Abtei lung II I
C-3795/2008/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Einfuhr von Arzneimitteln.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3795/2008
Sachverhalt:
A.
Das Zollinspektorat Basel-St. Jakob hielt am 17. Januar 2008 eine an
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) adressierte Sendung an
der Grenze zurück, welche 12 Fläschchen à 163 g des Produktes
P._______ enthielt. Absender der Sendung war E._______ (im
Folgenden: Absender). Am 18. Januar 2008 orientierte das Zollin-
spektorat das Schweizerische Heilmittelinstitut (im Folgenden: Institut)
über diese Massnahme.
B.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 informierte das Institut den Be-
schwerdeführer, dass die Sendung zurückgehalten worden sei. Der
Beschwerdeführer wurde gebeten, die genaue Zusammensetzung der
Lösung und deren Verwendungszweck bekannt zu geben.
C.
Am 11. Februar 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Institut mit, es
handle sich um ein Mineralsupplement mit Chlordioxid in schwacher,
wässriger Lösung. Er importiere das Produkt für den Eigengebrauch.
D.
In seinem Vorbescheid vom 27. Februar 2008 teilte das Institut dem
Beschwerdeführer mit, bei der zurückgehaltenen Ware handle es sich
um verwendungsfertige, zulassungspflichtige Arzneimittel, die in der
Schweiz nicht zugelassen seien. Produkte, die Chlordioxid als Wirk-
stoff enthielten, bedürften einer Zulassung als Arzneimittel und seien
als Nahrungsergänzungsmittel nicht verkehrsfähig. Die Produkte wür-
den zudem als Heilmittel angepriesen. Nicht zugelassene Arzneimittel
dürften von Einzelpersonen nur in einer für den Eigengebrauch erfor-
derlichen kleinen Menge (in der Grössenordnung für einen Monat)
eingeführt werden. Das Institut bekundete seine Absicht, gestützt auf
Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über
Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) die erforderlichen
Verwaltungsmassnahmen zu treffen, und gab dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme.
E.
Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, ordnete
das Institut in der Verfügung vom 9. Mai 2008 – mit im Wesentlichen
gleicher Begründung wie im Vorbescheid – die Vernichtung der zu-
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rückgehaltenen Waren an, und es auferlegte dem Beschwerdeführer
eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.-.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2008
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er machte einleitend
geltend, im Vorbescheid des Instituts sei die Kostenfolge nicht erwähnt
worden, weshalb er darauf nicht reagiert habe. Da er die Produkte
kostenlos erhalten sollte, sei für ihn eine allfällige Vernichtung nicht
relevant gewesen. Da auch in der Rechtsmittelbelehrung der Verfü-
gung keine Kostenfolge erwähnt werde, gehe er davon aus, dass das
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht kostenlos sei. Er wandte sich
zudem gegen die Höhe der erhobenen Gebühren.
Zur Begründung der Beschwerde führte er sinngemäss aus, Chlor-
dioxid werde zur Trinkwasserdesinfektion und für verschiedene indus-
trielle Anwendungen benützt. Es sei deshalb nicht einzusehen, wes-
halb er für die Einfuhr eines Stoffes, welcher allgemein verbreitet und
selbst im Trinkwasser enthalten sei, eine Busse bezahlen müsse. Da
es sich um ein Produkt handle, welches auch nicht-medizinischen
Zwecken diene, sei es seine Privatsache zu entscheiden, wozu er es
benützen wolle.
Entgegen der Ansicht des Instituts überschreite die Sendung zudem
nicht die für den privaten Gebrauch zulässige kleine Menge. Der
Hersteller bestätige im beigelegten Mail, dass auch alle 12 Flaschen
an einem Tag eingenommen werden könnten, ohne dass negative
gesundheitliche Folgen drohten.
G.
Den mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2008 einverlangten Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- leiste der der Beschwerdeführer
innert gesetzter Frist.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 16. September 2008 beantragte das
Institut die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Es fasste vorab den Sachverhalt zusammen und vertiefte die Be-
gründung der Verfügung. Die Substanz Chlordioxid habe eine starke
Desinfektionswirkung. Abgesehen davon werde das Produkt auf der
bereits genannten Website als Arzneimittel zum Schutz vor bzw. zur
Behandlung von gefährlichen Krankheiten angepriesen. Ob Chlor-
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dioxid auch für die Trinkwasserdesinfektion verwendet werde, sei
vorliegend unbeachtlich, ebenso der auf dem Produkt angebrachte
bzw. in der Gebrauchsanweisung enthaltene Disclaimer, wonach „this
information is presented for educational purpose only and is not
intended to be construed as medical advice nor is intended to lead
anyone away from qualified health care provider. We make absolutely
no claims of any cure for any disease“. Diese Angabe ändere nichts an
der Einstufung des Produktes als verwendungsfertiges und zulas-
sungspflichtiges Arzneimittel.
Weiter äusserte das Institut den Verdacht, der Beschwerdeführer, wel-
cher als Heilpraktiker arbeite, habe die zurückgehaltenen Waren weder
zum privaten Verbrauch noch als Nahrungsergänzungsmittel einführen
wollen, sondern vielmehr für die Abgabe als Arzneimittel an seine
eigene Kundschaft importiert.
Das Institut hielt weiter fest, es sei befugt, für seine Verwaltungs-
tätigkeit Gebühren zu erheben. Da der Beschwerdeführer als Ver-
anlasser der angeordneten Massnahme zu gelten habe, sei er ge-
bührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr sei korrekt ermittelt worden und
entspreche dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip. Das
Institut sei nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer auf die
Kostenfolge aufmerksam zu machen, da sich diese aus dem Gesetz
ergebe. Dem Beschwerdeführer als Einzelunterschriftsberechtiger der
B._______ AG, welche in den letzten Jahren verschiedentlich in
heilmittelrechtliche Verfahren verwickelt gewesen sei, habe die Kosten-
folge zudem bekannt gewesen sein müssen.
I.
In seiner Replik vom 6. Oktober 2006 machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe das Produkt zur Malariaprophylaxe
während einer Reise nach Ghana an sich selbst testen wollen. Da
diese Reise lediglich 12 Tage gedauert habe, sei auch die erhaltene
Ware für diesen Zeitraum gedacht gewesen. Die Annahme des
Instituts, er habe die P._______-Tropfen gewerblich nutzen wollen, sei
als unzulässige Unterstellung zu qualifizieren.
Weiter stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei
nicht davon ausgegangen, dass es sich beim fraglichen Produkt um
ein Medikament handle. Der im Produktenamen verwendete Begriff
„Supplement“ deute auf ein Nahrungsergänzungsmittel hin, ebenso
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seine Zusammensetzung und die ihm bekannten Unterlagen des Ver-
treibers.
J.
Das Institut bestätigte in der Duplik vom 16. Oktober 2008 seinen
Standpunkt und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung des Instituts vom 9. Mai 2008, in wel-
cher angeordnet wurde, die an der Grenze zurückgehaltenen Arznei-
mittel seien zu vernichten und der Beschwerdeführer habe eine Ge-
bühr von Fr. 400.- zu bezahlen.
2.
Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet
sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das
Gericht insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten
und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut eine
öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 HMG), die
angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren ist und
zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.
2.1 Der Beschwerdeführer, der als Partei am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interes-
se (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Verfahrenskostenvor-
schuss fristgereicht geleistet worden ist, kann auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden.
3.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift im Wesent-
lichen geltend, ihm habe keine Verwaltungsgebühr von Fr. 400.-
auferlegt werden dürfen, da er nicht im voraus auf die Kostenpflicht
aufmerksam gemacht worden und der vom Institut geltend gemachte
Zeitaufwand von genau zwei Stunden nicht nachvollziehbar sei.
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Gegen die in der angefochtenen Verfügung ebenfalls angeordnete Ver-
nichtung der Ware wendet sich der Beschwerdeführer nicht. In seiner
Beschwerdeschrift bestreitet er allerdings, dass es sich bei der
importierten Ware um Arzneimittel handle. Der im fraglichen Produkt
verwendete Stoff Chlordioxid könne auch für andere als medizinische
Zwecke eingesetzt werden. In seiner Replik führt er jedoch aus, er
habe das Produkt als Malariaprophylaxe an sich selbst testen wollen.
Vorliegend ist daher zuerst zu klären, ob es sich um ein Arzneimittel
im Sinne des Heilmittelgesetzes handelt.
3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG sind Arzneimittel Produkte che-
mischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwir-
kung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind
oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung
oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen.
Das zu beurteilende Produkt wird auf der Website des Absenders
(www._______. net, vgl. auch www._______.org; Stand am 5. Januar
2009) wie folgt angepriesen: “P._______ is a newly released healing
supplement that creates an internal environment which harmful patho-
gens cannot tolerate. This strengthens the immune system, and clean-
ses the body of poisonous toxins, heavy metals and deadly infections.
This breakthrough healing solution enables the immune system to
eliminate the causes of many diseases and ailments. [...] This Break-
through can save your life, or the life of a loved one. The answer to
AIDS, hepatitis A, B and C, malaria, herpes, TB, most cancer and
many more of mankind's worse diseases has been found. Many di-
seases are now easily controlled. More than 75,000 disease victims
have been included in the field tests in Africa. Scientific clinical trials
have been conducted in a prison in the country of Malawi, East Africa“.
Auf der Etikette des Produktes heisst es weiter: “[..] until you feel your
immune system [it] can overcome any health problems.“
Die Produkte werden somit ausdrücklich zur Vorbeugung und Behand-
lung von (auch schweren und lebensbedrohlichen) Krankheiten
angepriesen und erfüllen daher klar die Kriterien für die Einstufung als
Arzneimittel (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG). Hieran vermögen auch die
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Inhaltsstoff des
Produktes auch für andere als medizinische Zwecke eingesetzt
werden könne, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer selbst hat
denn auch dargelegt, dass er das Produkt zur Malaria-Prophylaxe
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während einer Reise nach Ghana testen wollte. Es ist offensichtlich,
dass er sich des Verwendungszweckes des Produktes als Arzneimittel
bewusst war und es auch als solches einsetzen wollte. Das Produkt
P._______, das seine bestimmungsgemässe, heilende bzw. präventive
Wirkung im oder am menschlichen Körper hauptsächlich durch phar-
makologische, immunologische bzw. metabolische Mittel erreichen
soll, ist ohne Zweifel als Arzneimittel zu qualifizieren (vgl. Entscheid
der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM)
05.107 vom 1. September 2005, E. 3.1).
3.2 Nach Art. 20 Abs. 1 HMG dürfen verwendungsfertige Arzneimittel
nur dann eingeführt werden, wenn sie in der Schweiz vom Institut zu-
gelassen oder nicht zulassungspflichtig sind. Ausgenommen von der
Zulassungspflicht sind einzig die in Art. 9 Abs. 2 bis 3 HMG genannten
Spezialfälle.
Das zu beurteilende Produkt wird verwendungsfertig vertrieben. Es
wurde jedoch nie im Rahmen eines Zulassungsverfahrens geprüft, ob
es die in der Schweiz geltenden, strengen Zulassungskriterien erfüllt;
es ist daher in der Schweiz nicht zugelassen. Eine zumindest
potentielle Gesundheitsgefährdung ist demnach nicht auszuschlies-
sen. Es erfüllt keine der Voraussetzungen für die Anwendung einer der
Ausnahmebestimmungen für die Zulassungspflicht gemäss Art. 9 Abs.
2 bis 3 HMG. Aus diesem Grund hat das Institut im vorliegenden Ver-
fahren zu Recht die gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestim-
mungen über die Einfuhr zulassungspflichtiger, aber nicht zugelasse-
ner Arzneimittel angewandt.
3.3 Dem Institut ist beizupflichten, dass nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a
HMG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Oktober
2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV, SR 812.
212.1) in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel durch Einzel-
personen nur in einer für den Eigengebrauch erforderlichen kleinen
Menge eingeführt werden dürfen, da die Möglichkeit einer Gesund-
heitsgefährdung durch die Einnahme solcher Arzneimittel besteht.
Nach ständiger Praxis der ehemaligen REKO HM, welche vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, liegt eine kleine Menge
im Sinne dieser Bestimmungen in der Regel nur dann vor, wenn jene
Menge eines bestimmten Arzneimittels eingeführt werden soll, die dem
üblichen Medikamentenbedarf für etwa einen Monat entspricht (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1281/2007 vom 17. Septem-
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ber 2007, E. 2.2; vgl. auch VPB 69.22 E. 3.1; Entscheide der REKO
HM 04.091 vom 14. Juni 2005, E. 3.2.3, und 05.112 vom 30. Juni 2005,
E. 2.1). Der übliche Medikamentenbedarf berechnet sich dabei nach
der für das zu importierende Präparat empfohlenen Tagesdosis, wobei
von der Maximaldosierung ausgegangen wird (Entscheid der REKO
HM 05.117 vom 27. Januar 2006, E. 5.1.1).
Der Vertreiber des Präparats P._______ empfiehlt gemäss den der
Sendung beigelegten Instruktionen die orale Einnahme von bis zu 30
Tropfen pro Tag (2 mal 15 Tropfen). Ausgehend von der zu impor-
tierenden Menge von 1'956 g (12 Flaschen à 163 g), dem vom Institut
angegebenen Mass von 1/20 ml pro Tropfen und der Annahme eines
reinem Wasser entsprechenden spezifischen Gewichts des Präparates
reicht die zu importierende Menge für 1'304 Tage, also etwa für 3,5
Jahre (die abweichende Berechnung des Instituts berücksichtigt nicht,
dass zweimal täglich bis zu 15 Tropfen empfohlen werden). Damit steht
fest, dass die beschlagnahmten Produkte die für den Eigengebrauch
erforderliche kleine Menge bei Weitem überschreiten.
3.4 Die versuchte Einfuhr von zwölf Flaschen des Präparates
P._______ à 163 g durch den Beschwerdeführer erweist sich demnach
als rechtswidrig.
4.
Das Institut hat gemäss Art. 66 HMG durch geeignete Verwaltungs-
massnahmen die rechtswidrige Einfuhr von Arzneimittel zu unterbin-
den. Gemäss Abs. 1 kann das Institut alle Verwaltungsmassnahmen
treffen, die zum Vollzug des Gesetzes erforderlich sind. Insbesondere
ist es befugt, gesundheitsgefährdende oder nicht dem Gesetz entspre-
chende Heilmittel zu beschlagnahmen, amtlich zu verwahren oder zu
vernichten (Art. 66 Abs. 2 Bst. d HMG). Bei der Wahl der Verwaltungs-
massnahmen hat das Institut vor allem das Verhältnismässigkeits-
prinzip zu beachten.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die verfügte Ver-
nichtung der beschlagnahmten Produkte. Er führte dazu lediglich aus,
er habe die Ware gratis erhalten sollen, weshalb er durch deren Ver-
nichtung keinen Schaden erleide.
4.2 Wie das Institut in seiner Vernehmlassung ausführt, ist das Pro-
dukt zur oralen Verabreichung vorgesehen. Die im Produkt enthaltene
Substanz Chlordioxid hat eine starke Desinfektionswirkung. Sie besitzt
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die Eigenschaft, seine ungepaarten Elektronen leicht auf die DNA zu
übertragen, was zum Zelltod führt. Die erheblichen Gesundheitsge-
fahren, die bei der Einnahme von Produkten mit relativ hohem Chlor-
dioxidgehalt entstehen, rechtfertigen deren Vernichtung. Abgesehen
davon wird das Produkt auf der bereits genannten Website als Arz-
neimittel auch zum Schutz vor bzw. zur Behandlung von schwersten
Erkrankungen angepriesen, ohne dass eine derartige Wirkung belegt
wäre. Dies kann zur Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führen,
indem Personen in derartigen Fällen von der Konsultation eines Arztes
abgehalten werden und sich selbst durch das nicht zugelassene
Arzneimittel zu behandeln versuchen könnten. Ob Chlordioxid auch für
die Trinkwasserdesinfektion verwendet wird, ist vorliegend unbeacht-
lich, ebenso der auf dem Produkt angebrachte bzw. in der Gebrauchs-
anweisung enthaltene Disclaimer, wonach „this information is pre-
sented for educational purpose only and is not intended to be con-
strued as medical advice nor is intended to lead anyone away from
qualified health care provider. We make absolutely no claims of any
cure for any disease“. Entscheidend ist allein die angepriesene und
vorgesehene Verwendung des Produkes als Arzneimittel, die gesund-
heitsgefährdend sein kann. Die Anordnung der Vernichtung der un-
rechtmässig einzuführenden Ware erscheint unter diesen Umständen
als gesetz- und verhältnismässig.
5.
Das Institut kann für seine Verwaltungstätigkeiten – insbesondere auch
für den Erlass von Verfügungen – Gebühren erheben (Art. 65 Abs. 1
HMG und Art. 1 Bst. a der Verordnung vom 22. Juni 2006 über die
Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts [HGebV, SR
812.214.5]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a HGebV muss eine Gebühr
bezahlen, wer eine Verfügung des Instituts veranlasst. Verfügungen
erlässt das Institut unter anderem dann, wenn es gestützt auf Art. 66
HMG die zum Vollzug der Heilmittelgesetzgebung erforderlichen Ver-
waltungsmassnahmen trifft. Da sich die Gebührenpflicht unmittelbar
aus dem Gesetz ergibt und die Gebührenhöhe erst nach Abschluss
des Verfahrens feststeht, muss – entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers – im Rahmen des Vorbescheides, also vor Erlass der
Verfügung, nicht ausdrücklich auf die drohende Gebührenauflage hin-
gewiesen werden.
5.1 Die Kosten für das Verwaltungsverfahren können dem Be-
schwerdeführer nur dann auferlegt werden, wenn er als Veranlasser
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der Massnahmen des Instituts zu gelten hat. Veranlasser im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 Bst. a HGebV ist insbesondere derjenige, welcher durch
sein Verhalten (oder durch das Verhalten seiner Hilfspersonen)
zumindest den Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit
heraufbeschwört (vgl. etwa den Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1281/2007 vom 17. September 2007, E. 2.4, sowie die Ent-
scheide der REKO HM 05.112 vom 30. Juni 2005, E. 2.2, und 04.083
vom 6. Dezember 2004, E. 5.1).
5.2 Es ist unbestritten, dass die von den Zollbehörden zurückgehal-
tene Sendung an den Beschwerdeführer adressiert war und an diesen
hätte ausgeliefert werden sollen. Der Beschwerdeführer bestreitet
auch nicht, die Produkte persönlich beim Versender bestellt zu haben.
Ob die Sendung kostenlos geliefert wurde, ist diesbezüglich unbeacht-
lich. Er hat demnach die versuchte Einfuhr der Waren und die dadurch
ausgelöste Verwaltungstätigkeit des Instituts direkt verursacht und ist
daher gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c HGebV gebührenpflichtig.
5.3 Die Höhe der Gebühr richtet sich im Wesentlichen nach dem
Verwaltungsaufwand, der mit Fr. 200.- pro Stunde zu belasten ist
(Art. 3 in Verbindung mit Ziff. V Anhang HGebV). Es ist ohne weiteres
nachvollziehbar, wenn das Institut geltend macht, dass im vorliegen-
den Verfahren ein Verwaltungsaufwand von 2 Stunden angefallen sei.
Gemäss den Vorakten (act. 1, Fomular Aufwanderfassung) betrug die
zeitliche Belastung des Instituts für die Anfrage eine halbe Stunde, für
den Vorbescheid eine Stunde und für die Verfügung wiederum eine
halbe Stunde. Dieser Aufwand erscheint keineswegs als übertrieben
hoch. Die sich daraus ergebende Gebühr von Fr. 400.- ist angemessen
und entspricht ohne Zweifel den Grundsätzen des Äquivalenz- und des
Kostendeckungsprinzips.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die versuchte Einfuhr des zu-
lassungspflichtigen Arzneimittels P._______ rechtswidrig war, weshalb
das Institut die Vernichtung der Ware anordnen und dem Beschwer-
deführer eine Verwaltungsgebühr von Fr. 400.- auferlegen durfte. Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzu-
weisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
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7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen und
werden insgesamt, unter Berücksichtigung des Umfangs und der
Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung, der finan-
ziellen Lage der Parteien und den involvierten Vermögensinteressen
auf Fr. 300.- festgelegt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskosten-
vorschuss gleicher Höhe verrechnet.
7.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachse-
ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wer-
den (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat das Institut
allerdings keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Inneren
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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