B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3803/2013, C-3812/2013
Ur t e i l vom 2 3 . Sep t embe r 2 01 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
1. CSS Kranken-Versicherung AG,
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,
2. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Ba-
den,
3. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse
Einsiedeln, Hauptstrasse 61, Postfach 57, 8840 Einsiedeln,
4. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, c/o SWICA,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
5. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Su-
miswald,
6. Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 37,
Postfach, 3612 Steffisburg,
7. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und
Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
8. Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65,
9. Avenir Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5,
1920 Martigny,
10. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19,
6144 Zell LU,
11. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
12. Krankenversicherung Flaachtal AG,
Bahnhofstrasse 22, Postfach 454, 8180 Bülach,
13. Easy Sana Assurance Maladie SA,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
14. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,
Sernftalstrasse 33, Postfach, 8762 Schwanden GL,
15. Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41,
7144 Vella,
16. KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22,
6300 Zug,
17. EGK Grundversicherungen, Brislachstrasse 2,
Postfach, 4242 Laufen,
18. sanavals Gesundheitskasse, Haus ISIS, Postfach 18,
7132 Vals,
19. Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Postfach,
8050 Zürich,
20. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15,
3930 Visp,
21. vita surselva, Bahnhofstrasse 33, Postfach 217,
7130 Ilanz,
22. Krankenkasse Zeneggen, Neue Scheune, 3934 Zeneg-
gen,
23. Krankenkasse Visperterminen, Wierastrasse,
3932 Visperterminen,
24. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coo-
pérative, Place centrale, Postfach 13, 1937 Orsières,
25. Krankenkasse Institut Ingenbohl, Postfach 57,
8840 Einsiedeln,
26. Stiftung Krankenkasse Wädenswil,
Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil,
27. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22, 5444 Kün-
ten,
28. kmu-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5,
8400 Winterthur,
29. Krankenkasse Simplon, Blatt 1, 3907 Simplon Dorf,
30. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38,
8401 Winterthur,
31. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
32. rhenusana, Heinrich-Wild-Strasse 210,
Postfach, 9435 Heerbrugg,
33. Mutuel Assurance Maladie SA, Rue des Cèdres 5,
1920 Martigny,
34. Fondation AMB, Route de Verbier 13,
1934 Le Châble VS,
35. INTRAS Krankenversicherung AG,
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,
36. PHILOS Assurance Maladie SA Groupe Mutuel,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
37. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10,
5201 Brugg AG,
38. Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
39. Sanagate AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568,
6002 Luzern,
alle vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20,
Postfach 1561, 4500 Solothurn,
diese vertreten durch lic. iur. Andreas Gafner, Rechtsanwalt,
Neuengasse 19, Postfach 523, 2501 Biel/Bienne,
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdegegnerinnen,
gegen
Merian-Iselin Stiftung, Föhrenstrasse 2, 4054 Basel,
vertreten durch Dr. Andreas C. Albrecht, Advokat,
Vischer AG, Aeschenvorstadt 4, Postfach 526, 4010 Basel,
Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin,
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Staatskanzlei, Marktplatz 9, 4001 Basel,
handelnd durch das Gesundheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt, Gerbergasse 13, Postfach 564, 4001 Basel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Festsetzung des Tarifs ab 2012
im stationären Bereich der Akutsomatik,
Regierungsratsbeschluss P130827 vom 4. Juni 2013
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 4
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 informierte tarifsuisse ag (nach-
folgend: tarifsuisse) den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (nachfol-
gend: Regierungsrat oder Vorinstanz), die Verhandlungen mit der Merian-
Iselin Stiftung betreffend Tarife 2012 für stationäre Behandlungen seien ge-
scheitert, und ersuchte um hoheitliche Festsetzung der Tarife (vgl. Art. 47
Abs. 1 KVG [SR 832.10]) durch den Regierungsrat (Akten der Vorinstanz
Nr. [V-act.] 3). In ihrem begründeten Tarifantrag vom 30. März 2012 bean-
tragte tarifsuisse im Namen von 40 Krankenversicherern unter anderem,
es sei mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine Baserate (Fallpauschale für eine
Behandlung bei Schweregrad 1.0 gemäss der Tarifstruktur SwissDRG
[DRG = Diagnosis Related Groups]; im Folgenden: Basisfallwert oder
Baserate) von CHF 8'448.- festzusetzen (V-act. 4). Die Höhe des beantrag-
ten Tarifs begründete tarifsuisse im Wesentlichen mit dem von ihr ange-
wendeten Benchmarking-Verfahren.
A.b
Die Merian-Iselin Stiftung als Trägerin der Merian Iselin Klinik für Orthopä-
die und Chirurgie (nachfolgend: MI), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. An-
dreas C. Albrecht, liess die hoheitliche Festsetzung ihres Basisfallwertes
auf mindestens CHF 11'652.- beantragen (Eingabe vom 3. Mai 2012,
V-act. 5). Die Höhe des beantragten Tarifs wurde im Wesentlichen mit be-
triebswirtschaftlichen Berechnungen zu den Betriebskosten der MI begrün-
det.
A.c Die am 22. Mai 2012 (V-act. 6) zur Stellungnahme eingeladene Preis-
überwachung empfahl dem Regierungsrat in ihrer Stellungnahme vom
3. Dezember 2012, für das Jahr 2012 einen Basisfallwert der MI von maxi-
mal CHF 8'974.- zu genehmigen oder festzusetzen (V-act. 10).
A.d Mit Schreiben vom 26. März 2013 eröffnete das Gesundheitsdeparte-
ment (GD) seine eigenen Berechnungen, teilte mit, es beabsichtige, den
Basisfallwert der MI für stationäre Behandlungen im Jahr 2012 auf CHF
9'945.- festzusetzen, und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellung-
nahme (V-act. 11).
A.e In ihren Stellungnahmen vom 24. April 2013 beziehungsweise 26. Ap-
ril 2013 hielten die Tarifparteien (sinngemäss) an ihren Anträgen fest (V-
act. 13 und 14).
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 5
B.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2013 setzte der Regierungsrat den Basisfallwert
für stationäre Behandlungen der MI für die von tarifsuisse vertretenen
Krankenversicherer mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf CHF 9'945.- fest
(RRB P130827).
B.a Bei der Tarifbestimmung ging die Vorinstanz von den Betriebskosten
der MI aus. Die eingereichten Unterlagen seien auf Vollständigkeit und
Plausibilität geprüft worden. Insbesondere sei geprüft worden, ob Abzüge
für folgende Positionen erfolgt seien: Anlagenutzungskosten, Kosten der
Forschung und universitären Lehre, nicht-universitäre Bildung, gemeinwirt-
schaftliche Leistungen, Zusatzentgelte für Privatversicherte,
Hotellerie-Mehrkosten.
B.b Unter Berücksichtigung der tarifrelevanten Betriebskosten der MI des
Jahres 2010, der Teuerung zwischen 2010 und 2012, der Anlagenutzungs-
kosten (Normzuschlag in der Höhe von 10 %), des Zuschlags zur Finan-
zierung des Case Mix Office (CMO-Zuschlag) und des Case Mix bestimmte
die Vorinstanz bezogen auf eine Behandlung des Schweregrades 1.0 spi-
talindividuell kalkulierte Fallkosten (zur Terminologie vgl. BVGE 2014/3 S.
90) der MI in der Höhe von CHF 9'939.- (von der Vorinstanz als «kosten-
basierte Baserate» oder «kostenbasierter Tarif gemäss FiBu-Modell» be-
zeichnet).
B.c Die Vorinstanz ermittelte einen Basisfallwert für die MI, indem sie auf
einen gewichteten Durchschnitt zwischen den spitalindividuell kalkulierten
Fallkosten der MI (CHF 9'939.-) und den Tarifen, die mit anderen Versiche-
rungen vereinbart waren (Helsana, Sanitas, KPT, Assura und Supra:
CHF 10'175.-; Sympany: CHF 9'866.-), abstellte. Unter Berücksichtigung
der entsprechenden Marktanteile der Versicherungen errechnete sie einen
von ihr als «gewichteten Tarif» bezeichneten Basisfallwert in der Höhe von
CHF 9'945.-.
B.d Die Vorinstanz verglich die spitalindividuell kalkulierten Fallkosten
(Schweregrad 1.0) von fünf Akutspitälern in Basel-Stadt. Unter den vergli-
chenen Spitälern ermittelte sie eine Differenz von CHF 855.- zwischen den
tiefsten (CHF 9'543.-) und den höchsten Fallkosten (CHF 10'398.-). Von
dieser Differenz addierte die Vorinstanz 40% (CHF 342.-) zu den spitalin-
dividuell kalkulierten Fallkosten des günstigsten Spitals und gelangte zu
einem Betrag von CHF 9'885.-, welchen Sie als «kostenbasierten Bench-
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 6
mark-Tarif beim 40. Perzentil» bezeichnete. Im Weiteren erstellte die Vo-
rinstanz eine Aufstellung von Arbeitstarifen der angrenzenden Kantone und
der anderen Kantone mit Universitätsspitälern sowie von genehmigten und
festgesetzten Tarifen in den Kantonen Luzern und Zürich. In einem kurso-
rischen Vergleich stellte sie fest, dass die «kostenbasierten Baserates» der
baselstädtischen Akutspitäler im Mittelfeld lägen. Der für die MI ermittelte
Basisfallwert von CHF 9'945.- erfülle das Gebot der Wirtschaftlichkeit.
C.
Im Namen der 39 im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer liess ta-
rifsuisse, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner, am 3. Juli 2013
Beschwerde erheben (Akten im Beschwerdeverfahren C-3803/2013 Nr.
[BVGer C-3803/2013 act.] 1) und – unter Kosten- und Entschädigungsfol-
gen – beantragen, es sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss
(RRB P130827) aufzuheben und mit Wirkung ab 1. Januar 2012 ein Basis-
fallwert von maximal CHF 8'448.- festzusetzen. Eventualiter sei mit Wir-
kung ab 1. Januar 2012 ein Basisfallwert von maximal CHF 8'974.- festzu-
setzen. Für die Dauer des Verfahrens sei der vom Regierungsrat mittels
vorsorglicher Massnahme vom 16. Januar 2012 provisorisch festgesetzte
Tarif (Baserate CHF 9'970.-) festzusetzen.
C.a Zur Berechnung der Kosten der MI führte tarifsuisse aus, das Spital
habe die Kosten- und Leistungsdaten weder vollständig erfasst noch in
ausreichender Transparenz geliefert. Weder die Herleitung der Betriebs-
kosten durch die Merian-Iselin Stiftung noch die Prüfung dieser Kosten
durch die Vorinstanz seien nachvollziehbar. In verschiedener Hinsicht sei
die Ausscheidung nicht tarifrelevanter Positionen nicht transparent, und die
Vorinstanz habe nicht alle Abgrenzungen ausreichend überprüft. Die Daten
genügten den bundesrechtlichen Anforderungen nicht. Aufgrund der un-
vollständig eingereichten Daten rechtfertige sich ein Intransparenzabzug.
Die Vorinstanz habe ausserdem die Teuerung falsch berechnet.
C.b Weiter zu beanstanden sei die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Vo-
rinstanz. Mit Einführung der Tarifstruktur SwissDRG sei ein Fallkostenver-
gleich über alle Spitäler möglich geworden. Das innerkantonale Benchmar-
king mit lediglich fünf Spitälern sei nicht ausreichend. Die Benchmarkings
der Preisüberwachung und tarifsuisse habe die Vorinstanz zu Unrecht ver-
worfen. Der von der Vorinstanz angewendete Effizienzmassstab sei nicht
ausreichend streng, und der festgesetzte Tarif sei nicht wirtschaftlich.
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 7
C.c Die Bestimmung eines «gewichteten Tarifs» (Mischrechnung aus
schweregradbereinigten Fallkosten und vereinbarten Tarifen) sei bundes-
rechtswidrig. Mit anderen Krankenversicherern vereinbarte Tarife seien für
die Tariffestsetzung irrelevant. Der Tarif dürfe höchstens die transparent
ausgewiesenen Kosten decken.
D.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 liess die Merian-Iselin Stiftung, vertreten
durch Dr. iur. Andreas C. Albrecht, Beschwerde erheben und - unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen - beantragen, Dispositiv-Ziffer 1 des ange-
fochtenen Regierungsratsbeschlusses betreffend die Festsetzung des Ba-
sisfallwertes sei aufzuheben und der Basisfallwert sei auf CHF 11'721.-
festzusetzen (Akten im Beschwerdeverfahren C-3812/2013 Nr. [BVGer
C-3812/2013 act.] 1).
D.a Die Merian-Iselin Stiftung führte aus, ihre Kosten- und Leistungsdaten
seien aus der Finanzbuchhaltung des Jahres 2010 erhoben und der Vo-
rinstanz in verlässlicher und transparenter Form zur Verfügung gestellt wor-
den. Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Berechnung der tarifrele-
vanten Kosten der MI wurde im Wesentlichen bemängelt, der vorgenom-
mene Abzug für Überkapazitäten verstosse gegen das neue KVG und der
normative Abzug für Hotellerie-Mehrkosten sei nicht sachgerecht.
E.
Die mit Zwischenverfügungen vom 11. Juli 2013 (BVGer C-3803/2013
act. 2 und BVGer C-3812/2013 act. 2) festgesetzten Kostenvorschüsse
gingen am 16. Juli 2013 und 29. Juli 2013 bei der Gerichtskasse ein
(BVGer C-3812/2013 act. 5 und BVGer C-3803/2013 act. 6).
F.
Tarifsuisse liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. August 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde der Merian-Iselin Stiftung beantragen (BVGer
C-3812/2013 act. 7).
G.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. August 2013 liess die Merian-Iselin Stif-
tung - soweit darauf einzutreten sei - die Abweisung der Beschwerde der
Krankenversicherungen beantragen (BVGer C-3803/2013 act. 7). In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Vereinigung der beiden Be-
schwerden.
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 8
H.
Im Verfahren C-3812/2013 beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung
vom 12. August 2013 die Abweisung der Beschwerde der Merian-Iselin
Stiftung, soweit darauf einzutreten sei (BVGer C-3812/2013 act. 8).
I.
Im Verfahren C-3803/2013 beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung
vom 12. August 2013 die Abweisung der Beschwerde der tarifsuisse
(BVGer C-3803/2013 act. 8).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2013 (BVGer C-3803/2013 act. 9
und BVGer C-3812/2013 act. 9) wurden die beiden Beschwerdeverfahren
vereinigt. In derselben Zwischenverfügung wurde festgehalten, dass auf
das Gesuch der tarifsuisse um Festsetzung eines provisorischen Tarifs
nicht eingetreten werde.
K.
Mit Verfügung vom 12. November 2013 teilte die Instruktionsrichterin den
Parteien mit, dass der im Verfahren C-1698/2013 (BVGE 2014/3) einge-
holte Bericht der SwissDRG AG vom 16. September 2013 zu den Akten
genommen worden war, und stellte ihnen eine Kopie zu. Weiter wurde die
Preisüberwachung zur Stellungnahme eingeladen (Akten in den vereinig-
ten Verfahren Nr. [BVGer-act] 10 und 11).
L.
Die Preisüberwachung erläuterte in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezem-
ber 2013 (BVGer-act. 12) zunächst ihre Prüfmethodik bei SwissDRG-
Baserates und nahm generell zu den gegenüber dem Vorgehen der Preis-
überwachung vorgebrachten Einwänden sowie zum Bericht der SwissDRG
AG Stellung. Die höhere durchschnittliche Fallschwere bei den Universi-
tätsspitälern werde grundsätzlich durch die Tarifstruktur kompensiert. Beim
Benchmarking sei aber eine Differenzierung zwischen Universitäts- und
Nicht-Universitätsspitälern tolerierbar. Die Preisüberwachung bemängelte
in verschiedener Hinsicht die Herleitung und Prüfung der spitalindividuell
kalkulierten Fallkosten der MI. Ihre Tarifempfehlung begründete sie mit
dem von ihr selbst durchgeführten Benchmarking. An ihrer Tarifempfehlung
vom 3. Dezember 2012 (CHF 8'974.-) hielt sie vollumfänglich fest.
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 9
M.
Auf Einladung des Gerichts (BVGer-act. 13) reichte das Bundesamt für Ge-
sundheit (BAG) mit Eingabe vom 16. Januar 2014 (BVGer-act. 14) seine
Stellungnahme ein. Das Amt äusserte sich allgemein zu den Regeln der
Tarifgestaltung, zur Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie zur Forschung und
universitären Lehre. Es äusserte die Ansicht, die Beschwerden seien teil-
weise gutzuheissen.
N.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 setzte das Gericht den Beteiligten Frist
für allfällige Schlussbemerkungen an (BVGer-act. 15).
N.a Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerden fest (BVGer-act. 19).
N.b Tarifsuisse äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2014
zu den Berichten der SwissDRG AG, der Preisüberwachung sowie des
BAG und bestätigte ihre Anträge (BVGer-act. 20).
N.c Die Merian-Iselin Stiftung liess am 24. Februar 2014 ihre Schlussstel-
lungnahme einreichen, hielt an ihrer Argumentation fest und äusserte sich
ausserdem zu den Berichten der Preisüberwachung und des BAG
(BVGer-act. 21).
O.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 wurden die Schlussbemerkungen den
Parteien zur Kenntnis zugestellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen
(BVGer-act. 22).
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Prozessvoraussetzungen und Kognition
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist.
1.1.1 Den angefochtenen RRB P130827 vom 4. Juni 2013 hat die Vo-
rinstanz gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Gemäss Art. 53 Abs. 1
KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den
Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des
VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.1.3 Anfechtungs- und Streitgegenstand ist der RRB P130827 vom 4. Juni
2013, mit welchem der Regierungsrat den Basisfallwert gemäss
SwissDRG Version 1.0 inklusive Investitionskostenzuschlag und Anteil des
Wohnkantons der MI für die tarifsuisse mit Wirkung ab 1. Januar 2012 ho-
heitlich festsetzte.
1.1.4 Sowohl die Merian-Iselin Stiftung als auch tarifsuisse sind primäre
Adressatinnen des angefochtenen Beschlusses und zur Beschwerde legi-
timiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.1.5 In beiden Verfahren wurden die Kostenvorschüsse rechtzeitig geleis-
tet (BVGer C-3803/2013 act. 6, BVGer C-3812/2013 act. 5).
1.1.6 Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutre-
ten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Im Kontext von
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 11
Tarifstreitigkeiten prüft das Bundesverwaltungsgericht mit umfassender
Kognition, welche aber mit Zurückhaltung ausgeübt wird (vgl. Art. 53 Abs.
2 Bst. e KVG; BVGE 2014/3 E. 1.4 und BVGE 2014/36 E. 1.5).
2.
Anwendbares Recht
2.1 Am 1. Januar 2009 ist die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (Ände-
rung vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) in Kraft getreten. Per 1. Ja-
nuar 2012 wurde der Systemwechsel bei der Spitalfinanzierung vollzogen
(vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007
[Spitalfinanzierung]). Der angefochtene Beschluss ist somit aufgrund des
revidierten KVG und dessen Ausführungsbestimmungen zu beurteilen.
2.2 Spitäler sind nach Art. 39 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 35) KVG zur
Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzun-
gen gemäss Bst. a-c erfüllen, der von einem oder mehreren Kantonen ge-
meinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung
entsprechen (Bst. d) und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien
gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Bst. e).
2.3 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungserbringer
ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Tarife und Preise wer-
den in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifver-
trag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zustän-
digen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Be-
messung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4). Die
Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine
qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung
zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Der Bundesrat kann
Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte
Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Ko-
ordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen
(Abs. 7).
2.4 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungser-
bringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Ver-
sicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarif-
vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung
oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 12
(Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Ta-
rifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billig-
keit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). Kommt zwischen Leis-
tungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die
Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47
Abs. 1 KVG).
2.5 Art. 49 KVG trägt den Titel "Tarifverträge mit Spitälern". Obwohl sich
diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut (nur) an die Tarifparteien richtet,
sind die darin verankerten Grundsätze auch bei einer hoheitlichen Festset-
zung im Sinne von Art. 47 KVG zu beachten (BVGE 2014/3 E. 2.7).
2.5.1 Nach Abs. 1 des Art. 49 KVG vereinbaren die Vertragsparteien für die
Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pfle-
geleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus
(Art. 29) Pauschalen. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die
Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch
einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass
besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pau-
schale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die
Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die
tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität ef-
fizient und günstig erbringen.
2.5.2 Die gestützt auf Art. 49 Abs. 2 KVG von den Tarifpartnern und den
Kantonen eingesetzte SwissDRG AG ist für die Erarbeitung und Weiterent-
wicklung der Tarifstruktur zuständig. Die Tarifstruktur und deren Anpassun-
gen sind vom Bundesrat zu genehmigen (Art. 49 Abs. 2 Satz 5 KVG). Die
ab 1. Januar 2012 im akutsomatischen Bereich anwendbare Version 1.0
der Tarifstruktur SwissDRG wurde vom Bundesrat am 6. Juli 2011 geneh-
migt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 6. Juli 2011 "Bundesrat
genehmigt die neue Tarifstruktur SwissDRG").
2.5.3 Laut Art. 49 Abs. 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Abs. 1 keine
Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehö-
ren insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regio-
nalpolitischen Gründen (Bst. a) sowie die Forschung und universitäre
Lehre (Bst. b).
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 13
2.5.4 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbe-
sondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Be-
triebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kos-
tenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Be-
urteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung
und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und
die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen (Art. 49 Abs. 7 KVG).
2.5.5 Gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG ordnet der Bundesrat in Zusammenarbeit
mit den Kantonen schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an,
insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler
und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundes-
rat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
2.6 Gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG hat der Bundesrat Art. 59c KVV erlas-
sen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1 prüft
die Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Ta-
rifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf
höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken
(Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung
erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf
keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind
diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss an-
zuwenden.
3.
Grundsatzurteile zum neuen Spitalfinanzierungsrecht
3.1 Streitig ist die vorinstanzliche Festsetzung eines Basisfallwerts für die
leistungsbezogenen und auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhenden Fall-
pauschalen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 KVG). In zwei Grundsatzurteilen
hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene auch im vorliegenden
Verfahren umstrittene Fragen beurteilt (BVGE 2014/3, BVGE 2014/36).
3.2 Im System der neuen Spitalfinanzierung bilden die individuellen Kosten
eines Spitals die Grundlage für das Benchmarking beziehungsweise für die
Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten und der schwere-
gradbereinigten Fallkosten (benchmarking-relevanter Basiswert). Der Ba-
sisfallwert hat aber nicht diesen Kosten zu entsprechen, da kein Kostenab-
geltungsprinzip gilt. Die frühere – gestützt auf aArt. 49 Abs. 1 KVG entwi-
ckelte – Praxis zu den anrechenbaren Kosten ist nicht mehr anwendbar
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 14
(BVGE 2014/3 E. 2.8.5). Effizienzgewinne von Spitälern (mit einem bench-
marking-relevanten Basiswert unterhalb des gesetzeskonform bestimmten
Benchmarks) sind nicht unzulässig (BVGE 2014/3 E. 2.9.4.4 und 2.9.5).
Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV, wonach der Tarif höchstens die transparent
ausgewiesenen Kosten der Leistung decken darf, ist in dem Sinne geset-
zeskonform auszulegen, dass es sich bei den "ausgewiesenen Kosten der
Leistung" nicht um die individuellen Kosten des Spitals, dessen Tarif zu
beurteilen ist, handelt, sondern um die Kosten des Spitals, welches den
Benchmark bildet (und an dessen Tarif sich die Spitaltarife gemäss Art. 49
Abs. 1 Satz 5 KVG zu orientieren haben; BVGE 2014/3 E. 2.10.1).
3.3 Die Tarifbestimmung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG erfolgt aufgrund
eines Vergleichs mit anderen Spitälern, welche die versicherte Leistung in
der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Zur Ermittlung
und Auswahl dieser als Referenz massgebenden Spitäler ist grundsätzlich
ein Fallkosten-Betriebsvergleich notwendig (vgl. BVGE 2014/36 E. 3.6 und
E. 6.7).
3.4 Die Bestimmung, wonach Betriebsvergleiche nur unter vergleichbaren
Spitälern durchzuführen sind (aArt. 49 Abs. 7 KVG) ist im revidierten Recht
nicht mehr enthalten. Die möglichst hohe Transparenz und breite Ver-
gleichbarkeit der Spitaltarife gehörte zu den Zielsetzungen der Gesetzes-
revision. Das System der einheitlichen Tarifstruktur eröffnet grundsätzlich
die Möglichkeit von Betriebsvergleichen über die Grenzen der Spitaltypen
und -kategorien hinaus (BVGE 2014/36 E. 3.8).
3.5 In BVGE 2014/36 wird dargelegt, welche Voraussetzungen zur Ver-
gleichbarkeit der Fallkosten idealtypisch gegeben sein müssen (E. 4) und
welche dieser Voraussetzungen noch fehlen beziehungsweise verbessert
werden müssen (E. 5). Zu den Voraussetzungen, die fehlen beziehungs-
weise verbessert werden müssen, gehören insbesondere die schweizweit
durchzuführenden Betriebsvergleiche zu Kosten (Art. 49 Abs. 8 KVG), die
Vereinheitlichung der Kosten- und Leistungsermittlung (Art. 49 Abs. 7 KVG)
und die Verfeinerung der Tarifstruktur. Hinsichtlich der künftigen Preisbil-
dung ist es unabdingbar, dass die Verpflichtung zur Erstellung der Betriebs-
vergleiche, insbesondere hinsichtlich der Kosten, baldmöglichst umgesetzt
wird. Auch in der Einführungsphase ist jedoch eine auf die vom Gesetzge-
ber angestrebten Ziele ausgerichtete Preisbestimmung erforderlich. Den
Tarifpartnern, Festsetzungs- und Genehmigungsbehörden verbleibt die
Möglichkeit, ersatzweise auf möglichst aussagekräftige vorhandene Daten
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 15
abzustellen und erkannte Mängel mit sachgerechten Korrekturmassnah-
men zu "überbrücken". Vor diesem Hintergrund wird das Bundesverwal-
tungsgericht – zumindest in der Phase der Einführung der leistungsbezo-
genen Fallpauschalen – den Vorinstanzen bei der Umsetzung der Preisbil-
dungsregel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG beziehungsweise bei der
Durchführung des Benchmarkings einen erheblichen Spielraum einzuräu-
men haben. Erscheint das Vorgehen der Vorinstanz als vertretbar, ist der
Entscheid selbst dann zu schützen, wenn andere Vorgehensweisen als
besser geeignet erscheinen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zu
erreichen (BVGE 2014/36 E. 5.4, vgl. auch BVGE 2014/3 E. 10.1.4).
3.6 Weiter prüfte das Gericht, welche Korrekturmassnahmen in einer Über-
gangsphase sachgerecht und vertretbar sein können (BVGE 2014/36 E. 6).
So kann beispielsweise die Auswahl einer repräsentativen Teilmenge
(Stichprobe) vertretbar sein, obwohl für den Betriebsvergleich idealerweise
von der Grundgesamtheit aller akutsomatischen Spitäler auszugehen wäre
(E. 6.1). Zur Bildung von Benchmarking-Gruppen (z.B. nach Spitalkatego-
rie) hat das Gericht unter anderem erwogen, eine solche stehe im Wider-
spruch zur Grundidee eines schweizweiten, möglichst breit abgestützten
Betriebsvergleichs (E. 6.6.1). Es stellte fest, dass für die zukünftige Ent-
wicklung in der Preisfindungspraxis die Kategorisierung wenig zielführend
sei, zumal bereits die Kategorienbildung Probleme verursache (E. 6.6.4).
Dennoch könne in einer Einführungsphase der Entscheid einer Kantonsre-
gierung, für spezielle Spitäler (z.B. Universitätsspitäler) auf einen eigenen
Betriebsvergleich abzustellen, geschützt werden (E. 6.6.6). Zudem ist bei
der Preisgestaltung unter Umständen der spezifischen Situation der Leis-
tungserbringer Rechnung zu tragen, so, dass – ausgehend von einem Re-
ferenzwert – aus Billigkeitsgründen differenzierte Basisfallwerte verhandelt
oder festgesetzt werden müssen (vgl. dazu BVGE 2014/36 E. 6.8, s.a.
E. 3.4 und E. 22.3 ff.).
3.7 Obwohl das Benchmarking idealtypisch kostenbasiert und nicht auf-
grund der verhandelten Preise zu erfolgen hat, sind Ausnahmen vom
Grundsatz des Fallkostenvergleichs möglich. Solange für einzelne Kan-
tone verwertbare Kostendaten fehlen, ist für eine Übergangsphase allen-
falls auch die Orientierung an festgesetzten oder genehmigten Tarifen an-
derer Spitäler zu tolerieren. Im Rahmen eines solchen Preisbenchmarkings
müsste jedoch geprüft werden, wie weit bei der Gestaltung der Vergleichs-
tarife Verhandlungsspielräume beansprucht wurden, ob spitalindividuelle
Besonderheiten berücksichtigt wurden, und ob diese auch für das zu beur-
teilende Spital gleichermassen zutreffen. Bei Preisvergleichen besteht die
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 16
Gefahr, dass sich der Vergleich auf überhöhte oder unwirtschaftliche Ver-
handlungsergebnisse bezieht. Andererseits könnte ein Spital bereit sein,
günstige Tarife der OKP zu akzeptieren, wenn sein Trägerkanton bereit ist,
entsprechende Lücken durch Subventionen zu schliessen. Die Orientie-
rung an solchen Tarifen wäre nicht sachgerecht. Ein Preisbenchmarking
kann nur in Ausnahmefällen und unter besonderen Voraussetzungen sach-
gerecht sein. Die Verlässlichkeit der verwendeten Vergleichsdaten ist ab-
hängig davon, wie sehr die gesetzlichen Vorgaben anlässlich der Geneh-
migung beachtet wurden. Die Festsetzung oder Genehmigung von Tarifen
anhand einer Orientierung an bereits genehmigten oder festgesetzten Ta-
rifen setzt eine bundesrechtskonforme Wirtschaftlichkeitsprüfung der Ver-
gleichstarife voraus (BVGE 2014/36 E. 6.7, vgl. auch BVGE 2014/3
E. 10.3.2).
4.
Festsetzung eines «gewichteten Tarifs»
4.1 Mit verschiedenen Krankenversicherungen waren für die MI Basisfall-
werte in der Höhe von CHF 10'175.- respektive CHF 9'866.- vereinbart und
vom Regierungsrat am 7. Mai 2013 genehmigt worden. Zur Bestimmung
des festzusetzenden Tarifs ermittelte die Vorinstanz zunächst die tarifrele-
vanten Betriebskosten der MI und leitete davon einen «kostenbasierten Ta-
rif» in der Höhe von CHF 9'939.- ab (in der Terminologie des Bundesver-
waltungsgerichtes: spitalindividuell kalkulierte Fallkosten [Schweregrad
1.0]; vgl. BVGE 2014/3 S. 90 [Schematische Darstellung der verwendeten
Begriffe]). In der Folge bestimmte die Vorinstanz einen «gewichteten Tarif».
Dazu wurden einerseits die vereinbarten Tarife entsprechend den Markt-
anteilen dieser Versicherungen in Basel-Stadt (22.7% x CHF 10'175.-, res-
pektive 31.5% x 9'866.-) und andererseits der «kostenbasierte Tarif» ent-
sprechend dem Marktanteil derjenigen Versicherungen, für die der Tarif ho-
heitlich festzusetzen war (CHF 9'939.- x 45.8%), berücksichtigt. Den so er-
mittelten Betrag von CHF 9'945.- setzte die Vorinstanz hoheitlich als Ba-
sisfallwert fest. Es ist zu prüfen, ob dieses Vorgehen rechtskonform ist.
4.2 Von der Vorinstanz wird ausgeführt, das gewählte Vorgehen entspre-
che der Empfehlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Ge-
sundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK; Tarifgenehmigungsverfah-
ren: Verhältnis zwischen kostenbasiertem Tarif und verhandeltem Tarif
[Beilage 3 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. August 2013;
BVGer C-3803 act. 8]). Indem auch die Verhandlungsergebnisse einbezo-
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 17
gen würden, werde mit diesem Vorgehen dem Verhandlungsprimat Rech-
nung getragen. Tarifsuisse bemängelt, dass die Vorinstanz einen Basisfall-
wert über den «akzeptierten anrechenbaren Kosten» festgesetzt habe. Sie
habe Bundesrecht verletzt, indem sie Tarifgestaltungsvorgaben gemäss
Art. 59c KVV nicht angewendet habe. Der Tarif dürfe höchstens die trans-
parent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken. Die Preisüberwa-
chung führt aus, dass sich der Basisfallwert an den anrechenbaren Kosten
zu orientieren habe und nicht an den verhandelten Preisen. Gemäss BAG
widerspricht die «Erhöhung der Baserate aufgrund der Gewichtung mit ver-
handelten Baserates den Grundsätzen der Tarifgestaltung».
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2014/3 mit der Auslegung der in Art. 59c Abs. 1 KVV verankerten
Tarifgestaltungsregel befasst (BVGE 2014/3 E. 2). Im Sinne der Auslegung
nach revidiertem Recht handelt es sich bei den «ausgewiesenen Kosten
der Leistung» gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV nicht um die individuellen
Kosten des Spitals, dessen Tarif zu beurteilen ist, sondern um die Kosten
des Spitals, dessen Kosten den Benchmark bilden (BVGE 2014/3 E.
2.10.1). Auch bei den «für eine effiziente Leistungserbringung erforderli-
chen Kosten» gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. b KVV handelt es sich im Sinne
dieser Auslegung um die Kosten des Spitals, welches den Benchmark bil-
det. Nach dieser Auslegung soll grundsätzlich kein Basisfallwert über dem
Referenzwert genehmigt oder festgesetzt werden (vorbehalten bleiben Ta-
rifdifferenzierungen bei spitalspezifischen Besonderheiten [vgl. BVGE
2014/36 E. 6.8). Auch nach der revidierten Spitalfinanzierungsordnung sind
lediglich Effizienzgewinne zulässig (BVGE 2014/3 E. 2.9.4.4).
4.4 Mit dem gewählten Vorgehen hat die Vorinstanz zunächst die spitalin-
dividuell kalkulierten Fallkosten (Schweregrad 1.0) der MI bestimmt und
diesen Wert durch Berücksichtigung der Verhandlungsergebnisse erhöht.
Indem die Vorinstanz den Tarif der MI über deren spitalindividuell kalkulier-
ten Fallkosten festsetzte, billigte sie dem Spital einen Gewinn zu, dies je-
doch ohne Prüfung, ob es sich dabei um einen Effizienzgewinn handelt.
Selbst wenn – in Analogie zur vorinstanzlichen Begründung – die kalkulier-
ten Fallkosten der MI als Referenzwert zugelassen sein sollten, hätte kein
Basisfallwert über diesem Wert festgesetzt werden dürfen. Zumindest so-
weit ein Tarif über den kostenbasiert ermittelten Fallkosten der MI festge-
setzt wurde, widerspricht das Vorgehen der Vorinstanz dem Wirtschaftlich-
keitsgebot und dessen Konkretisierung in Art. 59c Abs. 1 KVV.
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 18
5.
Benchmarking
5.1 Die Vorinstanz ermittelte die spitalindividuell kalkulierten Fallkosten
(Schweregrad 1.0) der MI und ging bei der Festsetzung des Tarifs von die-
sem Wert aus. In einem zweiten Schritt verglich sie die schweregradberei-
nigten Fallkosten der MI mit den entsprechenden Kosten von vier anderen
baselstädtischen Spitälern (von der Vorinstanz als Benchmarking bezeich-
net). Gemäss tarifsuisse widerspricht dieses Vorgehen der Preisbildungs-
regel des revidierten KVG. Die Merian-Iselin Stiftung erachtet die ange-
wandte Methode als rechtmässig und geht davon aus, dass ein Benchmar-
king nicht zwingend notwendig sei. Dem Regierungsrat hätten keine ver-
lässlichen Kostendaten von Spitälern, welche mit der MI vergleichbar
seien, vorgelegen.
5.2 Nach dem revidierten Spitalfinanzierungsrecht gilt das Kostenabgel-
tungsprinzip nicht mehr (vgl. E. 3.2; BVGE 2014/3 E. 2.8.5). Bei der hoheit-
lichen Tariffestsetzung sind das Gebot der Wirtschaftlichkeit und die Preis-
bildungsregel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG zwingend zu beachten
(BVGE 2014/36 E. 3.6 und E. 6.7). Die Tariffestsetzung einzig anhand der
Kosten des betreffenden Spitals ist nicht ausreichend und nach neuem
Recht nicht KVG-konform (Teilurteil des BVGer C-6391/2014 vom 26. Feb-
ruar 2015 E. 4.8). Der Entscheid, ob die Preisbildungsregel nach Art. 49
Abs. 1 Satz 5 KVG angewendet werden soll, liegt nicht im Ermessen der
Festsetzungsbehörde (Urteil des BVGer C-4264/2013 vom 20. April 2015).
5.3 Entgegen der Annahme der Vorinstanz (und der Preisüberwachung) ist
nach neuem Recht nicht zuerst aufgrund der spitalindividuell kalkulierten
Fallkosten (Schweregrad 1.0) ein Tarif zu berechnen und anschliessend zu
prüfen, ob dieser wirtschaftlich sei. Die spitalindividuellen Kosten dienen
der Ermittlung des Referenzwertes im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG
und somit nur (aber immerhin) mittelbar der Tariffestlegung. Unmittelbare
Grundlage für Tarifverhandlungen und Orientierungsgrösse bei Tariffestset-
zungen bildet der Referenzwert (nicht die spitalindividuellen Kosten). Um
diesen zu ermitteln, sind die benchmarking-relevanten Betriebskosten der
einzelnen Spitäler des Basisjahres (Grundsatz: Tarifjahr X minus 2 [BVGE
2014/3 E. 3.5]) durch den Case Mix des betreffenden Spitals zu teilen; da-
raus resultieren die schweregradbereinigten Fallkosten (oder der bench-
marking-relevante Basiswert). Mit den schweregradbereinigten Fallkosten
der einzelnen Spitäler ist das Benchmarking durchzuführen. Zum so ermit-
telten Benchmark sind die allgemeinen Zuschläge hinzuzurechnen; dazu
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 19
gehören insbesondere die Anlagenutzungskosten und die Teuerung bis
zum Tarifjahr (d.h. bis Ende des Jahres X-1). Bei der Festlegung des spi-
talindividuellen Basisfallwertes ist von diesem Referenzwert auszugehen,
wobei unter Umständen spitalindividuelle Zuschläge vorzunehmen sind
(vgl. BVGE 2014/36 E. 4.10). Die Vergütung im Einzelfall (Fallpauschale)
ergibt sich aus der Multiplikation des Basisfallwertes mit dem relativen Kos-
tengewicht (zum Ganzen: Urteil des BVGer C-4264/2013 vom 20. Ap-
ril 2015 E. 4.4 und C-3497/2013 vom 26. Januar 2015 E. 3.1.3 m.w.H.).
5.4 In einem DRG-System wird das spitalspezifische Behandlungsspekt-
rum grundsätzlich über den Case Mix abgebildet, so dass sich die schwe-
regradbereinigten Fallkosten der Spitäler direkt miteinander vergleichen
lassen. Daher sind Betriebsvergleiche über die Grenzen von Kantonen,
Spitaltypen und -kategorien hinaus grundsätzlich möglich (vgl. E. 3.3 und
BVGE 2014/36 E. 3.8). Im Zeitpunkt des angefochtenen Regierungsrats-
beschlusses waren Kostendaten ausserkantonaler Spitäler verfügbar. Die
Bestimmung des Tarifs aufgrund eines durch ein Benchmarking ermittelten
Referenzwertes wäre vorliegend nicht ausgeschlossen gewesen. Gründe,
weshalb der Tarif der MI nicht aufgrund der Preisbildungsregel nach Art. 49
Abs. 1 Satz 5 KVG bestimmt werden sollte, sind nicht ersichtlich. Der Ar-
gumentation der Merian-Iselin Stiftung, wonach mangels hinreichender Da-
ten auf ein Benchmarking zu verzichten sei, kann demnach nicht gefolgt
werden (vgl. auch Urteile BVGer C-4264/2013 E. 4.5, C-4190/2013 vom
23. November 2014 E. 3.3, C-4196/2013 vom 19. Januar 2013 E. 3.3.2, C-
4460/2013 E. 3.3).
5.5 Zur Überprüfung des kostenbasiert ermittelten Tarifs der MI erstellte die
Vorinstanz unter dem Titel «Benchmarking» einen Vergleich der spitalindi-
viduell kalkulierten Fallkosten von fünf Spitälern aus dem Kanton Basel-
Stadt. Es ist zu prüfen, ob dieser Vergleich im Rahmen des Ermessens der
Kantonsregierungen in der Einführungsphase des neuen Rechts (vgl.
E.3.5; BVGE 2014/36 E. 5.4, BVGE 2014/3 E. 10.1.4) die Tarifbestimmung
nach der Preisbildungsregel von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG ersetzen
konnte.
5.5.1 Bei der Ermittlung des Referenzwertes ist idealtypisch von der
Grundgesamtheit aller akutsomatischen Spitäler in der ganzen Schweiz
auszugehen (BVGE 2014/36 E. 4.3). In der Einführungsphase des neuen
Rechts ist die Auswahl einer repräsentativen Teilmenge vertretbar (Stich-
probe; BVGE 2014/36 E. 4.3). Unter einer repräsentativen Stichprobe ist
zu verstehen, dass die Auswahl der Teilmenge der Grundgesamtheit so
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 20
vorzunehmen ist, dass aus dem Ergebnis der Teilerhebung möglichst exakt
und sicher auf die Verhältnisse der Grundgesamtheit geschlossen werden
kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Teilerhebung die interessierenden
Merkmale im gleichen Anteilsverhältnis enthalten sind, das heisst, wenn
die Stichprobe zwar ein verkleinertes, aber sonst wirklichkeitsgetreues Ab-
bild der Grundgesamtheit darstellt (BVGE 2014/36 E. 6.1; THOMAS BENE-
SCH, Schlüsselkonzepte zur Statistik, 2013, S. 9-12).
5.5.2 Für ihren Betriebsvergleich zog die Vorinstanz die Fallkosten der ba-
selstädtischen Spitäler heran. Das Universitätsspital Basel (USB), das Uni-
versitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) und das Felix Platter-Spital
(FPS) wurden aufgrund derer speziellen Situation nicht in den Vergleich
einbezogen. Nebst der MI wurden daher lediglich vier Privatspitäler eines
einzigen Kantons in den Vergleich einbezogen. Der weitaus grössere Anteil
der Patientinnen und Patienten werden im Kanton Basel-Stadt in denjeni-
gen Spitälern behandelt, welche nicht in den Vergleich einbezogen wurden
(BAG, Kennzahlen der Schweizer Spitäler, 2010 und 2012
, letztmals abgerufen am 25. Au-
gust 2015). Nur eines der verglichenen Spitäler verfügt gemäss der Spital-
liste des Kantons Basel über einen umfassenden Leistungsauftrag für die
Basisversorgung mit Notfallstation ( > Gesundheitsfachpersonen > Spitalversorgung >
Spital liste >, letztmals abgerufen am 26. August 2015). Diese kleine Teil-
menge von Spitälern mit besonderen Eigenschaften ist nicht geeignet, die
Verhältnisse der Grundgesamtheit der Akutspitäler in der Schweiz wider-
zugeben, weshalb vorliegend nicht von einem repräsentativen Vergleich
ausgegangen werden kann.
5.6 Unter dem Titel «Wirtschaftlichkeitsprüfung» verglich die Vorinstanz in
einer Tabelle den kostenbasiert ermittelten Tarif der MI mit Arbeitspreisen
verschiedener Spitäler sowie genehmigten respektive festgesetzten Tari-
fen in den Kantonen Zürich und Luzern («Tabelle: Zu genehmigende Base-
rates Kanton Basel-Stadt im Vergleich zu den Arbeitstarifen anderer Kan-
tone und zu den im Kanton Luzern und Zürich genehmigten respektive fest-
gesetzten Tarifen»). In einem kursorischen Vergleich stellte sie fest, dass
die «kostenbasierten Baserates» der baselstädtischen Akutspitäler im Mit-
telfeld lägen.
5.6.1 Das Benchmarking hat grundsätzlich kostenbasiert zu erfolgen. Nur
in Ausnahmefällen und unter besonderen Voraussetzungen kann die Ori-
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 21
entierung an Tarifen anderer Spitäler zugelassen werden (Preisbenchmar-
king; vgl. E. 3.7). Ein Preisbenchmarking ist nur zulässig, sofern ein kos-
tenbaisertes Benchmarking nicht möglich ist. Nur festgesetzte oder geneh-
migte Tarife, welche bundesrechtskonform auf deren Wirtschaftlichkeit ge-
prüft wurden, können Basis zur Orientierung bilden (vgl. E. 3.7; BVGE
2014/36 E. 6.7, vgl. auch BVGE 2014/3 E. 10.3.2).
5.6.2 In ihrer Aufstellung führte die Vorinstanz einerseits provisorisch fest-
gesetzte Arbeitstarife an, bei welchen eine bundesrechtskonforme Wirt-
schaftlichkeitsprüfung fehlt. Die in der Aufstellung verzeichneten festge-
setzten oder genehmigten Tarife des UKBB (Urteil C-3846/2013 und
C-3892/2013 vom 25. August 2015), des Universitätsspitals Zürich (Urteil
C-2255/2013 und C-3621/2013 vom 24. April 2015), des Universitäts-Kin-
derspitals Zürich (Urteil C-6392/2013 vom 27. April 2015), des Luzerner
Kantonsspitals (BVGE 2014/3) und der Klinik St. Anna (Urteil C-3497/2013
vom 26. Januar 2015) wurden vom Bundesverwaltungsgericht aufgeho-
ben. Bezüglich der in der Aufstellung aufgeführten Tarife der nicht-univer-
sitären Spitäler des Kantons Zürich hat das Bundesverwaltungsgericht
festgehalten, der Regierungsrat des Kantons Zürich habe bei der Tarifbe-
stimmung von einem Referenzwert von CHF 9'460.- ausgehen dürfen
(BVGE 2014/36 E. 20). Im Rahmen der für einen Vergleich tauglichen Ta-
rife trifft die Feststellung der Vorinstanz, der für die MI festgesetzte Tarif
(CHF 9'945.-) liege im Mittelfeld, nicht zu. Demnach kann auch dieser Ver-
gleich die Tarifbestimmung nach der Preisbildungsregel von Art. 49 Abs. 1
Satz 5 KVG nicht ersetzen.
5.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder ein bundes-
rechtskonformes Benchmarking im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG
noch ein anderer rechtsgenügender Wirtschaftlichkeitsvergleich erfolgt ist.
6.
Benchmarking-relevante Kosten
6.1 Da mit dem neuen Spitalfinanzierungsrecht Leistungen finanziert und
nicht mehr Kosten gedeckt werden sollen, kann zur Tarifbestimmung eines
Spitals nicht auf dessen spitalindividuelle Kosten abgestellt werden (vgl.
BVGE 2014/36 E. 3.1). Unter diesem Aspekt ist die Ermittlung der "anre-
chenbaren Kosten" durch die Vorinstanz nicht relevant. Die individuellen
Kosten des Spitals bilden aber die Grundlage für das Benchmarking. Im
Folgenden werden daher verschiedene Positionen im Zusammenhang mit
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 22
der Ermittlung der (benchmarking-) relevanten Betriebskosten der MI ge-
prüft.
6.2 Die Vorinstanz ging bei ihrer Bestimmung der spitalindividuell kalkulier-
ten Fallkosten der MI (Schweregrad 1.0) vom Betriebsaufwand der MI
(CHF 56'459'974.-) aus (vgl. «Zusammenfassung der vom Gesundheitsde-
partement vorgenommenen Herleitung der kostenbasierten Baserate der
Merian Iselin Klinik für das Jahr 2012» [vgl. V-act. 14 Beilage 2]). Ta-
rifsuisse macht geltend, die Herleitung dieses Ausgangsbetrages sei nicht
nachvollziehbar, weshalb gestützt darauf keine Tarifkalkulation vorgenom-
men werden könne.
6.2.1 Aus dem angefochtenen Beschluss selbst geht nicht klar hervor, wie
die tarifrelevanten Betriebskosten der MI hergeleitet wurden. Eine detail-
lierte Kostenträgerrechnung und eine Darstellung der Berechnung der ta-
rifrelevanten Betriebskosten finden sich auch nicht in den Vorakten. Von
der Merian-Iselin Stiftung wurde das Dokument «Nachweis der Nettobe-
triebskosten III der Merian Iselin Klinik» (V-act. 5 Beilage 4) eingereicht.
Sie lässt ausführen, sie habe die für ihre Tarifberechnung massgeblichen
Kosten auf der Basis ihrer Finanzbuchhaltung ermittelt (FiBu-Modell). Ihr
Spital sei nur im akutmedizinischen Bereich tätig und biete keine Leistun-
gen in anderen Bereichen an. Die Aufarbeitung der Zahlen in Form einer
Kostenträgerrechnung sei daher nicht erforderlich. Die Aufwandzahlen aus
der Finanzbuchhaltung würden die tarifrelevanten Kosten genau und ver-
lässlich abbilden.
6.2.2 Art. 49 Abs. 7 KVG verpflichtet die Spitäler unter anderem zur Füh-
rung einer Kostenrechnung. Die Kosten müssen nach dem Leistungsort
und dem Leistungsbezug sachgerecht ausgewiesen werden und die Kos-
tenrechnung muss insbesondere die Elemente Kostenarten, Kostenstellen,
Kostenträger und die Leistungserfassung umfassen (Art. 9 Abs. 1 und 2
der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leis-
tungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der
Krankenversicherung [VKL, SR 832.104]). Die Spitäler sind verpflichtet, die
Kosten der OKP-pflichtigen Leistungen transparent auszuweisen. Dies ist
nur möglich, wenn auch die Kosten für nicht OKP-pflichtige Leistungen
transparent ausgeschieden werden (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4).
6.2.3 Aufgrund der eingereichten Dokumente ist nicht ersichtlich, ob und
wie alle OKP-fremden Kosten (z.B. Patienten, die zu Lasten anderer Sozi-
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 23
alversicherungen behandelt werden [ZMT-Fälle], oder Kosten gemeinwirt-
schaftlicher Leistungen) ausgeschieden wurden. Den Anforderungen des
KVG genügt diese Darstellung nicht.
6.3 Kosten der Forschung und universitären Lehre
6.3.1 Unter dem Titel Kosten der Forschung und universitären Lehre hat
die Vorinstanz einen Betrag von CHF 80'000.- ausgeschieden. Der Kanton
Basel-Stadt habe der Merian-Iselin Stiftung zur Finanzierung der Unterde-
ckung unter diesem Titel einen Betrag in der Höhe von CHF 631'000.- aus-
gerichtet. Da dieser Betrag nicht den tatsächlichen Kosten der Forschung
und universitären Lehre entspreche, müsse er nicht ausgeschieden wer-
den. Tarifsuisse bemängelt die Ausscheidung der Kosten der Forschung
und universitären Lehre. Diese seien nicht konkret ermittelt worden, wes-
halb ein Normabzug vorzunehmen sei. Die Merian-Iselin Stiftung führt aus,
für ihr Belegarztspital sei der Abzug von CHF 80'000.- sachgerecht.
6.3.2 Da die Fallpauschalen keine Kostenanteile für Forschung und univer-
sitäre Lehre enthalten dürfen (Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG), sind diese Kosten
bei der Bestimmung der benchmarking-relevanten Betriebskosten auszu-
scheiden (BVGE 2014/36 E. 4.9.3). Sowohl bei der universitären Lehre wie
auch bei der Forschung ist von einem weiten Begriff auszugehen. Auszu-
scheiden und damit zu eruieren sind sämtliche konkreten Aufwände im Zu-
sammenhang mit Forschung und universitärer Lehre gemäss den Definiti-
onen in Art. 7 der VKL; BVGE 2014/36 E. 16.1.2 f.). Dazu sind die tatsäch-
lichen Kosten der universitären Lehre und Forschung möglichst realitäts-
nahe zu ermitteln oder datenbasiert abzuschätzen. Den Spitälern steht es
nicht frei, ob sie die Kosten für Forschung und universitäre Lehre ausschei-
den wollen oder einen normativen Abzug bevorzugen (BVGE 2014/3 E.
6.4.4). Nicht relevant für die Ausscheidung dieser Kostenanteile ist die
Höhe der unter diesem Titel empfangenen Leistungsvergütung, welche die
Spitäler vom Kanton oder anderen Stellen erhalten (BVGE 2014/36
E 16.1.6).
6.3.3 Die Herleitung des unter dem Titel «Forschung und universitäre
Lehre» ausgeschiedenen Betrages ist aus dem angefochtenen Beschluss
nicht ersichtlich. Die Akten enthalten keine Informationen dazu, ob die MI
Kosten der Forschung und universitären Lehre erhoben hat, oder wie viele
Assistenzärztinnen und –ärzte beschäftigt werden. Im Rahmen der Bestim-
mung der benchmarking-relevanten Betriebskosten wird die MI die tatsäch-
lichen Kosten der Forschung und universitären Lehre entsprechend E.
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 24
6.3.1 zu ermitteln haben. Beizupflichten ist der Argumentation, dass die
vom Kanton empfangene Vergütung im Rahmen der Bestimmung bench-
marking-relevanten Betriebskosten nicht erheblich ist, selbst wenn diese
höher sein sollte als die tatsächlichen Aufwendungen.
6.4 Mehrkosten der Zusatzversicherten
6.4.1 Die Vorinstanz akzeptierte die von der MI vorgenommene Berech-
nung der Hotellerie-Mehrkosten für zusatzversicherte Patientinnen und Pa-
tienten (CHF 171'727.-; entsprechend 0.3% der Nettobetriebskosten II)
nicht und nahm unter diesem Titel einen Abzug von 5.7 %in der Höhe von
CHF 2'964'470.- vor. Zur normativen Bestimmung dieses Betrages sei der
Regierungsrat von Erfahrungszahlen zu den durchschnittlichen Fallkosten-
unterschieden zwischen grundversicherten und zusatzversicherten Patien-
tinnen und Patienten ausgegangen. Die MI bemängelt den Abzug der Vo-
rinstanz als realitätsfremd und viel zu hoch. In ihrer Beschwerde-antwort
führt sie eine Berechnung der konkreten Kosten an, um den von ihr geltend
gemachten normativen Abzug zu plausibilisieren. Tarifsuisse stützt die von
der Vorinstanz vorgenommene Berechnung.
6.4.2 Mehrkosten, die im Zusammenhang mit den Mehrleistungen für Zu-
satzversicherte anfallen, dürfen nicht in das Benchmarking einfliessen
(BVGE 2014/36 E. 4.9.2; vgl. auch Urteil des BVGer C-7967/2008 vom
13. Dezember 2010 E. 4.12.1) und sind daher bei der Ermittlung der bench-
marking-relevanten Betriebskosten auszuscheiden. Zur Bestimmung die-
ser Mehrkosten ist eine einheitliche und allseitig akzeptierte Methode an-
zustreben (Art. 49 Abs. 7 KVG; vgl. auch BVGE 2014/36 E. 5.1). Die GDK
empfiehlt, die Höhe des Abzugs für Hotellerie-Mehrkosten für zusatzversi-
cherte Patienten normativ festzulegen (Empfehlungen zur Wirtschaftlich-
keitsprüfung, verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 12. Juli 2012
S. 5, im Folgenden: GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung).
Die GDK-Ost (respektive der Verein Spitalbenchmark) ermittelte durch-
schnittliche Fallkostenunterschiede zwischen Grund- und Zusatzversicher-
ten Personen von 5.7 % bis 9.8% (Vergleiche des jeweiligen Medians),
Mehrkosten bei Halbprivat- Patienten von CHF 800.-- pro Austritt und
Mehrkosten bei Privatpatienten von CHF 1'000.-- pro Austritt (GDK-Emp-
fehlungen, S. 5 und 6 Fussnote 2).
6.4.3 Eine einheitliche und allseitig akzeptierte Methode zur Ermittlung der
Mehrkosten von Zusatzversicherten besteht nicht (BVGE 2014/36 E. 5.1).
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 25
Die Vorinstanz stützte sich auf die Erfahrungswerte GDK-Ost und die Emp-
fehlungen der GDK ab und lehnte die Berechnung der Merian-Iselin Stif-
tung ab. Im Rahmen der Empfehlung der GDK (5.7 % bis 9.8 %) hielt die
Vorinstanz 5.7 % für gerechtfertigt, ohne dafür eine Begründung anzuge-
ben. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Fest-
setzung und Genehmigung der Spitaltarife im Kanton Zürich festgehalten,
die Ausscheidung der Mehrkosten der Zusatzversicherten in Abhängigkeit
von der Anzahl der Zusatzversicherten und mit den pauschalen Abzügen
von CHF 800.- respektive CHF 1'000.- sei vertretbar (BVGE 2014/36 E.
15.6). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.
6.5 Abzug für Überkapazität
6.5.1 Die Vorinstanz nahm bei der Berechnung der tarifrelevanten Kosten
einen Überkapazitätsabzug in der Höhe von CHF 1'494'892.- vor. Sie führte
in ihrer Vernehmlassung aus, dieser Abzug sei unter anderem auch auf-
grund der vergleichbar hohen spitalindividuell kalkulierten Fallkosten der
MI gerechtfertigt. Die Merian-Iselin Stiftung bemängelt diesen Abzug als
systemwidrig und unrechtmässig.
6.5.2 Im Rahmen der altrechtlichen Tarifermittlung aufgrund der eigenen
Kosten des betreffenden Spitals (altArt. 49 Abs. 1 KVG) durften Betriebs-
kostenanteile aus Überkapazität zur Ermittlung der spitalindividuellen an-
rechenbaren Kosten nicht berücksichtigt werden und mussten ausgeschie-
den werden. Für das Benchmarking nach neuem Recht sind hingegen
auch Kosten von Spitälern, welche die Leistungen nicht wirtschaftlich er-
bringen, relevant. Dazu gehören auch Spitäler, welche in der Folge von
Überkapazitäten unwirtschaftlich arbeiten. Im neuen Spitalfinanzierungs-
system wird die Unwirtschaftlichkeit durch die Orientierung am Tarif der ef-
fizienten und günstigen Spitäler korrigiert. Die Ausscheidung von Betriebs-
kostenanteilen aus Überkapazität ist daher bei der Ermittlung der bench-
marking-relevanten Betriebskosten nicht sachgerecht. Vorbehalten bleibt
die Ausscheidung der Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen
im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus re-
gionalpolitischen Gründen im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG (BVGE
2014/36 E. 4.9.6).
6.6 Intransparenzabzug
6.6.1 Bei der Berechnung der tarifrelevanten Kosten hat die Vorinstanz kei-
nen Intransparenzabzug vorgenommen, obwohl sie verschiedentlich auf
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 26
das mangelhafte und widersprüchliche von der Merian-Iselin Stiftung ein-
gegebene Datenmaterial hinwies. Tarifsuisse führt aus, die Qualität der ein-
gereichten Daten sei äussert mangelhaft, und fordert einen Intransparenz-
abzug. Die Merian-Iselin Stiftung macht geltend, Intransparenzabzüge
seien im revidierten Spitalfinanzierungsrecht nicht mehr zulässig.
6.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass Intranspa-
renzabzüge bei der Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskos-
ten (also vor dem Benchmarking) systemfremd wären (BVGE 2014/36 E.
6.4 und E. 14.2; BVGE 2014/3 E. 9.2.2). Unter Umständen sind intranspa-
rente Kostenermittlungen für Betriebsvergleiche nicht verwertbar, und ge-
gebenenfalls ist die Ausscheidung eines entsprechend ungeeigneten Spi-
tals aus dem Betriebsvergleich sachgerecht. Problematisch wäre es, den
Benchmark selbst (oder wie im vorliegenden Fall den kostenbasierten Tarif)
auf intransparente Kostendaten abzustellen (BVGE 2014/36 E. 6.4; BVGE
2014/3 E. 10). Die vorliegende Ermittlung der relevanten Kosten anhand
des FiBu-Modelles war grundsätzlich nicht geeignet und widerspricht der
VKL (vgl. E. 6.2).
7.
Bestimmung der schweregradbereinigten Fallkosten
7.1 Case Mix
Zur Ermittlung der spitalindividuell kalkulierten Fallkosten (Schweregrad
1.0) der MI dividierte die Vorinstanz die von ihr ermittelten tarifrelevanten
Betriebskosten (CHF 49'043'777.-) durch den Case Mix (5'504). Dabei ver-
wendete sie entsprechend dem Festsetzungsantrag der Merian-Iselin Stif-
tung den Case Mix des gesamten Spitals basierend auf dem System AP-
DRG (vgl. V-act. 5 RZ 18 und V-act. 14 Beilage 2). Für die Ermittlung der
Tarife pro 2012 ist der Case Mix nach der Tarifstruktur SwissDRG 1.0 mas-
sgebend (vgl. Urteil des BVGer C-4190/2013 und C-4275/2013 vom
25. November 2014 E. 5.3.3). Da die Fallkosten der OKP-Patientinnen
und -Patienten zu ermitteln sind, ist folgerichtig auch auf den Case Mix
dieser Gruppe abzustellen (Urteil des BVGer C-3846/2013, C-3892/2013
E. 7.2.2). Bei der Ermittlung der benchmarking-relevanten Kosten ist somit
auf den Case Mix der allgemein- und zusatzversicherten OKP-Patientinnen
und -Patienten gemäss SwissDRG Version 1.0 abzustellen.
7.2 Teuerung
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 27
7.2.1 Zur Bestimmung des Tarifs für das Jahr 2012 rechnete die Vorinstanz
ausgehend von den für 2010 spitalindividuell kalkulierten Fallkosten
(Schweregrad 1.0) der MI die Teuerung auf. Dabei berücksichtigte sie die
Teuerung während zwei Jahren (2010 und 2011) mit einem Prozentsatz
von 1.2 % respektive CHF 107.-. Tarifsuisse bemängelt die zweijährige Auf-
rechnung der Teuerung. Es hätte nur die Teuerung des Jahres 2011 von
0.8016 % berücksichtigt werden dürfen. Die Merian-Iselin Stiftung führt
aus, die Berechnung der Teuerung über zwei Jahre sei korrekt erfolgt. Die
Preisüberwachung und das BAG teilen die Ansicht, wonach die Teuerung
nur für das Jahr 2011 hätte berücksichtigt werden dürfen.
7.2.2 Da die Bestimmung der Tarife für das Jahr 2012 auf den Zahlen des
Jahres 2010 beruht, ist die Teuerung für das Jahr 2010 nicht nochmals auf-
zurechnen. Rechtsprechungsgemäss ist auch die Teuerung für das Jahr
2012 nicht aufzurechnen (BVGE 2014/36 E. 8.1; Urteile des BVGer
C-4961/2010 vom 18. September 2013 E. 8.1.4; Urteil des BVGer
C-536/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 6.3; vgl. zum Ganzen auch RKUV
6/1997 KV 16, E. 8). Massgebend ist somit die gewichtete Teuerung des
Jahres 2011, wobei für den Personalaufwand auf den Nominallohnindex
(NLI) 2011 und für den Sachaufwand auf den Landesindex der Konsumen-
tenpreise (LIK) 2011 abzustellen ist (BVGE 2014/36 E. 8.1).
7.3 Zuschlag für Qualitätsmessung
7.3.1 Die Merian-Iselin Stiftung beantragte in ihrem Tariffestsetzungsge-
such einen Zuschlag zur Kompensation der Kosten der Qualitätssicherung
und -messung, welchen die Vorinstanz in ihrer Tarifherleitung nicht berück-
sichtigte. Währenddem die Merian-Iselin Stiftung in ihrer Beschwerde wei-
terhin an diesem Zuschlag festhält, räumt tarifsuisse ein, der Zuschlag sei
weder gerechtfertigt noch zulässig. In ihrer Vernehmlassung führt die Vo-
rinstanz aus, der von den Spitälern und Sozialversicherungen einerseits
und dem Nationalen Verein für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Klini-
ken (ANQ) andererseits vereinbarte nationale Qualitätsvertrag (BVGer
C-3812/2013 act. 8 Beilage 4) sehe zur Finanzierung des ANQ im Zeitraum
1. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 einen separaten Taxzuschlag und nicht die
Inkludierung dieser Beiträge in die Baserate vor.
7.3.2 Bei der Preisbestimmung nach den Regeln der neuen Spitalfinanzie-
rung wird die qualitativ hochstehende gesundheitliche Versorgung (Art. 43
Abs. 6 KVG) entsprechend dem Standard der medizinischen Wissenschaft
vorausgesetzt (BVGE 2014/36 E. 3.5). Qualitätssicherung und Innovation
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 28
sind Teile des Versorgungsauftrages. Ein entsprechender Zuschlag wäre
systemfremd (vgl. Urteil des BVGer C-2290/2013 und C-36192013 vom
16. Juni 2015 E. 5.5). Soweit die Kosten zur Finanzierung des ANQ separat
von den Kostenträgern vergütet werden, können solche Kostenanteile
nicht in den Basisfallwert eingerechnet werden. Die Ablehnung eines ANQ-
Zuschlages durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
7.4 CMO-Betrag
7.4.1 Unter dem Titel «CMO Betrag» (Beitrag zur Finanzierung der Tätig-
keiten der SwissDRG AG [Case Mix Office]) rechnete die Vorinstanz einen
Zuschlag in der Höhe von CHF 4.- in den Basisfallwert ein. Die Preisüber-
wachung und das BAG bemängeln dies. Der CMO-Zuschlag sei unabhän-
gig von der Fallschwere.
7.4.2 Nach der in Art. 49 Abs. 2 Satz 2 KVG vorgesehenen Regelung, kann
zur Finanzierung der Tätigkeit der SwissDRG AG ein kostendeckender Bei-
trag pro abgerechnetem Fall erhoben werden. Die Höhe des Fallbeitrages
im Sinne von Art. 49 Abs. 2 KVG muss vom Bundesrat genehmigt werden
(Art. 59e Abs. 1 KVV). Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 22. Dezem-
ber 2010 für das Jahr 2012 einen CMO-Zuschlag von CHF 3.97 pro abge-
rechneten stationären akutsomatischen Fall als Höchstbetrag genehmigt
(vgl. Tarifdokumente >Fallbeitrag [letztmals besucht
am 25. August 2015]).
7.4.3 Der Fallbeitrag ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 Satz 2
KVG pro abgerechnetem Fall (und nicht für einen Fall mit Schweregrad
1.0) geschuldet. Weiter gehört der Fallbeitrag nicht zum Spitaltarif im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 KVG beziehungsweise ist er nicht eine Vergütung für
stationäre Behandlung an das Spital, sondern eine Vergütung für die Ta-
rifstrukturentwicklung und -pflege an die SwissDRG AG, die vom Spital le-
diglich weitergeleitet wird. Es erscheint fraglich, ob die Abwicklung bei Ein-
bezug des Fallbeitrages in die Baserate wesentlich vereinfacht würde. Der
festgesetzte Tarif ist auch diesbezüglich zu korrigieren.
8.
Der angefochtene RRB widerspricht in verschiedener Hinsicht den Grunds-
ätzen des KVG und ist daher aufzuheben. Sowohl tarifsuisse als auch die
Merian-Iselin Stiftung beantragen die hoheitliche Festsetzung eines Basis-
fallwertes durch das Gericht. Zur Tarifbestimmung ist vorliegend insbeson-
dere ein Benchmarking durchzuführen, der Referenzwert zu bestimmen
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 29
und allenfalls zu beurteilen, ob und inwieweit eine spitalindividuelle Tarifdif-
ferenzierung geboten ist. Dazu sind weitere Sachverhaltsabklärungen er-
forderlich. Ausserdem sind Ermessensfragen (bspw. zum Effizienzmass-
stab) zu entscheiden, wofür ebenfalls primär die Kantonsregierung und
nicht das Gericht zuständig ist (vgl. BVGE 2014/3 E. 10.4 i.V.m. E. 3.2.7
und 10.1.4; Urteil des BVGer C-3497/2013 vom 26. Januar 2015 E. 3.8.4).
Die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil sind daher nicht gege-
ben, zumal das Bundesverwaltungsgericht als einzige Gerichtsinstanz ur-
teilt und die Parteien daher gegen den Festsetzungsbeschluss kein
Rechtsmittel ergreifen könnten, was mit Blick auf die Art. 29a BV veran-
kerte Rechtsweggarantie problematisch erschiene. Die Sache ist somit an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den
Basisfallwert neu festsetze. In diesem Sinne sind die Beschwerden wie
folgt teilweise gutzuheissen.
8.1 Beschwerdeverfahren C-3803/2013 (Beschwerde der tarifsuisse)
Die Beschwerdeführerinnen obsiegen insoweit, als sie die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses beantragen (Beschwerdeantrag 1); sie unter-
liegen mit ihrem Antrag, es sei ein Basisfallwert von maximal CHF 8'448.-,
eventualiter maximal CHF 8'974.-, festzusetzen (Beschwerdeantrag 2). Auf
den Beschwerdeantrag 3 (Festsetzung eines provisorischen Tarifs für die
Dauer des Verfahrens) wurde nicht eingetreten (vgl. Zwischenverfügung
vom 27. August 2013 (BVGer C-3803/2013 act. 9 und BVGer C-3812/2013
act. 9). Die Beschwerdegegnerin unterliegt teilweise, soweit sie die vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Rückweisung an die
Vorinstanz ist als je hälftiges Obsiegen beziehungsweise Unterliegen zu
betrachten.
8.2 Beschwerdeverfahren C-3812/2013 (Beschwerde der Merian-Iselin
Stiftung)
Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit, als sie die Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses beantragt (Beschwerdeantrag 1); sie unterliegt mit
ihrem Antrag, es sei ein Basisfallwert von CHF 11'721.- festzusetzen (Be-
schwerdeantrag 2). Die Beschwerdegegnerinnen unterliegen, soweit sie
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist als je hälftiges Obsiegen beziehungsweise Un-
terliegen zu betrachten.
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 30
9.
Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und allfällige Par-
teientschädigungen.
9.1 Verfahrenskosten
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die
Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruch-
gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl. BVGE
2010/14 E. 8.1.3). Das für die Kostenverteilung massgebende Ausmass
des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen
(MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 13 zu
Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (MOSER
ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 4.43).
9.1.1 Verfahren C-3803/2013
Die Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.- festgelegt. Der von den Be-
schwerdeführerinnen (tarifsuisse) zu leistende Anteil von CHF 3'000.- wird
dem Kostenvorschuss (CHF 8'000.-) entnommen. Der Beschwerdegegne-
rin (Merian-Iselin Stiftung) werden Verfahrenskosten von CHF 3'000.- auf-
erlegt.
9.1.2 Verfahren C-3812/2013
Die Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.- festgelegt. Der von den Be-
schwerdeführerin (Merian-Iselin Stiftung) zu leistende Anteil von
CHF 3'000.- wird dem Kostenvorschuss (CHF 6'000.-) entnommen. Den
Beschwerdegegnerinnen (tarifsuisse) werden Verfahrenskosten von
CHF 3'000.- auferlegt.
9.1.3 Verrechnung
Von dem von tarifsuisse im Verfahren C-3803/2013 geleisteten Kostenvor-
schuss werden CHF 3'000.- zur Begleichung der Verfahrenskosten als Be-
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 31
schwerdegegnerin im Verfahren C-3812/2013 verwendet. Der nicht ver-
wendete Betrag von CHF 2'000.- wird tarifsuisse zurückerstattet. Der im
Verfahren C-3812/2013 nicht verwendete Anteil des von der Merian-Iselin
Stiftung geleisteten Kostenvorschusses wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten als Beschwerdegegnerin im Verfahren C-3803/2013 verwen-
det.
9.2 Parteientschädigung
9.2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt
auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer
unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
9.2.2 Nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens sind die Partei-
kosten wettzuschlagen, so dass in keinem der Verfahren Parteientschädi-
gungen zuzusprechen sind.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Beschwerde C-3803/2013
1.1
Die Beschwerde C-3803/2013 der tarifsuisse wird teilweise gutgeheissen.
Der angefochtene Regierungsratsbeschluss wird aufgehoben. Die Sache
wird zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Beurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
1.2
Die Verfahrenskosten von CHF 6'000.- werden je zur Hälfte tarifsuisse und
der Merian-Iselin Stiftung auferlegt und den Kostenvorschüssen in den bei-
den Verfahren entnommen. Der vom Kostenvorschuss der tarifsuisse nicht
verwendete Anteil von CHF 2'000.- wird tarifsuisse zurückerstattet.
1.3
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
2.
Beschwerde C-3812/2013
2.1
Die Beschwerde C-3812/2013 der Merian-Iselin Stiftung wird teilweise gut-
geheissen. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.2
Die Verfahrenskosten von CHF 6'000.- werden je zur Hälfte der der Merian-
Iselin Stiftung und tarifsuisse auferlegt und den Kostenvorschüssen in den
beiden Verfahren entnommen.
2.3
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-3803/2013, C-3812/2013
Seite 33
3.
Dieses Urteil geht an:
– tarifsuisse ag (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszahlungsformular)
– die Merian-Iselin Stiftung (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. P130827; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Preisüberwachung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Versand: