B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3805/2010
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Befristete Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 26. April 2010.
C-3805/2010
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Sachverhalt:
A.
Der am 7. Juli 1967 geborene und in Frankreich wohnhafte Versicherte ist
französischer Staatsangehöriger. Er arbeitete von April bis September
2002 und von April bis Juni 2003 als Grenzgänger in der Schweiz. Wäh-
rend dieser Zeit leistete er bei der Schweizerischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung Beiträge (act. 5). Am 27. September 2002
erlitt der Versicherte einen Motorradunfall, infolgedessen er von der SUVA
Krankentaggelder erhielt. Mit Verfügung vom 1. September 2006 schloss
die SUVA den Schadensfall ab und stellte die Taggeldleistungen per
1. November 2006 ein (act. 63).
B.
Am 26. August 2004 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) einen Antrag auf
eine Schweizer Invalidenrente ein (act. 1). In der Folge ermittelte die
IVSTA den Sachverhalt und prüfte Eingliederungsmassnahmen. Gestützt
darauf teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Februar 2009
im Wesentlichen mit, dass sie beabsichtige, aufgrund der seit Juni 2003
bestehenden ununterbrochenen, leidensbedingten Erwerbsunfähigkeit,
ab Juni 2004 (Ablauf der Wartefrist) bis Januar 2007 eine volle Rente
auszurichten. Ab Februar 2007 bestehe kein Anspruch mehr auf Renten-
leistungen, da der Invaliditätsgrad weniger als 40% betrage (act. 112).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. März 2009 Einsprache und
beantragte, es sei die Sache neu zu prüfen, da für den Beginn der Warte-
frist der Zeitpunkt des Unfalls massgebend sei (act. 116).
C.
Mit Verfügung vom 26. April 2010 sprach die IVSTA das Leistungsbegeh-
ren des Versicherten gut und sprach ihm eine volle Rente ab Juni 2004
zu, befristete die Rente jedoch bis Januar 2007, da der Invaliditätsgrad ab
Februar 2007 weniger als 40% betrug (act. 123).
D.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2010 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beginn der Wartefrist
auf den 27. September 2002 festzulegen. Eventualiter sei die Angelegen-
heit zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung
vom 22. Juli 2010 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 17. August 2010
zur Replik zugestellt und gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss erho-
ben. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 20. August 2010 ein
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die IVSTA hat den Eintritt der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit
auf einen Zeitpunkt (Juni 2003) festgesetzt, in welchem der Versicherte
bei der Beschwerdeführerin obligatorisch vorsorgeversichert war, was
sich auf deren Leistungspflicht auswirkt (Art. 29 IVG in Verbindung mit
Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung daher berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist
(vgl. auch Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 22/05 vom 6. Juni 2006
und I 349/05 vom 21. April 2006).
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1.4 Da die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der erhobene Kostenvor-
schuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Versicherte besitzt die französische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Frankreich, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Ju-
ni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1)
haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Dem-
nach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der
Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem
Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November
2009), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007
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aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substan-
ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan-
gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht.
2.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen) Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 26. April 2010 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be-
reits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allen-
falls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab
dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Okto-
ber 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gilt das alte Recht (in der
Fassung der 4. IV-Revision), da vorliegend der allfällige Versicherungsfall
vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist (BGE 138 V 475 E. 3).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beginn der einjährigen
Wartefrist sei auf den 27. September 2002 festzulegen. Zur Begründung
führt sie zunächst aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab
dem 23. Juni 2003 nicht als Rückfall betrachtet werden könne, da die Ur-
sache für den Eintritt der Invalidität ausschliesslich auf ein einziges Er-
eignis zurückzuführen sei, nämlich auf den Unfall vom 27. September
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2002. Weiter führt sie aus, dass die berufliche Tätigkeit des Versicherten
zwischen dem 6. November 2002 und dem 22. Juni 2003 als Arbeitsver-
such qualifiziert werden müsse und die einjährige Wartefrist deshalb nicht
unterbrochen worden sei. Aus verschiedenen ärztlichen Berichten gehe
hervor, dass der Versicherte zwischen dem 7. April 2003 und dem 20. Ju-
ni 2003, trotz seiner Schmerzen, die Wiederaufnahme seiner beruflichen
Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen versucht habe. Der Arbeitsversuch
sei allerdings gescheitert, da dieser eine Verschlechterung seiner Ge-
sundheit zur Folge hatte. Obwohl für die Periode vom 6. November 2002
bis 22. Juni 2003 kein ärztliches Zeugnis als solches vorliege, könne die
Vorinstanz nicht einfach zum Schluss kommen, dass er während diesem
Zeitraum arbeitsfähig gewesen sei. Ein zusätzliches Indiz dafür seien
auch die unregelmässigen Einsätze bei A_______, während den Monaten
April, Mai und Juni 2003.
4.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, dass nur für den Zeitraum vom
27. September 2002 bis 5. November 2002 und vom 23. Juni 2003 bis
30. Oktober 2006 eine medizinisch bestätigte Arbeitsunfähigkeit vorliege.
Für die Zeit dazwischen bestehe hingegen weder eine ärztliche Bestäti-
gung über eine Arbeitsunfähigkeit, noch habe die SUVA in diesem Zeit-
raum Unfalltaggelder bezahlt. Die in der Beschwerde in Bezugnahme auf
Jahre später ausgestellte Arztberichte und Begutachtungen, dass die Ar-
beitseinsätze zwischen dem 7. April 2003 bis am 20. Juni 2003 zu einer
Verschlechterung der Gesundheit des Versicherten geführt haben sollen,
könnten keinesfalls genügen, um für den relevanten Zeitraum eine Ar-
beitsunfähigkeit zu konstruieren. Es seien keine Hinweise auf eine Ein-
busse des Leistungsvermögens oder häufige gesundheitlich bedingte Ar-
beitsausfälle für diesen Zeitraum ersichtlich und würden von der Be-
schwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Eine Rückfrage an Manpower
über eventuelle Leistungseinbussen während der fraglichen temporären
Einsätze verliefe nach sieben Jahren ergebnislos. Selbst bei Vorliegen
einer allfälligen Leistungseinbussen ergebe sich keine anspruchsrelevan-
te Änderung, da die Wartefrist bereits vor dem ersten Arbeitseinsatz im
Zeitraum vom 6. November 2002 bis 6. April 2003 mindestens 30 aufein-
ander folgenden Tagen unterbrochen worden sei, da für diese Zeit keine
medizinisch bestätigte Arbeitsunfähigkeit vorliege. Im Übrigen habe der
Versicherte auch vor seinem Unfall lediglich unregelmässige temporäre
Einsätze geleistet, weshalb sich aus der Dauer dieser Einsätze nichts zu
Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lasse.
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5.
5.1 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision kann der Rentenanspruch
frühestens in jenem Zeitpunkt entstehen, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung).
5.2 Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit im Sinne der vorer-
wähnten Bestimmungen, der bewirkt, dass die zwölfmonatige Wartefrist
wieder von vorne zu laufen beginnt, liegt vor, wenn der Versicherte an
mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (vgl.
Art. 29ter IVV in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Eine Ar-
beitsaufnahme ist hingegen als blosser Arbeitsversuch zu qualifizieren
und unterbricht die zwölfmonatige Wartefrist dann nicht, sofern sie ge-
mäss ärztlichen Feststellungen die Kräfte des Versicherten offensichtlich
überfordert (vgl. Urteil BGer vom 2. November 2005, I 238/05 E. 2.2).
5.3 Die Rechtsprechung betont, dass unter relevanter Arbeitsunfähigkeit
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (nach der hier anwendbaren Fas-
sung; heute: Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) eine Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verste-
hen ist. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass
die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa
durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder
gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen
fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die
Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber
aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizi-
nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteil 8C_652/2011
vom 5. Dezember 2011, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Die Beschwerdeführern bringt zu Recht nicht vor, dass die Einbusse
im Leistungsvermögen des Versicherten arbeitsrechtlich in Erscheinung
getreten wären. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr
geht aus den Arbeitszeitabrechnungen hervor, dass der Versicherte wäh-
rend des fraglichen Zeitraumes regelmässig 44 Stunden pro Woche ge-
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arbeitet hat. Die Arbeitszeiten variieren zwar von Woche zu Woche, was
indes darauf zurückzuführen ist, dass er eine temporäre Anstellung hatte.
Er hatte bereits vor dem Unfall immer temporär gearbeitet und ein merkli-
cher Unterschied zu den Arbeitseinsätzen vor dem Unfall lässt sich nicht
ausmachen (vgl. act. 81 S. 24). Die SUVA hat sodann am 12. November
2003 vom Arbeitgeber die Auskunft erhalten, dass der Versicherte an den
Tagen, an denen er nicht arbeitete, keinen Einsatz gehabt habe, ansons-
ten ein Zeugnis in den Unterlagen vorhanden wäre (vgl. act. 8.1 S. 13).
Den Akten lassen sich jedenfalls keinerlei Hinweise entnehmen, wonach
eine Leistungseinbusse arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten wäre
oder der Versicherte die volle Arbeitsleistung nicht erbracht hätte.
6.2 Das Beschwerdevorbringen, die Arbeitsaufnahme des Versicherten
sei nicht als Rückfall zu werten (Beschwerde Ziff. 11), geht an der Sache
vorbei, weil im vorliegenden Verfahren einzig seine Arbeitsfähigkeit seit
dem 6. November 2002 während 30 Tagen in Frage steht. Soweit die Be-
schwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz hätte – obschon kein ärztliches
Zeugnis für die Periode vom 6. November 2002 bis 22. Juni 2003 vorliegt
– aufgrund der Berichte und den eigenen Angaben des Versicherten
schliessen müssen, dass dieser nicht arbeitsfähig war und die Arbeitsauf-
nahme im April 2003 lediglich als blosser Arbeitsversuch zu qualifizieren
sei (Beschwerde, Ziff. 8), wird die Rechtsprechung verkannt. Wie sie
selbst einräumt, finden sich in den Akten gerade keine ärztlichen Feststel-
lungen, gemäss deren die Arbeitsaufnahme die Kräfte des Versicherten
offensichtlich überfordert hätte. Zwar befand er sich in Behandlung bei Dr.
med.B_______,, der im "Certificat Médical" vom 22. Dezember 2003 bes-
tätigte, dass er während des fraglichen Zeitraumes nach wie vor unter
Schmerzen litt (act. 8.1 S. 7f.). Aus der blossen Behandlungsbedürftigkeit
kann indes nicht auf ein Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Der Be-
richt äussert sich denn auch nicht zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten
und ist deshalb als Beweismittel grundsätzlich nicht geeignet. Gegenteils
lässt sich darin sogar ein Hinweis für die bestehende Arbeitsfähigkeit se-
hen, ist doch anzunehmen, dass ein entsprechendes Attest von Dr. med.
B_______, ausgestellt worden wäre, wenn er beim Versicherten eine Ar-
beitsunfähigkeit festgestellt hätte (so wie nachmals geschehen am
23. Juni 2003).
6.3 Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind ebenfalls unbe-
helflich. Die zitierten Arztberichte wurden Jahre später erstellt, enthalten
keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in der fraglichen Zeit und beruhen auf
subjektiven Angaben des Versicherten. Sie vermögen weder echtzeitliche
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ärztliche Feststellungen, die bestätigen, dass die Arbeitsanforderungen
die Kräfte des Versicherten offenbar überstieg, noch eine entsprechende
Feststellung des Arbeitgeber zu ersetzen. Die Vorinstanz hat daher zutref-
fend festgestellt, dass der Versicherte während mehr als 30 Tagen unun-
terbrochen arbeitsfähig war und nimmt zu Recht eine wesentliche Unter-
brechung der einjährigen Wartefrist im Sinn von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG
an, die am 23. Juni 2003 neu einsetzte. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– sind der Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 400.– zu verrechnen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE
e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht keine Parteientschädigung
zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] Einschreiben)
– BSV, 3003 Bern (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: