Abtei lung II I
C-3787/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
S._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für
R._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3787/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1982 geborene kenianische Staatsangehörige R._______ (nach-
folgend: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Ausland-
vertretung in Nairobi am 2. Februar bzw. 7. März 2007 ein Visum für
einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester (nachfol-
gend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in Urdorf (ZH). Die Aus-
landvertretung verweigerte das Visum formlos und leitete die Ge-
suchsunterlagen wunschgemäss an die Vorinstanz weiter, damit diese
den Antrag ihrerseits prüfe und förmlich darüber befinde.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin
weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch
um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 8. Mai 2007 ab. Dies
mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt.
C.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 erhob die Gastgeberin Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt
sei zu erteilen. Zur Begründung rügte sie, die Vorinstanz gehe zu Un-
recht davon aus, die Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt
wäre nicht gewährleistet. Die aktuelle Lage in Kenia sei stabil, die wirt-
schaftliche Entwicklung gut. Die Gesuchstellerin arbeite im Heimatland
in der Landwirtschaft, einem eigentlichen Boomsektor. Daneben wolle
sie sich in Zukunft auch mit kosmetischen Produkten beschäftigen,
denn die Nachfrage auf diesem Gebiet steige an.
D.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2007 auf
Abweisung der Beschwerde.
E.
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, so-
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weit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreise-
bewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m.
Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig
(Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20
Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung
vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerin-
nen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und
Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser /
Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer
im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der
Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz
im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit
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weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de
la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1
bis 5 VEA). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmerege-
lung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflich-
tig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer
die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweiger-
te der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
3.4
3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einrei-
segesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen
mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die per-
sönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
3.5 In Kenia sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betrof-
fen. Im Dezember 2002 wurde die KANU-Regierung unter Daniel arap
Moi, der während 24 Jahren Präsident von Kenia war, abgewählt. Seit-
her führt die National Rainbow Coalition (NARC) die Regierungsge-
schäfte mit ihrem Präsidenten Mwai Kibaki. Unter der Regierung von
Daniel arap Moi war Kenia von einem für Entwicklungsländer-Massstä-
be relativ reichen zu einem vergleichsweise armen Land geworden.
Die letzten zwölf Jahre unter dieser Regierung waren gekennzeichnet
von einem extrem schwachen Wirtschaftswachstum, einer immer
schieferen Verteilung von Einkommen und Vermögen und von verbrei-
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teter Korruption. Seit 1990 wurde Kenia von einem anhaltenden wirt-
schaftlichen und sozialen Niedergang geprägt. So lag das Pro-Kopf-
Einkommen 2002 mit 360 USD unterhalb des Niveaus von 1990 mit
380 USD. Der Bevölkerungsanteil mit einem Einkommen unterhalb der
Armutsgrenze (1 USD pro Kopf und Tag) stieg von 43,3% im Jahre
1990 auf geschätzte 56% im Jahre 2002 (Deutsche Gesellschaft für
Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH [Hrsg.], Landesweites Mo-
nitoring von Strategien nachhaltiger Armutsbekämpfung/PRSPs, Bd. 2:
Länderstudien Albanien, Burkina Faso, Kenia, Nicaragua, Vietnam, Au-
gust 2004, S. 82 ff.). Diese Zahlen werden vom Auswärtigen Amt der
Bundesrepublik Deutschland bestätigt (.
de/diplo/de/Laenderinformationen/Kenia/Wirtschaft.html [Stand No-
vember 2006, besucht: 2. Oktober 2007]). In Kenia sind nach wie vor
viele - vornehmlich junge Menschen - arbeitslos oder in unsicheren
Verhältnissen beschäftigt. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die
versuchen, nach Westeuropa - unter anderem auch in die Schweiz - zu
gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine besse-
re Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich
erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen
Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im
Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungs-
regelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
3.6
3.6.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuch-
steller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflich-
tungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könn-
ten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremden-
polizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Ein-
reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
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3.6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 25-jährige, un-
verheiratete Frau. Über ihre persönliche und familiäre Situation (Ver-
wandtschaft) ist nur gerade bekannt, dass sich im Heimatland noch die
Eltern und mehrere Schwestern aufhalten. Ob sie alleine oder in ei-
nem Familienverband lebt, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Unter
den gegebenen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Eingeladenen im Heimatland besondere persönliche oder fa-
miliäre Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration
abzuhalten vermöchten.
3.6.3 Grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhält-
nissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Die entspre-
chenden Angaben der Beteiligten dazu sind allerdings sehr unpräzise.
Gemäss ihren eigenen Angaben im Visumsantrag vom 7. März 2007
ist die Gesuchstellerin selbständig und hält sich mit "small jobs" (z.B.
mit dem Flechten von Haaren) über Wasser. Dabei verdiene sie im Mo-
nat ca. 1'500 Kenia-Shilling (was ungefähr 23 USD entspricht und da-
mit unter dem landesweiten Durchschnittseinkommen liegen würde).
Ihre Eltern seien Bauern, die Schwestern arbeiteten als Friseusen und
handelten mit Gemüse auf dem lokalen Markt. Ob und inwiefern die
Gesuchstellerin ihre Eltern bei deren landwirtschaftlichen Tätigkeit un-
terstützt, erwähnte sie nicht. Die Beschwerdeführerin äusserte gegen-
über der kantonalen Migrationsbehörde auf die Frage nach der Tätig-
keit der Gesuchstellerin im Heimatland, dass diese teilweise auf der
elterlichen Farm, daneben aber auch selbständig als Friseurin arbeite.
Insgesamt vermittelt die Gesuchstellerin nicht das Bild einer Person,
die in vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, und auch kon-
krete Zukunftspläne scheint sie nicht zu haben. Gegenüber der
Schweizerischen Vertretung vermerkte sie jedenfalls auf eine entspre-
chende Frage völlig nichtssagend: "to expand my talents (...) get
enough money and becoming a professional". Es kann vor diesem Hin-
tergrund jedenfalls nicht von einer stabilen beruflichen Situation aus-
gegangen werden, dank der die Betroffene über eine gesicherte wirt-
schaftliche Existenz verfügen würde.
3.6.4 Alles in allem sind in den Verhältnissen der Gesuchstellerin kei-
ne Umstände auszumachen, die geeignet wären, von einer Emigration
abzuhalten.
3.6.5 Die Beschwerdeführerin hat sich dazu bereit erklärt, für die Le-
bensunterhaltskosten der Gesuchstellerin während ihres geplanten
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Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter will sie für ihre anstandslo-
se und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die Integri-
tät der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin wird in
keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwä-
gung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhal-
ten des Gastes.
3.7 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich die-
se Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie
reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf wel-
che wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzu-
lehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdefüh-
rerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 281 822 retour)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Philipp Mäder
Versand:
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