Abtei lung II I
C-379/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
E._______. und R._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreise zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-379/2010
Sachverhalt:
A.
Der algerische Staatsangehörige O._______ (nachfolgend Gesuch-
steller) beantragte am 30. August 2009 bei der Schweizer Botschaft in
Algier ein Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt bei den im
Kanton Solothurn lebenden E. und R._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführende bzw. Gastgeber). Am 18. Oktober 2009 stellten
auch seine Ehefrau L._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) und der
gemeinsame Sohn C._______ entsprechende Visumanträge für einen
Besuchsaufenthalt von 30 Tagen in der Schweiz.
Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung die
Gesuche zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn bei den
Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und mit ablehnendem
Antrag an das BFM weitergeleitet hatte, wies dieses die Gesuche um
Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 12. Januar 2010 ab. Dies
im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht
als gesichert betrachtet werden.
C.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2010 gelangten die Gastgeber an das
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben und die Gesuche um Bewilligung der Einreise
zu einem Besuchsaufenthalt seien gutzuheissen. Zur Begründung
rügen sie, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewähr-
leistet. Die Argumentationen der Vorinstanz würden jeglicher Grund-
lage entbehren und sich in allgemeinen Mutmassungen verlieren. So
würden nur die allgemeinen Verhältnisse in Algerien berücksichtigt,
ohne die tatsächlichen Verhältnisse der Gesuchsteller – welche in gut
situierten Verhältnissen lebten – miteinzubeziehen. Die Gastfamilie
habe schon viele Male Europa bereist und habe nie Anlass zu
Beanstandungen gegeben. Auch hätten die Beschwerdeführenden eine
Garantie der fristgerechten Rückreise abgegeben.
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D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2010 –
unter nochmaliger Erörterung der Begründung – auf Abweisung der
Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, die von den Beschwerde-
führenden abgegebene Garantie sei rechtlich unerheblich und nicht
durchsetzbar.
E.
In ihrer Replik vom 23. März 2010 halten die Beschwerdeführenden
an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest.
Insbesondere erörtern sie nochmals die wirtschaftliche Situation der
Gesuchsteller: Der Gesuchsteller leite mehrere Schmuckläden und ein
Warengeschäft; seine Frau sei als selbständige Ärztin tätig gewesen.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchsteller
stammten aus einer wirtschaftlich instabilen Region. Vielmehr handle
es sich beim Herkunftsort Skikda um die weltweit drittgrösste Öl-
raffinerieregion, weshalb weder von Arbeitslosigkeit noch von Zu-
wanderungsdruck die Rede sein könne.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Ausstellung eines Ein-
reisevisums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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2.
Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
3.
Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
4.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent -
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
5.
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
5.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be-
rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der
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Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum-
erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
5.3 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die
gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu
BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage
kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks
verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie
Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreise-
erfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.4 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegen die
Gesuchsteller als algerische Staatsangehörige der Visumspflicht.
6.
6.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, son-
dern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreise-
gesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaft lich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurück-
haltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befriste ten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
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6.2 Algerien hat bereits Ende der 1980er Jahre den Weg von der
sozialistischen Planwirtschaft zur Marktwirtschaft eingeschlagen. Nach
der weitgehenden Überwindung des islamistischen Terrors der 1990er
Jahre führt die Regierung den Reformkurs fort. Strukturreformen durch
Privatisierung von Staatsbetrieben und Banken erweisen sich jedoch
angesichts der ohnehin hohen Arbeitslosigkeit als schwierig. Die Ar-
beitslosenquote liegt gemäss der nationalen Statistikbehörde bei
11.3%. Unabhängigen Experten zufolge dürfte die reale Arbeitslosen-
quote sogar noch deutlich über diesem Wert liegen. Zu einer Herab-
setzung der Arbeitslosenquote trägt auch der Hydrokarbonsektor nicht
bei, denn dieser generiert zwar hohe Einnahmen, schafft jedoch –
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden – nur wenige
Arbeitsplätze (vgl. Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen
Amtes, Länder, Reisen und Sicherheit, Algerien, Wirtschaft, www.
, Stand März 2010, besucht im August 2010).
Nach wie vor sind denn auch breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebens-
bedingungen betroffen. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Be-
völkerung betrug im Jahr 2009 nur gerade 4'027 USD, im Jahr 2010
4'333 USD (vgl. Länderbericht Algerien auf der Website des Staats-
sekretariats für Wirtschaft [SECO], Themen, Aussenwirtschaft,
Länderinformationen, Afrika, Algerien, ,
Stand 9. August 2010, besucht im August 2010).
7.
In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz
somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht
als relativ hoch. Es ist jedoch den Beschwerdeführenden insofern zu-
zustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und
ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der all -
gemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände ent-
binden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Be-
urteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wieder-
ausreise begünstigen.
7.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um einen bald 55-jährigen
Mann und seine bald 51-jährige Ehefrau sowie deren 13-jährigen
Sohn. Über ihre weiteren familiären resp. verwandschaftlichen Be-
ziehungen ist – ausser der Aussage der Beschwerdeführenden, sie
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hätten all ihre familiären Beziehungen in Algerien – nichts bekannt.
Somit bestehen keine Hinweise auf persönliche oder familiäre
Bindungen zu anderen Personen in ihrem Heimatland. Hingegen be-
absichtigt das Ehepaar zusammen mit ihrem Sohn in die Schweiz ein-
zureisen. Damit hätten die Gesuchsteller in der Heimat keine erkenn-
baren familiären Verpflichtungen oder Bindungen mehr, welche ge-
gebenenfalls die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen
Wiederausreise begünstigen könnten.
7.2 In wirtschaftlicher Hinsicht wird geltend gemacht, die Gastfamilie
sei gut situiert. Der Gesuchsteller sei Inhaber mehrer Schmuckläden
(vgl. Beschwerde vom 20. Januar 2010). Replikweise wird ausgeführt,
der Gesuchsteller leite mehrere Schmuckläden sowie ein Waren-
geschäft; seine Ehefrau sei als selbständige Ärztin tätig gewesen. Die
Beschwerdeführenden versäumen es jedoch, diese Aussagen ein-
wandfrei zu belegen. In den Akten sind keine Unterlagen zu finden,
welche eindeutig auf die wohlsituierte Lage der Gesuchsteller in
Algerien hinweisen. So fehlen insbesondere Angaben über die Ein-
nahmen aus der Geschäftstätigkeit bzw. über den Lohn des Gesuch-
stellers. Aufgrund des eingereichten Kontoauszugs vom 29. Juli 2009,
welcher bezüglich Inhaberschaft des Kontos und der Währung Unklar-
heiten aufweist, sowie des Schreibens "extrait de roles", welches Ab-
gaben in der Höhe von 24'550 DZD (ca. Fr. 330.--) belegt, ist jedenfalls
nicht darauf zu schliessen, die Gesuchsteller würden in wirtschaftlich
guten Verhältnissen leben. Vor diesem Hintergrund muss auch be-
rücksichtigt werden, dass bereits ein Visumantrag der Gesuchsteller
vom 7. Juli 2009 durch das französiche Generalkonsulat abgelehnt
wurde. Ausschlaggebend sei dabei – unter Aufführung weiterer
Gründe – das niedrige Einkommen des Gesuchstellers gewesen. Die
Gastgeber haben es in der Folge unterlassen, auf die abgelehnten
Visumanträge einzugehen, obwohl sie sowohl in der Verfügung vom
12. Januar 2010 wie auch in der Vernehmlassung vom 12. März 2010
darauf hingewiesen wurden.
Nicht belegt wurde auch die ehemalige selbständige Tätigkeit der Ge-
suchstellerin als Ärztin. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, diese
steuere noch zum Familienunterhalt bei, geht sie doch gemäss
Visumantrag vom 18. Oktober 2009 keiner beruflichen Tätigkeit mehr
nach. Aufgrund obgenannter Ausführungen bestehen begründete
Zweifel an der von den Beschwerdeführenden geschilderten
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wirtschaftlichen Situation der Gesuchsteller.
7.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht davon ausgegangen
werden, den Gesuchstellern würden familiäre, gesellschaftliche oder
berufliche Verpflichtungen in ihrem Heimatland obliegen, die sie von
einer Emigration abzuhalten vermöchten. Daran ändert auch der Um-
stand nichts, dass der 1997 geborenen Gesuchsteller noch die Schule
in Algerien besucht (vgl. Replik vom 23. März 2010).
7.4 Schliesslich machen die Gastgeber beschwerdeweise geltend, sie
hätte bereits früher Besuch aus Algerien erhalten. Es hätte in diesem
Zusammenhang nie Probleme gegeben. Bezüglich eines Vergleichs
mit der Visumerteilung an nahe Verwandte der Beschwerdeführenden
durch die Schweizerische Vertretung muss Folgendes beachtet
werden: Die Risikoanalyse hat jeweils aufgrund einer Beurteilung des
konkreten Einzelfalls zu erfolgen. Allein aus dem Umstand, dass
Drittpersonen aus dem familiären Umfeld ein Besuchervisum aus-
gestellt wurde und diese in der Folge auch tatsächlich die damit ver -
bundene Pflicht zur fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise
beachteten, können die Beschwerdeführenden nichts zugunsten der
Gesuchsteller ableiten. Aufgrund der einzelfallbezogenen
Rechtssprechung kann auch nicht – wie von den Beschwerde-
führenden ausgeführt – von einer Praxisänderung bezüglich Erteilung
von Einreisebewilligungen zum Zwecke eines Ferienaufenthaltes aus-
gegangen werden.
8.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchsteller sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Wie bereits
von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2010 er-
wähnt, wird die Integrität der Beschwerdeführenden in ihrer Eigen-
schaft als Gastgeber nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der
Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht
so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeber, sondern in
erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung.
Nur Letztere sind in der Lage, hinreichend Gewähr für eine frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeber
können – wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungs -
erklärung am 21. September 2009 geschehen ist – zwar für gewisse
finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchs-
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aufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rück-
reisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels recht licher und
faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste
(vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederaus-
reise kann auch durch die Leistung einer Kaution, welche die Be-
schwerdeführenden in ihrer Replik vom 23. März 2010 anbieten, nicht
ersetzt werden.
9.
Gesamthaft betrachtet durfte die Vorinstanz somit davon ausgehen,
die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet.
Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung
verdichten; sie genügt indessen – entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführenden – um die Erteilung einer Einreisebewilligung,
auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen.
10.
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche
Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen ent-
sprechend gewichtete und den Gesuchstellern die Einreise ver-
weigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht
nicht. Soweit für das vorliegende Urteil massgebend, wurde der
rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und
die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss aus-
geübt (vgl. 49 VwVG).
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unter-
liegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. Zemis:.[...] / [...] / [...] retour)
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurns (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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