Abtei lung II I
C-3791/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
C_______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Cinthia Sedo,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3791/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist 1972 geboren und brasilianische Staatsan-
gehörige. Ein erstes Mal wurde sie am 16. Juli 2006 bei der Einreise in
St. Margrethen kontrolliert. Gemäss Rapport der Kantonspolizei St.
Gallen war sie im Fahndungssystem RIPOL in Deutschland als ver-
misst gemeldet und zu Aufenthaltsnachforschungen ausgeschrieben.
Nachdem die Urheber der Ausschreibung nicht eruiert werden konn-
ten, wurde diese offenbar revoziert und die Beschwerdeführerin konnte
ihre Reise fortsetzen. Als Ziel gab sie eine Adresse in Emmenbrücke
(LU) an, an der ihr Verlobter wohne.
B.
Ein weiteres Mal wurde die Beschwerdeführerin anlässlich einer
polizeilichen Milieukontrolle am Abend des 23. September 2007 in der
Bar des Hotels Bahnhof in Gurtnellen (UR) angehalten. Der Kontrolle
waren offenbar Beobachtungen vorausgegangen, wonach sich in dem
den Behörden seit Jahren als sogenannte Kontaktbar bekannten Lokal
mehrere brasilianische Frauen unter die Gäste mischten und darum
baten, Getränke offeriert zu bekommen.
C.
Auf Antrag der kantonalen Migrationsbehörde verhängte die Vorinstanz
gestützt auf diesen Sachverhalt am 11. Dezember 2007 eine zweijähri-
ge Einreisesperre über die Beschwerdeführerin. Die Massnahme wur-
de u.a. damit begründet, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführe-
rin wegen Verdachts auf Ausübung der Prostitution unerwünscht sei.
Einer allfälligen Beschwerde wurde vorsorglich die aufschiebende Wir-
kung entzogen. Die Verfügung wurde offenbar an die von der Be-
schwerdeführerin hinterlassenen Adresse in Deutschland gerichtet,
konnte dort aber von der Schweizerischen Botschaft nicht zugestellt
werden.
D.
Am 8. Mai 2008 führten zivile Fahnder der Kantonspolizei Bern in ei-
nem Massagesalon in Hindelbank eine Kontrolle durch. Dabei wurden
einem von ihnen durch die dort anwesende Beschwerdeführerin Lie-
besdienste gegen Bezahlung angeboten.
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Aufgrund des Verdachts einer Missachtung ausländerrechtlicher Vor-
schriften wurde die Beschwerdeführerin unmittelbar im Anschluss an
die Kontrolle auf den lokalen Polizeiposten verbracht und dort zur Sa-
che befragt. Dabei gab sie unter anderem zu Protokoll, sie sei rund
eine Woche zuvor im Salon – dessen Besitzerin sie schon seit Jahren
kenne – angekommen mit dem Ziel, sich hier zu prostituieren. Sie
habe aber seither erst einen Kunden empfangen. In die Schweiz ein-
gereist sei sie vor drei Wochen; das sei ihr achter Aufenthalt in diesem
Land. Sie wohne bei ihrem Freund in Montlingen (SG).
Ebenfalls noch am 8. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführerin die von
der Vorinstanz am 11. Dezember 2007 erlassene Einreisesperre eröff-
net. Am 13. Mai 2008 reiste die Beschwerdeführerin aus der Schweiz
aus.
E.
Mit Strafmandat vom 3. Juni 2008 verurteilte die zuständige Untersu-
chungsrichterin des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaar-
gau die Beschwerdeführerin wegen unbewilligter Erwerbstätigkeit, be-
gangen am 8. Mai 2008 in Hindelbank, zu einer bedingten Geldstrafe
von 60 Tagessätzen à je Fr. 30.- sowie zu einer Busse von Fr. 100.-.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Juni 2008 gelangte die Beschwerde-
führerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhe-
bung der gegen sie verhängten Einreisesperre. Zur Begründung lässt
sie durch ihre (gemäss schriftlicher Vollmacht am 9. Mai 2008 manda-
tierte) Rechtsvertreterin vorbringen, der von der Vorinstanz zum An-
lass genommene Sachverhalt rechtfertige eine Fernhaltemassnahme
nicht. Im Umstand allein, dass sie sich in einer Bar in Gurtnellen (UR)
aufgehalten habe, sei noch kein genügendes Indiz für eine Prostitution
bzw. für grobe Zuwiderhandlungen gegen Gesetzesvorschriften zu er-
blicken. Es sei denn auch in diesem Zusammenhang kein Strafverfah-
ren durchgeführt worden. Sie habe damals über einen gültigen Aufent-
haltstitel in Deutschland verfügt und sich als Touristin in der Schweiz
aufgehalten. Im übrigen sei sie auch nicht vorbestraft.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2008 schliesst die Vorin-
stanz auf Abweisung der Beschwerde. Dabei vertritt sie die Auffas-
sung, dass die Einmietung der Beschwerdeführerin in dem als Kon-
taktbar bekannten Hotel Bahnhof in Gurtnellen vernünftigerweise kei-
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nen anderen Schluss zulasse, als dass sie dort der Prostitution nach-
gegangen sei.
H.
Mit Replik vom 17. November 2008 hält die Beschwerdeführerin an ih-
ren Anträgen und deren Begründung fest. Dabei bestreitet sie erneut,
in besagtem Lokal in Gurtnellen (UR) der Prostitution nachgegangen
zu sein. Das Gegenteil sei allein aus dem Umstand, dass am fragli-
chen Ort auch Prostitution ausgeübt werde, nicht als erstellt zu be-
trachten.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine
Verfügung im erwähnten Sinne und damit ein zulässiges Anfechtungs-
objekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend endgültig (Art.
83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als materielle Verfügungsadressatin
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
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erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehe-
malige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG
i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2008/1 vom 14. Februar 2008, E. 2). Die angefochtene Verfü-
gung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Re-
gelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG, abzustellen.
4.
4.1 Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer
die Einreisesperre verhängen (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Sie kann
ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen
gegen Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen
gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen
und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zu-
schulden kommen lassen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG).
4.2 Art. 13 Abs. 1 ANAG sieht mit der groben oder mehrfachen Zuwi-
derhandlung gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Be-
stimmungen und der persönlichen Unerwünschtheit einer ausländi-
schen Person zwei Tatbestände vor, die zu einer Einreisesperre führen
können. Die Höchstdauer der Einreisesperre ist im einen Fall auf drei
Jahre beschränkt, im anderen Fall sieht das Gesetz keine Beschrän-
kung vor. Im Falle der Unerwünschtheit steht die konkrete Gefährdung
der schweizerischen Rechtsordnung im Vordergrund. Ob eine solche
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vorliegt, hat die rechtsanwendende Behörde aufgrund der gesamten
Umstände zu beurteilen (vgl. Entscheid des Eidg. Justiz- und
Polizeidepartements vom 17. August 1993, teilweise publiziert in: Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 58.53).
4.3 Unerwünscht sind unter anderem Ausländerinnen und Ausländer,
deren Handlungen darauf schliessen lassen, dass sie sich inskünftig
nicht so verhalten werden, wie dies im Allgemeinen von Personen er-
wartet werden kann, die sich vorübergehend oder dauernd in der
Schweiz aufhalten (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB,
1993, Nr. 14).
5.
5.1 Prostitution ist im fremdenpolizeilichen Massnahmerecht unter
zwei unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung.
Zum einen fällt sie als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän-
der (BVO, SR 823.21) unter die einschlägigen Normen des Ausländer-
rechts über die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern zum
schweizerischen Arbeitsmarkt. In der Nichtbeachtung dieser Normen
liegt eine grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestim-
mungen begründet, die nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 zweiter
Satz ANAG schon für sich alleine zu einer Einreisesperre führen kann.
Daran vermag nichts zu ändern, dass es sich bei der Prostitution um
eine Erwerbstätigkeit handelt, für die nicht ohne weiteres eine frem-
denpolizeiliche Bewilligung ausgestellt wird (vgl. dazu BRIGITTE
HÜRLIMANN, Prostitution – ihre Regelung im schweizerischen Recht und
die Frage der Sittenwidrigkeit, Zürich usw. 2004, S. 75 ff.; FULVIO
HAEFELI, Die Prostitution und die Bestimmungen des ANAG über den
Nachzug ausländischer Ehegatten, in: SJZ 95 [1999] S. 181 ff.). Denn
die Zurückhaltung oder gar systematische Weigerung einer Migrations-
behörde, eine bestimmte Erwerbstätigkeit zuzulassen, begründet keine
Freistellung dieser Tätigkeit von der Bewilligungspflicht.
5.2 Auf der anderen Seite wird die Prostitution selbst vor dem Hinter-
grund gewandelter Moralvorstellungen immer noch als grober Verstoss
gegen die Sittlichkeit angesehen, der zumindest dem Grundsatz nach
zu einer Ausweisung und a fortiori zu einer Einreisesperre wegen Un-
erwünschtheit führen kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b ANAG i.V.m. Art.
16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundes-
gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR
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142.201]; anderer Meinung: Brigitte Hürlimann, a.a.O. S. 178 ff.). In der
Hauptsache aber ist das Gewerbe - sofern es nicht freiwillig, selbstbe-
stimmt und mit einer ausdrücklichen Bewilligung ausgeübt wird - mit
negativen Begleiterscheinungen verbunden, die wiederum als ernst-
hafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu qualifizieren sind. Hin-
zuweisen ist insbesondere auf das Erscheinungsbild von Menschen-
händlern und Zuhältern, bei denen die Tendenz besteht, sich zu orga-
nisieren und moderne wirtschaftliche Lenkungsmechanismen zur effi-
zienteren Ausbeutung der Prostituierten einzusetzen. Diese Kreise be-
gehen nicht nur Delikte, die sich gegen die Prostituierten richten, son-
dern sie sind häufig auch in anderen Bereichen der Kriminalität aktiv.
Das Milieu wirkt allgemein kriminogen (vgl. Berichte innere Sicherheit
der Schweiz 2007, S. 10 und 30 f., und 2006, S. 59 f., online auf
> Dokumentation > Berichte, besucht am 11. De-
zember 2008). Aus diesen Gründen erfüllt die Prostitution unabhängig
von der Dauer ihrer Ausübung und soweit sie nicht auf einer ausdrück-
lichen fremdenpolizeilichen Bewilligung beruht, per se den Tatbestand
der Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 erster Satz ANAG.
Die sich darauf stützende Massnahme dient auch dem Schutz der
öffentlichen Gesundheit und demjenigen der betroffenen ausländi-
schen Staatsangehörigen selbst, die nach dem bereits Gesagten nicht
selten Opfer einer Form des Menschenhandels geworden sind (vgl.
zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8374/2007 vom
21. Januar 2009 E. 5.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat der angefochtenen Fernhaltemassnahme die
Anhaltung der Beschwerdeführerin am 23. September 2007 in Gurtnel-
len (UR) zugrunde gelegt. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass allein
schon die Begleitumstände dieser Anhaltung den begründeten Ver-
dacht auf Prostitution bzw. auf eine grobe Verletzung fremdenpolizeili-
cher Vorschriften rechtfertigten. Sie schloss daraus auf eine Uner-
wünschtheit.
6.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber, sich an besag-
tem Ort prostituiert zu haben. Sie habe sich zur fraglichen Zeit als Tou-
ristin in der Schweiz aufgehalten und das von der Vorinstanz verwen-
dete einzige Indiz (Tatsache ihrer Anwesenheit und Einmietung in dem
Betrieb, in dem auch Prostitution vorgekommen sei) reiche nicht aus,
um ihr solches zu unterstellen.
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6.3 Ob die konkreten Umstände, wie sie anlässlich der am 23. Sep-
tember 2007 im Hotel Bahnhof in Gurtnellen durchgeführten Milieu-
kontrolle von der Polizei angetroffen wurden, ohne weitere Abklärun-
gen, insbesondere auch ohne eine protokollarische Einvernahme der
Beschwerdeführerin und der andern anwesenden Frauen schon aus-
reichende Anhaltspunkte für die Annahme der Ausübung illegaler
Prostitution boten, erscheint eher fraglich, kann aber aus nachfolgend
zu erörternden Gründen offen gelassen werden.
6.4 Die Beschwerdeführerin wurde nach dem bereits Gesagten am
8. Mai 2008 in einem Massagesalon in Hindelbank (BE) angetroffen.
Dabei bestritt sie nicht, sich prostituiert bzw. solche Dienstleistungen
dem sie kontrollierenden zivilen Fahnder angeboten zu haben. Dafür
wurde sie denn auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Spä-
testens damit hat die Beschwerdeführerin – wenn sie auch diesen Vor-
fall und die daraus resultierenden strafrechtlichen Konsequenzen in
den nachfolgenden Rechtsschriften verschwieg – den Anlass für eine
Fernhaltemassnahme gesetzt.
6.5 Angesichts der Umstände rechtfertigt sich die Massnahme sowohl
unter dem Gesichtspunkt der Unerwünschtheit (Art. 13 Abs. 1 Satz 1
ANAG), wie auch unter demjenigen der groben Zuwiderhandlung ge-
gen fremdenpolizeiliche Bestimmungen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG).
7.
7.1 Es bleibt daher zu prüfen, ob die vorhängte Fernhaltemassnahme
in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund.
Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzuneh-
men zwischen dem öffentlichen Interesse an den Massnahmen einer-
seits und dem von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interes-
sen der Beschwerdeführerin andererseits (vgl. statt vieler ULRICH
HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.)
7.2 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv gesehen
nicht leicht. Die illegale Prostitution bzw. das oftmals damit verbundene
kriminogene Milieu stellen nach dem bereits Gesagten insbesondere
unter sicherheitspolizeilichen Aspekten eine unerwünschte Erschei-
nung dar. An der Fernhaltung von Personen, die sich in der Schweiz il-
legal prostituieren, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Was
die subjektive Seite anbetrifft, so kann zumindest nicht von einer be-
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sonderen Einsicht der Beschwerdeführerin in die Problematik ihrer
Verhaltensweise ausgegangen werden.
7.3 Spezifische persönliche Interessen der Beschwerdeführerin daran,
keinen besonderen Einreiserestriktionen unterstellt zu sein, werden in
der Beschwerdschrift nicht geltend gemacht. Zwar hat die Beschwer-
deführerin im Rahmen des Strafmandatsverfahrens angegeben, in der
Schweiz einen Freund zu haben. Die diesbezüglichen Angaben sind
jedoch weder ausreichend substanziiert, noch sind sie als solche ge-
eignet, das an einer Fernhaltung bestehende öffentliche Interesse auf-
zuwiegen. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Einreisesper-
re als solche, aber auch die Dauer von zwei Jahren nicht zu beanstan-
den und erweist sich als verhältnismässig.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdefüh-
rerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR
173.320.2]).
(Dispositiv Seite 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Dossier ZEMIS [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
- das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri
(Dossier [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
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