B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3800/2012
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rente der IV, Verfügung IVSTA vom 28. Juni 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch
Vorinstanz) auf die Neuanmeldung des 1949 geborenen A._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) nicht eingetreten war (Verfügung vom
28. Juni 2012 [IV-act. 135 = BVGer-act. 1]), welchen Entscheid die Vorin-
stanz damit begründete, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dar-
gelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der den
Rentenanspruch abweisenden Verfügungen vom 1. Oktober 2002 (IV-
act. 8) und vom 2. Dezember 2004 wesentlich verändert hätten (IV-
act. 17 bzw. Einspracheentscheid vom 28. Juni 2005 [IV-act. 20] bzw. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-2547/2006 vom 19. März 2007 [IV-
act. 28]),
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 17. Juli 2012
(BVGer-act. 1) Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente oder die Neuabklärung der Sache beantragen liess, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge,
dass die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2012
die Abweisung der Beschwerde beantragte (BVGer-act. 5) und der Be-
schwerdeführer in seiner Replik vom 5. bzw. 28. November 2012 an sei-
nen Anträgen festhalten liess (BVGer-act. 8),
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 28. März 2013 beantragte, die
Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache im Sinne der Stellungnahme von RAD-Arzt
Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
14. März 2013 (IV-act. 139) zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 14. August 2013 an sei-
nem Antrag auf Zusprechung einer ganze Rente festhalten liess und gel-
tend machte, auf die von der Vorinstanz beabsichtigte psychiatrische Un-
tersuchung in der Schweiz sei aufgrund der mehreren bereits vorliegen-
den Arztberichte zu verzichten (BVGer-act. 18),
dass die Vorinstanz in ihrer Quadruplik vom 15. Oktober 2013 - unter
Hinweis auf die weitere Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B._______ vom
3. Oktober 2013 - an ihrem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde ge-
mäss Duplik festhielt (BVGer-act. 24),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
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173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorin-
stanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,
so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legiti-
miert ist und auch den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt hat, so
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten
werden kann,
dass vorliegend strittig und zu beurteilen ist, ob der Vorinstanz am
28. Juni 2012 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdefüh-
rers eingetreten ist (IV-act. 135),
dass für einen Entscheid über den Rentenanspruch beziehungsweise
über eine psychiatrische Untersuchung in der Schweiz es an einem An-
fechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt
(vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a), da die Vorinstanz einzig
über die Eintretensfrage verfügte, weshalb insoweit auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist,
dass wenn - wie vorliegend - eine Rente wegen eines zu geringen Invali-
ditätsgrades verweigert wurde, nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine
neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind,
dass danach glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität
der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge-
ändert hat (Abs. 2),
dass in medizinischer Hinsicht der RAD-Arzt Dr. B._______ in seiner Stel-
lungnahme vom 14. März 2013 (IV-act. 139) zur Schlussfolgerung ge-
langte, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Doku-
mentation von Dr. C._______ neue Elemente enthalten, so dass zwecks
einlässlicher Klärung der psychischen Beschwerden sich eine Begutach-
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tung in der Schweiz als nötig erweist (vgl. auch weitere Stellungnahme
vom 3. Oktober 2013 [in BVGer-act. 24]),
dass damit der Beschwerdeführer eine Veränderung des Gesundheitszu-
standes beziehungsweise des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht hat,
weshalb die Verwaltung auf die Neuanmeldung einzutreten hat,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung in Gutheissung
der Beschwerde vom 17. Juli 2012, soweit auf sie einzutreten ist, aufzu-
heben und die Sache mit der Weisung an die IVSTA zurückzuweisen ist,
die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditäts-
grades auch tatsächlich eingetreten ist, und anschliessend neu zu verfü-
gen;
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), so dass der bereits
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– rückerstattet werden
kann,
dass der durch lic. iur. Gojko Reljic vertretene Beschwerdeführer An-
spruch auf eine Parteientschädigung hat, die von der Vorinstanz zu leis-
ten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwan-
des die Parteientschädigung inklusive Auslagenersatz auf Fr. 1'000.–
(inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer, die vorliegend nicht geschuldet ist)
festzusetzen ist (Art. 10 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, auf die Neuanmel-
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dung einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend eine
neue Verfügung zu erlassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Partei-
entschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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