B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3805/2011
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
X._______,
vertreten durch A._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
freiwillige AHV, Ausschluss.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am
1. August 1950, schweizerische Staatsangehörige am 5. April 2005 (Vor-
akten zum Dossier C-8805/2010 act. 13) ein Beitrittsformular zur schwei-
zerischen freiwilligen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
für Auslandschweizer (nachfolgend: freiwillige AHV) als Nichterwerbstäti-
ge ausgefüllt und als Wohnadresse B._______, Mozambique angegeben
hat,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Beitragsverfügung für das Jahr 2009 vom 10. Juni 2010 (Vorakten
zum Dossier C-8805/2010 act. 38), adressiert an die Adresse der Be-
schwerdeführerin in Mozambique, das massgebende Vermögen der Be-
schwerdeführerin auf Fr. 2'483'000.-, die Beiträge für die Periode von
1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 auf Fr. 5'390.- sowie den Verwal-
tungskostenbeitrag auf Fr. 161.70, total ausmachend Fr. 5'551.70 festge-
setzt hat,
dass die Vorinstanz mit Mahnung vom 30. August 2010 (versandt mit ge-
wöhnlicher Post an die Adresse der A._______, Vorakten zum Dossier C-
8805/2010 act. 43) auf den noch verbleibenden Beitragsausstand von
Fr. 3'551.70 aufmerksam gemacht und der Versicherten eine zusätzliche
Frist von 30 Tagen gegeben hat, um die noch ausstehende Summe zu
begleichen,
dass die Vorinstanz mit 2. Mahnung vom 29. Oktober 2010 (eingeschrie-
ben versandt an die A._______, Vorakten zum Dossier C-8805/2010
act. 51) der Beschwerdeführerin eine letzte Frist von 30 Tagen nach Er-
halt des Schreibens gesetzt hat, um den geschuldeten Betrag zu beglei-
chen und darauf hingewiesen hat, dass die Nichtbezahlung von Beiträgen
zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe, sofern die Bei-
träge nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres vollständig beglichen
seien,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Ausschlussverfügung
vom 14. Januar 2011 (Vorakten act. 1) für Nichtbezahlung der Beiträge
und Nichtbezahlung der Verzugszinsen aus der freiwilligen AHV/IV-
Versicherung ausgeschlossen hat und zur Begründung aufgeführt hat,
trotz ihrer 2. Mahnung sei die Beschwerdeführerin der Verpflichtungen
nicht nachgekommen,
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dass mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 (Vorakten act. 10) die
Vorinstanz die Einsprache vom 6. April 2011 (Vorakten act. 5) abgewiesen
und zur Begründung im Wesentlichen ausführt hat, der Beschwerdeführe-
rin sei am 10. Juni 2010 (Vorakten zu Dossier C-8805/2010 act. 38) die
Beitragsverfügung des Beitragsjahres 2009 mit dem Jahresbeitrag von
Fr. 5'551.70 inkl. Verwaltungskostenbeitrag) gesandt worden, am
30. August 2010 (Vorakten zu Dossier C-8805/2010 act. 43) die erste
Mahnung und die Kontostandmeldung (bei einem offenen Betrag von
Fr. 3'551.70 und unter Berücksichtigung der letzten Zahlung vom
6. August 2010 von Fr. 500.-) und am 29. Oktober 2010 (Vorakten zu
Dossier C-8805/2010 act. 51) die eingeschrieben versandte zweite Mah-
nung übermittelt worden, welcher die Kontostandmeldung beigefügt wor-
den sei, mit Angabe des offenen Betrags von Fr. 3'051.70 (nach Berück-
sichtigung der letzten Zahlung vom 6. September 2010 von Fr. 500.-),
dass die Vorinstanz weiter ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin sei in
der zweiten Mahnung darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der
Zahlungsfrist bis 31. Dezember 2010 um eine gesetzliche Frist handle,
welche nicht verlängert werden könne und sie nicht davon habe ausge-
hen dürfen, dass die Vorinstanz eine Fristverlängerung stillschweigend
billige,
dass mit Eingabe vom 29. Juni 2011 die Beschwerdeführerin, vertreten
durch A._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben
und die Aufhebung der Ausschlussverfügung vom 1. Juni 2011 beantragt
hat,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, sie habe keine
Antwort erhalten auf ihren Brief vom 19. November 2011, wonach eine
Zahlung von Fr. 500.- nicht berücksichtigt und ein Abzahlungsvorschlag
unterbreitet worden sei,
dass mit Vernehmlassung vom 9. August 2011 die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt hat,
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutz-
würdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrens-
gesetz, VwVG, SR 172.021]; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom
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6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
([ATSG, SR 830.1]) und somit zur Beschwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass aufgrund der Beschwerde streitig und damit zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nichtbezahlung der
Beiträge für das Jahr 2009 rückwirkend ab 1. Januar 2009 von der freiwil-
ligen Versicherung ausgeschlossen hat,
dass Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) bestimmt,
dass Schweizer Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihan-
delsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der
freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher
während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch
versichert waren,
dass Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre
Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 3 AHVG, Rz. 3011 der Wegleitung
des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen Alters-, Hinter-
lassen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2009 [WFV 2009]),
dass die Versicherten gehalten sind, der Auslandvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 der Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung [VFV; SR 831.111]; in der Fassung vom 16. Mai 2007 in
Kraft seit 1. Januar 2008),
dass laut Art. 13 VFV die Versicherten aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen werden: a. wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14
Abs. 1 VFV) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden
Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen; b. wenn sie die Verzugszinsen
(Art. 18 VFV) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf
dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechts-
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kräftig festgesetzt wurden; c. wenn sie der Ausgleichskasse die verlang-
ten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf
das Beitragsjahr folgt (Abs. 1),
dass nach Art. 13a Abs. 2 VFV nichterwerbstätige Versicherte ab dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet
am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das
65. Altersjahr vollenden beitragspflichtig sind (Abs. 2),
dass nichterwerbstätige Versicherte auf der Grundlage ihres Vermögens
und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 864.- und
Fr. 9'800.- im Jahr zu bezahlen haben (Art. 13b Abs. 2 VFV in der bis
30. November 2011 gültigen Fassung),
dass gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV die Beiträge der Versicherten in
Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt werden und nach
Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV bei erwerbstätigen Versicherten das im Bei-
tragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstä-
tigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Rentenein-
kommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend ist
(vgl. Rz. 4035 WFV 2009),
dass die Ausgleichskasse die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge
spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest setzt
und die Beiträge bzw. der Beitragssaldo innert 30 Tagen seit Rechnungs-
stellung zu bezahlen sind (Art. 14 Abs. 3 VFV),
dass nicht bezahlte fällige Beiträge innert zweier Monate schriftlich unter
Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen sind und wenn diese
Nachfrist nicht eingehalten wird, die Ausgleichskasse eine letzte Zah-
lungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam
zu machen hat (Art. 17 Abs. 2 VFV, Rz. 3017 WFV 2009),
dass mit der zweiten Mahnung eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen ist
und einen Hinweis auf allfällige Verzugszinsen sowie die Androhung des
Ausschlusses zu enthalten hat (Rz. 4086 WFV 2009),
dass der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres
gilt, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Doku-
mente nicht beigebracht wurden (Art. 13 Abs. 3 Satz 1) und wenn die
Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt werden, die versicherte Person
rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen wird, in dem
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die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 13 Abs. 3
Satz 2 VFV),
dass den Akten nicht entnommen werden kann, ob der Beschwerdeführe-
rin die Verfügung vom 10. Juni 2010 (Vorakten zu Dossier 8805/2010
act. 38) betreffend die amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr
2009, gesandt an die Adresse in Mozambique, sowie die schriftliche
Mahnung der Vorinstanz vom 4. März 2010 (Vorakten zu Dossier C-
8805/2010 act. 31) betreffend das Formular "Erklärung über Einkommen
und Vermögen 2009" verschickt im Dezember 2009 jemals zugestellt
worden sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit Urteil vom 22. Februar
2013 im Geschäft C-8805/2010 festgestellt hat, dass die Voraussetzun-
gen zum Erlass der Beitragsverfügung vom 10. Juni 2010 betreffend amt-
liche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2009 nicht erfüllt gewesen
sind, den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2012 aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, damit diese ein rechts-
konformes Verwaltungsverfahren durchführe und anschliessend neu ver-
füge,
dass somit die Voraussetzungen zum Ausschluss der Beschwerdeführe-
rin aus der freiwilligen AHV nach Art. 17 VFV nicht erfüllt sind,
dass aus diesem Grund die Beschwerde gutzuheissen und der Einspra-
cheentscheid vom 1. Juni 2011 aufzuheben ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass für das vorliegende Verfahren im Hinblick auf den notwendigen bzw.
getätigten Aufwand eine Entschädigung inkl. Auslagen von Fr. 400.- als
angemessen erscheint (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom
1. Juni 2011 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 400.- zu zahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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