Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3807/2009
U r t e i l v om 1 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente, Verfügung vom 6. März 2009.
C3807/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am _______ 1952, spanischer Staatsangehöriger, lebt in Spanien. Er hat
von 1971 bis 2004 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz im Gastgewerbe
und als Schweisser gearbeitet und in dieser Zeit Beiträge an die
schweizerische Alters, Hinterlassen und Invalidenversicherung
entrichtet (act. 6). Nach seiner Rückkehr nach Spanien arbeitete er ab
August 2004 bei der Firma M._______ als Schweisser. Im November
2004 wurde das Arbeitsverhältnis wegen Vertragsablaufs aufgelöst (act.
10). Seitdem war der Versicherte nicht mehr erwerbstätig (act. 1, Ziff. 7,
act. 11). Am 22. August 2008 (Antragsdatum gemäss Ziffer 18 des
Formulars E 204, gemäss Ziffer 14 vermerktes Antragsdatum 11. April
2008) meldete sich der Versicherte über den spanischen
Sozialversicherungsträger mittels Formularen E 204, E 205, E 207 und E
213 zum Bezug einer Invaliditätsrente an (eingegangen bei der IVStelle
für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVStelle] am 29. August 2008,
act. 14, 23).
Zur Prüfung des Leistungsgesuches nahm die IVStelle folgende
Unterlagen zu den Akten:
– 2 Formulare "Fragebogen für den Arbeitgeber", datiert 28. Oktober 2008 und
3. November 2008 (act. 9, 10),
– Formular "Fragebogen für den Versicherten", datiert 10. November 2008
(act. 11),
– Arztbericht von Dr. C._______, Facharzt für Neurologie, vom 10. Juli 1990
(act. 13),
– Spitalbericht, Centre hospitalier _______ L._______, vom 23. August 1990
(act. 14),
– Arztbericht von Dr. B._______, Hôpital de la P.______, V._______, vom
5. Februar 1991 (act. 15),
– Arztbericht von Dr. R._______, Hôpital du H._______, A._______, vom
21. Juli 2000 (act. 16),
– Arztbericht von Dr. E._______, vom 22. Juli 2002 (act. 17),
– Arztbericht von Dr. S._______, Hôpital du H._______, A._______, vom
2. Oktober 2003 (act. 18),
– Befundbericht, Complexo Hospitalario Universitario de G._______, vom
4. Dezember 2007 (act. 19),
– Arztbericht von Dr. Y._______, Spezialist Traumatologie/Orthopädie, vom
23. Januar 2008 inkl. Rezeptur vom 22. Januar 2008 (act. 20, 21),
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Seite 3
– Arztbericht von F._______, Spezialist in Neurologie und Psychiatrie, vom
19. Februar 2008 (act. 22),
– Formular E 213, datiert 12. August 2008, unterzeichnet von Dr. I._______,
am 13. August 2008 (act. 23).
Dr. N._______, IVStellenarzt, kam in seiner Stellungnahme vom
10. Dezember 2008 zum Schluss, der Versicherte sei sowohl in der
bisherigen Tätigkeit als auch für sämtliche mittelschweren Arbeiten
arbeitsfähig. Die geltend gemachten degenerativen Veränderungen an
der Wirbelsäule seien altersentsprechend und ohne beschriebene
plausible funktionelle Behinderungen (act. 25).
Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2008 teilte die IVStelle dem
Versicherten mit, dass trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung eine dem
Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit ausgeübt
werden könnte. Es bestehe weder für mittelschwere Arbeiten noch nach
Ansicht ihres ärztlichen Dienstes für die bisherige Tätigkeit
Arbeitsunfähigkeit. Somit müsste sein Gesuch abgewiesen werden (act.
26).
B.
Mit Verfügung vom 6. März 2009 bestätigte die IVStelle ihren
Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren ab (act. 27).
C.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt A. V. Conde, am 5. Juni 2009 via das spanische
Sozialversicherungsgericht (Juzgado Decano) in O._______, beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen (beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 15. Juni 2009) mit den
Anträgen, die Verfügung vom 6. März 2009 sei aufzuheben, er sei in
neurologischer und orthopädischer Hinsicht (evt. in der Schweiz) zu
begutachten und ihm sei eine Rente in der gesetzlichen Höhe ab
Antragsstellung vom 11. April 2008 auszurichten. Der Beschwerdeführer
machte im Wesentlichen eine mangelnde Sachverhaltsabklärung geltend.
Er sei einzig vom medizinischen Dienst des spanischen
Versicherungsträgers untersucht worden. Gestützt darauf sei der
Arztbericht E 213 erstellt worden, der teilweise falsch, unvollständig und
ungenau sei. Wie den beigelegten Arztberichten entnommen werden
könne, bestehe eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit. Mit der Beschwerde
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Seite 4
liess der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen einreichen (BVGer
act. 1).
D.
Die zur Stellungnahme aufgeforderte Vorinstanz, vorab zur Frage
betreffend Zustellungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung bzw.
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung, erklärte am 29. Juni 2009, es
könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde rechtzeitig
eingereicht worden sei (BVGer act. 2, 3).
E.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. Juni 2009 gab der
Beschwerdeführer Erklärungen betreffend Zustellungszeitpunkt der
angefochtenen Verfügung und Beschwerdeeinreichung ab (BVGer act.
4).
F.
In ihrer Vernehmlassung zur Sache beantragte die Vorinstanz am
16. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Sie führte aus, die Darstellung des
Beschwerdeführers, wonach bei der Beurteilung alleine auf den
Arztbericht E 213 abgestellt worden sei, erweise sich als unzutreffend.
Ausser dem Bericht E 213 seien der IVStelle bei der Beurteilung des
Gesundheitszustandes auch umfangreiche Berichte von behandelnden
Ärzten aus der Schweiz sowie aus Spanien vorgelegen. Namentlich auch
diejenigen, die mit der Beschwerde eingereicht worden seien. Die
Gesamtheit der Unterlagen hätten es ihrem ärztlichen Dienst sodann
erlaubt, sich ein umfassendes und schlüssiges Bild vom
Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit zu machen, weshalb sich
die Einholung von weiteren medizinischen Unterlagen erübrigten. Der
ärztliche Dienst sei in Würdigung der Arztberichte eindeutig zum Schluss
gekommen, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine Leiden bestehen
würden, die eine Arbeitsunfähigkeit in seinem bisherigen Beruf als
Schweisser oder in einer anderen mittelschweren Tätigkeit verursachen
würden (BVGer act. 8).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 forderte die
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 400. innert 30 Tagen ab Erhalt der
Verfügung auf. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zur
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Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Der Kostenvorschuss ging
am 1. Dezember 2009 ein. Der Beschwerdeführer verzichtete
stillschweigend auf die Einreichung einer Replik (BVGer act. 9, 11).
H.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer act. 13).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die
Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 6. März 2009.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die IVStelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn
von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.3. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der
Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 6
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 52 VwVG).
1.3.1. Gemäss Art. 48 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
(nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) sind die von
den beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen dem
bearbeitenden Träger zu übermitteln. In diesen Entscheidungen müssen
die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht
kommenden Rechtsvorschriften angegeben sein. Nach Erhalt aller dieser
Entscheidungen stellt der bearbeitende Träger sie dem Antragssteller
anhand einer in dessen Sprache abgefassten zusammenfassenden
Mitteilung, der die genannten Entscheidungen beigefügt sind, zu. Die
Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der Zustellung der
zusammenfassenden Mitteilung an den Antragssteller.
1.3.2. Als bearbeitender Träger gilt unter anderem der Träger des
Wohnortes, bei welchem das Leistungsbegehren gestellt worden ist (Art.
41 Abs. 1 i.m.V. Art. 36 Abs. 1 Verordnung Nr. 574/72).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung sei ihm am 6. Mai
2009 zugestellt worden. Aufgrund der Akten steht fest, dass der
spanische Versicherungsträger am 28. April 2009 mittels Formular E 211
die Zustellung der Verfügung veranlasst hat (act. 29). Gemäss
Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. Juni 2009 ist ihr das Formular E
211 am 8. Mai 2009 zugegangen (vgl. BVGer act. 3). Die Angabe des
Rechtsvertreters scheint somit durchaus plausibel und es kann darauf
abgestellt werden, wonach dem Beschwerdeführer die Verfügung am 6.
Mai 2009 zugegangen ist.
Die Beschwerde, datiert vom 4. Juni 2009, wurde gemäss
Eingangsstempel am 5. Juni 2009 beim spanischen
Sozialversicherungsgericht (Juzgado Decano de los de O._______,)
eingereicht, weshalb gemäss Art. 86 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern
(nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1), dieses
Datum massgebend ist. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig
eingereicht.
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Seite 7
Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet
wurden, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitig und aufgrund der Beschwerdebegehren zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz das Rentengesuch mit Verfügung vom 6. März 2009 zu Recht
abgewiesen hat und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Über bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
anwendbar sind.
3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
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Seite 8
Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a26bis und 2870)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 6. März 2009 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft waren, die aber für die Beurteilung eines
allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von Belang sind (BGE
130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
3.3. Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und somit
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so
dass vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni
1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681),
sein Anhang II, die Verordnung Nr. 1408/71 sowie die Verordnung Nr.
574/72 (vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die
verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich
geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71
grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden
Regeln zu beurteilen haben.
3.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen
Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die
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tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen
Verfügung massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003,
§ 74 Rz. 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren
Hinweisen).
3.5. Demnach sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des
ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der zugehörigen
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVG
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008)
anwendbar. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs vor dem 31.
Dezember 2007 sind das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000
sowie die Verordnung in der Fassung vom 11. September 2002
anwendbar (vgl. auch UELI KIESER, ATSGKommentar, 2. Auflage, Zürich
Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
3.6. Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in
Kraft seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IVRevision, AS 2007 5129),
bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der
Fassung vom 21. März 2003 (4. IVGRevision, AS 2003 3837); ferner seit
dem 1. Januar 2008 die zugehörige Verordnung in der Fassung vom
28. September 2007 (5. IVRevision, AS 2007 5155) bzw. vom 1. Januar
2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV
Revision, AS 2003 3859).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die
Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat,
d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG
in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens drei
Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
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Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine,
so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente erfüllt ist (act. 6).
4.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf
eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
4.2. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, auf eine halbe
Rente bei einem solchen von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente
bei einem solchen von mindestens 40% (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 IVG in
der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung).
4.3. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine
Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem
Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben – was vorliegend der Fall ist (Art. 29
Abs. 4 IVG).
4.4. Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff
"Invalidität" demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert,
sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132
V 93 E. 4, BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs bzw.
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Seite 11
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der
bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
zu prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG (sowohl in der Fassung vom 6. Oktober 2000, in
Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 als auch in der
Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) ist die
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die
Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann;
nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat.
4.5. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1.
Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Mit der 5. IVRevision hält Art. 7
Abs. 2 ATSG neu fest, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Mit
dieser neuen Regelung beabsichtigte der Gesetzgeber, dass eine Rente
erst dann gesprochen wird, wenn die versicherte Person alle zumutbaren
Schritte zur Vermeidung oder Verringerung der Invalidität vorgenommen
hat (BBl 2005 4531).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.6. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
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Seite 12
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach
Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner
Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach
diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide
Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten
und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt
werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art.
16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009 IV Nr. 8, S. 17, E. 3c; SVR 1996
IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V
504 E. 4, 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am
behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IVStelle zu
entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es
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Seite 13
unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder
nicht.
4.7. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die
Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche
Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des
streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen
Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen
es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche
Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282
E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2000, I 520/99).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002 S.
62 E. ).
Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterlagen
wie auch alle anderen Beweismittel nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle
Beweismittel objektiv zu prüfen sind unabhängig davon, von wem sie
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stammen und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE
122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; AHIPraxis 2001 S. 113 E. 3a). Der
erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu
deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen
werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche
Beurteilung.
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der
medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung
und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können.
Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis
der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des
berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000 [I 178/00]
E. 4a).
4.8. Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen des RAD bzw.
der ärztlichen Dienste abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen.
Die Stellungnahmen müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der
medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die
Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD
müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und
formellen Anforderungen sind die RADBerichte im Beschwerdefall
gerichtlich überprüfbar (zum Ganzen: Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14.
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Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen [publiziert in SVR 2009 IV Nr. 56], Urteil
BGer 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2). Geht es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts, kann der RAD auf die Vornahme eigener Untersuchungen
verzichten (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV und Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14.
Juli 2009).
Auf einen Aktenbericht kann jedoch nur abgestellt werden, wenn die
Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen
Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (Urteil BGer
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2).
5.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung geltend. Er sei einzig durch den medizinischen
Dienst des spanischen Sozialversicherungsträgers untersucht worden.
Die IVStelle habe sodann einen reinen Aktenbericht erstellt.
Den sich in den Akten befindenden für die Beurteilung des Sachverhalts
relevanten ärztlichen Berichten ist Folgendes zu entnehmen:
5.1. Dr. Y._______, Spezialist in Traumatologie und Orthopädie,
diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Januar 2008 fortgeschrittene
lumbale Spondylarthrose, Lumbalskoliose, lumbales Facettensyndrom,
Spondylarthrose im Bereich Hals und Rückenwirbel, zervikothorakales
myofasziales Syndrom, Sehstörungen und Schwindel. In
Berücksichtigung der genannten Diagnosen und der damit verbundenen
körperlichen Einschränkungen erachtete Dr. Y._______ die Ausübung der
bisherigen Tätigkeit als Schweisser als nicht mehr möglich. Zur
Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten machte Dr. Y._______ keine
Angaben (act. 21).
5.1.1. F._______, Neurologe und Psychiater, führte in seinem Kurzbericht
vom 19. Februar 2008 die Diagnosen psychoorganisches Syndrom,
leichte organische Persönlichkeitsstörung, leichtes kognitives Defizit und
vaskuläre Kopfschmerzen mit ophtalmologischer Affektiertheit auf. Dr.
F._______ stellte in sämtlichen Tätigkeiten volle Arbeitsunfähigkeit fest
(act. 22).
5.1.2. Im Formular E 213 vom 12. August 2008, von der spanischen
Ärztin Dr. I._______unterzeichnet am 13. August 2008, sind die
Diagnosen cerebraler Insult (Ictus) im Jahr 1990, arterielle Hypertension,
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Hypercholesterinämie, Migräne, leichte Taubheit und Arthrose im Bereich
der Wirbelsäule aufgeführt. Dr. I._______ stellt fest, der
Beschwerdeführer sei nach wie vor in der Lage, schwere Arbeiten
auszuüben. Die spanische Ärztin gibt zwar die Arztberichte der Dres.
Y._______, und F._______, wieder; sie setzt sich jedoch nicht mit den
von Y._______ und Dr. F._______ gestellten Diagnosen auseinander und
begründet nicht ihre abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (act.
23). Zudem fällt auf, dass das Formular nicht vollständig ausgefüllt ist.
Aus diesen Gründen kommt der Beurteilung durch Dr. I._______ nicht
volle Beweiskraft zu.
5.2. Dr. N._______, IVStellenarzt, fasste den medizinischen Verlauf und
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme vom 10. Dezember 2008 folgendermassen zusammen: Im
Jahr 1990 habe der Beschwerdeführer angeblich ein cerebrovaskuläres
Ereignis erlitten. Medizinische Dokumente aus dieser Zeit lägen jedoch
nicht vor, neurologische Defizite würden nicht beschrieben. Die von Dr.
Y._______ angegebenen Restbeschwerden des nicht gesicherten
cerebralen Ereignisses im Jahre 1990 seien von der Pathophysiologie her
unglaubhaft und würden durch die danach nachweislich jahrzehntelange
Arbeitsfähigkeit widerlegt. Als Hauptdiagnose nannte Dr. N._______
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und als Nebendiagnose
Status nach angeblichem cerebrovaskulärem Ereignis ohne
neurologischen Restbefund. Dr. N._______ kam zum Schluss, dass
weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer Verweisungstätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. 25).
5.3. Die Verwaltung stellte auf den Aktenbericht von Dr. N._______ ab.
Diesem lagen bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation die
medizinischen Dokumente aus den Jahren 1990/1991 (vgl. act. 1315)
offensichtlich nicht vor, weist der IVStellenarzt in seiner Stellungnahme
betreffend cerebrovaskuläres Ereignis im Jahr 1990 doch darauf hin,
medizinische Unterlagen aus dieser Zeit lägen ihm nicht vor. Dr.
N._______ erwähnte in seiner Stellungnahme einzig den Arztbericht von
Dr. Y._______ und das Formular E 213. Der Aktenbericht des IV
Stellenarztes ist somit gestützt auf eine unvollständige Aktenlage erstellt
worden. Ebenfalls setzt sich Dr. N._______ nicht eingehend mit den im
Arztbericht von Dr. Y._______ aufgeführten Diagnosen auseinander;
seine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit begründet er nicht
näher. Ausserdem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass
auch der spanischen Ärztin Dr. I._______ die medizinischen Berichte der
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Jahre 1990/1991 nicht vorlagen, bezieht sie sich doch im ärztlichen
Bericht E 213 ausschliesslich auf die Arztberichte von Dr. Y._______ und
Dr. F._______.
5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht,
weshalb nicht beurteilt werden kann, in welchem Ausmass der
Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit und in einer
Verweisungstätigkeit arbeitsfähig ist. Die Sache ist daher an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 VwVG), damit diese ergänzende
Abklärungen insbesondere in neurologischer und orthopädischer Hinsicht
vornimmt, wobei sie den medizinischen Experten die vollständigen
Vorakten zu unterbreiten hat; anschliessend hat die Vorinstanz das
Leistungsbegehren neu zu beurteilen und neu zu verfügen.
Darauf hinzuweisen ist, dass sich im vorliegenden Fall eine Rückweisung
an die Vorinstanz rechtfertigt, da die Verwaltung den Sachverhalt noch
nie vollständig abgeklärt hat. Daher ist die Erstellung eines
Gerichtsgutachtens nicht in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 28. Juni 2011 9C_243/2010).
5.5. Die Beschwerde ist somit im Sinn der vorstehenden Erwägungen
gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung vom 6. März 2009 ist
aufzuheben.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss
als Obsiegen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
auferlegt werden. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400. ist
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Vorinstanzen werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
6.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
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Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren umfasst die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
VGKE).
Die Entschädigung des Rechtvertreters des Beschwerdeführers wird
mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 1'800. (inkl.
Auslagen) festgesetzt (Art. 14 VGKE) und gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG
der Vorinstanz auferlegt. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer
(Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c
MWSTG; Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
6. März 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung im
Sinn der Erwägung 5.4 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400. wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800. zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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