Abtei lung III
C-3793/2007
{T 0/2}
Urteil vom 29. August 2007
Besetzung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Andreas Trommer; Richter Bernard Vaudan;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf T._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der am [...] im Kosovo geborene T._______ (Gesuchsteller) beantragte am
2. März 2007 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Vi-
sum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Onkel (Be-
schwerdeführer) in Küsnacht (ZH). Die Schweizerische Vertretung über-
wies das Gesuch in der Folge an die Vorinstanz zur Prüfung und zum Ent-
scheid.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Beschwerdeführer
ergänzende Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch
um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 11. Mai 2007 ab. Dies mit
der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslo-
se und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Be-
suchsaufenthalt.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Mai 2007 beantragt der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Er-
teilung einer Einreisebewilligung für seinen Neffen. Zur Begründung macht
er geltend, es gehe lediglich darum, der Familie zur Seite zu stehen. Seine
Kinder seien auf den Gesuchsteller angewiesen. Auch werde er sich da-
rum kümmern, dass dieser wieder ausreisen werde.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2007 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, dass Gründe,
welche alleine auf der Seite des Beschwerdeführers liegen würden, für
sich allein betrachtet keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
des Gastes bieten könnten.
E. Mit Replik vom 14. Juli 2007 hält der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde fest und reicht gleichzeitig ein Unterstützungsschreiben des Arz-
tes seiner Ehefrau ein. Danach sei diese schwer krank und bis auf weite-
res nicht in der Lage, nach dem Haushalt oder der Familie zu schauen. Die
daraus resultierende Belastung für den voll erwerbstätigen Beschwerde-
führer sei sehr hoch, was ihn an den Rand seiner Kräfte bringe. Für ihn sei
es ausserordentlich hilfreich, wenn sein Neffe für drei Monate in der Fami-
lie helfend einspringen könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
3das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungs-
gerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Der Beschwerdeführer ist als "Mitbeteiligter" (Gastgeber und Onkel) ge-
mäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Ja-
nuar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Auslän-
dern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privat-
recht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München
2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel
und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La
protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers,
Basel/ Genf/München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Der Ge-
suchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund
seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1
Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller
die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, seine fristgerech-
te Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
4.
4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum Vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
4.2 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo
4konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden
und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteili-
gung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang
gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher
nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirt-
schaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne re-
gelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhö-
hung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe
Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von Experten für die nächsten
Jahre ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch
die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss
World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr
2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Entsprechend hoch ist der An-
teil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstige-
ren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut
der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Be-
ginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten
angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter
den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die
Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss
dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland be-
steht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulas-
sungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestim-
mungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in
ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer
möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfah-
rungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Ver-
haltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch ein-
geschätzt werden.
5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 23-jährigen, ledigen und kin-
derlosen Mann, der offensichtlich noch bei seinen Eltern lebt. Aus dem
Umstand, dass er für die Dauer seines Besuchsaufenthaltes in der
Schweiz seine Eltern (und weitere Verwandte) in der Heimat zurücklassen
würde, kann er nichts Besonderes für sich ableiten. Auch geht er als Stu-
dent keiner geregelten Erwebstätigkeit nach. So soll er gelegentlich in der
Freizeit arbeiten. Der Gesuchsteller ist sehr jung, befindet sich weder so-
zial noch beruflich in dauerhaften, etablierten Verhältnissen und hat keine
5Verpflichtungen, die einen Verbleib in der angestammten Umgebung not-
wendig machten. Damit sind keine Verhältnisse auszumachen, die geeig-
net wären, ihn von einer Emigration abzuhalten.
5.3 Als eigentlicher Grund für den Besuch wird seitens des Beschwerdeführers
die Krankheit der Ehefrau und die damit verbundene notwendige Unterstüt-
zung des Gesuchstellers im Haushalt und bei der Betreuung der Kinder
geltend gemacht, wobei nicht klar ist, wie lange die Hilfe des Gesuchstel-
lers beansprucht werden soll. Während im Einreisegesuch von einem Mo-
nat die Rede ist, stellen sich der Beschwerdeführer und der Arzt der Ehe-
frau eine Unterstützung der Familie durch den Gesuchsteller von zwei bis
drei Monaten vor (vgl. Ziff. 7 des Antwortschreiben des Beschwerdeführers
an das kantonale Migrationsamt vom 18. April 2007 sowie das Unterstüt-
zungsschreiben des Arztes vom 13. Juli 2007). Unabhängig von der vorge-
sehenen Dauer des Aufenthalts und davon, dass diese unterschiedlichen
Angaben nicht gerade auf eine fristgerechte Wiederausreise schliessen
lassen, gilt es jedoch festzuhalten, dass die Tätigkeit als Kinderbetreuer
und Haushalthilfe, so nützlich sie im vorliegenden Fall für den Beschwer-
deführer auch wäre, mit einem Aufenthalt zu Besuchszwecken in der Re-
gel nicht vereinbar ist. Arbeitsleistungen in Haushalt und Familie – auch
wenn sie nur stunden-, tageweise oder vorübergehend ausgeübt werden –
gelten grundsätzlich als (bewilligungspflichtige) Erwerbstätigkeit. Dies
selbst dann, wenn derartige Tätigkeiten bloss unentgeltlich, gegen ein
Taschengeld oder gegen Kost und Logis erbracht würden (vgl. Art. 6 der
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder [BVO, SR 823.21]). Eine Ausnahme können allenfalls unentgeltliche
Hilfeleistungen von nächsten Verwandten bilden. So hat das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement in einem Entscheid vom 22. Septem-
ber 1997 festgehalten (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
63.37), dass eine ausländische Grossmutter, die in der Schweiz ihr Enkel-
kind hütet, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl das Kinderhüten
grundsätzlich als Dienstleistung auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird. Es
stellte dabei im Wesentlichen auf das arbeitsmarktfremde Kriterium ab,
dass die Betreuungsdienste einer Grossmutter wegen der verwandtschaft-
lichen und emotionalen Nähe zu den Enkelkindern nicht durch eine Dritt-
person ersetzt werden könnten, ohne dass der besondere Charakter der
Tätigkeit verloren ginge. Als Neffe des Beschwerdeführers bzw. Cousin
der Kinder fällt der Gesuchsteller aber nicht in die Kategorie der nächsten
Verwandten. Hinzu kommt, dass die hier vorgesehenen Hilfeleistungen
keine reinen Gefälligkeitshandlungen darstellen, wie sie bei einem norma-
len Besuchsaufenthalt ohne entsprechende Bewilligung erlaubt wären.
5.4 Der Beschwerdeführer versichert ferner, dass er sich persönlich um die
rechtzeitige Ausreise des Gesuchstellers kümmern werde. Die Integrität
des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner
Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des
Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstel-
lung oder Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche
Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage,
6hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Ga-
rantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetz-
barkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes.
6. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristge-
rechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer
gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung
einer Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochte-
ne Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt
wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zu-
stehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 7
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 13. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
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