Abtei lung II I
C-3790/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
S._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Rudolf, Ober-
Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, Postfach, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 21.
Juli 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3790/2007
Sachverhalt:
A.
Die am 6. Februar 1948 geborene, verheiratete, schweizerische
Staatsangehörige S._______ (nachfolgend Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) lebte bis August 2005 in der Schweiz und seither in
Argentinien. Sie war in den Jahren 1968 – 1971 sowie 1988 – 2005 in
der Schweiz erwerbstätig, letztere Zeitspanne selbständig erwerbend
als Kosmetikerin, und entrichtete dabei die Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(act. IV 8, act. 10). Am 4. April 2001 erlitt die Versicherte einen Ver-
kehrsunfall. Am 13. Mai 2003 meldete sie sich bei der Schweizerischen
Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (act. IV 3).
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2005 wies die IV-Stelle des Kantons
Luzern das Leistungsbegehren der Versicherten ab mit der Be-
gründung, aufgrund des Einkommensvergleichs ergebe sich ein In-
validitätsgrad von 20%, welcher kein Rentenanspruch begründe (act.
IV 40).
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 20. Mai 2005 Ein-
sprache bei der IV-Stelle des Kantons Luzern und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente auszu-
richten. Dies begründete sie damit, dass sie sich ohne Unfall ein
Arbeitspensum von 100% in ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit hätte
leisten können, wogegen sie unfallbedingt heute aus gesundheitlichen
Gründen nur noch ein Arbeitspensum von 50% bewältigen könne. Bei
der Berechnung des Valideneinkommens gelte es zu berücksichtigen,
dass die Versicherte am kürzlich bezogenen neuen Standort des
Kosmetikgeschäfts höhere Erträge hätte erzielen können, als von der
kantonalen IV-Stelle angenommen. Bei der Berechnung des In-
valideneinkommens habe die kantonale IV-Stelle zu Unrecht auf Ver-
weistätigkeiten abgestellt, nachdem es der Beschwerdeführerin un-
zumutbar gewesen sei, ihre angestammte Tätigkeit als Kosmetikerin
aufzugeben und einer anderen Erwerbstätigkeit im Dienstleistungs-
bereich nachzugehen, weshalb bei der Festlegung des Invalidenein-
kommens von einem Ertrag auszugehen sei, den sie bei einem
Arbeitspensum von 50% erwirtschaften könne.
Seite 2
C-3790/2007
C.
Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2006 wies die IV-Stelle des
Kantons Luzern die Einsprache der Versicherten ab (act. IV 50).
Aufgrund der medizinischen Abklärungen könne davon ausgegangen
werden, dass die Versicherte seit 4. April 2001 zu 50% in ihrer Tätig -
keit als Kosmetikerin eingeschränkt sei. Bei der Bestimmung des In-
valideneinkommens könne der Versicherten zugemutet werden, die
selbständige Tätigkeit aufzugeben. Die IV-Stelle habe sich auf die
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr
2002, Sparte Dienstleistungen abgestützt. Bezogen auf ein Pensum
von 50% und einem leidensbedingten Abzug von 15% ergebe sich ein
Invalideneinkommen von Fr. 24'952.72. Bei der Berechnung des
Valideneinkommens sei auf das 1991 – 1996 erzielte, aufindexierte
durchschnittliche Einkommen abzustellen. Dass am neuen Standort
ein höheres Einkommen erzielt worden wäre, sei nicht erwiesen. Das
Valideneinkommen sei daher mit Fr. 31'264.- festgelegt worden, was
ungefähr den Branchenzahlen gemäss Gewerbestatistik für den Be-
reich Kosmetik entspreche. Unter Vergleich dieser beiden Einkommen
ergebe sich ein Mindereinkommen von Fr. 6'311.28 und somit ein In-
validitätsgrad von 20.19%, welcher nicht zum Bezug einer Invaliden-
rente berechtige.
Zur Beurteilung des Leistungsgesuches zog die kantonale IV-Stelle
namentlich folgende Unterlagen bei: Arztberichte von Dr. med.
L._______ vom 23. September 2003 (act. IV 16/1), Dr. med.
M._______ vom 14. Juni 2002 (act. IV 16/5), Dr. med. F._______vom 4.
April 2001 (act. IV 16/10), das Gutachten von Prof. Dr. med. V._______
der Klinik _______ vom 22. September 2003 (act. IV 21) mit er-
gänzender Beurteilung desselben vom 6. April 2004 (act. IV 25/2), den
Verlaufsbericht von Dr. L._______ vom 16. November 2004 (act. IV 32)
sowie den Bericht von Dr. Z._______ vom 22. August 2005 (act. IV
47/3), sowie den Einkommensvergleich vom 1. April 2005 (act. IV39).
Die Ärzte diagnostizierten in den obgenannten Unterlagen ein
chronisches zervikospondylogenes und zervikocephales Syndrom
rechts, posttraumatisch nach Unfall vom 4. April 2001 aufgetreten, mit
initialer Comotio cerebri und Rippenkontusion ventral rechts, aktuell:
Fehlhaltung (Kopfprotrusion, BWS-Hyperkyphose, HWS-
Hyperlordose), muskuläre Dysbalance mit verkürzter Nacken- und
Halsmuskulatur, ISG-Dysfunktion rechts; ferner Kopfweh vom
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Spannungstyp, Sensibilitätsstörungen der Extremitäten ungeklärter
Ätiologie.
Die Vorinstanz unterbreitete die medizinischen Akten dem regionalen
ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung, welcher zuletzt am 19.
Dezember 2005 und 12. Juli 2007 dahingehend Stellung bezog, als
von einer Arbeitsfähigkeit von über 50% bezogen auf die an-
gestammten Tätigkeit als Kosmetikerin auszugehen sei. Die
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit liege aber bei nur 40%,
wenn man daneben die in der Freizeit ausgeübte Tätigkeit als
Tangolehrerin mitberücksichtige (act. 9).
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid liess S._______ (Beschwerde-
führerin) mit Eingabe vom 23. August 2006 (act. 1/1) Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern er-
heben mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 19. April 2005
und des Einspracheentscheids vom 21. Juli 2006 (der kantonalen IV-
Stelle) sei ihr basierend auf einen Invaliditätsgrad von 50% eine halbe
Invalidenrente auszurichten. Dies im Wesentlichen mit der Be-
gründung, für den Einkommensvergleich sei das effektiv erzielte Ein-
kommen aus dem Jahr 2002 gemäss Jahresrechnung massgebend,
woraus hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer 50%-igen
Erwerbstätigkeit einen Betriebsgewinn von Fr. 13'511.50 habe erwirt-
schaften können. Die Beschwerdeführerin habe auch nach Eintritt des
Gesundheitsschadens ein Einkommen erzielt, in dem sie die ihr ver-
bleibende Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft habe. Deshalb sei für die
Berechnung des Invalideneinkommens der tatsächlich erzielte Ver-
dienst und nicht der höher liegende Tabellenlohn massgebend. Für die
Berechnung des Valideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin kurz vor dem erlittenen Unfall ihr Geschäft an
einem neuen und lukrativeren Standort eröffnet habe, weshalb davon
auszugehen sei, dass sie einen höheren Ertrag hätte erwirtschaften
können.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2006 (act. 1/2)
beantragte die kantonale IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung hob sie hervor, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer
Ausreise nach Argentinien ihr Geschäft und damit ihre selbständige
Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgegeben. Damit sei erwiesen, dass
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ihr eine andere als die angestammte Tätigkeit zumutbar gewesen sei,
weshalb davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin hätte den
Tabellenlohn verdienen können.
F.
Mit Replik vom 5. Dezember 2006 (act. 1/3) hielt die Beschwerde-
führerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Be-
schwerde fest.
G.
Mit Duplik vom 4. Januar 2007 (act. 1/4) hielt auch die Vorinstanz an
ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2006 fest und verwies zur
Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheent-
scheid.
H.
Mit Urteil vom 22. März 2007 (act. 1) trat das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern wegen örtlicher Unzuständigkeit auf die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde nicht ein und überwies die Sache mitsamt den
Akten an das Bundesverwaltungsgericht.
I.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 (act. 2) bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht den Parteien den Eingang der Akten des Ver-
waltungsgerichts des Kantons Luzern. Gleichzeitig gab es die Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers bekannt, wogegen innerhalb der
angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren eingingen.
J.
Mit Verfügung vom 9. April 2010 (act. 7) wurde den Parteien eine
Änderung in der Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt-
gegeben. Auch dagegen sind innerhalb der angesetzten Frist keine
Ausstandsbegehren eingegangen.
K.
Am 19. April 2010 stellte die Ausgleichskasse Luzern dem
Bundesverwaltungsgericht einen Auszug aus dem Individuellen Konto
für die Jahre 2002 bis 2005 zu (act. 10).
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Ver-
waltungsakt der Vorinstanz, nämlich der Einspracheentscheid vom 21.
Juli 2006, welcher ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt.
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern wie hier
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.3 Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Gemäss Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht gegen Verfügungen kantonaler Instanzen zulässig,
soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht. Vorliegend ist eine Verfügung
der IV-Stelle des Kantons Luzern angefochten. Es ist daher im
Folgenden zu prüfen, ob ein Bundesgesetz die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerden gegen
diese Verfügungen vorsieht.
1.3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben,
sofern keine spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen zur An-
wendung kommen (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in der Fassung
gemäss Anhang Ziff. 107 des VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007, knüpft
die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an die Voraus-
setzung, dass das Anfechtungsobjekt eine Verfügung der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) ist. Den Verfahrensakten lässt sich
entnehmen und wird auch nicht bestritten, dass die Beschwerde-
führerin ihren Wohnsitz im August 2005, und damit vor dem Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Juli 2006, vom Kanton
Luzern ins Ausland verlegt hat. Gemäss Art. 40 Abs. 3 der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201)
bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des
Verfahrens erhalten.
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1.3.3 Gemäss Bst. a der Schlussbestimmungen zum IVG zur
Änderung vom 16. Dezember 2005 gilt das bisherige Recht für die von
der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen.
Nach der bis am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung von Art. 69
Abs. 2 IVG war die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen die zuständige Beschwerdeinstanz bei Be-
schwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide "von
Personen im Ausland". Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der
Eidgenössischen Rekurskommission war der Wohnsitz der Be-
schwerdeführerin oder des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung. Da die Beschwerdeführerin die Schweiz im August
2005 verlassen hatte, die Beschwerde aber erst am 23. August 2006
einreichte, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil
vom 22. März 2007 zu Recht festgestellt, es sei zur Beurteilung der
Beschwerde nicht zuständig. Daher hätte dieses gemäss Art. 58 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), wonach die Be-
hörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug
dem zuständigen Versicherungsgericht überweist, die Beschwerde an
die Eidgenössische Rekurskommission überweisen müssen. Das
kantonale Verwaltungsgericht hat jedoch in einem Zeitpunkt ent-
schieden, in welchem die Eidgenössische Rekurskommission bereits
nicht mehr bestand. Diese wurde per 31. Dezember 2006 als Be-
schwerdeinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt, das
seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und gestützt auf Art.
53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Be-
schwerden übernommen hat. Vorliegend war per 31. Dezember 2006
keine Beschwerde vor der Eidgenössischen Rekurskommission
hängig, welche vom Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen ge-
wesen wäre.
1.3.4 In einer gleichen gelagerten Konstellation hat das Bundesgericht
erkannt, dass eine solche Lösung, welche sich durch eine enge Aus-
legung von Art. 53 Abs. 2 VGG ergebe, zu einer Verweigerung der ver-
fassungsmässigen Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]) führen würde. Daher sei diese Bestimmung verfassungskonform
dahingehend auszulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht die
Beurteilung von Beschwerden übernimmt, sofern es zuständig ist,
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welche im fraglichen Zeitpunkt bei der Eidgenössischen Rekurs-
kommission hängig waren oder hätten anhängig gemacht werden
müssen. Einzig die Bejahung der Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts als Nachfolge der Eidgenössischen Rekurs-
kommission vermöge im zu beurteilenden Fall dem Beschwerdeführer
die verfassungsmässige Rechtsweggarantie zu gewährleisten (Urteil
des Bundesgerichts 9C_313/2008 vom 6. März 2009, E. 4.2 und 4.3 in
SVR 2009 IV Nr. 44).
1.3.5 Da sich die Ausgangslage als identisch erweist, ist das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde
gegen den besagten Einspracheentscheid der kantonalen IV-Stelle
(Vorinstanz) aufgrund von Art. 33 Bst. i VGG zuständig.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Ein-
spracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne
von Art. 48 Abas. 1 VwVG (vgl. auch Art. 59 ATSG) beschwerde-
legitimiert ist.
1.5 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG).
1.6 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 21.
Juli 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weis). Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise eine nach
diesem Zeitpunkt eingetretene Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes geltend macht (vgl. Beschwerde Ziff. 3), kann nicht auf
diese Rüge eingetreten werden. Tatsachen, die den dem Einspra-
cheentscheid zu Grunde liegenden Sachverhalt verändert haben,
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sollen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
In materieller Hinsicht streitig ist der Anspruch auf eine Rente der In -
validenversicherung.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende
Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der
Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversiche-
rung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausge-
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung anwendbar (Art. 1a – 70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Ände-
rungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die
durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Ja-
nuar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden
werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewe-
senen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
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gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine
Dreiviertelrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme
gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen war (Bst. b).
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG
die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweize-
rische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
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3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits -
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber-
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi -
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsein-
kommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einsprache-
entscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau
ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen An-
näherungswerte miteinander zu vergleichen. Unter den Erwerbstätigen
gibt es aber auch Fälle, bei denen eine zuverlässige Ermittlung oder
Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht mög-
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lich ist. Dies kann insbesondere bei Selbständigerwerbenden zutreffen.
Das Bundesgericht (ehemals: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
hat verschiedentlich festgehalten, dass in solchen Fällen ein Be-
tätigungsvergleich – in Anlehnung an die spezifische Methode für
Nichterwerbstätige – vorzunehmen und der Invaliditätsgrad nach
Massgabe der erwerblichen Auswirkung der verminderten Leistungs-
fähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu ermitteln ist
(ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche
Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur
spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht un-
mittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem be-
messen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs
die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese
im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten.
Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen
einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht not-
wendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge
haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergeb-
nis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche
Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie der Versicherten die
Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009 E.
2; I 463/02 vom 17. Februar 2003 E. 3.2; BGE 128 V 29E.1; Urteil I
69601 vom 4. April 2002 E. 1c; BGE 104 V).
4.
4.1 Unbestritten sind vorliegend die durch die Ärzte erhobenen
medizinischen Befunde, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.
Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde, der Invaliditätsgrad
sei von der Vorinstanz falsch festgelegt worden. Dieser betrage
mindestens 50%, unter Berücksichtigung eins deutlich tieferen In-
valideneinkommens und eines höheren Valideneinkommens (act. 1.1).
4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten-
beginns, im vorliegenden Fall am 1. Mai 2002 (Art. 29 Abs. 1 IVG),
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent-
wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er-
Seite 12
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fahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits-
schaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 129 V
222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin war zuletzt als selbständig erwerbende
Kosmetikerin mit eigenem Geschäft tätig. Für die Berechnung des
Valideneinkommens ging die Vorinstanz vom Durchschnitt der Ein-
kommen gemäss dem Individuellen Konto der AHV der Jahre 1991 –
1996 aus und rechnete diese unter Berücksichtigung der Teuerung auf
das Jahr 2002 (massgebender Zeitpunkt) um. Die Einkommen der
Jahre 1997 – 2001 (Unfalljahr) wurden hingegen nicht berücksichtigt,
da sich der Umsatz am damaligen Standort des Geschäfts an der
(Ortschaft) infolge Schliessung von umliegenden Geschäften
verschlechtert gehabt habe. Das habe die Beschwerdeführerin
veranlasst, ihr Geschäft im Jahre 2001 an die (Ortschaft) zu verlegen,
wo dieses mit unveränderter Grösse und Struktur (Einzelbetrieb ohne
Angestellte) betrieben worden und auch eine Vergrösserung nicht
geplant gewesen sei. Dementsprechend wurde ein durchschnittliches
Einkommen von Fr. 28'422.- ermittelt. Zudem habe sich die
Beschwerdeführerin ein neues Lasergerät angeschafft, weil sie ihre
Tätigkeit vermehrt in die Haarentfernung habe richten wollen, wodurch
sie sich einen Gewinnzuwachs erhofft habe. Dieser wurde von der
Vorinstanz in der Grössenordnung von 10% berücksichtigt. Das
Valideneinkommen hatte die Vorinstanz somit insgesamt mit Fr.
31'264.- ermittelt. Dieses entspreche laut Vorinstanz denn auch
ungefähr dem Betriebsgewinn gemäss Gewerbestatistik für den
Bereich Kosmetik für einen Betrieb in der Grösse der
Beschwerdeführerin, welcher mit Fr. 30'000.- verzeichnet sei. Da die
Beschwerdeführerin zu 100% in ihrem Geschäft als Kosmetikerin
erwerbstätig gewesen sei und den Haushalt nebenbei geführt habe,
blieb die Tätigkeit als Hausfrau nicht berücksichtigt. Ebenso
unberücksichtigt blieb die weitere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als
Tangolehrerin, da diese unentgeltlich und hobbymässig erfolgt sei.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Ermittlung des
Valideneinkommens einzig insoweit, als sie geltend macht, sie hätte
am neuen Standort an besserer Lage einen höheren Ertrag
erwirtschaften können, wäre sie nicht invalid geworden, was die
Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Diese Bestreitung wird von der
Beschwerdeführerin aber in keiner Weise – weder individuell noch
branchenbezogen – substantiiert. Entscheidend für die Bemessung
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des Valideneinkommens ist, was die versicherte Person im
massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE
135 V 58 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts I 705/05 vom 4. Januar
2007 E. 3.3.1). Da die Beschwerdeführerin die Tätigkeit am neuen
Standort erst wenige Monate vor dem Unfall aufgenommen hatte, lässt
sich die Auswirkung des Standortfaktors auf das Einkommen nicht
hinreichend zuverlässig ermitteln. Damit erscheint die blosse Annahme
der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne am neuen Standort
mindestens das bisherige Einkommen (in den guten Geschäftsjahren)
mit einem zusätzlichen Gewinn von 10% erzielen, zu Ungenau und
berücksichtigt die voraussichtliche Entwicklung des Geschäfts ohne
Eintritt der Invalidität nicht hinreichend.
4.3 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens hat sich die
Vorinstanz auf einen Tabellenlohn bei Unselbständigerwerbenden
gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für
das Jahr 2002, TA3, Sektor 3 Dienstleistungen 50-93,
Anforderungsniveau 3, aufgerechnet auf 41.8 Wochenstunden, recte
41.7 Wochenstunden (gemäss Berechnungsblatt, act. IV 39 Seite 3),
abgestützt, was für ein Vollpensum ein Einkommen von 58'712.-, recte
Fr. 58'572.- (gemäss Berechnungsblatt, act. IV 39 Seite 3) ergibt.
Bezogen auf das Pensum bzw. die verbleibende Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin von 50% und bei einem leidensbedingten Abzug
von 15% ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 24'952.72 (vgl.
angefochtener Einspracheentscheid E. 3c), recte Fr. 24'893 gemäss
Berechnungsblatt (act. IV 39 Seite 3). Demgegenüber verlangt die
Beschwerdeführerin die Heranziehung des effektiv erzielten
Erwerbseinkommens. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die
Beschwerdeführerin könne mit ihrer gesundheitlichen Einschränkung
mehr verdienen als im angestammten Beruf. Daher sei ihr die Aufgabe
der selbständigen Tätigkeit und die Aufnahme einer unselbständigen
Verweistätigkeit in derselben Branche zuzumuten.
4.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumut-
barerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidi -
tät eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm
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verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfte,
sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsäch-
lich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b/aa mit
Hinweisen).
4.3.2 Wie aus den Akten sowie den Darlegungen der Beschwerde-
führerin und der Vorinstanz hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin
nach dem Unfall nach anfänglichen ärztlichen und therapeutischen
Behandlungen ab dem 1. Mai 2001 ihre bisherige Tätigkeit als selb -
ständig erwerbende Kosmetikerin mit eigenem Geschäft mit einer
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 50% wieder aufgenommen. Auch
die anderen bisherigen Tätigkeiten als Hausfrau und als Tangolehrerin
konnte die Beschwerdeführerin leidensbeschränkt, erstere mit einer
Arbeitsunfähigkeit von 50%, wieder aufnehmen (vgl. Arztberichte Dr.
med. L._______ (Hausarzt) vom 25. Mai 2002 [act. IV 21 S. 24] sowie
vom 2. Oktober 2001 [act. IV 21 S. 25]; Gutachten Prof. Dr. med.
V._______vom 22. September 2003 [act. IV 21 S. 8]). Was die
Erwerbstätigkeit im angestammten Bereich anbelangt, kommt der
Gutachter Prof. Dr. med. V._______zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin grundsätzlich sämtliche Arbeiten als selbständige
Kosmetikerin durchführen könne, wenn auch zeitlich reduziert. Es sei
davon auszugehen, dass die ISG-Dysfunktionen (nicht als Unfallfolge
betrachtet) weiter behandelbar seien, sodass daraus keine dauernde
Einschränkung abgeleitet werden könne. Die Beeinträchtigungen
seitens der zervikalen Schmerzen seien zu 25% zur gesamten
Berufstätigkeit zu gewichten. Der Gutachter hält im Weiteren fest, der
Beruf einer Kosmetikerin entspreche idealerweise den Tätigkeiten,
welche die Beschwerdeführerin noch durchführen könne (leichte
Wechselbelastungen, kein Heben von schweren Gegenständen usw.).
Hingegen sei anzunehmen, dass beim Wechsel der Tätigkeiten in eine
körperlich belastendere Arbeit die Beschwerden zunehmen würden.
Die Beschwerdeführerin nutze in ihrem Beruf als Kosmetikerin ihre
Ressourcen idealerweise aus, weshalb die Beurteilung nach anderen
entsprechenden Tätigkeiten entfalle. Der Gutachter ergänzte mit Zu-
satzbericht vom 6. April 2004 seine Beurteilung dahingehend, dass
von einer dauerhaften unfallbedingten Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit im Beruf als selbständige Kosmetikerin nunmehr von 15%
(und nicht von 25%) auszugehen sei, weil das Tangotanzen im Ver-
gleich zur Tätigkeit als Kosmetikerin als belastender einzustufen sei,
weshalb die Tätigkeit als Tangolehrerin hinsichtlich der Einschränkung
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der Arbeitsfähigkeit einkalkuliert werden müsse (act. IV 25). In seinem
Verlaufsbericht vom 16. November 2004 (act. IV 32) bezeichnet der
Hausarzt Dr. L._______ den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin als stationär bei einer unverminderten
Arbeitsunfähigkeit von 50%. Der regionale ärztliche Dienst (RAD) führt
in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2006 (wiedergegeben im
Protokoll der IV-Stelle Luzern per 16. April 2010, Seite 5 [act. 9]) aus,
während der Behandlungsphase habe die Einschränkung als
Kosmetikerin sowie als Hausfrau 50% betragen. Unter
Berücksichtigung der Tätigkeit als Tangolehrerin, welche belastender
für den Nacken als Kosmetik sei, wäre bei reiner Kosmetik tätigkeit das
zumutbare Pensum noch höher. So habe die Beschwerdeführerin
bereits im Mai 2001 zu einem höheren Pensum als 50% gearbeitet.
Daher könne die gesundheitsbedingte Einschränkung der
Leistungsfähigkeit medizinisch-theoretisch auf 40% festgesetzt
werden. Da die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Tangolehrerin
auch nach dem Unfall unentgeltlich verrichtete, ist die Vorinstanz zu
Recht von einer einkommensrelevanten Arbeitsunfähigkeit von 50% für
die Tätigkeit als Kosmetikerin ausgegangen, was im Übrigen auch von
der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.
4.3.3 Dass die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit
auch tatsächlich ausschöpfte, kann der Entwicklung ihres Einkommens
aufgrund des aktenkundigen IK-Auszugs vom 19. April 2010 (act. 10)
sowie der Jahresrechnung 2003 (act. IV 28) entnommen werden. So
hatte die Beschwerdeführerin nach dem Unfall von 2001 bis zu ihrer
Abreise ins Ausland im Jahr 2005 folgende Einkommen erzielt: Fr.
15'200.- (2002), Fr. 8'307.- (2003), Fr. 26'700.- (2004), Fr. 17'800.- (bis
Juli 2005). Daraus geht hervor, dass das Einkommen in den Jahren
2002 und auch 2003 noch vom Aufbau des Geschäfts am neuen
Standort geprägt war und in den nachfolgenden Jahren 2004 und 2005
(letzteres Jahr bei Umrechnung auf ein Jahreseinkommen von Fr.
30'541.-) kontinuierlich zunahm. Für den Einwand der Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin habe schliesslich ihre selbständige Erwerbstätig-
keit im angestammten Tätigkeitsbereich aufgegeben, weil ihr diese
nicht länger zumutbar gewesen sei, lassen sich in den Akten keine
Grundlagen finden. Vielmehr ergibt sich aufgrund dieser Fest-
stellungen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde ihre selb-
ständigerwerbende Tätigkeit vollzeitlich fortgesetzt hätte.
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4.3.4 Die Heranziehung eines Tabellenlohns für die Bestimmung des
Invalideneinkommens erfolgte unter den gegebenen Umständen somit
zu Unrecht, weshalb der Einwand der Beschwerdeführerin begründet
ist.
4.3.5 Die Beschwerdeführerin ist von einem Invalideneinkommen von
Fr. 13'511.- ausgegangen. Dieses bezog sich zwar auf das Jahr 2002,
in welchem der frühestmögliche Zeitpunkt des Rentenbeginns lag (vgl.
vorne E. 4.2) und beruhte damit grundsätzlich auf zeitidentischer
Grundlage wie das Valideneinkommen. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie habe gemäss Jahresrechnung 2002 einen effektiven Er-
trag in dieser Höhe erwirtschaftet. Dabei lässt sie allerdings unbe-
rücksichtigt, dass die Heranziehung von Geschäftsergebnissen bei
Selbständigerwerbenden zuverlässige Schlüsse über die invaliditäts-
bedingte Einbusse im Allgemeinen nicht zulassen, ausser dort, wo mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass
Geschäftsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinfluss
worden sind (Urteil des Bundesgerichts I 463/02 vom 17. Februar
2003, E. 3.2). Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass
solche invaliditätsfremde Faktoren mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit ausgeschlossen werden können. Ausserdem lässt sie die ge-
nannte Einkommensentwicklung unberücksichtigt. Die Heranziehung
einzig des Geschäftsergebnisses 2002 für die Bestimmung des In-
valideneinkommens fällt daher ausser Betracht.
5.
5.1 Wie sich die mit 50 % festgelegte restliche Arbeitsfähigkeit auf das
Invalideneinkommen auswirkt, ist nach der ausserordentlichen Be-
messungsmethode zu ermitteln. Zur Bestimmung des Einkommens,
welches die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als
Kosmetikerin mit eigenem Geschäft noch erzielen könnte, hat die Vor-
instanz keine diesbezüglichen Erhebungen getroffen. Auch finden sind
in den Akten keine Angaben, welche einen Betätigungsvergleich zur
Feststellung der leidensbedingten Behinderung zulassen und
ebensowenig solche, die eine erwerbliche Gewichtung der einzelnen
Einschränkungen ermöglichen würden (vgl. Kreisschreiben über die
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz
3103 ff.).
5.2 Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung
der Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Invaliditätsgrad nach der
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ausserordentlichen Bemessungsmethode ermittle und in der Sache
neu entscheide. Dabei hat sie die vorhandenen Arztberichte zu
überprüfen und, sofern notwendig, aktualisieren zu lassen.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 In Anwendung von Art. 63 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wird auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten verzichtet.
6.2 Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerde-
führerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch
auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Diese wird auf
Fr. 1'250.- festgesetzt.
Für Leistungen, die von in der Schweiz ansässigen Anwälten für im
Ausland wohnende Personen erbracht werden, ist keine Mehrwert -
steuer geschuldet (Art. 5 Bst. b i.V.m Art. 14 Abs. 3 Bst. c des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20], weshalb diese gemäss
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE nicht entschädigt wird (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 22. Mai 2003 [I 30/03] E. 6; SVR 2003 IV Nr. 32).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der
Vorinstanz (Einspracheentscheid) vom 21. Juli 2006 aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne
der Erwägungen (E. 5.2) über den Leistungsanspruch neu entscheide.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'250.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
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Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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