Abtei lung II I
C-3793/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabriela Gwerder,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 13. Mai 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3793/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1958, ist Schweizer Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Spanien seit 2006. Davor wohnte sie in der Schweiz. Sie
war im Haushalt tätig und arbeitete Teilzeit als kaufmännische An-
gestellte vom 1. März 1990 bis 31. Januar 2003 (seit Januar 2002
noch 25%; act. 6) und als Buchhalterin mit sporadischem Einsatz vom
Januar 2000 bis Februar 2003 (act. 8). A._______ ist seit dem 26. Juni
1979 verheiratet und hat drei volljährige Kinder. Während ihrer
Arbeitstätigkeit zahlte sie die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Am 22. April 2003 ging bei der IV-Stelle Z._______ die Anmeldung der
Versicherten zum Bezug von IV-Leistungen ein (act. 1). Zur Art der
Behinderung gab sie an, sie habe Schmerzen am ganzen Körper,
Kopfweh, Doppelbilder und Konzentrationsschwierigkeiten. Die Be-
schwerden kämen schubweise und sehr akut.
B.
Die IV-Stelle Z._______ klärte in der Folge die wirtschaftliche und
medizinische Situation der Versicherten ab. Die Abklärungen ergaben,
dass bei der Versicherten als Erwerbstätige (Anteil 50%) eine Ein -
schränkung von 100% vorliegt, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von
50% führe, und als Hausfrau (Anteil 50%) eine Einschränkung von
78%, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 39% führe. Mit Verfügung
vom 12. Dezember 2003 sprach die IV-Stelle Z._______ der Ver-
sicherten bei der Diagnose Fibromyalgie und bei einem Invaliditäts-
grad von 89% eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar
2004 zu und mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 dieselbe In-
validenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 (act.
26, 30).
C.
Die IV-Stelle Z._______ leitete am 30. November 2005 die erste
Revision ein (act. 37).
Am 18. Januar 2006 überwies die IV-Stelle Z._______ die Akten an die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), weil die Versicherte ihren
Wohnsitz nach Spanien verlegt hatte (act. 39).
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D.
Die IVSTA teilte am 3. Februar 2006 der Versicherten mit, dass sie
eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 89% mit
Wirkung ab dem 1. März 2006 erhalte (act. 41).
Gleichzeitig setzte die IVSTA am 30. Januar 2006 die von der IV-Stelle
Z._______ eingeleitete IV-Rentenrevision fort (act. 40, 48). Dazu liess
die IVSTA die Versicherte einen Haushaltsfragebogen ausfüllen, holte
diverse Arztberichte sowie ein interdisziplinäres Gutachten eines
Psychiaters (act. 98) und eines Rheumatologen (act. 99) in der
Schweiz ein.
E.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IVSTA beurteilte am
8. November 2007 die Akten und schätzte unter Hinweis auf das
interdisziplinäre Gutachten die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in
ihrer bisherigen Tätigkeit wie bisher auf 100%, für Tätigkeiten im
Haushalt auf 0% ab Anfang 2007 sowie in einer angepassten Tätigkeit
auf 30% ab Anfang 2007. Die Verbesserung der Schmerzsituation
sowie das tiefe Niveau der Dysthymie lasse ab Anfang 2007 eine Ver-
besserung der Arbeitsfähigkeit auf ca. 70% annehmen (act. 101).
F.
Nachdem die IVSTA am 5. Dezember 2007 einen Einkommensver-
gleich (act. 102) durchführen liess, teilte sie der Versicherten mit Vor-
bescheid vom 20. Dezember 2007 mit, dass kein Anspruch mehr auf
eine Rente bestünde (act. 103). Die Versicherte erhob dagegen am 8.
Januar 2008 (act. 106) einen Einwand und beantragte die Weiter-
zahlung der ganzen Rente und reichte neue Arztberichte ein, welche
der RAD mit Bericht vom 14. April 2008 (act. 115) beurteilte.
G.
Die IVSTA verfügte am 13. Mai 2008 (act. 119) die Einstellung der
Rente ab 1. Juli 2008. Es sei festgestellt worden, dass sie wieder in
der Lage sei, eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit
auszuüben. Dabei könne sie mehr als 60% des Erwerbseinkommens
erzielen, dass sie aktuell erreichen würde, wenn sie nicht invalid ge-
worden wäre.
H.
Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 5. Juni
2008 (Poststempel) Beschwerde gegen diese Verfügung der IVSTA
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(nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie
beantragte, die Verfügung vom 13. Mai 2008 sei aufzuheben und es
sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter
sei die Sache an die IV-Stelle zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
und zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Weiter beantragte sie,
das Verfahren sei bis zum Eingang der medizinischen Abklärungs-
ergebnisse zu sistieren und es sei ihr nach Einsicht in die voll-
ständigen Akten und Eingang der medizinischen Ergebnisse ein
zweiter Schriftenwechsel zu gewähren. Zudem beantragte sie, die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen.
Die Vorinstanz liess sich am 4. Juli 2008 zum Antrag auf Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vernehmen
und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht
wiederherzustellen.
I.
Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 21. August
2008 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab. Zudem erstreckte sie die Frist zur Ein-
reichung der in Aussicht gestellten medizinischen Abklärungsergeb-
nisse bis zum 1. Dezember 2008 und hiess das Akteneinsichtsgesuch
der Beschwerdeführerin gut.
J.
Mit Schreiben vom 4. November 2008 bestätigte die Schweizer Bot -
schaft in Madrid, dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2008
die Akten eingesehen und Kopien ausgehändigt bekommen habe.
K.
Die Beschwerdeführerin reichte, inzwischen anwaltlich vertreten, am
1. Dezember 2008 die in Aussicht gestellten medizinischen Berichte
sowie eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.
Zusammenfassend hielt die Beschwerdeführerin fest, dass keine
wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei,
sondern dieser sich zwischenzeitlich gar verschlechtert habe. Sie sei
nicht mehr in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Bei gleich
bleibendem oder sich gar verschlechterndem Gesundheitszustand sei
kein Raum für die Revision einer bestehenden Rente, auch nicht,
wenn aufgrund der neueren Praxis abweichende Schlussfolgerungen
bezüglich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gezogen würden.
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L.
Die Vorinstanz reichte am 12. Januar 2009 ihre Vernehmlassung ein
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ver-
wies sie auf die einlässliche Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes,
woraus sich ergebe, dass die bidisziplinäre Begutachtung als zuver-
lässig zu beurteilen sei und auf diese abgestellt werden könne. Zudem
werde darin festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin nie eine
Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen bestanden habe,
sondern im Zeitpunkt der Berentung eine relevante psychisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Diese sei jedoch von der IV-Stelle
Z._______ eindeutig zu hoch veranschlagt worden.
M.
Nachdem die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht hatte,
schloss die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 26. Februar 2009
den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom
13. Mai 2008.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IVSTA ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
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Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), und die Be-
schwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der
gesetzten Frist bezahlt (Art. 64 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
1.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis
und 28-70) anwendbar, soweit das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die
Invalidenrente der Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren ab
1. Juli 2008 eingestellt hat.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
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In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin, weshalb aus-
schliesslich das Schweizer Recht anwendbar ist.
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212,
vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen
des ausländischen Versicherungsträgers, der Ärzte etc. bezüglich In-
validitätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130V 253 E. 2.4;
AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
3.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vor-
liegenden Verfahren anwendbar sind.
3.2 Im vorliegenden Verfahren sind grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
13. Mai 2008 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft waren, die aber für die Beurteilung ei-
nes allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von Belang
sind.
3.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen
Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die
tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen
Seite 7
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Verfügung massgebend (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage,
Bern 2003, S. 489 Rz. 20).
Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer an-
spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechts-
kräftige Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Im vor-
liegenden Revisionsverfahren wird somit der rechtserhebliche Sach-
verhalt durch die Verfügung vom 12. Dezember 2003 (act. 26) einer-
seits und die Verfügung vom 13. Mai 2008 (act. 119) andererseits be-
stimmt. Es wird daher zu prüfen sein, ob zwischen dem 12. Dezember
2003 und dem 13. Mai 2008 eine anspruchsbeeinflussende Änderung
des Gesundheitszustands eingetreten ist.
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither ver-
ändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hinweisen).
3.4 Demzufolge ist das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 in
Kraft seit 1. Januar 2008 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155) anwendbar, bzw. das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000
für die Prüfung des Leistungsanspruchs zwischen dem 1. Januar 2003
und dem 31. Dezember 2007 (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5). Weiter ist die Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft
seit dem 1. Januar 2008, anwendbar (5. IV-Revision; AS 2007 5129;
BBl 2005 4459) bzw. pro rata temporis ab dem 1. Januar 2003 in der
Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März
2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 3835; BBl 2001 3205); ferner die
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
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SR 831.201) seit dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
28. September 2007 (5. IV-Revision; AS 2007 5155) bzw. vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. Mai
2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3859).
3.5 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität
(Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat
das Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Ver-
sicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13
ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formell-
gesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt
nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist
(zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft ge-
standenen Fassung bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008
geltenden Fassung; vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und
b).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, weil sie sich zum bidisziplinären Gutachten vom 6. September
2007 von Dr. B._______ und Dr. C._______ nicht habe äussern
können. Gleichzeitig beantragt sie vollumfängliche Akteneinsicht. Die
Vorinstanz habe ihr die Einsicht verweigert.
4.2 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 26
ff. VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das
rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des
Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der
Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
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Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 und BGE 132 V
368 E. 3.1).
Der Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht namentlich, wenn die
Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechts-
norm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder
der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich
die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblich-
keit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5
b/bb, BGE 125 V 368 E. 4a).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An-
hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitent-
scheidung von Bedeutung ist, das heisst, die Behörde zu einer
Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V
387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann
eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen
Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h, RKUV 1992 Nr. U
152 S. 199 E. 2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung
des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des recht -
lichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG vom
14. Juli 2006, I 193/04).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, die im Verfahren
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vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden konnte. Denn die
Instruktionsrichterin hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
21. August 2008 vollumfängliche Akteneinsicht gewährt, und die Be-
schwerdeführerin konnte sich in ihrer Ergänzung der Beschwerde-
begründung einlässlich zum interdisziplinären Gutachten äussern.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung er -
forderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine
halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine
Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Die seit
dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen ge-
mäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe
Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgericht (vormals EVG) stellt Art. 28 Abs. 1 ter IVG nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Seit Inkrafttreten des Ab-
kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR .142.112.681) können
indes Angehörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer
Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.
5.3 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun-
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fähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 508 ff. E. 4,
113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden
Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit
bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Ver-
weisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei
es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver-
wertet oder nicht.
5.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Ver-
waltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver-
halts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a,
je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richter-
liche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei
behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im
Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Ab-
klärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu auf-
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2000, I
520/99).
5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen an-
gewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesund-
heitsschaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsun-
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fähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können. Es sind demnach
nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern
auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Be-
messung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen
der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit
dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung
übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2,
BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]).
6.
6.1 Die gesetzlichen Grundlagen der Invaliditätsschätzung sind ver-
schieden, je nachdem, ob die betreffende Person vor dem Eintritt der
Invalidität erwerbstätig war oder nicht. Wird der Invaliditätsgrad einer
erwerbstätigen Person nach dem in Art. 16 ATSG vorgesehenen Ein-
kommensvergleich, also wesentlich nach wirtschaftlichen Gesichts-
punkten (allgemeine Methode) bestimmt, so ist für die Bemessung der
Invalidität von Nichterwerbstätigen, insbesondere von Hausfrauen,
darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bis -
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 8
Abs. 3 ATSG, Art. 5 und 28 Abs. 3 IVG; Art. 27 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
Bei der gemischten Methode ist einerseits die Invalidität in der Haus-
haltsführung nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und
andererseits die Invalidität in der Teilzeitbeschäftigung nach dem Ein-
kommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamt-
invalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den ge-
nannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der Erwerbstätig-
keit ergibt sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen
Arbeitszeit und der von der versicherten Person ohne Invalidität ge-
leisteten Arbeitszeit, der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren
Differenz.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitlich erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer
andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,
spezifische Methode, gemischte Methode) führt, ergibt sich aus der
Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen
täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen,
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familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter,
die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage be-
urteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum
Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE
125 V 146 E. 2c mit Hinweisen).
6.2 Für den Fall, dass die Ermittlungen der IV-Stelle ergeben, dass die
Beschwerdeführerin als Gesunde teilzeitlich im Haushalt tätig wäre, ist
auch die von der Verwaltung festgestellte Beeinträchtigung im Haus-
halt, welche gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG (bzw. Art. 27 Abs. 1 IVV in
der bis Ende 2003 gültigen Fassung; zur Weitergeltung der bisherigen
Praxis siehe die in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils des
Bundesgerichts [BGer] I 246/05 vom 30. Oktober 2007 mit Hinweisen)
mittels Betätigungsvergleich zu ermitteln ist, zu überprüfen.
6.2.1 Nach der Rechtsprechung stellt ein nach Massgabe der Ver-
waltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV)
(Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV [KSIH],
Rz. 3090 ff.) eingeholter Haushaltsabklärungsbericht (Bericht über
eine Abklärung an Ort und Stelle, vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG) eine ge-
eignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditäts-
bemessung im Haushalt dar (Urteil BGer I 27/07 vom 24. Januar 2008
E. 6.1, Urteil EVG I 249/04 vom 6. September 2004, publiziert in
Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2005 IV Nr. 21,
E. 5.1). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts ist wesentlich,
dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der
örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den
medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person
zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel,
begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein-
schränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und
Stelle erhobenen Angaben stehen (in BGE 134 V 9 nicht publizierte
E. 5.2 des Urteils BGer I 246/05 vom 30. Oktober 2007 mit Hinweisen).
Sind psychisch bedingte Beeinträchtigungen zu beurteilen, gilt es
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jedoch zu beachten, dass den fachärztlichen Feststellungen der Be-
hinderungen im Haushalt in der Regel mehr Gewicht zuzumessen ist,
sofern diese nicht mit den Ergebnissen der Abklärung an Ort und
Stelle übereinstimmen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). Nach
der Rechtsprechung muss das Total der einzelnen Tätigkeitsbereiche
immer 100% ergeben (AHI-Praxis 1997 S. 286). Das KSIH gibt für die
einzelnen Tätigkeitsbereiche im Haushalt einen Rahmen (minimaler
und maximaler Anteil) vor. Für den Bereich Verschiedenes
(Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung,
Anfertigung von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung,
künstlerisches Schaffen) gilt ein Rahmen von 0 – 50% (KSIH
Rz. 3095).
6.2.2 Nach der Rechtsprechung haben die im Haushalt Tätigen auf-
grund der ihnen obliegenden Schadenminderungspflicht Verhaltens-
weisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im
hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst voll-
ständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermög-
lichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse
Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand
erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üb-
lichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch
nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen
Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche
nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Ent-
löhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch
nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unver-
hältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditäts-
bemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von
Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits-
schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um
die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich
eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine
Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2).
6.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Teil-
zeitarbeitende und als im Haushalt tätige Versicherte zu qualifizieren
und demzufolge die gemischte Methode anzuwenden ist.
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7.
7.1 Eine Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern
auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert
haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann ge-
geben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur An-
wendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs ein-
getreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist
unter revisionsrechtlichen Aspekten die unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V
371 E. 2 b mit Hinweisen).
7.2 In seiner neusten Rechtsprechung hält das Bundesgericht an der
bisherigen Praxis fest, dass eine geänderte Gerichts- und Ver-
waltungspraxis im Prinzip keinen Anlass dafür bilde, in eine laufende,
auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhenden Dauerleistung
einzugreifen. Sie kann aber ausnahmsweise zur Abänderung einer
rechtskräftigen Verfügung (mit Wirkung für die Zukunft) führen, wenn
die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung er-
fährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheits-
gebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf
eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Ver-
sicherten beibehalten würde. Die Rechtsprechung hat bisher einen
Eingriff in ein Dauerrechtsverhältnis zu Lasten einer versicherten
Person gestützt auf eine neue Rechtspraxis nur zugelassen, wenn es
besonders krasse, stossende Leistungszusprachen zu korrigieren galt
(BGE 135 V 201 E. 6.1.1 ff. mit Verweis auf BGE 112 V 387 und
weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht führt in BGE 135 V 201 E 6.4
aus, unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und des Vertrauens-
schutzes sei es sachlich nicht gerechtfertigt, die neue in BGE 130 V
352 entwickelte Praxis zur somatoformen Schmerzstörung auf alle
rechtskräftig festgelegten Dauerleistungen anzuwenden. Dies ent-
spreche im Ergebnis der Praxis der öffentlichrechtlichen Abteilungen
des Bundesgerichts, welche nur einen Eingriff in ein Dauerverhältnis
zulasse, wenn besonders wichtige öffentliche Interessen betroffen
seien.
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Weiter prüfte das Bundesgericht die Frage, ob das Urteil BGE 130 V
352 eine Herabsetzung oder Aufhebung laufender Renten rechtfertige,
welche zu einem früheren Zeitpunkt versicherten Personen zu-
gesprochen wurden, die an einer somatoformen Schmerzstörung
litten. Es kam zum Schluss, dass trotz der Praxisänderung frühere
Rentenzusprachen aus der heutigen Perspektive nicht ohne weiteres
rechtswidrig, sachfremd oder schlechterdings nicht vertretbar seien,
weshalb der Gesichtspunkt der gesetzmässigen und sachlich vertret-
baren Durchführung der Versicherung nicht verlange, die laufenden
Renten anzupassen (BGE 135 V 201 E. 7.2.1 ff. mit weiteren Hin-
weisen).
7.3 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird
(Art. 88a Abs. 1 IVV).
7.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und
Hilflosenentschädigungen erfolgt: a.) frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; b.) rück-
wirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn
die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist,
dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss
Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis
Abs. 2 IVV).
8.
8.1 Handelt es sich wie vorliegend um einen Revisionsfall, ist vorab
abzuklären, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit der Rentenzusprache bzw. seit der letzten rechtskräftigen Ver-
fügung in einem Mass verbessert hat, dass ihr keine Rente mehr zu-
steht (BGE 130 V 343).
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung
vom 13. Mai 2008 aufgrund ihrer Sachverhaltsabklärungen zu Recht
den Schluss gezogen hat, die Voraussetzungen für eine Revision der
Rente seien erfüllt.
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8.2 In ihrer Ergänzung der Beschwerdebegründung rügte die Be-
schwerdeführerin, die IV-Begutachtung sei mit Mängeln behaftet.
Beide Gutachter hätten sie nur eine Stunde untersucht, was ange-
sichts des langjährigen und komplexen Krankheitsgeschehens nicht
ausreichend sei, um eine beweiskräftige Beurteilung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege überhaupt kein
Revisionsgrund vor. Es läge keine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes vor. Bei einem Vergleich des beim ursprüng-
lichen Rentenentscheid massgebenden medizinischen Sachverhalts
mit den aktuell vorliegenden medizinischen Unterlagen sei erkennbar,
dass keine Besserung eingetreten sei – im Gegenteil. Die Haupt-
diagnosen wie Fibromyalgie und somatoforme Schmerzstörung
würden übereinstimmen. Verändert hätten sich lediglich die Schluss-
folgerungen der Vorinstanz bezüglich der Arbeits- und Erwerbsfähig-
keit. Die Beschwerdeführerin geht weiter davon aus, dass die Ein-
schätzung der Vorinstanz lediglich darob entstanden sei, dass im
Zeitpunkt der Rentenzusprechung die Auswirkungen der somato-
formen Schmerzstörung und Fibromyalgie auf die Arbeitsfähigkeit
anders beurteilt worden seien, als im Zeitpunkt der angefochtenen Ver-
fügung. Eine restriktivere Rechtsprechung und somit die Neu-
beurteilung eines an sich gleich bleibenden Gesundheitszustandes
stelle keinen Revisionsgrund dar.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie erhalte seit Juli 2003 eine
ganze Rente aufgrund der massiven rheumatischen Beschwerden. Die
Krankheit komme schubweise in immer kürzeren Abständen und
immer länger anhaltend. Seit 2003 habe sie Schmerzen am ganzen
Körper, Doppelbilder und Probleme mit der Feinmotorik und könne
zeitweise kaum gehen. Der einzige Vorteil in Spanien sei, dass sie ein
wenig mehr Lebensqualität geniessen könne. Alles andere habe sich
nicht geändert. Sie sei nach wie vor nicht in der Lage, den Haushalt zu
erledigen. Der Haushalt werde von ihrem Mann besorgt und für die
Putzarbeiten komme eine Nachbarin. Ihr Gesundheitszustand habe
sich seit der Rentenzusprache nicht gebessert.
8.3 Um zu überprüfen, ob eine rentenrelevante Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist, sind im folgenden die Arzt-
berichte, welche zu den Verfügungen vom 12./22. Dezember 2003
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führten, und diejenigen, welche Grundlage für die angefochtene Ver-
fügung bildeten, zu vergleichen.
8.3.1 Grundlage für die medizinische Beurteilung des Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom
12. Dezember 2003 bildeten folgende Unterlagen:
- Arztbericht vom 12. Mai 2003, in welchem
Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, z.H. der
IV-Stelle Z._______ eine Fibromyalgie seit ca. 1997
diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit von 75% von
1. Juli 2002 bis 6. März 2003 und von 100% vom 7. März 2003
bis auf weiteres (act. 5);
- ausgefüllter Fragebogen für den Arbeitgeber vom 2. Mai 2003
(act. 6);
- ausgefüllter Fragebogen für den Arbeitgeber vom 12. Mai
2003 (act. 8);
- Stellungnahme vom 3. Juni 2003 von Dr. med. E._______,
RAD, z.H. der IV-Stelle Z._______, wonach aufgrund des Be-
richts von Dr. med. D._______ die Invalidität in der an-
gestammten und "adaptierten" Tätigkeit ausgewiesen sei. Es
seien keine weiteren medizinischen Abklärungen, jedoch eine
Haushaltsabklärung notwendig (act. 10);
- Haushaltsabklärungsbericht vom 13. November 2003 von
F._______ (act. 18), der ergeben hat, dass die Beschwerde-
führerin bei zwei Arbeitgeberinnen zu 50% tätig gewesen sei
und sie ohne Gesundheitseinschränkung in diesem Rahmen
noch tätig wäre. Die vom Hausarzt attestierte Arbeitsfähigkeit
von 25% sei nicht mehr verwertbar. Im Haushaltsbereich be-
stehe mindestens seit dem Abklärungszeitpunkt eine Arbeits-
unfähigkeit im Rahmen von 78%. Die Abklärungsperson
schlug vor, den Beginn der langdauernden Krankheit ab der
medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit im Juli 2002
anzunehmen und der Beschwerdeführerin ab Juli 2003 eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen;
- Feststellungsblatt vom 13. November 2003, mittels welchem
die IV-Stelle Z._______ festhielt, dass sie beabsichtige, der
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Beschwerdeführerin bei der Diagnose Fibromyalgie und ge-
stützt auf den Abklärungsbericht vom 13. November 2003 eine
Rente bei einem Invaliditätsgrad von 89% zuzusprechen
(act. 19). Dr. med. E._______, RAD, erklärte sich mit diesem
Vorgehen einverstanden (act. 20).
Unterlagen, die z.H. der Y._______ erstellt wurden:
- Arztzeugnis vom 5. April 2003 von Dr. med. D._______
(act. 93), wonach die Beschwerdeführerin seit Jahren in
wechselndem Ausmass an Schwächezuständen verbunden
mit Schmerzen verschiedener Körperteile leide (v.a. auch Kopf
und Rücken);
- Rheumatologische Abklärung vom 5. November 2003 von
Dr. med. G._______, Fachärztin Innere Medizin/
Rheumatologie (act. 91), in welcher sie zum Schluss kam,
dass ein Verdacht auf schwere depressive Erkrankung mit
Somatisierungsstörungen, ein mässiges
Cervicovertebralsyndrom, beginnende Heberden-Arthrose und
ein anamnestisches Raynaud-Syndrom zu diagnostizieren sei.
Aus rheumatologischen Gründen bestehe keine Arbeitsun-
fähigkeit; aber die Patientin sei aufgrund der Symptomatik
eindeutig 100% arbeitsunfähig, vermutlich nicht erst seit dem
26. Februar 2003, sondern bereits während der letzten 2
Jahre. Die Beschwerdeführerin habe sich nur mit grösster
Mühe in einem Teilzeitpensum halten können. Die Arbeitsun-
fähigkeit sei sehr wahrscheinlich durch eine schwere de-
pressive Erkrankung bestimmt. Eine psychiatrische Abklärung
inkl. medikamentöse Therapievorschläge eines Psychiaters sei
daher zu empfehlen;
- Arztbericht vom 15. Dezember 2003 von Dr. med. H._______,
Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie (act. 96), welcher die
Beschwerdeführerin in der Zeit vom 15. Dezember 2003 bis
9. Februar 2004 behandelte. Er diagnostizierte eine mittel-
schwere larviert-depressive Episode bei angstneurotischer
Persönlichkeitsstruktur mit somatoformer autonomer
Funktionsstörung des Bewegungsapparates (act. 65) im Zu-
sammenhang mit den in der Therapie im Vordergrund
stehenden damaligen Eheproblemen der Beschwerdeführerin.
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Die Beschwerdeführerin beendete die Behandlung nach fünf
psychotherapeutischen Sitzungen.
8.3.2 Folgende Unterlagen bildeten die Grundlage für die
medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
13. Mai 2008:
- Ausgefülltes Formular E213 vom 6. Januar 2004 von Dr. med.
D._______ (act. 33), in welchem er angibt, es liege eine
schwere somatoforme Störung des Bewegungsapparates mit
nicht offensichtlicher Psychodynamik sowie jahrelange Zu-
nahme der multiplen Beschwerden ohne Klärung der
Pathogenese vor. Als Gesundheitsbeeinträchtigungen seien
zu nennen: chronische Schmerzen, Schwäche, larviert ängst-
lich depressive Verstimmung und Persönlichkeitsstörung. Als
Einsatzbeschränkungen seien zu beachten: Nässe, Hitze,
Rauch, Gase, Dämpfe, Wechselschicht, Bücken, Heben,
Tragen von Kisten, Klettern oder Steigen, Kälte, Lärm, Nacht-
schicht. Die Beschwerdeführerin dürfe nur Tätigkeiten in ge-
schlossenen Räumen mit wechselnder Körperhaltung ohne
besonderem Zeitdruck, mit zusätzlichen Pausen und ab-
wechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Die Be-
schwerdeführerin könne Bildschirmarbeit verrichten, ohne
Hilfe einer anderen Person, und Arbeit zu Hause ohne Hilfe
verrichten. Die letzte Tätigkeit könne sie nur noch während 2
Stunden pro Tag verrichten. Angepasste Arbeiten wie leichte
Arbeit mit wechselnder Körperstellung und flexibler Arbeits-
zeit, dies sei aber wahrscheinlich nicht realisierbar. Auch eine
angepasste Tätigkeit könne höchstens während 2 Stunden pro
Tag ausgeübt werden;
- Fragebogen für die Revision der Invalidenrente vom
2. Dezember 2005 (act. 37), worin die Beschwerdeführerin
mitteilte, dass sie durchgehend Schmerzen habe. Sie brauche
eine Haushaltshilfe (einkaufen, kochen, putzen, bügeln etc.),
da ihr diese Tätigkeiten zeitweise nicht möglich seien;
- Verlaufsbericht vom 15. Dezember 2005, in welchem Dr. med.
D._______ (act. 38) festhielt, Ende 2003 sei von Dres.
G._______ und H._______ die Diagnose anders formuliert
worden, wonach eine somatoforme Funktionsstörung des
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Bewegungsapparates, eine angstneurotische Persönlich-
keitsstruktur und eine depressive Episode vorliegen würden.
Die Bedeutung und die Prognose seien aber gleich wie bei
seiner Diagnose Fibromyalgie. Ergänzende medizinische Ab-
klärungen seien nicht angezeigt;
- Haushaltfragebogen, von der Beschwerdeführerin ausgefüllt
am 6. Juli 2006 (act. 45). Möglich seien noch: die Haushalt-
führung und die Wäsche besorgen. Zeitweise (selten) möglich
sei: Gemüse und Früchte rüsten, schneiden, Mahlzeiten zu-
bereiten, Geschirr spülen. Nicht möglich sei: die Wäsche auf-
hängen und abnehmen, bügeln, Wäsche flicken. Stricken,
nähen und häkeln sei nur ab und zu eine Viertelstunde mög-
lich. Ihr Ehegatte erledige die anfallenden Arbeiten und führe
auch den Fahrdienst aus;
- Stellungnahme vom 21. November 2006 von
Dr. med. I._______, RAD (act. 53), in welcher sie als Haupt-
diagnosen aufführte: Fibromyalgie (M79.0), mittelschwere
larviert-depressive Episode bei angstneurotischer Persönlich-
keitsstruktur mit somatischer autonomer Funktionsstörung des
Bewegungsapparates. Sie schlage ein ärztliches Gutachten
bei einem Rheumatologen und Psychiater vor;
- Interdisziplinäres Gutachten vom 6. September 2007 von
Dr. med. C._______, Facharzt Innere Medizin und Rheumaer-
krankungen und manuelle Medizin SAMM (act. 99) sowie
Dr. med. B._______, Facharzt Psychiatrie Psychotherapie
(act. 98).
Dr. med. B._______ diagnostizierte am 6. September 2007
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4)
und eine Dysthymie (ICD-10:F34.1). Er führte dazu aus, dass
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung für sich ge-
nommen noch kein Grund sei, eine definitive Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Versicherte zeige Hin-
weise dafür, dass sie die Schmerzen überwinden könne: keine
auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur, keine
chronischen körperlichen Begleitkrankheiten, kein Verlust der
sozialen Integration. Die Dysthymie sei eine psychiatrische
Störung, welche die Versicherte partiell bei der Überwindung
der Schmerzen behindern könne; zusätzlich werde die Be-
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schwerdeführerin durch ungünstige krankheitsfremde
Faktoren, wie langjährige Invalidität des Ehemannes,
sekundärer Krankheitsgewinn, in ihrer Willensbildung zur
Schmerzüberwindung eingeschränkt. Angesichts der deutlich
gebesserten Gesundheit gemäss den aktuell geltenden
Kriterien könne von einem mässigen Ausmass der Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die
Prognose sei günstig. Die Verbesserung der Schmerzsituation
sowie das tiefe Niveau der Dysthymie lasse ab Anfang 2007
eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf ca. 70% in der
bisherigen Tätigkeit annehmen. Ihr seien kaufmännische
Arbeiten noch zumutbar.
Dr. med. C._______ hielt in seinem Gutachten vom
6. September 2007 fest, aus rein somatisch-
rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit (gemäss ihrer jeweiligen Arbeitsplatzbe-
schreibung) nicht eingeschränkt. In der klinischen Unter-
suchung hätten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik
mit einer generalisierten Druckschmerzangabe und darüber
hinaus ein unauffälliger klinischer Habitus imponiert. Die im
IV-Arztbericht vom 10. Mai 2003 erwähnte Diagnose einer
Fibromyalgie könne gestützt auf die letztmals 1990 revidierten
ACR-Diagnosenkriterien für ein Fibromyalgie-Syndrom derzeit
nicht bestätigt werden, weil die Kontrollpunkte anlässlich
dieser Begutachtung als druckschmerzhaft, respektive
pathologisch geschildert wurden. In der klinischen Unter-
suchung könne er keinen objektivierbaren pathologischen Be-
fund erheben. Entgegen dem EU-Arztbericht vom 6. Januar
2004 könne er weder eine beginnende Fingerpolyarthrose
noch die beschriebenen Bewegungseinschränkungen be-
stätigen. Im IV-Arztbericht vom 10. Mai 2003 würden bei der
vordergründig nicht somatisch abstützbaren Diagnose des
Fibromyalgie-Syndroms Arbeitsunfähigkeiten attestiert, welche
er aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht nicht be-
stätigen könne; dies insbesondere auch unter dem Aspekt,
dass in demselben Bericht darauf hingewiesen werde, dass
die früheren Untersuchungen und Abklärungen keine
objektiven Befunde dokumentierten. Es sei nicht nach-
vollziehbar, dass im Haushaltsabklärungsbericht vom
13. November 2003 eine relevante Behinderung ermittelt
worden sei. Weder zum Zeitpunkt, als die IV-Berentung
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beschlossen worden sei, noch anlässlich der vorliegenden
Begutachtung hätten Hinweise für vordergründig somatisch
abstützbare Beschwerden oder für einen relevanten
somatisch-pathologischen Befund, der eine relevante
Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen könnte,
bestanden. Für eine leichte Verweisungstätigkeit könne er
derzeit, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt,
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formulieren. Für
Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mässiggradig
körperlich belastenden Arbeitsfprofil könne er ebenfalls keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formulieren, zumal diese
Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den
Tag verteilt abgeleistet werden könnten.
Er diagnostizierte interdisziplinär eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, Dysthymie, chronisch
generalisiertes Beschwerdebild, Nikotinkonsum, gestörte
Gluconeogenese. In der interdisziplinären Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit – unter Berücksichtigung der somatisch-
rheumatologische, als auch der psychosomatisch-
psychiatrischen Komponenten – könne derzeit für eine an-
gepasste, leichte Verweisungstätigkeit eine maximale Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% formuliert werden.
Die angepasste, leichte Verweisungstätigkeit liege in einem
temperierten (Raumluft) Raum, beschränke sich auf leicht- bis
mässiggradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die
Möglichkeit zu, zu wechseln zwischen sitzender, stehender
und gehender Körperhaltung. Das Einhalten der
Rückenergonomie sei wünschenswert. Die repetitiv zu be-
wegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 10kg sein;
- Stellungnahme vom 8. November 2007 von Dr. med.
I._______ (act. 101), worin sie festhielt, bei den Diagnosen
anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Dysthymie (F34.1)
und chronisches generalisiertes Beschwerdebild seien
schwere Arbeiten zu vermeiden, ohne Heben und Tragen von
Gewichten über 10kg, ohne längere Körperzwangshaltung mit
langsamem Arbeitstempo. In einer angepassten Tätigkeit be-
stehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30% ab Anfang 2007. Die
Verbesserung der Schmerzsituation sowie das tiefe Niveau
der Dysthymie liessen ab Anfang 2007 eine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit auf ca. 70% annehmen. Mögliche Tätigkeiten
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seien registrieren, klassieren, archivieren, interne Kurier-
dienste, Bote, Empfang/Rezeption (sitzen)/
Telefonvermittlung/Telefonistin (sitzend), Datenerfassung/
Scannage (sitzend);
- Schreiben vom 17. Januar 2008 (act. 107), in welchem
Dr. med. D._______ sein Erstaunen über die vom Gutachter
Dr. med. C._______ geäusserte 70%ige Arbeitsfähigkeit
äusserte. Aufgrund der Schilderungen der Patientin und den
feststellbaren Empfindlichkeiten der Weichteile sei die Be-
schwerdeführerin nicht in der Lage, in diesem Umfang tätig zu
sein;
- Arztbericht vom 25. Februar 2008 von Dr. K._______, Spanien
(act. 110), worin er u.a. die medikamentöse Therapie mit
Antidepressiva bestätigte;
- Bericht vom 29. Februar 2008 von L._______, Masseur/
Physiotherapeut/Akupunkteur, Spanien (act. 111), wonach die
Beschwerdeführerin in keiner Weise arbeits- oder erwerbs-
fähig sei und dies voraussichtlich auch zukünftig nicht sein
werde. Trotz intensiver Behandlung müsse die Patientin
nahezu ständig starke Schmerzmedikamente einnehmen;
- Stellungnahme vom 14. April 2008 (act. 115), worin
Dr. med. I._______ den Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin erneut aufgrund der Akten beurteilte. Als Haupt-
diagnose hielt sie die anhaltende somatoforme Schmerz-
störung sowie Dysthymie fest und als Nebendiagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das chronisch
generalisierte Beschwerdebild. Die Beschwerdeführerin sei zu
0% arbeitsunfähig ab Anfang 2007 für Tätigkeiten im Haushalt
und zu 30% arbeitsunfähig ab Anfang 2007 in einer an-
gepassten Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin zeige Hinweise
dafür, dass sie die Schmerzen überwinden könne (keine auf-
fällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur, keine chronischen
körperlichen Begleitkrankheiten, kein Verlust der sozialen
Integration). Die Dysthymie sei eine psychiatrische Störung,
welche die Versicherte partiell bei der Überwindung der
Schmerzen behindern könne. Zusätzlich werde die Be-
schwerdeführerin durch ungünstige krankheitsfremde
Faktoren (langjährige Invalidität des Ehemannes, sekundärer
Seite 25
C-3793/2008
Krankheitsgewinn) in ihrer Willensbildung zur Schmerzüber-
windung eingeschränkt. Zusammenfassend könne angesichts
der deutlich gebesserten Gesundheit gemäss den heute
geltenden Kriterien von einem mässigen Ausmass der Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die
Prognose sei günstig. In der interdisziplinären Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit könne derzeit für eine angepasste, leichte
Verweisungstätigkeit eine maximale Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 30% formuliert werden. Kaufmännische
Arbeiten seien ihr zumutbar. Erstaunlich sei, dass
Dr. K._______ am 25. Februar 2008 die Behandlung mit drei-
fachen Antidepressiva ohne medizinisch objektivierbare, aus-
führliche Befunde erbringe. Auch Dr. med. D._______ (nach
nur einer Konsultation am 17. Januar 2008) und der
Physiotherapeut würden ohne aktuelle objektive Befunde eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit feststellen;
- Stellungnahme vom 29. Dezember 2008 von
Dr. med. M._______, RAD (act. 121), wonach aus
somatischer Sicht sich zwischen den Befunden von 2003 im
Vergleich mit jenen vom September 2007 überhaupt nichts
verändert habe. Bereits im 2003 habe die Rheumatologin
keine Arbeitsunfähigkeit attestieren können. Man müsse der
heutigen Beurteilung der rheumatologischen/psychiatrischen
Gutachtern uneingeschränkt zustimmen. Weshalb die IV-Stelle
Z.______ damals auf den Haushaltsbericht, datiert vom
13. November 2003, abgestellt habe, sei nicht nachvollziehbar.
Dieser Bericht sei von einer medizinisch unkundigen Person
erstellt worden, welche sich alleine auf die Angabe der Ver-
sicherten abgestützt habe. Es sei schlicht falsch, dass der
Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 78% im Haushalt
attestiert worden sei, ohne dies aus medizinischer Sicht
überprüfen zu lassen. Es sei auch damals kein schweres
psychisches Leiden vorhanden gewesen, welches eine
dauernde volle Arbeitsunfähigkeit sowohl ausserhäuslich als
auch im Haushalt gerechtfertigt hätte. Der Verlauf danach sei
gut und sicher nicht schlechter gewesen. Es gehe vorliegend
nicht um eine "strengere Beurteilung", sondern um eine
offensichtlich ungenügende Abklärung und Falschbeurteilung
bei Rentengewährung.
Seite 26
C-3793/2008
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte werden be-
rücksichtigt, soweit sie sich auf die Zeit vor dem Erlass der an-
gefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2008 beziehen.
9.
9.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind.
9.2 Ein Vergleich zwischen dem Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin in den Jahren 2003 und 2008 ist angesichts der vor -
liegenden Aktenlage schwierig, wie im Folgenden dargelegt wird.
9.3
9.3.1 Dr. D.______ diagnostizierte am 12. Mai 2003 bei der Be-
schwerdeführerin eine Fibromyalgie. Dr. E.______ und die IV-Stelle
Z.______ kamen zum Schluss, dass keine weiteren medizinischen
Abklärungen nötig seien und die Invalidität aufgrund der Diagnose der
Fibromyalgie und des Haushaltsabklärungsberichts ausgewiesen sei.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung zur Verfügung aus dem Jahr
2003 fest (act. 21 Seite 3), das Abklärungsergebnis habe ergeben,
dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigung
weiterhin ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu einem
Pensum von 50% nachgehen könne. Zur Zeit lasse sich die ver-
bliebene Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwerten. Der Ein-
kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 89%.
Aus heutiger Sicht war die Sachverhaltsabklärung im Zeitpunkt der
Rentenzusprechung ungenügend, und es bestehen zumindest Zweifel,
ob tatsächlich eine rentenanspruchsbegründende Fibromyalgie vor-
gelegen hat (in diesem Sinn auch die Stellungnahme des IV-Stellen-
arztes Dr. M.______ vom 29. Dezember 2008). Es kann aber auch
nicht davon ausgegangen werden, dass die Einschätzungen damals
zweifellos falsch waren. Eine umfassende Beurteilung des damaligen
Gesundheitszustandes ist heute mangels einschlägiger medizinischer
Abklärungen nicht mehr möglich, weshalb zugunsten der Be-
Seite 27
C-3793/2008
schwerdeführerin von der rechtmässigen Zusprechung der Rente im
Jahr 2003 auszugehen ist.
9.4
9.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die anhaltend
somatoforme Schmerzstörung auch nach der aktuellen strengeren
Rechtspraxis korrekterweise als invalidisierend anzuerkennen sei. Die
Vorinstanz verkenne, dass Schmerzstörungen nicht nur dann Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten, wenn sie mit einer
psychiatrischen Erkrankung im engeren Sinn zusammenfielen. Es
entspreche dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand, dass bei
Chronifizierung des Schmerzempfindens eine Vielzahl von Faktoren
zusammenwirkten, die in ihrer Gesamtheit einen invalidisierenden
Krankheitswert erreichen könnten. Vorliegend seien die Voraus-
setzungen dafür erfüllt, da die Schmerzerkrankung von chronischen
körperlichen Beeinträchtigungen begleitet sei und ein mehrjähriger
Krankheitsverlauf vorliege. Sie stehe seit Jahren nicht mehr im
Arbeitsprozess, unterziehe sich regelmässigen Schmerzbehandlungen
und nehme Psychopharmaka. Sie lebe sehr zurückgezogen und das
Leben in Spanien bringe keinen Krankheitsgewinn.
9.4.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar
2009 mit Verweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes fest,
dass aktuell nur noch die im interdisziplinären Gutachten der
Dres. C.______ und B.______ vom 6. September 2007 genannte
Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus den Akten ergebe sich eindeutig, dass
die Kriterien der aktuellen Rechtsprechung für das Vorliegen einer in-
validisierenden somatoformen Schmerzstörung (bzw. Fibromyalgie) bei
der Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr erfüllt seien. Sie stützte
sich dabei zusätzlich auf die Stellungnahme des IV-Stellenarztes
Dr. M.______ vom 29. Dezember 2008.
9.5
9.5.1 Das interdisziplinäre Gutachten vom 6. September 2007 der
Dres. C.______ und B.______ erfüllt die Anforderungen an den Be-
weiswert, denn es ist hinreichend detailliert, berücksichtigt die
Anamnese und die Beschwerden der Beschwerdeführerin, begründet
die Schlussfolgerungen und weist in sich keine Widersprüche auf.
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann daher auf das
interdisziplinäre Gutachten abgestellt werden.
Seite 28
C-3793/2008
9.5.2 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf das Gericht der Er-
fahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden (BGE 125 V 351 E.
3b/cc S. 353 mit Hinweisen).
Die knappen und wenig differenzierten Berichte von Dr. D.______ und
Dr. K.______ vermögen das interdisziplinäre Gutachten der
Dres. C.______ und B.______ daher nicht zu entkräften.
9.6 Für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ist auf die Einschätzungen von
Dr. med. C.______ abzustellen. Er kam zum Schluss, dass aus
somatischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, da
keine Hinweise für vordergründig somatisch abstützbare Beschwerden
oder für einen relevanten somatisch-pathologischen Befund vorlägen,
die eine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen
könnten. Die Diagnose der Fibromyalgie könne aufgrund der eigenen
Untersuchung nicht bestätigt werden.
Unterstützt wird diese Einschätzung auch von Dr. I.______ und
Dr. M.______. Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat hingegen ge-
mäss Dr. I.______ das chronisch generalisierte Beschwerdebild
(Stellungnahme vom 14. April 2008).
9.7
9.7.1 Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer in-
validisierenden psychischen Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, namentlich auch einer
somatoformen Schmerzstörung oder Fibromyalgie, zunächst eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissen-
schaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65
E. 3.4; BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 130 V 396). Wie jede
andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine
diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche
noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die
somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren
Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche
die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die
versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den
Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Aus-
Seite 29
C-3793/2008
nahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener
Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer.
Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so insbesondere
chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger,
chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug
in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht
mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglück-
ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank-
heitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") und das Scheitern einer
konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung
(auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz
kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien
zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde
darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen
für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49
E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diese Grundsätze gelten auch für
gewisse Somatisierungsstörungen, die zum gleichen
Symptomenkomplex mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische
Grundlage gehören (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 70/07 vom
14. April 2008 E. 5).
Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen ist
zu beachten, dass diese wesentlich durch psychosoziale Probleme
und/oder emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396
E. 6.1). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und sozio-
kulturelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache der Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne
der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu
einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen,
indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrecht-
erhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invalidi-
tätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können
sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteile des BGer
9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2, 9C_578/2007 vom 13. Februar
2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2, mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und SVR 2008 IV Nr. 62).
Seite 30
C-3793/2008
Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerz-
störungen gemeinsame Aspekte auf. Die Grundsätze, welche die
Rechtsprechung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörungen
entwickelt hat, sind deshalb analog anzuwenden in Fällen, in welchen
die Frage zu klären ist, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie in-
validisierende Auswirkungen hat (BGE 132 V 65; Urteile des EVG I
288/04 vom 13. April 2005 E. 5.2, und I 645/05 vom 13. April 2006
E. 3.2.1).
9.7.2 Im interdisziplinären Gutachten der Dres. C.______ und
B.______ wird eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und
eine Dysthymie diagnostiziert. Die Gutachter kommen zum Schluss,
die anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe sich verbessert,
da die Beschwerdeführerin die Schmerzen teilweise überwinden
könne, so dass sie kaum noch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Die verbesserte Schmerzsituation und das tiefe Niveau der Dysthymie
lasse eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf ca. 70% ab Anfang
2007 annehmen. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mässig-
gradig körperlich belastenden Arbeitsprofil sei die Beschwerdeführerin
nicht eingeschränkt.
Die IV-Stellenärzte Dr. I.______ und Dr. M.______ schliessen sich
dieser Beurteilung in ihren Stellungnahmen vom 8. November 2007
bzw. 29. Dezember 2008 an.
9.7.3 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte und des
interdisziplinären Gutachtens kann davon ausgegangen werden, dass
sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
gegenüber 2003 verbessert hat. Das Gericht sieht sich nicht ver-
anlasst, an der Beurteilung des interdisziplinären Gutachtens zu
zweifeln, wonach bei der Beschwerdeführerin keine schwere oder
mittelschwere Depression zu diagnostizieren sei, sondern nur noch
eine Dysthymie, welche auf einem tiefen Niveau liege. Auch keine
mittelschwer larviert-depressive Episode, wie noch im Bericht von
Dr. med. H.______ vom 15. Dezember 2003 diagnostiziert, konnten
die Gutachter bestätigen. Die Gutachter betonen, dass die anhaltende
somatoforme Schmerzstörung zwar weiterhin bestehe, dass sie aber
ohne erwerbsvermindernde Auswirkungen sei.
9.8
Die vorliegenden medizinischen Unterlagen lassen somit den Schluss
zu, dass gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Be-
Seite 31
C-3793/2008
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360
E.5b) zwischen der letzten materiellen Überprüfung vom 12./22.
Dezember 2003 und der Verfügung vom 13. Mai 2008 eine renten-
relevante Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerde-
führerin eingetreten ist. Im Verfügungszeitpunkt ging die Vorinstanz zu
Recht mit den Gutachtern und dem RAD davon aus, dass die Be-
schwerdeführerin in leidensangepassten Tätigkeiten, wozu auch die
bisherige Bürotätigkeit gehört, in rentenausschliessendem Ausmass
arbeitsfähig ist.
10.
Der Einkommensvergleich ist unter Anwendung der gemischten
Methode durchzuführen, da die Beschwerdeführerin teilzeitlich er-
werbstätig wäre, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be-
stünde. Bei der gemischten Methode ist einerseits die Invalidität in der
Haushaltsführung nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und
andererseits die Invalidität in der Teilzeitbeschäftigung nach dem Ein-
kommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamt-
invalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den ge-
nannten beiden Bereichen zu berechnen (vgl. vorne E. 6).
10.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten-
beginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu-
letzt tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134
V 322 E. 4; 129 V 222 E. 4.1; 128 V 174 E. 4).
Die Vorinstanz stützte sich gemäss ihrer Verfügungsbegründung auf
die Angaben des letzten Arbeitgebers vom 2. Mai 2003 und ihren Ein-
kommensvergleich vom 18. November 2003. Das von der Vorinstanz
verwendete Valideneinkommen von CHF 32'000 für ein Pensum von
50% ist nicht nachvollziehbar.
Entgegen der Darstellung der Vorinstanz im Einkommensvergleich
vom 5. Dezember 207 arbeitete die Beschwerdeführerin bis im Jahr
2003 nicht 50% als kaufmännische Angestellte, sondern lediglich 5
Stunden pro Tag an 2 Tagen in der Woche, was einem 25% Pensum
entspricht. Dabei verdiente sie CHF 40 pro Stunde. Sie erzielte in den
Jahren 2000 bis 2002 einen durchschnittlichen Jahresverdienst von
CHF 26'404 bzw. einen durchschnittlichen Monatslohn von CHF 2'200
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C-3793/2008
(act. 6). Zusätzlich arbeitete sie in sporadischen Einsätzen für einen
Stundenlohn von CHF 48.70 als Buchhalterin. Sie erzielte für diese
Einsätze in den Jahren 2001 und 2002 ein durchschnittliches
Jahreseinkommen von CHF 4'176 bzw. einen durchschnittlichen
Monatslohn von CHF 348. Dies ergibt eine durchschnittliche Arbeits-
zeit von 1.79 Stunden pro Woche, was maximal einem 5%-Pensum
entspricht.
Demzufolge erzielte die Beschwerdeführerin insgesamt bei einem
Pensum von total 30% einen durchschnittlichen Monatslohn von
CHF 2'680 (act. 8), indexiert per 2007 (+1.5%) CHF 2'720.
10.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumut-
barerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel-
cher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 475 E. 4.2.1,
126 V 76 E. 3b aa). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der
Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumut-
barerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Ein-
satzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von der versicherten Person
können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der
gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles
zumutbar sind (BGE 113 V 28 E. 4a; ZAK 1989 S. 321 E. 4a).
Die Beschwerdeführerin ist gemäss ärztlicher Einschätzung zu 70%
arbeitsfähig in Verweisungstätigkeiten (vgl. E. 8.3.2), worunter auch
ihre angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte fällt. Die
Vorinstanz stützte sich für das Invalideneinkommen auf das hypo-
thetische Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Lohn-
strukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2006, TA1,
Zentralwert für Dienstleistungen für Unternehmen (Zeile 70-74),
Frauen, Anforderungsprofil 4, monatlich brutto CHF 3'965 bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn.
Für die weitere Berechnung stützte sich die Vorinstanz jedoch nicht
auf diesen Tabellenlohn, sondern verwendete den niedrigeren Lohn,
welche die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte bei
einem angeblichen Arbeitspensum von 50% erzielt habe. Zusätzlich
gewährte die Vorinstanz einen leidensbedingten Abzug von 15% vom
Invalideneinkommen.
Ist die Beschwerdeführerin jedoch in ihrer bisherigen Tätigkeit noch zu
70% arbeitsfähig, entspricht die Erwerbseinbusse 30% des zuletzt er-
Seite 33
C-3793/2008
zielten Einkommens. Die Behinderung in der Arbeitstätigkeit beträgt
demnach ebenfalls 30%.
Gründe für einen leidensbedingten Abzug sind nicht ersichtlich (BGE
124 V 321). Würde dennoch ein maximaler leidensbedingter Abzug
von 25% gewährt, hätte dies keinen Einfluss auf das Endergebnis (In-
validitätsgrad von 14.25%).
Aus der Gegenüberstellung der in der Haushaltstätigkeit (bei einem
Anteil von 70%) und Arbeitstätigkeit (bei einem Anteil von 30%) er-
mittelten Behinderung, ergibt sich der Invaliditätsgrad nach der ge-
mischten Methode. Bei einer Erwerbseinbusse von 0% für die Haus-
haltstätigkeit und von 30% für die Arbeitstätigkeit ergibt dies (vgl.
Kreisschreiben Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, gültig ab 1. Januar
2008, Rz. 3101) einen Invaliditätsgrad von 9% (12 Stunden x 30%) +
([40 Stunden-12 Stunden] x 0% : 40 Stunden).
Bei diesem Invaliditätsgrad besteht kein Anspruch auf eine Invaliden-
rente.
11.
11.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist
das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden bei diesem
Ausgang des Verfahrens auf CHF 400 festgelegt und mit dem bereits
einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
11.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario), und die obsiegende Vorinstanz hat keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Seite 34
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400 werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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