung entschlossen. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung
sowie bei der Einbürgerung sei die eheliche Gemeinschaft stabil gewe-
sen. Sie hätten keine Schwierigkeiten oder finanziellen Probleme gehabt.
Sie hätten gemeinsam entschieden, sich zu trennen, da keine gemein-
same Zukunft mehr möglich gewesen sei (vgl. BFM act. 12).
F.
Das Personenmeldeamt der Stadt Zürich beantwortete mit Schreiben
vom 27. Februar 2013 die Fragen des BFM. Das relevante Auszugsda-
tum des Beschwerdeführers sei der 30. Januar 2010, dies aufgrund der
von der Ehefrau unterzeichneten Auszugsanzeige. Der Mietvertrag sei
nur auf die Ehefrau ausgestellt worden, die Verwaltung habe keine
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Kenntnis von der Heirat gehabt. Der Beschwerdeführer habe nach dem
31. Januar 2010 mehrmals beim Amt vorgesprochen: am 15. März 2010,
um eine Wohnsitzbescheinigung zu verlangen, am 24. März 2010 zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und am 22. September 2011 ha-
be er mitgeteilt, er sei «wieder hier wohnhaft». Man habe ihn darauf hin-
gewiesen, dass eine neue, von der Ehefrau unterschriebene Eingangs-
anzeige nötig sei. Danach habe sich niemand gemeldet. Die Ehefrau ha-
be sich per Ende Februar 2013 nach Kasachstan abgemeldet (vgl. BFM
act. 16).
G.
Auf entsprechende Aufforderung des BFM nahm der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 27. März 2013 zur ihm angedrohten Nichtigerklärung
der Einbürgerung Stellung. Seine Ex-Ehefrau habe die Erklärung, mit der
sie das Bestehen einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft bestätigt
habe, verstanden und unterzeichnet. Anschliessend habe man darauf an-
gestossen, was ein anwesender Bekannter, Dr. X._______, bestätigen
könne. Dieser sei als Zeuge zu befragen. Die Aussage, welche seine Ex-
Ehefrau am 2. Februar 2011 gemacht habe, treffe nicht zu. Er sei nie aus
der ehelichen Wohnung ausgezogen. Aufgrund finanzieller Probleme sei
es öfters zu Streit gekommen. Nach einem solchen Streit habe die Ex-
Ehefrau ihn aus Wut abgemeldet. Es gebe keine plausible Erklärung,
weshalb sie dies über ein Jahr nach dem angeblichen Auszug getan ha-
be. Er habe dies richtigstellen wollen. Als er bei der Einwohnerkontrolle
vorgesprochen habe, habe er nicht gesagt, er sei «wieder hier wohnhaft»,
sondern dass er die ganze Zeit in der ehelichen Wohnung gelebt habe. Er
habe seine Ex-Ehefrau gebeten, bei der Einwohnerkontrolle vorbeizuge-
hen und dies zu bestätigen. Sie habe dies aber immer aufgeschoben. Als
er nach der Trennung per Ende März 2012 ausgezogen sei, habe rück-
wirkend per 1. Februar 2010 eine neue Eingangsanzeige gemacht wer-
den müssen (vgl. Beilage). Mit deren Unterzeichnung habe die Ex-
Ehefrau anerkannt, dass er bis Ende März 2012 durchgehend in der ehe-
lichen Wohnung gelebt habe. Da er oftmals im Schichtdienst arbeite, hät-
ten sie häufig via Zettel kommuniziert. Diese belegten, dass sie zusam-
mengewohnt hätten. Trotz gelegentlicher Streitigkeiten wegen finanzieller
Probleme sei die Ehe stabil gewesen. Erst als sich abgezeichnet habe,
dass sie nach der Pensionierung in ihre Heimat auswandern wolle, hätten
sie sich zur Trennung entschieden (vgl. BFM act. 20).
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H.
Das BFM erklärte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 28. Mai 2013 für nichtig, nachdem der Heimatkanton
Zürich zuvor seine Zustimmung erteilt hatte (vgl. BFM act. 25 f.). Aus den
gesamten Umständen müsse geschlossen werden, dass die Ehegatten
bereits während dem Einbürgerungsverfahren nicht mehr in einer stabilen
ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten. Dies gehe aus dem Rapport der
Stadtpolizei Zürich hervor. Die Ex-Ehefrau habe am 2. Februar 2011 er-
klärt, dass der Beschwerdeführer kurz nach den polizeilichen Abklärun-
gen, vor ca. einem Jahr, ausgezogen sei und womöglich in B._______ le-
be. Sie sei über den Einbürgerungsentscheid erstaunt gewesen. Bei Un-
terzeichnung der Erklärung im August 2010 habe sie angenommen, ihre
Unterschrift wäre für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erforderlich.
Die Aussagen der Ehegatten widersprächen sich. Gemäss den Angaben
der Stadtpolizei, des Kreisbüros sowie der Ex-Ehefrau habe der Be-
schwerdeführer während des Verfahrens respektive zum Einbürgerungs-
zeitpunkt nicht in der ehelichen Wohnung gelebt. Durch die Unterzeich-
nung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft sei der unzutref-
fende Anschein erweckt worden, dass ein auf die Zukunft gerichteter
Ehewille bestehe. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung seien erfüllt. Diese Verfügung wurde dem Be-
schwerdeführer am 3. Juni 2013 zugestellt (vgl. BFM act. 26).
I.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli
2013, die Verfügung betreffend Nichtigerklärung sei aufzuheben. Es sei
eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Dr. X._______, Y._______
und Z._______ seien als Zeugen zu befragen. Zudem sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Ehe sei von 2006 bis 2010 sehr
harmonisch verlaufen. Seine Ex-Ehefrau habe den Inhalt der von ihr am
30. August 2010 unterschriebenen Erklärung verstanden, was
Dr. X._______ als Zeuge bestätigen könne. Die von der Ex-Ehefrau am
2. Februar 2011 gemachte gegenteilige Aussage sei unzutreffend gewe-
sen. Im Dezember 2010 und insb. im Januar 2011 sei es wegen finanziel-
len Fragen wiederholt zu Streitigkeiten gekommen, weshalb er ca. Mitte
Januar 2011 für drei bis vier Wochen ausgezogen sei und kurzfristig bei
einem Kollegen gewohnt habe. Darüber sei seine Ex-Ehefrau derart
erbost gewesen, dass sie ihn aus Wut und Rache bei der Einwohnerkon-
trolle rückwirkend abgemeldet habe. Es gäbe keine plausible Erklärung,
weshalb sie dies erst ein Jahr nach dem angeblichen Auszug getan habe.
Tatsache sei, dass er ab Mitte Januar 2011 nur für wenige Wochen bei
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einem Kollegen gewohnt habe. Als er von der Abmeldung erfahren habe,
sei er Ende Februar und März 2011 wiederholt zum Kreisbüro gegangen,
wo er mitgeteilt habe, dass er nur vorübergehend und für kurze Zeit aus-
gezogen sei und sein Wohndomizil zu keinem Zeitpunkt aufgegeben ha-
be. Man habe ihm erklärt, dass er sich sofort wieder anmelden müsse,
wofür er eine Bestätigung der Partnerin benötige. Er habe diese darum
gebeten, doch sie habe dies immer wieder aufgeschoben. Erst im April
2012 hätten sie den Mangel behoben und per 1. Februar 2010 eine neue
Einzugsanzeige gemacht. Seine Ex-Ehegattin habe damit anerkannt,
dass er durchgehend bis Ende März 2012 in der ehelichen Wohnung ge-
lebt habe. Er habe bereits vor der Vorinstanz belegt, dass sie in der glei-
chen Wohnung gelebt hätten (vgl. Sachverhalt Bst. G). Die Ehe sei trotz
gelegentlicher Streitigkeiten wegen finanzieller Probleme über weite Stre-
cken stabil gewesen. Erst als sich im Laufe des Jahres 2011 abgezeich-
net habe, dass seine Partnerin in ihre Heimat auswandern wolle, hätten
sie sich im Frühjahr 2012 zur Trennung entschieden. Es sei nicht erstellt,
dass er die Behörden getäuscht habe. Seine Ex-Ehefrau habe in ihrer
Stellungnahme vom November 2012 klar zu verstehen gegeben, dass er
bis 1. April 2012 zu keiner Zeit das eheliche Domizil aufgegeben habe.
Sie bestätige, dass die Ehe bis Ende 2010 positiv verlaufen sei, und räu-
me ein, dass die rückwirkende Abmeldung aus Frust und Ärger erfolgt
sei. Sie hätten nicht gewusst, dass sie die Heirat und seinen Einzug dem
Vermieter hätten anzeigen müssen. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid
ausschliesslich darauf, dass die Ex-Ehefrau ihn am 2. Februar 2011
rückwirkend abgemeldet habe. Unberücksichtigt sei geblieben, dass sie
diese Abmeldung nachträglich korrigiert habe. Neben dem angerufenen
Zeugen Dr. X._______ könnten weitere Freunde bestätigen, dass er stets
an der ehelichen Wohnadresse domiziliert gewesen sei.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 18. Septem-
ber 2013 mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab.
K.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. November 2013 die
Abweisung der Beschwerde. Die Aussage der Ex-Ehegattin vom 2. Feb-
ruar 2011 sei plausibel, es bestünden keine Gründe, weshalb daran ge-
zweifelt werden sollte. Es sei auch möglich, dass die Ehegatten via Zettel
kommuniziert hätten, weil der Beschwerdeführer während dieser Zeit gar
nicht mehr dauernd in der Wohnung gelebt habe. Die Zettel seien nicht
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geeignet, eine tatsächliche Gemeinschaft im Zeitraum Februar 2010 bis
Januar 2011 zu beweisen. Auch wenn die Ehegatten danach angeblich
informell wieder an der gleichen Wohnadresse gelebt hätten, bestünden
Restzweifel an der Zukunftsgerichtetheit dieser Gemeinschaft.
L.
Der Beschwerdeführer brachte mit Replik vom 22. Januar 2014 vor, das
Bestehen einer stabilen Ehe setze nicht voraus, dass es zu keinen Kon-
flikten komme. Es sei zu gelegentlichen Meinungsverschiedenheiten in fi-
nanziellen Fragen gekommen. Ende Januar 2011 habe es deshalb Streit
gegeben. Er sei derart gekränkt gewesen, dass er am Wochenende und
an seinem freien Tag in seinem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten
Zimmer in B._______ geblieben sei. Dies wiederum habe seine Ehefrau
derart verärgert, dass sie ihn aus Wut rückwirkend abgemeldet habe. Tat-
sache sei aber, dass er im Laufe des Monats Februar 2011 wieder in die
eheliche Wohnung zurückgekehrt und dort geblieben sei. Die Vorinstanz
begnüge sich mit der Feststellung, dass die Aussage der Ex-Ehefrau vom
2. Februar 2011 plausibel sei. Diese Aussage habe sie aber später wider-
rufen. Er arbeite bereits seit dem Jahr 2006 im selben Restaurant, häufig
in Schicht und Spätdienst, auch an Wochenenden. Aus der «Zettel-
Kommunikation» gehe hervor, dass auch Mietzinszahlungen besprochen
worden seien. Hätte er nicht mehr in der ehelichen Wohnung gelebt, so
hätte er auch keine Miete bezahlt. Er reiche sodann Bestätigungen seines
Arbeitgebers und einer Freundin seiner Ex-Ehefrau ein, woraus hervor-
gehe, dass er seit 2006 bis heute ununterbrochen im Service tätig sei und
seine Ex-Ehefrau auch öfters Gast im Restaurant gewesen sei.
M.
Die Vorinstanz brachte mit Duplik vom 28. Januar 2014 vor, der Streit,
den sich die Ehegatten Ende Januar 2010 geliefert hätten, scheine in ei-
ner anderen Dimension gestanden zu haben als gewöhnliche Streitigkei-
ten, die zu jeder Ehe gehörten. Dafür spreche, dass die Ehefrau dermas-
sen verärgert gewesen sei, dass sie aus Wut am 2. Februar 2011 die
Abmeldung vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer könne keine
konkreten Beweismittel beibringen, dass während des Einbürgerungsver-
fahrens eine stabile Ehe gelebt worden sei. In einer tatsächlichen Bezie-
hung finde die Kommunikation nicht nur via Zettel und Mietzinsmitfinan-
zierung statt. Zudem habe die Ex-Ehefrau in der schriftlichen Befragung
gesagt, sie habe ihren Ex-Ehegatten rückwirkend abgemeldet, weil er
damals ausgezogen sei. Dies spreche ebenfalls dafür, dass während des
Verfahrens respektive einige wenige Tage nach der erleichterten Einbür-
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Seite 8
gerung eine Trennung tatsächlich stattgefunden habe und die Ehe nicht
mehr zukunftsgerichtet gewesen sei. Auch sei fraglich, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht bei der Liegenschaftsverwaltung angemeldet gewe-
sen sei und weshalb es die Ehegatten nicht zustande gebracht hätten,
sich nach der Abmeldung durch die Ex-Ehegattin innert geeigneter Frist
wieder regelkonform anzumelden. Es bleibe rätselhaft, wo der Beschwer-
deführer «vom 31. Januar 2010 respektive vom 2. Februar 2011 bis zum
22. September 2011» gelebt habe. Konkrete Hinweise auf eine eheliche
Gemeinschaft seien «nicht oder dann nur vage» vorhanden. Diese Indi-
zien genügten nicht, um einen intakten Ehewillen zu beweisen. Zudem
hätte der Beschwerdeführer das BFM über das Getrenntleben informieren
müssen, selbst wenn es nur vorübergehend gewesen sei, und auch da-
rüber, dass er ein zweites Zimmer in B._______ gehabt habe. Indem er
dies entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht getan habe, habe er die
Behörden getäuscht.
N.
Der Beschwerdeführer hielt mit Triplik vom 3. März 2014 fest, es sei Ende
Januar 2011 völlig unerwartet zu einem Streit zwischen den Eheleuten
gekommen, der zum vorübergehenden Auszug geführt habe. Dies habe
die Ex-Ehefrau derart gekränkt, dass sie die rückwirkende Abmeldung
vorgenommen habe. Im Februar 2011 sei er in die eheliche Wohnung zu-
rück, sie hätten sich versöhnt, und bis zur Trennung am 1. April 2012 ha-
be er dort gewohnt. Einmal mehr behaupte das BFM, die Aussagen der
Ex-Ehegattin vom Februar 2011 entsprächen der Wahrheit, obwohl er
Bestätigungen vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass sie stets eine
normale Ehe geführt hätten. Es sei ihnen nie in den Sinn gekommen, sei-
nen Einzug dem Vermieter zu melden. Er habe seine Ex-Ehefrau wieder-
holt gebeten, die falsche Abmeldung zu korrigieren, sie habe aber nicht
den Mut gehabt, ihren Fehler zu korrigieren, dies sei ihr äusserst peinlich
gewesen. Er habe von der Abmeldung erst erfahren, als er im Frühjahr
bzw. Sommer 2011 keine Steuererklärungsformulare zugestellt erhalten
und sich beim Steueramt nach den Gründen erkundigt habe.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der Einbürgerung
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl.
Art. 41 i.V.m. Art. 51 BüG und Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschlies-
sung mit einer Schweizerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stel-
len, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem
Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der
Schweizerin lebt. Art. 26 Abs. 1 BüG setzt ferner voraus, dass der Be-
werber integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet
(Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit nicht gefährdet (Bst. c).
Die erleichterte Einbürgerung soll die Einheit des Bürgerrechts der Ehe-
gatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Der Begriff
der ehelichen Gemeinschaft verlangt das Vorliegen einer tatsächlichen
Lebensgemeinschaft, die getragen ist vom beidseitigen Willen der Ehe-
partner, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Sowohl im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsent-
scheides muss eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für
die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheli-
che Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind z.B. angebracht, wenn be-
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reits kurze Zeit nach der Einbürgerung die Trennung erfolgt (vgl. zum
Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.1 sowie BGE 135 II 161 E. 2 je m.H.).
3.2 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden,
wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsa-
chen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvor-
aussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt
vielmehr voraus, dass diese «erschlichen», das heisst mit einem unlaute-
ren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist ist nicht erfor-
derlich. Es genügt, dass der Gesuchsteller bewusst falsche Angaben
macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt. Über
eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen, von der er weiss
oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht, muss er
die Behörden unaufgefordert informieren (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV u. Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass ein-
mal erteilte Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach
wie vor zutreffen (vgl. BGE 140 II 165 E. 2.2; 132 II 113 E. 3.1 f. je m.H.).
3.3 Gemäss Art. 12 VwVG obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz). Sie hat zu untersu-
chen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürge-
rungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insb. die Existenz
eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtig-
erklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweis-
last bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern
der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt
und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können re-
gelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei han-
delt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Le-
benserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei
der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
3.4 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der
Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen –
z.B. die Chronologie der Ereignisse – die Vermutung begründen, dass die
C-3783/2013
Seite 11
Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den
Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund an-
führt, der es hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde
nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordent-
liches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder
die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere
der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte,
mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer
C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2).
4.
4.1 Vor einer allfälligen materiellen Prüfung ist in einem ersten Schritt von
Amtes wegen die Frage zu untersuchen, ob im erstinstanzlichen Verfah-
ren der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt
wurde (vgl. BVGE 2013/33 E. 3; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernele-
ment des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung
und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusse-
rungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und
-begründung sachgerecht auseinandersetzen (Prüfungs- und Berücksich-
tigungspflicht; vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG; WALDMANN/ BICKEL,
in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N. 80 ff., Art. 30 N. 3 ff. u.
Art. 32 N. 7 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 214 ff. u. N. 546 f.). Zum
Gehörsanspruch gehört auch, dass die Behörde die ihr angebotenen Be-
weise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich er-
scheinen (Art. 33 VwVG); sie kann auf die Abnahme beantragter Be-
weismittel verzichten, wenn sie willkürfrei in antizipierter Beweiswürdi-
gung annehmen kann, dass ihre Überzeugung dadurch nicht geändert
würde (vgl. Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.2
m.H.). In engem Konnex mit der Prüfungspflicht steht die Begründungs-
pflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-
scheidfindung dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den
Entscheid entweder akzeptieren oder dann sachgerecht anfechten zu
C-3783/2013
Seite 12
können. Die Behörde hat daher zumindest kurz die wesentlichen Überle-
gungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die
Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechts-
stellung des Betroffenen, desto höhere Anforderungen sind an die Be-
gründung zu stellen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24
E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER,
Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. 178 ff.).
4.3 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid primär auf die belastenden
Aussagen, welche die Ex-Ehefrau am 2. Februar 2011 tätigte, als sie den
Beschwerdeführer rückwirkend aus der ehelichen Wohnung abmeldete
(vgl. Sachverhalt Bst. C). Auch die ebenfalls herangezogenen Angaben
des Kreisbüros bzw. der Stadtpolizei basieren auf diesen Aussagen. Der
Beschwerdeführer machte bereits vor Verfügungserlass geltend, die Aus-
sage sei tatsachenwidrig gewesen, aus Wut und Rache erfolgt und später
widerrufen worden. Zudem könne ein Zeuge bestätigen, dass die
Ex-Ehefrau den Inhalt der von ihr im August 2010 unterschriebenen Er-
klärung verstanden habe (vgl. Sachverhalt Bst. G). Tatsächlich machte
diese zu späteren Zeitpunkten schriftliche Aussagen und tätigte Handlun-
gen, die zu ihrer früheren Aussage in klarem Widerspruch stehen
(vgl. Sachverhalt Bst. E und G). Die Vorinstanz hat sowohl diese späteren
Ereignisse als auch die diversen – rechtzeitig vorgebrachten und erhebli-
chen – Einwände des Beschwerdeführers in der Begründung der ange-
fochtenen Verfügung zwar referiert, sie aber nicht gewürdigt (Art. 32
Abs. 1 VwVG). Auch den gestellten Beweisantrag hat sie nicht gewürdigt
bzw. nicht dargelegt, weshalb sie diesem allenfalls die Erheblichkeit ab-
sprach (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; ALBERTINI, a.a.O., S. 378 m.H.). Aus
der Begründung der angefochtenen Verfügung muss daher auf eine Ver-
letzung der Prüfungspflicht geschlossen werden.
4.4 Die Begründung des angefochtenen Entscheids erscheint nur auf den
ersten Blick relativ ausführlich. Im überwiegenden Teil der «Erwägungen»
werden die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und die entsprechende
Praxis dargelegt, und es werden die Vorbringen des Beschwerdeführers
sowie die Auskünfte der Ex-Ehefrau und des Kreisbüros referiert. Das ei-
gentlich «krönende Element» einer Begründung (vgl. HANS-JAKOB MOSI-
MANN, Entscheidbegründung – Begründung und Redaktion von Gerichts-
urteilen und Verfügungen, 2013, N. 66), die Subsumtion des Sachverhalts
unter die rechtlichen Grundlagen und damit die Schlussfolgerungen der
Behörde zu den einzelnen Streitpunkten, fehlt beinahe zur Gänze, bzw.
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es finden sich lediglich einige wenige Zeilen (verteilt auf die E. 2.3, E. 2.4
und E. 6), in denen im Wesentlichen festgestellt wird, es müsse «aus den
gesamten Umständen und in Würdigung der Beweislage» geschlossen
werden, dass die eheliche Gemeinschaft bereits während dem Einbürge-
rungsverfahren nicht mehr stabil gewesen sei und der Beschwerdeführer
die Einbürgerung deshalb erschlichen habe. Auf dessen Einwände, die
widersprüchlichen Aussagen und Handlungen der Ex-Ehefrau wie auch
auf den gestellten Beweisantrag betreffend Zeugenbefragung wird indes
nicht eingegangen (vgl. E. 4.3). Die Begründung vermag daher ihre zent-
ralen Funktionen (vgl. E. 4.2 sowie MOSIMANN, a.a.O., N. 33 ff.) nicht zu
erfüllen und ist klarerweise als ungenügend einzustufen, dies umso mehr,
als die Nichtigerklärung in casu für den Beschwerdeführer einschneiden-
de ausländerrechtliche Folgen haben könnte (vgl. E. 5.3).
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz sowohl die Prüfungs- auch die
Begründungspflicht verletzt.
5.
5.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeach-
tet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätz-
lich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 137 I 195
E. 2.2 m.H.). Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen
verzichtet werden, wenn die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechts-
mittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betrof-
fenen nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus,
dass der Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition zukommt wie der Vorin-
stanz. Des Weiteren darf der von der Verletzung betroffenen Person
durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entste-
hen. Diese sogenannte «Heilung» ist freilich in der Regel ausgeschlos-
sen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der
Parteirechte handelt. Selbst dann kann ausnahmsweise von einer Rück-
weisung abgesehen werden, wenn und soweit dies zu unnötigen Verzö-
gerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.
Hingegen gilt es zu verhindern, dass die Aufgaben der erstinstanzlichen
Behörde auf die Beschwerdeinstanz verlagert werden und dass diese
darauf vertraut, von ihr missachtete Verfahrensrechte würden systema-
tisch nachträglich geheilt. Ansonsten verlören die gerade für das erstin-
stanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn
(vgl. zum Ganzen BGE 138 III 225 E. 3.3; 137 I 195 E. 2.3.2; 135 I 279
E. 2.6; BVGE 2012/24 E. 3.4; 2009/61 E. 4.1.3; 2009/36 E. 7.3 f.).
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5.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie
die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechts-
fragen befugt. Die Vorinstanz hat sich im Beschwerdeverfahren einge-
hender mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
und ist dabei in nachvollziehbarer Weise auf verschiedene Argumente
des Beschwerdeführers eingegangen (vgl. z.B. die Ausführungen die Vor-
instanz betreffend «Zettel-Kommunikation», Sachverhalt Bst. K). Das
Problem liegt indes darin, dass sie dies stets nur situativ im Sinne einer
Reaktion auf einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers tat. Die Vorin-
stanz hat aber z.B. weder zur Behauptung, ein Zeuge könne bestätigen,
dass die Ex-Ehefrau den Inhalt der im August 2010 unterschriebenen Er-
klärung verstanden habe, Stellung genommen, noch ist sie in hinreichen-
der Weise der Frage nachgegangen, welche Bedeutung den widersprüch-
lichen Aussagen und Handlungen der Ex-Ehefrau beizumessen ist
(vgl. Sachverhalt Bst. E und G). Die Mängel des erstinstanzlichen Verfah-
rens wurden mithin im Laufe des Schriftenwechsels nicht behoben.
5.3 Zu beachten ist sodann, dass die Verletzung der Parteirechte recht
schwer wiegt, weil im erstinstanzlichen Verfahren sowohl die Begrün-
dungs- als auch die Prüfungspflicht in erheblicher Weise verletzt wurden
(vgl. E. 4.3 f.). Zu berücksichtigen ist, dass es um einen relativ gravieren-
den Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers geht, dies umso
mehr, als sich nach einer allfälligen Nichtigerklärung die Frage des Anwe-
senheitsrechts stellen würde (vgl. BGE 135 II 1 E. 3.2; HARTMANN/MERZ,
Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts,
Rz. 12.63 ff., in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009; Sachver-
halt Bst. A). Der Verzicht auf eine Kassation hätte überdies zur Folge,
dass die Aufgaben der erstinstanzlichen Behörde auf die Beschwerdein-
stanz verlagert würden, zumal das Bundesverwaltungsgericht in casu
kaum einen materiellen Entscheid fällen könnte, ohne weitere Abklärun-
gen zu tätigen, wobei dem Beschwerdeführer eine Rechtsmittelinstanz
verloren ginge. Eine Rückweisung kann sodann nicht zum vornherein als
prozessualer Leerlauf bezeichnet werden. Es kann nicht mit hinreichen-
der Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine sorgfältige Würdigung
der Vorbringen des Beschwerdeführers zu neuen Erkenntnissen führen
könnte (vgl. Urteil des BGer 1C_179/2014 E. 3.6). Die festgestellte Ge-
hörsverletzung muss aus diesen Gründen zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung führen.
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6.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich sowohl eine materielle Prüfung der an-
gefochtenen Verfügung als auch die Behandlung der gestellten Beweis-
anträge sowie des Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Gerichts-
verhandlung. Fest steht, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist im
Sinne der Erwägungen an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Vorinstanz hat hierbei nicht nur die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu würdigen, sondern namentlich auch den von ihm gestellten Be-
weisantrag zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei-
sen, dass im Beschwerdeverfahren eine schriftliche Stellungnahme des
als Zeugen beantragten Dr. X._______ vom 15. Juni 2013 eingereicht
wurde, welche der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren mit dem Doppel
zur Beschwerdeschrift zugestellt wurde (Beilage 1).
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist für die im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kosten-
note eingereicht, so dass die Parteientschädigung aufgrund der Akten
und nach pflichtgemäss auszuübendem Ermessen festzusetzen ist
(vgl. Art. 14 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv S. 16
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits bezahlte Kos-
tenvorschuss von Fr. 1000.– wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
(inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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