B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3788/2013
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. B.X._______,
2. D.X._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-3788/2013
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Sachverhalt:
A.
Am 14. Februar 2013 stellten die Brüder J._______ (geb. 1990, nachfol-
gend Gesuchsteller 1) und K._______ (geb. 1991, nachfolgend Ge-
suchsteller 2) – beide philippinische Staatsangehörige – bei der Schwei-
zerischen Vertretung in Manila je ein Gesuch um Ausstellung eines Vi-
sums für einen einmonatigen Besuch bei ihrer in der Schweiz lebenden
Mutter und deren Ehemann (nachfolgend Beschwerdeführende bzw.
Gastgeber). Diese Gesuche wies die Schweizer Vertretung am
25. März 2013 ab und verwies dabei auf den nicht erbrachten Nachweis
über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den
Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat.
B.
Gegen diese Verfügungen erhoben die Gastgeber Einsprache (Eingang
BFM am 28. März 2013).
Nachdem die Vorinstanz durch das Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchführen
lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 5. Juni 2013 ab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, nach Einschätzung der zuständigen kan-
tonalen Migrationsbehörden bestehe vorliegend keine genügende Boni-
tät. Die Beschwerdeführenden hätten Steuerausstände und Zahlungsbe-
fehle bzw. Konkursandrohungen zu verzeichnen. Aufgrund der finanziel-
len Verhältnisse seien sie nicht in der Lage, für den Lebensunterhalt der
Gäste aufzukommen. Im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsprofil
der Gäste sei fraglich, ob die Kosten für Reise, Unterhalt, Nahrung sowie
darüber hinausgehende finanzielle Risiken abgedeckt werden könnten.
Das BFM machte ferner geltend, es gehe somit davon aus, dass vor dem
allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Gäste keine hinreichenden
Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt bestünden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2013 beantragen die Beschwerdefüh-
renden sinngemäss die die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Erteilung der beantragten Visa. Zur Begründung bringen sie im We-
sentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie nicht in der Lage
sein sollten, für ihre Gäste finanziell aufzukommen. Sie hätten keine
Steuerausstände und auch die Zahlungsbefehle und Konkursandrohun-
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gen seien erledigt. Die Krankenversicherung für die Söhne sei bereits be-
zahlt worden. Der Beschwerdeführer arbeite als Garagist in einem 100%-
Pensum und erhalte zusätzlich eine AHV-Rente. Die Beschwerdeführerin
sei nebst ihrer Arbeit bei B._______ auch zweimal pro Woche je drei
Stunden als Putzfrau tätig.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. August 2013 – un-
ter Hinweis, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel vor – die Abweisung der Beschwerde. Ein Doppel der vorinstanzlichen
Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
26. August 2013 zugestellt.
E.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abwei-
sung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 4
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1).
4.
Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von philippinischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbe-
stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
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Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
5.
5.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige
Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, so-
fern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ih-
re fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehö-
rige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5
Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006,
S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom
25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58).
5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (ABl.
L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl.
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-
Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da die Philippinen
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in dieser Liste aufgeführt sind, unterliegen die Gesuchsteller der Visums-
pflicht.
7.
Die Vorinstanz macht in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2013 geltend, nach
Einschätzung der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde bestehe bei
den Beschwerdeführenden keine Bonität. Es würden Steuerausstände
und Zahlungsbefehle bzw. Konkursandrohungen vorliegen. Aufgrund der
finanziellen Verhältnisse seien die Gastgeber damit nicht in der Lage, für
den Lebensunterhalt ihrer Gäste vollumfänglich aufzukommen. Im Zu-
sammenhang mit dem Persönlichkeitsprofil der Gesuchsteller sei somit
fraglich, ob die Kosten für Reise, Unterhalt, Nahrung sowie darüber hi-
nausgehende finanzielle Risiken abgedeckt werden könnten.
7.1 Bei der Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger über ausreichend
finanzielle Mittel verfügt, ist gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK massge-
bend, ob er den Lebensunterhalt, sowohl für die Dauer des beabsichtig-
ten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für
eine Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet
ist, bestreiten kann oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmässig zu er-
werben. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Le-
bensunterhalts kann dabei anhand von Bargeld, Reisechecks und Kredit-
karten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden.
Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch
Verpflichtungserklärungen und – im Falle des Aufenthalts eines Dritt-
staatsangehörigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern
im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein aus-
reichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl.
Art. 5 Abs. 3 SGK).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich klar, dass auch Gastgeber die erfor-
derlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen können, sofern dies das
nationale Recht vorsieht. Das schweizerische Ausländerrecht enthält ent-
sprechende Vorschriften in Art. 6 Abs. 3 AuG sowie in Art. 7 und 8 VEV.
Danach kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel mit Bargeld
oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reisekran-
kenversicherung oder einer anderen Sicherheit erbracht werden (vgl. Art.
6 Abs. 3 AuG). Die zuständigen Bewilligungsbehörden haben gar die
Möglichkeit, eine Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürli-
chen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu
verlangen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VEV). Eine solche Erklärung umfasst gemäss
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Art. 8 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, ein-
schliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Ge-
meinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleis-
tungen durch den Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz entstehen,
wobei die maximale Garantiesumme für Einzelpersonen sowie für ge-
meinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen
Fr. 30'000.- beträgt (Art. 8 Abs. 5 VEV). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VEV wird
die Verpflichtungserklärung von den zuständigen kantonalen und kom-
munalen Behörde kontrolliert.
7.2 Es gilt somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen
durfte, dass die Beschwerdeführenden nicht über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen.
7.2.1 Bezüglich der Gesuchsteller ist aus den Akten bekannt, dass sie
beide ledig sind und in ihrem Heimatland noch bei ihrer Tante wohnhaft
sind. Der Gesuchsteller 1 arbeitet in einem Restaurant als Kellner und
verdient monatlich 11'856 Baht (ca. Fr. 250.-). Der Gesuchsteller 2 hat am
13. April 2013 die Universität abgeschlossen. Das Studium und der bishe-
rige Lebensunterhalt wurden von der Mutter finanziert (vgl. Auskunftsbö-
gen an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau vom
6. Mai 2013 sowie Arbeitsbestätigung "C._______ Restaurant" vom
12. Februar 2013). Mit diesen Angaben ist zweifellos nicht davon auszu-
gehen, dass die Gesuchsteller in der Lage wären, den Lebensunterhalt
sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts in der Schweiz als
auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat zu bestreiten.
7.2.2 Die Beschwerdeführenden erklärten hingegen bereits in ihrem Ein-
ladungsschreiben vom 7. Februar 2013 sowie in der Einsprache vom
28. März 2013, dass sie im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt
in der Schweiz für die Gesuchsteller finanziell aufkommen würden. Aus
den Akten geht zudem hervor, dass sie am 6. Mai 2013 eine Unterhalts-
garantie für den Besuchsaufenthalt ihrer Gäste unterzeichnet haben.
Darin verpflichten sie sich unwiderruflich, bis zu einem Betrag von
Fr. 30'000.- für sämtliche ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt
aufzukommen. In der Folge bescheinigte die Einwohnerkontrolle der Ge-
meinde X._______ am 7. Mai 2013, dass die Unterhaltsgarantie von den
Garanten unterzeichnet worden sei und diese in der Lage seien, die Ver-
pflichtungen restlos zu erfüllen. Handschriftlich wurde vermerkt, dass
Betreibungen von ca. Fr. 800.- bestünden sowie die Steuern noch nicht
fällig seien. Diese Meinung teilte das kantonale Migrationsamt jedoch
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nicht. In einem Schreiben an das BFM vom 16. Mai 2013 beantragte die-
ses die Verweigerung der Einreisebewilligung und wies unter anderem
darauf hin, dass die Gastgeberin nicht in der Lage sei, die in der Garan-
tieerklärung festgelegten Verpflichtung im Notfall einzuhalten, da Steuer-
ausstände von Fr. 14'796.80 sowie Zahlungsbefehle bzw. Konkursan-
drohungen von Fr. 9'028.75 bestünden.
7.2.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2013 erklärten die Be-
schwerdeführenden, sie hätten keine Steuerausstände mehr und auch
die Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen seien erledigt. Diese Vor-
bringen wurden mittels entsprechender Dokumente belegt (vgl. Konto-
auszüge der Gemeindeverwaltung X._______ vom 28. Juni 2013 in Be-
zug auf die ordentlichen Steuern der Jahre 2010, 2011 und 2012 sowie
Betreibungsregisterauszug vom 3. Juli 2013). Auch der Nachweis über
den Abschluss von je einer Reiseversicherung für ihre Gäste wurde der
Beschwerde beigelegt (vgl. Versicherungspolicen der Europäischen Rei-
seversicherungs AG vom 25. Februar 2013).
7.2.4 Die Vorinstanz äusserte sich hingegen in ihrer Vernehmlassung
vom 16. August 2013 mit keinem Wort zu den neuen Beweisdokumenten,
obwohl ihre in der Verfügung vom 5. Juni 2013 gemachte Aussage, die
Beschwerdeführenden würden aufgrund der Steuerausstände und Zah-
lungsbefehle bzw. Konkursandrohungen keine genügende Bonität auf-
weisen, damit ins Leere läuft. Das BFM hielt lediglich pauschal fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten.
Damit verkennt die Vorinstanz aber, dass es an ihr gelegen hätte, die
neuen Vorbringen und Beweismittel anlässlich des Vernehmlassungsver-
fahrens zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen oder allenfalls sogar auf die
Verfügung vom 5. Juni 2013 zurückzukommen und diese aufzuheben.
7.2.5 Die vorliegenden Akten lassen jedoch – in Anbetracht der im vorlie-
genden Verfahren ins Recht gelegten Beweismittel – keine abschliessen-
den Aussagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführen-
den zu. Insbesondere lassen sie nicht den Schluss zu, der Nachweis über
ausreichende finanzielle Mittel sei nicht gegeben. So fehlen Angaben zu
Einkommen und allfälligen Vermögenswerten der Beschwerdeführenden.
Zwar resultiert aus den Akten, dass der Beschwerdeführer als Garagist in
einem 100%-Pensum arbeite und zusätzlich eine AHV-Rente erhalte so-
wie die Beschwerdeführerin bei B._______ arbeite und daneben sechs
Stunden die Woche als Putzfrau tätig sei. Diese Ausführungen sind je-
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doch lediglich pauschal gehalten und genügen nicht, um die finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführenden konkret beurteilen zu können.
7.3 Abschliessend ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass – würde
vorliegend eine erneute Abklärung den Schluss zulassen, dass die aktuel-
len finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden den Einreisevor-
schriften genügen – in casu auch die sonstigen Voraussetzungen (u.a.
Aufenthaltszweck, Garantie für eine Wiederausreise) zur Erteilung eines
einheitlichen Schengen-Visums überprüft werden müssten. Der sehr pau-
schal gehaltene Satz, vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund
der Gäste sei davon auszugehen, dass bei ihnen keine hinreichenden
Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt bestünden, sowie der Hinweis auf Art. 32 Visako-
dex in Verbindung mit Art. 12 VEV reichen diesbezüglich nicht.
8.
8.1 In casu können die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführen-
den aufgrund den vorhandenen Akten nicht beurteilt werden. Vor diesem
Hintergrund rechtfertigt sich ohne Weiteres ein Rückweisungsentscheid,
der grundsätzlich die Ausnahme darstellt (vgl. dazu PHILIPP WEISSENBER-
GER in: Bernhard Waldmann / Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel
/ Genf 2009, Rz. 16 zu Art. 61).
8.2 Die angefochtene Verfügung ist somit in unrichtiger bzw. unvollständi-
ger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergangen (Art. 49
Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung
im Sinne der Erwägungen und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss
ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist in offensichtlicher Er-
mangelung verhältnismässig hoher Kosten zur wirksamen Beschwerde-
führung nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
5. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung
und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kosten-
vorschuss in Höhe von Fr. 900.- wird zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Formular: "Zahladresse")
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] / […] retour)
– das Amt für Integration und Migration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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