B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3791/2013
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski, Rechtsan-
walt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der 1972 geborene Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsange-
höriger. Am 9. Dezember 1996 ersuchte er in der Schweiz erfolglos um
Asyl und wurde am 19. November 1998 in sein Heimatland ausgeschafft.
Am 12. März 1999 reiste er erneut in die Schweiz ein und heiratete am
7. April 1999 eine Schweizer Bürgerin. Aufgrund dieser Ehe wurde er am
12. März 2003 erleichtert eingebürgert. Vom 15. April 2006 an lebten die
Ehegatten gerichtlich getrennt; die Ehe wurde schliesslich am 10. Februar
2007 rechtskräftig geschieden. Am 22. Februar 2007 verheiratete sich der
Beschwerdeführer in Pakistan mit einer Landsfrau, woraufhin er ein Ge-
such um Familiennachzug stellte.
A.b Aufgrund dieser Ereignisse erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung mit Verfügung vom 12. März 2008 für nichtig. Das Bundes-
verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil
C-2758/2008 vom 22. August 2011 ab. Auf die gegen dieses Urteil beim
Bundesgericht (verspätet) eingereichte Beschwerde trat dieses mit Urteil
1C_411/2011 vom 29. September 2011 nicht ein.
A.c Am 13. Dezember 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Auf-
enthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt des Kan-
tons Thurgau (im Folgenden: Migrationsamt) lehnte dieses Gesuch mit
Verfügung vom 18. März 2013 ab und wies ihn an, die Schweiz bis zum
31. Mai 2013 zu verlassen. Auf den gegen diese Verfügung (verspätet)
eingereichten Rekurs trat das Departement für Justiz und Sicherheit des
Kantons Thurgau am 23. April 2013 nicht ein. Am 29. April 2013 trat das
Migrationsamt auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Gleichzeitig
teilte es dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, dem BFM die Anord-
nung eines Einreiseverbots zu beantragen, und gewährte ihm Frist, sich
dazu zu äussern. Die Stellungnahme vom 15. Mai 2013 wurde dem BFM
übermittelt.
B.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 verhängte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer ein vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2018 geltendes
Einreiseverbot. Sie begründete dies u.a. damit, dass der Beschwerdefüh-
rer durch sein missbräuchliches Verhalten die öffentliche Sicherheit und
Ordnung gefährdet habe. Im Asylverfahren habe er seine Begründung auf
ein gefälschtes Dokument gestützt und nach Abweisung des Asylgesu-
ches eine sechzehn Jahre ältere Schweizer Bürgerin geheiratet. Diese
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Ehe habe alle Merkmale einer Scheinehe aufgewiesen. Nach der Schei-
dung habe er umgehend eine pakistanische Staatsangehörige geheiratet.
Im Rahmen ihres Einreisegesuchs habe die Ehefrau zu Protokoll gege-
ben, der Beschwerdeführer "[sei] bereits ihr Ehemann […], welcher vor
ca. acht Jahren in die Schweiz gereist sei, um dort einen Aufenthaltstitel
zu erlangen, damit er besser verdienen könne". Über Jahre habe der Be-
schwerdeführer mit "erheblicher krimineller Energie" und "mit allen lega-
len und illegalen Mitteln" versucht, einen dauerhaften Aufenthalt in der
Schweiz zu erwirken.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2013 beantragt der Rechtsvertreter
namens seines Mandanten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots auf maximal ein Jahr fest-
zusetzen.
Der Rechtsvertreter macht geltend, es fehle an den Voraussetzungen für
den Erlass einer Fernhaltemassnahme. Eine solche sei unverhältnismäs-
sig. Die Vorinstanz habe bei der Würdigung des – falsch und unvollstän-
dig festgestellten – Sachverhalts ihr Ermessen missbraucht.
Er kritisiert, die Vorinstanz werfe seinem Mandanten erhebliche kriminelle
Energie vor, obwohl dieser sich nicht strafbar gemacht habe. Die Vorin-
stanz hätte ihm auch nicht vorwerfen dürfen, sich legaler Mittel bedient zu
haben, um seinen Aufenthalt zu sichern. Das Asylverfahren liege zu weit
zurück, als dass heute noch auf das damals gezeigte Verhalten abgestellt
werden könne. Was den Vorwurf der Scheinehe anbelange, so zeige die
Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Be-
gründung des Urteils, dass es sich nicht um einen offensichtlichen oder
krassen Fall, sondern um einen Grenzfall gehandelt habe. Die Ehe-
schliessung kurz nach seiner Scheidung sei ebenfalls nicht illegal gewe-
sen. Zudem dürfe nicht auf die Behauptungen der zweiten Ehefrau ge-
genüber der Schweizer Botschaft abgestellt werden, wonach sie und der
Beschwerdeführer schon seit acht Jahren verheiratet gewesen seien; ei-
nerseits gebe es dafür keinen Beweis, andererseits sei das Protokoll von
der Ehefrau nicht unterzeichnet worden.
Angesichts der sehr guten Integration des Beschwerdeführers in der
Schweiz und seines tadellosen Leumunds könne eine erhebliche Wahr-
scheinlichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
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ausgeschlossen werden. Es fehle daher an den Voraussetzungen für eine
ungünstige Prognose bezüglich künftigen Wohlverhaltens.
Für den Fall, dass ein Einreiseverbot als gerechtfertigt angesehen werde,
wird beantragt, dieses in zeitlicher Hinsicht angemessen zu beschränken.
Einem tadellosen Leumund mit bester Integration stehe ein nach "langem
Überlegen" als Scheinehe gewertetes Verhalten als Verstoss gegen die
öffentlicher Ordnung gegenüber. Einer Massnahme für einmaliges Fehl-
verhalten stünden gewichtige private Interessen gegenüber. Eine Dauer
des Einreiseverbots von höchstens einem Jahr sei daher angemessen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 20. September 2013 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie ergänzte ihre Begründung dahinge-
hend, dass das Eingehen einer Scheinehe als grober Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten sei. Die Verhängung eines
Einreiseverbots für die Dauer von fünf Jahren entspreche der ständigen
Praxis und Rechtsprechung.
E.
Der Beschwerdeführer nahm am 25. Oktober 2013 zur Vernehmlassung
der Vorinstanz Stellung. Er hält an seinen Anträgen und deren Begrün-
dung fest.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht zog neben den Vorakten auch die Akten
des Asylverfahrens sowie die den Beschwerdeführer betreffenden Akten
des Migrationsamts des Kantons Thurgau bei.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten.
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sa-
che endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das BFM gegen ausländische
Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein
Einreiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer ange-
ordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegen-
de Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67
Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von
der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreisever-
bot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5
AuG).
3.2 Wird gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot verhängt,
so wird dieses nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben (vgl. Art. 3 Bst. d, Art. 21 und
Art. 24 der SIS-II-Verordnung [Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006], in
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Kraft seit 9. April 2013 gemäss Beschluss des Rates 2013/158/EU vom
7. März 2013 [Abl. L 87/10 vom 27. März 2013]). Damit wird dem Betrof-
fenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-
Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1
Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Die
Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen
oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene
Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK;
Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September
2009).
3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Ge-
samtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die
Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein-
zelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809; vgl. auch SCHWEIZER/SUTTER/WID-
MER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des
Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinwei-
sen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden (Bst. a) oder wenn öffentlich-rechtliche
oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden (Bst. b). Bestand
ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entspre-
chender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Bot-
schaft, a.a.O., S. 3760; vgl. auch Urteil des BVGer C-3213/2013 vom
31. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Ein-
reiseverbot damit begründet, dass dessen Verhalten, um sich den dauer-
haften Aufenthalt in der Schweiz zu sichern, missbräuchlich gewesen sei.
Sie erwähnt dabei explizit das Verhalten im Asylverfahren, wo der Be-
schwerdeführer zur Untermauerung seines Gesuches ein gefälschtes
Dokument vorgelegt habe, sowie das Eingehen und Aufrechterhalten ei-
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ner Scheinehe. Sie erachtet dieses Vorgehen als Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung, weshalb der Erlass eines fünfjährigen
Einreiseverbots verhältnismässig sei.
4.2 Im Verhalten des Beschwerdeführers im Asylverfahren – damals ver-
suchte er seine Begründung mit einem gefälschten Dokument zu unter-
mauern – und dem Eingehen und Aufrechterhalten einer Scheinehe zur
Sicherung des Aufenthalts in der Schweiz (vgl. Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission vom 14. Juli 1998 E. 3b S. 8 sowie das erwähnte
Urteil des BVGer C-2758/2008), ist ohne Weiteres ein schwerwiegender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu sehen, der den
Erlass einer Fernhaltemassnahme grundsätzlich rechtfertigt (vgl. Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE; vgl. Urteile des
BVGer C-1483/2012 vom 4. April 2014 E. 5.4 und C-323/2013 vom
14. April 2014 E. 4 je mit Hinweisen).
4.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Zwar liegt das Asylverfahren tatsächlich
schon lange zurück. Das damals gezeigte Verhalten steht jedoch in un-
mittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschliessung, welche
die Grundlage für die Aufenthaltsberechtigung der folgenden Jahre und
der schliesslich nichtig erklärten erleichterten Einbürgerung war. Zwar trifft
es zu, dass der Beschwerdeführer sich nicht in dem Sinne kriminell ver-
halten hat, dass ihm strafrechtlich ein Vorwurf gemacht wurde. Er hat je-
doch von Anfang an versucht, seinen Aufenthalt in der Schweiz durch
Vorspiegelung falscher Tatsachen zu sichern, was – wie bereits erwähnt –
einen Verstoss gegen die öffentlicher Ordnung darstellt. Er hat an sich le-
gale Mittel – wie die Eheschliessung – in missbräuchlicher Art genutzt,
weshalb auch die Bemerkung der Vorinstanz, er habe mit allen legalen
und illegalen Mitteln versucht, seinen Aufenthalt zu sichern, nicht zu be-
anstanden ist (vgl. auch Art. 118 Abs. 2 AuG und Art. 105 Ziff. 4 ZGB, bei-
de Bestimmungen in Kraft seit 1. Januar 2008). Die eigene Überzeugung
des Beschwerdeführers, von ihm werde künftig keine entsprechende Ge-
fahr mehr ausgehen, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermu-
tung (vgl. E. 3.3) nicht massgeblich.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichts-
punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentli-
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Seite 8
chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnah-
me beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzen oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten
des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des
Verfügungsadressaten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegun-
gen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.1 mit Hinweis).
5.2 Der Beschwerdeführer hält der Begründung der Vorinstanz entgegen,
dass er einen tadellosen Leumund geniesse und bestens integriert sei.
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4) kann von einem tadellosen Leumund
nicht die Rede sein. Das missbräuchliche Verhalten des Beschwerdefüh-
rers stellt auch die als sehr gut beschriebene Integration in Frage.
5.3 Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Fernhaltemassnahme
umfasst eine Dauer von fünf Jahren. Sie liegt damit an der gemäss
Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG zulässigen Obergrenze. Zum Nachteil des Be-
schwerdeführers fällt jedoch ins Gewicht, dass er über Jahre die Auslän-
der- und später die Einbürgerungsbehörden im Glauben liess, in einer in-
takten Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau zu leben. Dadurch hat er
sich erhebliche aufenthaltsrechtliche Vorteile verschafft. Die fünfjährige
Dauer des Einreiseverbots erscheint damit angemessen. Vor diesem Hin-
tergrund kann offen bleiben, wie es sich mit den Aussagen der pakistani-
sche Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärungen im
Rahmen des Einreisegesuchs genau verhält (Sachverhalt Bst. B und C).
Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse, die Schweiz zu
besuchen, weil er hier Grundeigentum habe und überdies ein Bruder hier
lebe, ist demgegenüber nicht gewichtig genug, um die Dauer der Mass-
nahme in Frage stellen zu können.
5.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt damit zum Schluss, dass das Einreiseverbot von fünf Jahren zu be-
stätigen ist. Gemäss Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 SIS-II-Verordnung sind
auch die Voraussetzungen für die Ausschreibung zur Einreiseverweige-
rung im SIS gegeben.
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vor dem
Hintergrund von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist demzufolge abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den eingezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Einschreiben; Akten Ref-Nr.
[…] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: