Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3788/2010
U r t e i l v om 2 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist 1980 in Frankreich geboren. Neben der
französischen Staatsbürgerschaft verfügt er – durch Abstammung – auch
über das Schweizer Bürgerrecht (A._______). Bis 1992 lebte er in
Frankreich, danach hatte er bis im Jahre 2001 seinen Wohnsitz in der
Schweiz (Kanton BaselStadt), wo er ab 1994 auch die Schule besuchte
und ab 1998 einer Erwerbstätigkeit nachging. Im März 2004 wurde er auf
deutschem Staatsgebiet verhaftet und nach Frankreich ausgeliefert, wo
er sich seit Juni 2004 zur Verbüssung einer gegen ihn verhängten
Freiheitsstrafe im Strafvollzug befindet.
B.
Am 1. Februar 2010 gelangte der Beschwerdeführer mit einem formellen
Gesuch um Ausrichtung einer einmaligen Unterstützungsleistung nach
dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) an das
Schweizer Generalkonsulat in Lyon. Die beantragte Sozialhilfeleistung (in
der Höhe von ca. 350 Euro) sollte der Anschaffung eines Computers
dienen, mittels welchem er während der Dauer der von ihm zu
verbüssenden Haftstrafe (mindestens bis im Jahre 2013) ein Fernstudium
(in Fremdsprachen) absolvieren wollte.
C.
Mit Verfügung vom 19. April 2010 wies das Bundesamt für Justiz (BJ) das
Gesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es aus,
gemäss Art. 6 BSDA würden Doppelbürger, deren ausländisches
Bürgerrecht vorherrsche, in der Regel nicht unterstützt. Die Beurteilung
dieser Frage richte sich nach den in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 4.
November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) genannten Kriterien.
Der Beschwerdeführer sei 1980 in Frankreich geboren, weswegen er
über das französische Bürgerrecht verfüge. Die schweizerische
Staatsangehörigkeit habe er durch Abstammung mütterlicherseits
erworben. Ab 1992 habe er seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt, hier
die Schulen besucht und im Anschluss daran eine Erwerbstätigkeit
aufgenommen. Im Jahre 2001 habe er seinen Wohnsitz nach Frankreich
verlegt, wo er sich seit 2004 in Haft befinde. Gesamthaft betrachtet habe
er von seinen 30 Lebensjahren somit lediglich neun Jahre in der Schweiz
verbracht, wobei er während der für die Bestimmung des
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vorherrschenden Bürgerrechts massgeblichen Lebensphasen (die frühe
Kindheit und die letzten zehn Lebensjahre) in Frankreich gelebt habe.
Das französische Bürgerrecht sei daher als vorherrschend zu betrachten
und sein Gesuch dementsprechend abzuweisen.
D.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit vom 27. April 2010
datierender Rechtsmitteleingabe (Eingang bei der Schweizer Vertretung
und Weiterleitung an die Vorinstanz am 11. Mai 2010) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen
Antrag auf Aufhebung sowie auf Zusprechung der beantragten
Unterstützungsleistung. Zur Begründung bringt er vor, über seinen
Aufenthaltsort während der von der Vorinstanz als massgeblich
bezeichneten Phasen der frühen Kindheit und der letzten zehn Jahre
habe er nicht selbst entscheiden können. Dass er sich seit 2004 in
Frankreich "aufhalte", beruhe ebenso wenig auf seinem freien Willen.
Könnte er selbst über seinen Aufenthaltsort bestimmen, würde er sofort in
die Schweiz zurückkehren. Es erweise sich daher als zu schematisch und
oberflächlich, wenn die Vorinstanz ausschliesslich auf die Anzahl der in
der Schweiz respektive in Frankreich verbrachten Jahre abstelle. Im
Übrigen habe er im Jahre 2001 nur offiziell seinen Wohnsitz nach
Frankreich verlegt, tatsächlich jedoch auch nach diesem Zeitpunkt
weiterhin in Basel (bei seiner dort wohnhaften Mutter) gelebt.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2010
unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe auf Abweisung der
Beschwerde. Insbesondere hebt sie erneut hervor, der Beschwerdeführer
habe von seinen rund 30 Lebensjahren lediglich etwa 9 Jahre in der
Schweiz, die restlichen 21 Jahre in Frankreich verbracht. Selbst wenn er
sich nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach Frankreich im Jahre
2001 noch oft hierzulande aufgehalten haben sollte, überwiege der
Aufenthalt in Frankreich in zeitlicher Hinsicht. Die enge Verbundenheit mit
der Schweiz werde vom Beschwerdeführer kaum belegt. Als junger
Erwachsener sei er nach Frankreich umgezogen. Besondere persönliche
oder verwandtschaftliche Beziehungen zu hierzulande ansässigen
Personen seien keine bekannt; seine engsten Verwandten (Mutter und
Geschwister) lebten nicht mehr in der Schweiz. Zudem habe er das
Schweizer Bürgerrecht automatisch und nicht aufgrund besonderer
Bemühungen erworben. Aus diesen Gründen sei das ausländische
Bürgerrecht als vorherrschend zu betrachten. Ein Ausnahmefall, in
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welchem ein Doppelbürger bzw. eine Doppelbürgerin trotz
vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht unterstützt werden könnte,
liege nicht vor. Im Übrigen sei das Gesuch auch mit Blick auf das
Subsidiaritätsprinzip abzuweisen, zumal es dem Beschwerdeführer
möglich gewesen sei, aus Geldbeträgen, welche ihm monatlich von
seiner Mutter überwiesen würden, bereits die Hälfte der für den Kauf des
PCs notwendigen Summe zusammenzusparen.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 6. bzw. 15. Juli 2010 wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen
Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 19. April
2010 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2).
3.
3.1. Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses
Gesetzes sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland
Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl.
Art. 2 BSDA).
Schweizerischausländische Doppelbürger, deren ausländisches
Bürgerrecht vorherrscht, werden gemäss Art. 6 BSDA in der Regel nicht
unterstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht
überwiegt, ist gemäss Art. 2 Abs. 1 VSDA vor allem auf die Umstände,
welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben
(Bst. a), den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und Ausbildungszeit
(Bst. b), die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c)
sowie auf die Beziehung zur Schweiz (Bst. d) abzustellen.
3.2. Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA werden gemäss Art. 5 BSDA
nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder
Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Diese
Bestimmung nennt mit der Bedürftigkeit somit eine weitere
Voraussetzung für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig
findet sich in ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verankert:
Auf solche Leistungen besteht nur Anspruch, wenn sämtliche anderen
Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene
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Erwerbstätigkeit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen,
Verwandtenunterstützung, Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats) erschöpft
sind (vgl. Ziffer 1.4 der ab 1. Januar 2010 gültigen Richtlinien des BJ zur
Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
[nachfolgend: Richtlinien], online unter: > Themen >
Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in >
Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um
Sozialhilfeunterstützung).
Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe
nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter
Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort
aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind
folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen
Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt, in Not geratenen
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache,
angemessene Lebensführung zu ermöglichen (vgl. die Botschaft des
Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines
Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl
1972 ll 559/560, sowie Ziffer 1.1 Richtlinien).
4.
Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, das französische Bürgerrecht des
Beschwerdeführers erweise sich als vorherrschend, da er die für die
Bestimmung des vorherrschenden Bürgerrechts massgeblichen
Lebensphasen (die frühe Kindheit sowie die letzten zehn Lebensjahre) in
Frankreich verbracht habe. Somit stehe ihm kein Anspruch auf
Unterstützungsleistungen nach dem BSDA zu.
4.1. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer 1980 in Frankreich geboren ist und die ersten zwölf
Lebensjahre dort verbracht hat. Ab 1992 hatte er seinen Wohnsitz in
Basel, wo er (bis 1996) auch die Schule besuchte. In den Jahren 1998 bis
2001 ging er in den Kantonen BaselStadt bzw. BaselLandschaft einer
Erwerbstätigkeit nach. Seinen Angaben zufolge verlegte er im November
2000 bzw. im Jahre 2001 – (wie er ausführt) aus "administrativen
Gründen" – seinen Wohnsitz offiziell nach Frankreich, blieb jedoch
weiterhin (bis Oktober 2003) in Basel bei seiner Mutter wohnhaft. Die
Schweizer Vertretung in Lyon nannte als Datum seiner Anmeldung in
Mulhouse den 18. Juli 2001 (vgl. Formular für Doppelbürgerinnen und
Doppelbürger vom 8. März 2010). Offenbar im März 2004 wurde er auf
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deutschem Staatsgebiet verhaftet und in Auslieferungshaft genommen;
seit Juni 2004 befindet er sich zur Verbüssung einer Haftstrafe in einer
französischen Strafvollzugsanstalt (verurteilt wurde er offenbar zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Jahren, wobei er frühestens im Jahre 2013
[bedingt] aus dem Strafvollzug entlassen werden könnte). Gemäss seinen
Angaben pflegt der Beschwerdeführer weiterhin seinen Bekannten und
Freundeskreis in Basel, eine Brieffreundschaft mit einem Ehepaar aus
Neuenburg und den Kontakt mit Schweizer Freunden vor Ort. Er gab
auch an, sobald wie möglich ein Gesuch um Überstellung (zur weiteren
Verbüssung der Haftstrafe in der Schweiz) stellen zu wollen. Eine
Schweizer Identitätskarte wurde ihm 1998 in Basel ausgestellt, ein
Schweizer Pass im Jahre 2002 in Mulhouse; beide sind inzwischen nicht
mehr gültig. Im Gesuch um Sozialhilfeunterstützung vom 1. Februar 2010
bezeichnete er Schweizerdeutsch als Muttersprache; als weitere von ihm
beherrschte Sprachen gab er Französisch, Englisch und Portugiesisch
an. Ein an den "Club Suisse" in Strasbourg gerichtetes Schreiben vom
9. November 2009 verfasste er ebenso auf Deutsch wie das dem
Schweizer Generalkonsulat in Lyon eingereichte Gesuch vom 1. Februar
2010 und die Rechtsmitteleingabe vom 27. April 2010.
4.2.
4.2.1. Von seiner Geburt im Jahre 1980 bis im Jahre 1992 lebte der
Beschwerdeführer in Frankreich, danach – bis im Jahre 2001 bzw. 2003 –
in der Schweiz; seither lebt er wieder in Frankreich. Sein Aufenthaltsort in
den Jahren 2001 bis Ende 2003 erweist sich als nicht restlos geklärt. Es
erscheint nicht unplausibel, dass er – wie er geltend macht – auch nach
bzw. trotz seiner Anmeldung in Frankreich (im Juli 2001) bis Oktober
2003 in Basel bei seiner Mutter gelebt hat. Dies insbesondere angesichts
des Umstands, dass seine Mutter (den Angaben der Schweizer
Vertretung zufolge [vgl. Formular vom 8. März 2010]) erst seit dem
1. Dezember 2003 in Strasbourg angemeldet ist.
Der mittlerweile 31jährige Beschwerdeführer hat sich somit während der
ersten zwölf Lebensjahre sowie mittlerweile noch einmal sieben bis zehn
Jahre (ab dem 21. bzw. 24. Altersjahr bis zum aktuellen Zeitpunkt) in
Frankreich aufgehalten. Während (mindestens) neun bzw. (höchstens)
zwölf Jahren (vom 12. bis zum 21. bzw. längstens 24. Altersjahr) hat er in
der Schweiz gelebt. Damit verbrachte er die – rein numerisch –
überwiegende Anzahl Lebensjahre in Frankreich.
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4.2.2. Für die Beurteilung der Frage der vorherrschenden Bürgerrechts
erweist sich die Intensität der Bindung der betreffenden Person zur
Schweiz bzw. zum Aufenthaltsstaat als von vorrangiger Bedeutung. Denn
ratio legis von Art. 6 BSDA kann nur sein, Doppelbürgerinnen und
Doppelbürger, deren Beziehung zum ausländischen Staat enger
erscheint als diejenige zur Schweiz, vom Bezug von Schweizer
Sozialhilfeleistungen grundsätzlich auszuschliessen. Die in Art. 2 Abs. 1
VSDA genannten Kriterien dienen als Parameter bzw. Orientierungshilfen
im Hinblick auf die Bestimmung der Intensität dieser Bindung (wobei der
frühen Kindheit bzw. den letzten zehn Jahren insofern – anders als die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt – kein besonderes
Gewicht zukommt). Dem Beschwerdeführer ist daher darin zu folgen,
dass eine ausschliesslich numerische Betrachtung, mithin eine blosse
Gegenüberstellung der Anzahl im einen bzw. anderen Land verbrachten
Lebensjahre in diesem Zusammenhang zu kurz greift. Hatte eine Person
aufgrund der objektiven Gegebenheiten während des Aufenthalts in
einem Staat keine Gelegenheit, Beziehungen zu dort ansässigen
Personen aufzubauen, so relativiert dies die Bedeutung der reinen Dauer
des Aufenthalts. Den ersten Lebensjahren bzw. der frühesten Kindheit, in
denen die (in welchem Land auch immer gelebte) Beziehung zu den
Eltern im Vordergrund steht, kann insofern nicht gleichermassen
Bedeutung zukommen wie der zweiten Hälfte der Kindheit und den
Jahren der Adoleszenz bzw. des frühen Erwachsenenlebens, in welchen
der Aufbau eigentlicher bzw. eigener sozialer Beziehungen und – damit
einhergehend – auch die Verwurzelung an einem Ort bzw. in einem Land
erfolgt.
Im vorliegenden Fall kann daher der Dauer des Aufenthalts des
Beschwerdeführers in Frankreich sowohl während der ersten
Lebensjahre als auch seit 2004 in diesem Kontext lediglich eine
eingeschränkte Bedeutung beigemessen werden. Die besonders
prägenden Jahre der Adoleszenz (und Schulzeit) und des frühen
Erwachsenenlebens (einschliesslich erste Erwerbstätigkeit) verbrachte er
demgegenüber in der Schweiz. Es ist anzunehmen, dass er sich in
diesen neun bis zwölf Jahren des Aufenthalts hierzulande ein
bedeutendes soziales Netz aufgebaut hat. Dass er auch seit seiner
Inhaftierung in erster Linie seine langjährigen (in der Schweiz geknüpften)
Freundschaften pflegt, erscheint ebenso wahrscheinlich, auch wenn mit
seiner Mutter (seit 2003) und seinen Geschwistern in der Tat
Familienangehörige im grenznahen Frankreich leben.
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Seite 9
Ob von einem Vorherrschen des französischen Bürgerrechts des
Beschwerdeführers ausgegangen werden könnte, wie dies die Vorinstanz
ohne weiteres tut, erscheint somit fraglich. Insbesondere erschiene eine
stärkere Gewichtung der hierzulande zugebrachten Lebensjahre aufgrund
der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers und der damit
einhergehenden engen Beziehung zur Schweiz angebracht.
5.
Vorliegend kann die Frage des vorherrschenden Bürgerrechts jedoch
letztlich offen gelassen werden, da sich weitere für die Zusprechung der
ersuchten einmaligen Unterstützungsleistung notwendige
Voraussetzungen als nicht erfüllt erweisen.
Art. 10 Abs. 1 VSDA ist zu entnehmen, dass nur eine "für den
Lebensunterhalt notwendige Auslage" Gegenstand einer einmaligen
Unterstützungsleistung der Sozialhilfe sein kann, denn Zweck der
Sozialhilfe ist – wie dargelegt (vgl. E. 3.2) – einzig die Deckung des
Lebensunterhalts bzw. des notwendigen Lebensbedarfs. Die Anschaffung
eines Computers im Hinblick auf die Absolvierung eines Fernstudiums
während der Verbüssung der verhängten Freiheitsstrafe erscheint als
sinnvolle Investition. Doch ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine
Existenzsicherung nicht auf einen Computer angewiesen bzw. geht es bei
dieser Anschaffung nicht um die Deckung des Lebensunterhalts. Dieser
ist während des Strafvollzugs offenkundig gewährleistet.
Zudem ist vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsprinzips (vgl. Art. 5
BSDA sowie E. 3.2) zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss
den Abklärungen der Schweizer Vertretung von seiner Mutter monatlich
mit einem finanziellen Beitrag in der Höhe von 120 Euro unterstützt wird
(vgl. EMail der Vertretung an die Vorinstanz vom 12. Januar 2010). Bis
zur Einreichung seines Unterstützungsgesuchs war es ihm
aufgrunddessen möglich, die Hälfte des für die Anschaffung des
Computers notwendigen Betrages zusammenzutragen. Es kann daher
davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, auch den
verbleibenden Teil des Kaufpreises aus diesen finanziellen Zuwendungen
aufzubringen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Ausrichtung
der beantragten einmaligen Unterstützungsleistung zu Gunsten des
Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verweigert hat.
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Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskonform.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss
ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 11)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des Schweizer
Generalkonsulats in Lyon)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] retour)
– das Schweizer Generalkonsulat in Lyon
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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