B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3806/2017
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Frankreich),
vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 1. Juni 2017).
C-3806/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1966 geborene diplomierte Pflegefachfrau A._______ (im Fol-
genden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist deutsche Staatsangehö-
rige und wohnt in Frankreich. Sie war mit Unterbrüchen von 2007 bis 2013
– zuletzt bei der Stiftung B._______ (im Folgenden: Arbeitgeberin) in der
Eigenschaft als Grenzgängerin – in der Schweiz angestellt und entrichtete
während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten [im Folgenden:
IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz] 8, 9, 18, 19, 29, 116).
B.
Mit Formular „Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration / Rente“
vom 15. April 2014 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle
C._______ (im Folgenden: IV-Stelle C._______) zum Leistungsbezug an
und führte aus, an starken Rückenschmerzen, Taubheit im linken Bein, Be-
wegungseinschränkungen der Wirbelsäule und Schmerzen bei Belastung
zu leiden (IV-act. 2). Daraufhin nahm die Versicherte im Rahmen von der
IV-Stelle C._______ durchgeführten Frühinterventionsmassnahmen zur
Erhaltung des Arbeitsplatzes von Dezember 2014 bis Februar 2015 an ei-
nem Arbeitsversuch im Bereich der Administration teil (IV-act. 14 – 33, 58
f.). Mit Kündigung vom 18. Februar 2015 wurde das Arbeitsverhältnis von
Seiten der Arbeitgeberin per 31. Mai 2015 aufgelöst (IV-act. 70). In der
Folge prüfte die IV-Stelle C._______ den Anspruch auf eine Invalidenrente
und erliess vor allem gestützt auf die Berichte der Dres. med. D._______,
Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation vom
3. Juni 2016 und E._______, Facharzt für Orthopädie, Physikalische und
Rehabilitative Medizin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom
7. Juli 2016, am 30. August 2016 einen Vorbescheid, mit welchem sie die
Abweisung des Leistungsbegehrens mangels rentenbegründender Invali-
dität in Aussicht stellte (IV-act. 107, 113, 116). Hiergegen liess die Versi-
cherte, vertreten durch Advokat Yves Waldmann, mit Schreiben vom 4. Ok-
tober sowie 11. November 2016 unter Beilage diverser medizinischer Be-
richte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ihren Einwand vorbringen (IV-
act. 118, 120, 124). Nach Prüfung der neu eingereichten medizinischen
Unterlagen und nachdem die Versicherte mehrmals zur Stellungnahme
aufgefordert worden war (IV-act. 127, 130 f., s. auch IV-act. 134), gaben
die Dres. med. D._______ und E._______ am 3. März und 9. Mai 2017
erneut ihre Stellungnahmen ab. Sie hielten an ihren Beurteilungen vom
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Seite 3
3. Juni resp. 7. Juli 2016 fest (IV-act. 129, 133). Daraufhin liess die IV-
Stelle C._______ der Vorinstanz eine Verfügung zukommen, mit welcher
sie das Leistungsbegehren der Versicherten bei einem IV-Grad von 34 %
abwies. Die Vorinstanz eröffnete der Versicherten am 1. Juni 2017 die ent-
sprechende Verfügung (IV-act. 136 f., act. 1, Beilage 1).
C.
Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2017 liess die Beschwerdeführerin, aber-
mals vertreten durch Advokat Yves Waldmann, beim Bundesverwaltungs-
gericht mit Eingabe vom 6. Juli 2017 Beschwerde (act. 1) erheben und mit
Verweis auf die beigelegten Arztberichte von Dr. F._______ vom 6. März
2017 sowie von Dr. G._______ vom 5. Mai und 6. Juni 2017 beantragen,
die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben, die Sache sei zur
weiteren Abklärung und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem liess die Beschwerdeführe-
rin einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
stellen.
D.
In der Vernehmlassung vom 31. August 2017 (act. 4) beantragte die Vor-
instanz mit Verweis auf die von der IV-Stelle C._______ eingeholten Stel-
lungnahme vom 29. August 2017, die Beschwerde gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zu-
rückzuweisen.
E.
Mit Replik vom 20. November 2017 (act. 11) liess die Beschwerdeführerin
an ihren beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten.
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
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Seite 4
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021
[vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1
[vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG]).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie im
Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG). Zum Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän-
dung wird auf E. 8 verwiesen. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und
formgerecht eingereicht worden ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist
darauf grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätig-
keitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige
Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz
noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden
auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen
werden von der IVSTA erlassen.
2.2 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu-
letzt als Grenzgängerin für die Stiftung B._______ in (…) als Pflegefachfrau
erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in
(…) (Frankreich). Sie macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf
den Zeitpunkt ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurückgeht und zu deren
Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-
C-3806/2017
Seite 5
Stelle C._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung so-
wie die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
3.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in
Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr.
574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 lit. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung
(vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben
erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil
C-3806/2017
Seite 6
des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach be-
stimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
(hier: 1. Juni 2017) eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verfügung sein (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362 E. 1b).
4.3 In zeitlicher Hinsicht sind – besondere übergangsrechtliche Regelun-
gen vorbehalten – jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend
sind daher auch die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar
2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012;
AS 2011 5659) vorgenommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR
831.201) und des ATSG zu beachten. Die 5. IV-Revision brachte für die
Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der
bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen
Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Ur-
teile des BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3 sowie 8C_373/2008
vom 28. August 2008 E. 2.1; BGE 135 V 215 E. 7).
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art.
36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein;
ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn
die andere zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin erfüllt unstreitig die Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente
(vgl. vorne Sachverhalt A).
C-3806/2017
Seite 7
5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern
sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3
und 3.1).
5.5
C-3806/2017
Seite 8
5.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.5.2 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be-
züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
5.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.5.4 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut-
achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich
vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent-
schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V
465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).
6.
6.1 Vorliegend hat die Vorinstanz das Rentengesuch der Beschwerdefüh-
rerin mangels Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität abgewiesen.
C-3806/2017
Seite 9
Vernehmlassungsweise beantragt sie die Gutheissung der Beschwerde
und Rückweisung der Sache zur Ergänzung der medizinischen Akten und
zum Erlass eines neuen Entscheids (act. 4). Dabei stützt sie sich auf die
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E._______ vom 7. August 2017
(IV-act. 141), welcher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Stellung-
nahme aufgefordert wurde. Dr. med. E._______ äusserte sich nach Ein-
sicht in die beschwerdeweise eingereichten Arztberichte von Dr. F._______
vom 6. März 2017 sowie von Dr. G._______ vom 5. Mai und 6. Juni 2017
dahingehend, dass sich bis zum Zeitpunkt des Vorbescheids keine um-
schriebene oder abgegrenzte Psychopathologie gezeigt habe.
Dr. F._______ habe bereits im Bericht vom 28. Dezember 2015 eine de-
pressive Entwicklung beschrieben, welche im Bericht vom 29. September
2016 nochmals aufgeführt werde. Bezüglich der fraglichen psychischen
Komorbidität habe sich der Einwand alleinig auf eine Textpassage in der
hausärztlichen Stellungnahme von Dr. F._______ vom 29. September
2016 gestützt. Eine explizite und definierte psychiatrische Diagnose sei
nicht benannt worden. Die Beschreibung der psychischen Befunde sei
oberflächlich verblieben und zu einer leitliniengerechten Therapie sei nicht
Stellung genommen worden. Eine Rückfrage der Vorinstanz beim Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorliegens fachpsychiatri-
scher Diagnosen sei trotz mehrmaliger Mahnungen unbeantwortet geblie-
ben. In Kenntnis der aktuellen Befunde könne nicht mehr zweifelsfrei und
uneingeschränkt an den bisherigen Einschätzungen des RAD festgehalten
werden. Rückblickend könnten in Kenntnis der jetzigen Unterlagen bereits
die ersten indirekten Hinweise auf eine psychiatrische Komorbidität im
Herbst 2015 bestanden haben. Ausdrücklich zu bemängeln sei jedoch die
nicht erfolgte Kooperation von Seiten des Rechtsvertreters. Bei nicht zwei-
felsfreien medizinischen Befunden und deren Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit werde eine bidisziplinäre rheumatologische und psychiatrische
Begutachtung bei den Dres. H._______ und I._______ empfohlen.
6.2 Die Vorinstanz ging vorliegend hauptsächlich gestützt auf die Berichte
von Dr. med. D._______ vom 3. Juni 2016 und 3. März 2017 (IV-act. 107,
129) sowie des RAD-Arztes Dr. med. E._______ vom 7. Juli 2016 und
9. Mai 2017 (IV-act. 113, 133) davon aus, dass infolge eines operativen
Eingriffs von Dezember 2013 bis Ende April 2014 in jeglicher Tätigkeit eine
volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Vom 1. Mai bis 11. Juli 2014 sei
der Versicherten die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Altenpflegerin,
wie auch in jeglicher Alternativtätigkeit, die ihren Berufs- und Fachkennt-
nissen entspreche, wieder ein Arbeitspensum im Umfang von 50 % zumut-
bar. Ab 12. Juli 2014 seien – aufgrund der fortwährenden Verbesserung
C-3806/2017
Seite 10
des Gesundheitszustandes – wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang
eines Pensums von 100 % möglich und zumutbar.
Aus den Akten geht hervor, dass die anlässlich des Vorbescheid- und Be-
schwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichte eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes sowie bislang unberücksichtigte
Beschwerden in psychiatrischer Hinsicht aufzeigen. Der Allgemeinmedizi-
ner Dr. F._______ führte bereits in seinem Arztbericht vom 28. Dezember
2015 unter Angabe von radikulären Beschwerden aus, dass die Versi-
cherte unter ständigen Schmerzen leide, aufgrund derer sich ein depressi-
ver Zustand entwickelt habe. Sie könne die täglichen Aufgaben nicht be-
wältigen (IV-act. 96, S. 4). In seinem Bericht vom 29. September 2016 wie-
derholte er, dass bei der Versicherten unter anderem ein depressiver Zu-
stand vorliege (IV-act. 120, S. 3 – 5). Im anlässlich des Beschwerdeverfah-
rens eingereichten Arztbericht vom 6. März 2017 führte Dr. F._______ zu-
sammengefasst aus, die Versicherte leide unter einer radikulären Kom-
pression durch eine Diskushernie L3-L4. Es sei eine zunehmende Ver-
schlechterung der Symptome eingetreten, welche eine vollständige Ar-
beitsunfähigkeit zur Folge habe. Damit zusammenhängend sei eine majore
Depression aufgetreten; diese bewirke Angst- und Schlafstörungen mit ei-
ner Abwertung der eigenen Person sowie Grübelgedanken (act. 1, Bei-
lage 3). Dr. G._______, Facharzt für Psychiatrie, nannte in seinem eben-
falls beschwerdeweise eingereichten Arztbericht vom 5. Mai 2017 unter
Verwendung des Codes ICD-10 F32.2 die Diagnose einer schweren De-
pression in Folge der Rückenpathologie. Im Bericht vom 6. Juni 2017
nannte er ein depressives Erscheinungsbild, Schlafstörungen sowie lum-
bale Beschwerden und Schmerzen im linken Bein (act. 1, Beilage 4 f.). Of-
fensichtlich wurden diese psychiatrischen Beschwerdebilder im Rahmen
der Prüfung des Rentengesuchs nicht berücksichtigt. Demzufolge lag der
Untersuchungsbefund zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung nicht lückenlos vor.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass eine zuverlässige Einschätzung, in welchem Mass die Beschwer-
deführerin Einschränkungen nicht nur in physischer, sondern auch in psy-
chischer Hinsicht unterliegt, aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht
vorgenommen werden kann. Der rechtserhebliche Sachverhalt in medizi-
nischer Hinsicht ist durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt
und gewürdigt worden (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 und Art. 49 lit. b
C-3806/2017
Seite 11
VwVG), sodass die Beschwerde vom 6. Juli 2017 gemäss dem gemeinsa-
men Antrag der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin gutzuheissen und
die Verfügung vom 1. Juni 2017 aufzuheben ist. Nachdem die psychiatri-
schen Krankheitsbilder bislang ungeklärt geblieben sind, ist die Streitsache
gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen, was
bei dieser Sachlage rechtsprechungsgemäss zulässig ist (BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4 und Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014
E. 3). Da es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Versicherten
mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen physischer und psychischer Art
unabdingbar ist, physische und psychische Beeinträchtigungen nicht iso-
liert, sondern interdisziplinär beurteilen zu lassen, wird die Rückweisung
mit der Weisung verbunden, dass die Vorinstanz eine entsprechende Be-
gutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu veranlassen hat
(vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2, mit
weiteren Hinweisen). Die Auswahl der Fachdisziplinen und der Beizug von
Spezialisten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlas-
sen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestel-
lung über Art und Umfang der erforderlichen Untersuchungen zu befinden
(vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1).
Danach hat die Vorinstanz eine neue Verfügung zu erlassen, in welcher sie
sich unter Einbezug der medizinischen Vorakten zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit und in einer leidensange-
passten Tätigkeit zu äussern hat.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
8.1.1 Vorliegend stellte die IV-Stelle C._______ in ihrer Vernehmlassung
vom 29. August 2017 das Rechtsbegehren, es seien ihr keine Gerichtskos-
ten aufzuerlegen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass sie die Be-
schwerdeführerin aufgrund des handschriftlichen Berichts des Hausarztes
vom 29. September 2016 mit Schreiben vom 2. Februar 2017 sowie mit
mehrmaligen Mahnschreiben gebeten habe, Fragen zu einem allfälligen
psychischen Leiden zu beantworten; diese Schreiben seien unbeantwortet
geblieben. Der erste Bericht von Dr. G._______ datiere auf den 5. Mai
2017, die angefochtene Verfügung hingegen vom 1. Juni 2017. Es wäre
C-3806/2017
Seite 12
somit ohne Weiteres möglich gewesen, diesen Bericht vor Erlass der an-
gefochtenen Verfügung einzureichen und somit ein Beschwerdeverfahren
zu vermeiden (act. 4, Beilage 1).
8.1.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht hingegen in sei-
ner Replik vom 20. November 2017 geltend, es sei hypothetisch und könne
offenbleiben, ob eine Beschwerde vermeidbar gewesen wäre, wenn der
Bericht von Dr. G._______ vor Erlass der Verfügung vorgelegen hätte. Die
Beschwerde wäre auch vermeidbar gewesen, wenn vor Erlass der Verfü-
gung kommuniziert worden wäre, dass trotz begründetem Einwand am
Vorbescheid festgehalten werde. Es seien keine Akten vorenthalten wor-
den. Dem Rechtsvertreter sei der Bericht von Dr. G._______ vom 16. Mai
2017 [recte wohl: 5. Mai 2017] nicht bereits vor der angefochtenen Verfü-
gung vorgelegen (act. 11).
8.1.3 Wie vorstehend dargelegt (E. 6.2) lagen bereits im Dezember 2015
Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin vor
(IV-act. 96, S. 4). Die IV-Stelle C._______ hatte denn auch aufgrund dieser
Hinweise den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. Februar, 15. März so-
wie 18. April 2017 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen (IV-act. 127, 130
f.). Ihr Argument, dass in den Arztzeugnissen, welche sich vor dem Verfü-
gungserlass in den Akten befanden, weder eine explizite noch eine defi-
nierte psychiatrische Diagnose gestellt worden sei, kann vorliegend nicht
gehört werden. Sie hat nämlich gestützt auf Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 43
Abs. 1 ATSG den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dazu die
notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Sie hatte somit die Pflicht, die
entsprechenden medizinischen Abklärungen zu tätigen, zumal der Ver-
dacht auf eine mindestens seit Dezember 2015 bestehende psychiatrische
Erkrankung vorlag. Demzufolge und da eine Rückweisung praxisgemäss
als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Ihr Gesuch vom
6. Juli 2017 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit ge-
genstandslos geworden. Der IVSTA werden ebenfalls keine Verfahrens-
kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen.
C-3806/2017
Seite 13
8.3 Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung so-
wie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die
Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwalts-
honorar (lit. a), den Ersatz der Auslagen (lit. b) und der Mehrwertsteuer
(lit. c), wobei Letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädigende
Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des BVGer
C-3362/2013 vom 29. Februar 2016 E. 11.2, C-3800/2012 vom 27. Mai
2014, C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2, C-6248/2011 vom 25. Juli
2012 E. 12.2.5 m.w.H. und C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H). Das
Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters
oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stunden-
satz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr.
400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
8.4 Die obsiegende, rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat
Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da
keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der
Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung
des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands,
der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu
beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen
gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pau-
schal Fr. 2'000.- gerechtfertigt.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-3806/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 1. Juni
2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
damit diese nach erfolgter ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwä-
gungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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