B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3808/2019
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 1 5 . Ok t o b e r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
UV, Aufsichtsmassnahmen Baustelle;
Verfügung der SUVA vom 5. Juli 2019.
C-3808/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die SUVA (nachfolgend auch Vorinstanz) mit "Verfügung präventiv"
vom 5. Juli 2019 die A._______ verpflichtet hat, die – als Folge eines Ar-
beitsunfalles mit tödlichen Folgen – im Verfügungsanhang "Feststellungen
und Massnahmen" aufgeführten Massnahmen umzusetzen und der SUVA
den Vollzug derselben zu melden (Beschwerdeakten [B-act.] 2, Beilage),
dass die A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Verfügung
mit Beschwerde vom 24. Juli 2019 (Poststempel: 25. Juli 2019) beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1),
dass die Beschwerdeführerin die folgenden Begehren gestellt hat:
1. Wir begehren, die "Verfügung präventiv" vom 5. Juli 2019 ist aufzuhe-
ben.
2. Eventualiter 1: Sollte dem Begehren der Ziffer 1 wider Erwarten nicht
entsprochen werden, so begehren wir, dass die Massnahme zur Fest-
stellung 2 "Gräben, Schächte, Baugruben" ersatzlos gestrichen wird.
3. Eventualiter 2: Sollte unserem Begehren entsprechend der Ziffer 1 wi-
der Erwarten nicht entsprochen werden, so begehren wir, dass die
Fristsetzung für das Einreichen der "Rückmeldung" in Abhängigkeit
einer Wiederaufnahme der Arbeiten festzulegen ist.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SUVA.
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 31. Juli 2019 aufforderte, einen Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.– zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(B-act. 4),
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung am 19. August 2019
nachkam (B-act. 6),
dass die Vorinstanz am 11. September 2019 ihre Vernehmlassung ein-
reichte und beantragte, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung
der "Verfügung präventiv" vom 5. Juli 2019 sei mitsamt den Eventualanträ-
gen abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be-
schwerdeführerin (B-act. 8),
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dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Unfallverhütung vor Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 109 Bst. c des Bundesgeset-
zes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]),
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 27. Septem-
ber 2019 die Beschwerde vom 24. Juli 2019 zurückgezogen hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23
Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten – wie hier – ganz oder teilweise erlassen
werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das
Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass daher der am 19. August 2019 geleistete Kostenvorschuss nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist,
dass der infolge Rückzugs der Beschwerde obsiegenden Vorinstanz keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-3808/2019
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
"Zahladresse")
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde; Beilage in Kopie:
Rückzugserklärung vom 27.9.2019)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver-
sicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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