Abtei lung II I
C-3788/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3788/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende B._______ (geboren 1961, nachfol-
gend Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 6. März 2007
beim (damaligen) Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Vi-
sum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______, einem
in der Stadt Zürich wohnhaften Cousin (nachfolgend Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die
Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 11. Mai
2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftli-
chen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers
nicht als gesichert betrachtet werden. Staatsangehörige von Serbien
und Montenegro bildeten eine der Hauptgruppen von neu einreisenden
Asylgesuchstellern.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juni 2007 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen vor, der Eingeladene sei verheiratet und Va-
ter eines zwölfjährigen Kindes. Er lebe mit seiner Familie in einem ei-
genen Haus und sei als Landwirt tätig. Der Gesuchsteller hege nicht
die Absicht, länger als einen Monat in der Schweiz zu verweilen. Zu-
dem habe er als Gastgeber die fristgerechte Wiederausreise des Ein-
geladenen, welcher nach einem früheren (Besuchs-)Aufenthalt an-
standslos in sein Heimatland zurückgekehrt sei, zugesichert.
Der Eingabe beigelegt war eine gegenüber der Schweizervertretung in
Pristina abgegebene "Garantieerklärung" vom 1. Juni 2007.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
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dem Gesuchsteller oblägen im Herkunftsland keine besonderen
beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen. Bezüglich des
angeblichen früheren Besuchsaufenthaltes weist das BFM darauf hin,
dass der Eingeladene bei seiner Gesuchseinreichung unterschriftlich
bestätigt habe, noch nie in der Schweiz gewesen zu sein; auch aus
den elektronischen Datenbanken (der Ausländerbehörden) ergäben
sich keine Hinweise auf bereits erteilte Einreisevisa.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. August 2007 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
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rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren
hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2
AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
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gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unter-
stützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosig-
keit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfä-
higen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Re-
duktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Le-
bensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in An-
betracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver
Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaft-
lichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World
Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr
2005 bereits bei 37 % (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist
der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich un-
ter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu
können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sol-
len in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über
50 % der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland
leben und arbeiten. Auch die jüngst erfolgte Unabhängigkeitserklärung
des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migrationsaufkommen
der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswanderungswilligen
gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdes-
tination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein
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minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtli-
che Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Ob-
liegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss
bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.2 Beim Eingeladenen handelt es sich um einen 47-jährigen Famili-
envater, welcher sich zwar anlässlich der Gesuchseinreichung als
Landwirt bezeichnete, jedoch keine näheren Angaben zu seinen Er-
werbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen machte (vgl. Ziff. 9 und
10 des persönlichen Einreisegesuches). Angesichts der schwierigen
Situation, mit der die Landwirte im Kosovo zu kämpfen haben, ist je-
doch davon auszugehen, dass sich aus der Landwirtschaft – auch für
lokale Verhältnisse – kein beträchtliches Einkommen erwirtschaften
lässt. Abgesehen davon lässt der Umstand, dass vom Gesuchsteller
gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist (vgl. Ziff. 17
des Einreisegesuches), nicht ohne weiteres darauf schliessen, dessen
Präsenz sei für Haus und Hof unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage
ist eher davon auszugehen, die Bewirtschaftung des bloss 6 Hektaren
grossen Gutsbetrieb könne durchaus für längere Zeit auch auf andere
Weise sichergestellt werden. Insofern darf bezweifelt werden, dass
dem Eingeladenen im Heimatland besondere Verpflichtungen oblie-
gen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten,
zumal er mit dem hierzulande lebenden Cousin und dessen Familie
bereits über Bezugspersonen in der Schweiz verfügt.
5.3 Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirt-
schaftliche Lage im Kosovo, dürften die mittelfristigen Zukunftsaus-
sichten des Gesuchstellers zumindest als schwierig einzustufen sein.
In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, so-
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zialer Absicherung und des Lohnniveaus könnte nämlich selbst eine
feste Arbeitsstelle im Heimatland nicht verlässlich vom Entschluss ab-
halten, aus dem Land zu emigrieren, ebenso wenig zurückbleibende
Familienangehörige. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar
von der Hoffnung getragen sein, die im Kosovo lebenden Angehörigen
aus dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen und allenfalls
später nachziehen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen die
Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für
eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht
ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die
Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen,
wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des
Gesuchstellers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des
Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der an-
standslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebe-
willigung.
5.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie
erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige
Rückkehr des eingeladenen Cousins zusichert; denn eine solche Ga-
rantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. recht-
lich nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Ebenfalls nicht zu einer an-
dern Beurteilung führt der (im Übrigen nicht belegte) Hinweis des Be-
schwerdeführers, sein Gast habe bei einem früheren Besuchsaufent-
halt die Schweiz fristgerecht wieder verlassen, soll dieser Aufenthalt
doch bereits vor rund 15 Jahren stattgefunden haben (vgl. den vom
Gastgeber am 19. April 2007 ausgefüllten kantonalen Antwortbogen)
und kann daher nicht als Vergleich herangezogen werden.
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundes-
recht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
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ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 14. Juni 2007 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
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