B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3811/2018
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Caroline Gehring,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung,
Verfügung IVSTA vom 14. Juni 2018.
C-3811/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1965 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), ist Vater (…) und wohnt in
Deutschland. Während seiner Grenzgängertätigkeit (Vorakten 93) arbei-
tete er von (…) 1985 bis (…) 1986 sowie – mit Unterbrüchen – von (…)
1997 bis Ende (…) 2012 (Vorakten 69/2) […] bei verschiedenen Arbeitge-
bern in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit die obligatorischen Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHV/IV).
A.b Am 7. November 2012 (Posteingang; Vorakten 72/2) meldete sich der
Beschwerdeführer wegen der Folgen einer unfallbedingten Fraktur des lin-
ken oberen Sprunggelenks (August 2012), eines Herzinfarktes (Oktober
2012), eines Bandscheibenvorfalls (2010) und eines Diabetes mellitus Typ
1 (1998) bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (im Folgenden: kanto-
nale IV-Stelle, IV-Stelle B._______ oder SVA) zum Leistungsbezug an. Die
SVA führte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen durch
(Vorakten 76, 80, 81, 88, 89, 90, 95).
A.c Gestützt auf die Stellungnahmen ihres regionalen ärztlichen Dienstes
(RAD) vom 23. Dezember 2013 (Vorakten 91) und vom 16. Januar 2014
(Vorakten 93/7) stellte die SVA dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 13. Februar 2014 (Vorakten 105) die Ausrichtung einer vom 1. Oktober
2013 bis zum 31. März 2014 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers habe sich erfreulicherweise verbessert, sodass
spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch ihren RAD vom
18. Dezember 2013 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste
Verweistätigkeit gegeben sei.
A.d Nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Erhebung eines Einwandes er-
liess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz
oder IVSTA) am 25. April 2014 (Vorakten 108) eine dem Vorbescheid ent-
sprechende Verfügung und sprach dem Beschwerdeführer für die Zeit vom
1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014 bei einem Invaliditätsgrad von
100 % eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1‘378.- sowie eine ak-
zessorische Kinderrente von monatlich Fr. 551.- zu. Die Verfügung er-
wuchs in Rechtskraft (Vorakten 115).
C-3811/2018
Seite 3
B.
B.a Am 27. Oktober 2015 (Posteingang; Vorakten 114) meldete sich der
Beschwerdeführer wegen Diabetes mellitus (1998), Bandscheibenvorfall
(2000 recte 2010) und Herzinfarkt (2012), erneut bei der SVA zum Leis-
tungsbezug an, welche ihm mit Vorbescheid vom 13. Januar 2016 (Vorak-
ten 119) ankündigte, dass sie auf das neue Leistungsbegehren nicht ein-
treten werde, da eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhält-
nisse nicht glaubhaft gemacht worden sei. Dagegen erhob der Beschwer-
deführer am 21. Januar 2016 Einwand (Posteingang SVA; Vorakten 120)
und reichte ophthalmologische Unterlagen betreffend fokale Netzhautla-
serkoagulation ein (Vorakten 121, 122, 124).
B.b Nachdem die IVSTA der SVA am 17. Februar 2016 mitgeteilt hatte
(Vorakten 126), dass sie nunmehr für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz
in Deutschland zuständig sei, wurden die Akten an die IVSTA übermittelt
(Vorakten 127, 129). Gestützt auf die Stellungahme der IV-Ärztin Dr.
C._______, Internistin, vom 26. April 2016 (Vorakten 131), hob die IVSTA
mit Vorbescheid vom 29. April 2016 (Vorakten 132) den Vorbescheid vom
13. Januar 2016 auf und stellte dem Beschwerdeführer ein Nichteintreten
auf das Leistungsgesuch in Aussicht mit der Begründung, er habe keine
erhebliche Veränderung der für die Rentenbemessung relevanten Verhält-
nisse glaubhaft machen können. Mit Einwand vom 11. Mai 2016 (Postein-
gang; Vorakten 134) brachte der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheits-
zustand habe sich in den letzten Monaten verschlechtert. Trotz der am
19. April 2016 durchgeführten Rückenoperation leide er im rechten Bein
weiterhin an Lähmungserscheinungen, Taubheitsgefühlen und Schmer-
zen. Auf Anfrage der IVSTA (Vorakten 137) reichte der Versicherte den Ent-
lassbericht von Dr. D._______, Neurochirurg/Wirbelsäulenchirurg, vom
21. April 2016 (Vorakten 139) ein. Nachdem der IV-Arzt Dr. E._______, All-
gemeinmediziner, am 23. Juli 2016 (Vorakten 143) befunden hatte, dass
diesem Bericht keine längere Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen sei, da der
postoperative Verlauf regelrecht gewesen sei, verfügte die IVSTA am
5. August 2016 (Vorakten 144) sinngemäss, dass auf das neue Gesuch
nicht eingetreten werde, da mit den eingereichten medizinischen Unterla-
gen keine gesundheitliche Veränderung glaubhaft gemacht worden sei.
B.c Die gegen die Verfügung vom 5. August 2016 eingereichte Be-
schwerde vom 29. August 2016 (Datum Poststempel; Vorakten 145) hiess
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5235/2016 vom 15. Dezember
2017 (Vorakten 159) dahingehend gut, als es die Verfügung vom 5. August
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2016 aufhob und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegeh-
rens an die IVSTA zurückwies.
B.d In der Folge holte die IVSTA beim Beschwerdeführer den Fragebogen
für Versicherte (Vorakten 166) und verschiedene Arztberichte ein (Vorakten
169 - 186). Die ärztlichen Unterlagen legte sie ihrem medizinischen Dienst,
Dr. E._______, Allgemeinmediziner, vor (Vorakten 187), welcher am 7. Ap-
ril 2018 (Vorakten 189) die medizinischen Berichte zusammenfasste und
konstatierte, seit dem 25. April 2014 sei eine leichte bis intermittierend mit-
telschwere Arbeit ganztags ohne Leistungsminderung weiterhin zumutbar.
Gestützt auf diese Stellungnahme teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 2. Mai 2018 (Vorakten 192) mit, es sei vorgesehen,
das Leistungsbegehren abzuweisen. Nach Eingang des Einwandes des
Beschwerdeführers vom 14. Mai 2018 (Poststempel; Vorakten 193) ver-
fügte die IVSTA am 14. Juni 2018 (Vorakten 194; BVGer act. 2) die Abwei-
sung des Leistungsbegehrens.
C.
Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer am
29. Juni 2018 (BVGer act. 1) Beschwerde bei der IVSTA, welche die Ein-
gabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Ausrichtung einer Invalidenrente.
D.
Nach Eingang des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»
und diverser Belege (BVGer act. 5, 8) wurde dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 14. September 2018 (BVGer act. 9) die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 27. September 2018 (BVGer act. 12) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der an-
gefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte sie vor, der medizinische
Sachverhalt sei von ihrem ärztlichen Dienst sorgfältig geprüft und am
7. April 2018 dahingehend beurteilt worden, dass nach der Rückenopera-
tion am 19. April 2016 und der Varizenoperation am 9. Januar 2018 eine
leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeit ganztags ohne Leistungs-
minderung weiterhin zumutbar sei. Der aufgrund der Erwerbseinbusse er-
mittelte Invaliditätsgrad von 9 % gebe kein Recht auf eine Invalidenrente.
C-3811/2018
Seite 5
F.
Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel am 13. Novem-
ber 2018 (BVGer act. 15) geschlossen.
G.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. Dezember 2018 (BVGer act. 16)
sandte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den Bericht
betreffend Herzkathederuntersuchung vom 18. Dezember 2018 und den
kardiologischen Bericht vom 19. Dezember 2018. Gleichentags übermit-
telte er die Unterlagen auch der Vorinstanz, welche diese ihrem medizini-
schen Dienst unterbreitete. Dr. F._______, Allgemeinmediziner, hielt am
19. Januar 2019 fest (BVGer act 19/2), die Berichte würden eine gesund-
heitliche Verschlechterung in kardiologischer Hinsicht nach dem 14. Juni
2018 beschreiben. Daraufhin teilte die Vorinstanz dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, da das Anfechtungsobjekt die Verfügung vom 14. Juni
2018 sei, dürfe die nachträglich eingereichte medizinische Dokumentation
nicht berücksichtigt werden.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Ver-
fügung vom 14. Juni 2018, mit der die Vorinstanz das erneute Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers abwies.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vor-
behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG (SR 172.021) die besonde-
ren Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung,
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Seite 6
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130
V 1 E. 3.2).
1.4 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht (Art. 60 ATSG, vgl. auch Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.6 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi-
alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die
Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu
sorgen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; BGE 138 V 218
E. 6).
1.7 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das
Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Par-
teien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von
jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommen-
tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 48 zu Art. 62).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Büsingen, Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge-
meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss
Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in
Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1)
C-3811/2018
Seite 7
und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Ja-
nuar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010,
Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen
zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor-
liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im
Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
Gemäss Art. 20 FZA i.V.m. Anhang II zum FZA und Art. 8 der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Anhang II zur Verordnung ist die Nummer 9b Abs.
1 Nummern 1 bis 4 des Schlussprotokolls des Abkommens zwischen
Deutschland und der Schweiz vom 25. Februar 1964 über soziale Sicher-
heit (SR 0.831.109.136.1; im Folgenden: Abkommen), geändert durch die
Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 (SR 0.831.109.136.121)
und Nr. 2 vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122), betreffend die deut-
sche Enklave Büsingen weiterhin anwendbar. Dies ändert vorliegend je-
doch nichts an der Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts, zumal kein
Antrag im Sinne von Art. 9 des Abkommens aktenkundig ist.
2.2
2.2.1 Während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz wohnte der Be-
schwerdeführer in Büsingen (Deutschland), womit er Grenzgänger war
(vgl. Vorakten 41/1, 93/1; Art. 35 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer und über die Integration [SR 142.20];
/de/Rathaus/Buergerservice-A-Z/Buergerservice?view=pub-
lish&item=service&id=1363).
2.2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in de-
ren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Die Verfügun-
gen werden von der IVSTA erlassen. Diese Zweiteilung erfolgte, weil der
Verordnungsgeber davon ausging, dass bei Grenzgängern die kantonale
IV-Stelle besser geeignet ist, die erforderlichen Abklärungen durchzufüh-
ren. Die Zuständigkeit der IVSTA zum Erlass der Verfügung (vgl. Art. 40
Abs. 2 IVV dritter Satz) ist aber wesentlich unter dem Gesichtspunkt der
einheitlichen Rechtsanwendung und ihrer Verbindungsstelle mit ausländi-
schen Versicherungsträgern (Urteile des BVGer C-2687/2006 vom 27. Au-
gust 2008 m.H. und C-2949/2012 vom 15. Januar 2015 E. 3.1). Diese Zu-
ständigkeit gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmel-
dung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone
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Seite 8
haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenz-
gänger zurückgeht (Art. 40 Abs. 2 IVV). Ein ehemaliger Grenzgänger, wel-
cher im Zeitpunkt der Anmeldung immer noch im Grenzgebiet wohnt und
einen Gesundheitsschaden geltend macht, der auf die Zeit seiner Tätigkeit
als Grenzgänger zurückgeht, hat somit beim Kanton, in welchem er zu je-
ner Zeit tätig war, das Gesuch einzureichen (Urteile des BVGer
C-6346/2011 vom 17. Oktober 2013 und C-2949/2012 E. 3.1).
2.2.3 Der Beschwerdeführer war sowohl während seiner Grenzgängertä-
tigkeit in der Schweiz als auch im Zeitpunkt der Erstanmeldung vom 7. No-
vember 2012 (Vorakten 10) und der Neuanmeldung vom 27. Oktober 2015
(Vorakten 55, 114) in Büsingen wohnhaft. Büsingen verfügt über zwei Post-
leitzahlen CH-8238 und D-78266, was jedoch nichts daran ändert, dass es
sich bei der Gemeinde Büsingen um eine deutsche Enklave innerhalb der
Schweiz handelt (vgl.
sportrait) und damit kein Wohnsitzwechsel stattfand, sondern der Be-
schwerdeführer einzig bei seiner Erst- und Neuanmeldung die schweizeri-
sche Postleizahl verwendete (Vorakten 10, 55, 114). Die Voraussetzung
des «Wohnsitzes in der benachbarten Grenzzone» nach Art. 40 Abs. 2 IVV
war somit nicht nur bei der Erstanmeldung vom 7. November 2012 (Vorak-
ten 10), sondern auch bei der Neuanmeldung vom 27. Oktober 2015
(Vorakten 55, 114) erfüllt.
Der Beschwerdeführer stellte nach seinem Herzinfarkt vom 6. Oktober
2012 seine Arbeit als (...) ein. Nach Aufgabe seiner Grenzgängertätigkeit
in der Schweiz ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr
nach. Die befristete Rentenzusprache erfolgte mit in Rechtskraft erwach-
sener Verfügung vom 25. April 2014 (Vorakten 108) wegen einer koronaren
Herzerkrankung, welche vom 6. Oktober 2012 bis zum 18. Dezember 2013
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkte (Vorakten 93/7). Bei der Ren-
tenzusprache wurde aufgrund der Rückenleiden und der Herzbeschwer-
den die bisherige Tätigkeit als (...) nicht mehr als zumutbar erachtet. In Be-
zug auf eine Verweistätigkeit wurde zudem der Diabetes mellitus dahinge-
hend als Einschränkung berücksichtigt, als die Möglichkeit von regelmäs-
sigen Mahlzeiteneinnahmen gegeben sein muss. Ab 18. Dezember 2013
wurde von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
ausgegangen. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Neuanmel-
dung vom 27. Oktober 2015 (Vorakten 55, 114) sinngemäss vor, die bei der
Erstanmeldung bestandenen Leiden (Rückenbeschwerden, Herzleiden
und Diabetes mellitus) hätten sich verschlechtert, womit auch die zweite
Voraussetzung nach Art. 40 Abs. 2 IVV gegeben war.
C-3811/2018
Seite 9
Aufgrund des Wohnsitzes in Büsingen und der geltend gemachten Ver-
schlechterung der bisherigen Leiden, meldete sich der Beschwerdeführer
somit zurecht bei der IV-Stelle B._______ zum Rentenbezug an (Art. 40
Abs. 2 IVV).
2.2.4 Nachdem die SVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Ok-
tober 2015 (Vorakten 115) und Vorbescheid vom 13. Januar 2016 (Vorak-
ten 119) mitgeteilt hatte, dass der glaubhafte Nachweis der Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes nicht erbracht worden sei, reichte der Be-
schwerdeführer ophthalmologische Unterlagen vom 23. November 2015
(Vorakten 121), 15. Dezember 2015 (Vorakten 122), 19. Januar 2016
(Vorakten 124) und 26. Januar 2016 (Vorakten 124) ein. Daraufhin teilte
die IVSTA der SVA mit Brief vom 17. Februar 2016 (Vorakten 126) mit, der
Versicherte habe Wohnsitz im Ausland, sodass sie zuständig und ihr daher
die Vorakten zuzustellen seien.
Da die IVSTA zunächst keine Abklärungen vornahm, sondern mit Verfü-
gung vom 5. August 2016 (Vorakten 144) auf Nichteintreten schloss, stellte
sich bis dahin die Frage des Beizugs der IV-Stelle B._______ für die Ab-
klärungen nicht. Dies änderte sich jedoch mit der Rückweisung der Sache
zur materiellen Beurteilung (vgl. Urteil BVGer C-5235/2016). Nun hätte die
IVSTA den Beizug der SVA prüfen müssen, denn bei (ehemaligen) Grenz-
gängern sind die Abklärungen von der kantonalen IV-Stelle vorzunehmen
(vgl. E. 2.2.2 hiervor), wenn der Versicherte weiterhin im Grenzgebiet
wohnt und der Gesundheitsschaden auf seine Tätigkeit als Grenzgänger
zurückgeht.
Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden
handelt es sich um Leiden, welche bereits bei Verfügungserlass vom
25. April 2014 bestanden (MRT der LWS vom 7. Februar 2011, Vorakten
29; Bericht vom 15. September 2010, Vorakten 28, mit CT vom 1. Septem-
ber 2010, Vorakten 27; Bericht Dr. G._______ vom 23. Dezember 2013 S.
7, Vorakten 91). Die Augenoperation (fokale Netzhautlaserkoagulation),
welche wegen der diabetischen Retinopathie indiziert war, ist auf die Dia-
beteserkrankung zurückzuführen (Vorakten 131;
/de/Diabetische_Retinopathie), sodass es sich auch hier um
eine Verschlechterung, bzw. um eine Komplikation eines im Zeitpunkt der
Grenzgängertätigkeit bereits bestehenden Leidens handelt, womit die IV-
STA die IV-Stelle B._______ für die Abklärungen hätte beiziehen müssen,
was sie vorliegend unterliess.
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Seite 10
Ein Wechsel der Zuständigkeit von der ursprünglich zuständigen kantona-
len IV-Stelle auf die IVSTA kann erfolgen, wenn prozessökonomische
Gründe oder rechtliche Überlegungen für einen solchen Wechsel sprechen
(Urteil EVG 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 3.1 bis 3.3 sowie Urteil I 8/02
vom 16. Juli 2002 E. 2.4 je m.w.H.), wie zum Beispiel ein Wohnsitzwechsel.
Der Beschwerdeführer hatte vorliegend sowohl bei der Erstanmeldung als
auch bei der Neuanmeldung und im Zeitpunkt der Verfügung seinen Wohn-
sitz in Büsingen, womit kein Wohnsitzwechsel gegeben war. Zwar liegen
neuere Berichte aus Deutschland vor, was für die Abklärung durch die
IVSTA sprechen würde, da sie aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrung
am besten in der Lage ist, Abklärungen im Ausland durchzuführen, jedoch
ist, wie nachfolgend zu zeigen ist, die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen und ein polydisziplinäres Gutachten in der Schweiz durchzuführen,
sodass vorliegend weder rechtliche noch prozessökonomische Gründe für
einen Wechsel der Zuständigkeit hinsichtlich der Abklärungen gegeben
sind. Die IVSTA wird daher nach erneuter Rückweisung die weiteren Ab-
klärungen in Zusammenarbeit mit der IV-Stelle B._______ vorzunehmen
haben.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; BGE 139 V 335 E. 6.2; BGE 138 V
475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens
beim Erlass der Verfügung vom 14. Juni 2018 in Kraft standen. Weiter sind
aber auch Vorschriften zu beachten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstan-
dener Leistungsansprüche von Belang sind.
2.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 14. Juni 2018) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten kardiologischen
Berichte vom 18. Dezember 2018 (BVGer act. 16/1) und 19. Dezember
2018 (BVGer act. 16/2) datierend nach Verfügungserlass und stellen damit
C-3811/2018
Seite 11
im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein unzulässiges Novum dar. Hin-
gegen werden sie nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu
berücksichtigen sein (vgl. E. 5.3.1 hiernach).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c).
3.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als
50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe-
zahlt, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch
nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz, sofern sie, wie vorliegend, in einem Mitgliedstaat der EU Wohn-
sitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
C-3811/2018
Seite 12
3.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi-
tätsgrades bereits einmal verweigert oder wurde eine befristete Rente zu-
gesprochen, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versi-
cherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV
[SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenom-
men werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhö-
hung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig
erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2).
3.5 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat-
sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2
E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117
V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1).
3.6 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung
des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisi-
onsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszu-
standes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3).
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchs-
beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis-
tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer-
den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in
jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre-
chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird. In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die
Sachverhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu
werden. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den
Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs (BGE 133 V 67
E. 4.3.3).
C-3811/2018
Seite 13
3.7 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts-
grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmel-
dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG –
durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi-
ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit dem-
jenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3;
BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete
Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und
anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV
festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die
massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des BGer 8C_87/2009 vom
16. Juni 2009 E. 2.2).
3.8 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist.
3.8.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 E. 1c).
3.8.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein-
leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be-
C-3811/2018
Seite 14
gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a). Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellung-
nahme (BGE 125 V 351 E. 3.a; BGE 122 V 157 E. 1c). Eine begutachtende
medizinische Fachperson muss aber über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November
2017 E. 3.1 m.H.).
3.8.3 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte (vgl. Art. 44 ATSG), welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be-
richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-
nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex-
pertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb, m.H.).
3.8.4 Bei Stellungnahmen eines IV-Arztes oder einer IV-Ärztin ist hinsicht-
lich des Beweiswertes zu unterscheiden, ob es sich um Aktenberichte im
Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV oder um Untersuchungsberichte im Sinne von
Art. 49 Abs. 2 IVV handelt.
Der Beweiswert eines Untersuchungsberichtes eines IV-Arztes oder einer
IV-Ärztin ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengut-
achten im Sinne von Art. 44 ATSG vergleichbar, sofern er den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten
genügt und der IV-Arzt oder die IV-Ärztin über die im Einzelfall erforderli-
chen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1; Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2,
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1).
Bei einem Aktenbericht beurteilt der RAD die vorhandenen ärztlichen Un-
terlagen, fasst die medizinischen Untersuchungsergebnisse zusammen
und gibt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Versicherungsfal-
les aus medizinischer Sicht ab. Ein Aktenbericht erfüllt somit eine andere
Funktion als ein medizinisches Gutachten, weshalb er die inhaltlichen An-
forderungen an medizinische Gutachten nicht erfüllen kann und muss.
Dennoch wird ihm nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung aberkannt,
vielmehr ist er ein entscheidrelevantes Aktenstück, sofern die vom RAD
beigezogenen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und
C-3811/2018
Seite 15
gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (Urteil
des BVGer C-135/2013 vom 22. September 2015 E. 4.3.4 m.H.; Urteile des
BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 8C_641/2011 vom 22. Dezem-
ber 2011 E. 3.2.2 m.H., Urteil des EVG I 143/07 vom 14. September 2007
E. 3.3). Ist das nicht der Fall, kann die Stellungnahme des RAD keine ab-
schliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehen-
den Abklärungen Anlass geben (Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März
2011 E. 3.3).
3.8.5 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen)
kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in
der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen.
Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen
Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die
Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das
Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach-
tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V
465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärz-
tin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von
vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abde-
ckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und
Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer
8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere
geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsin-
ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V
465 E. 4.5).
3.8.6 Der Beweiswert eines zwecks Prüfung einer Neuanmeldung erstell-
ten Gutachtens hängt – analog zu in Revisionsverfahren eingeholten Ex-
pertisen – wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweis-
thema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Die Fest-
stellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Ge-
genüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegen-
stand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungser-
heblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmen-
den Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds
und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beur-
C-3811/2018
Seite 16
teilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungs-
erheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene
zum früheren Zustand wiedergibt. Einer für sich allein betrachtet vollstän-
digen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die
im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung bewei-
send wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Be-
weiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Ein-
schätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Wegen des ver-
gleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des
Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichen-
den Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten,
mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vor-
bestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass sub-
stantiell verändert haben. Die Feststellung über eine seit der früheren Be-
urteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist genügend untermauert,
wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Ge-
sichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfä-
higkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des
Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteile des BGer
8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.2 m.H und 9C_143/2017 vom
7. Juni 2017 E. 4.1; Urteil des BVGer C-5626/2017 vom 16. Juli 2019
E. 5.9.2).
4.
In Nachachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-5235/2016
(Vorakten 159) trat die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom 27. Oktober
2015 (Vorakten 114) ein und verneinte, nach einer materiellen Prüfung, mit
der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2018 den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers. Demnach bilden im vorliegenden Fall der 25. April
2014 (Vorakten 108; Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung, welcher
eine materielle Beurteilung des Rentenanspruchs zugrunde lag) und der
14. Juni 2018 (vorliegend angefochtene Verfügung) die zeitlichen Refe-
renzpunkte. Ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Ver-
fügung vom 25. April 2014 und der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni
2018 eine nach – analog anzuwendenden – revisionsrechtlichen Massstä-
ben anspruchsrelevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen
eingetreten ist (Urteil des BGer 8C_587/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2), ist
nachfolgend zu prüfen.
C-3811/2018
Seite 17
4.1 Beim Erlass der Verfügung vom 25. April 2014 (Vorakten 2, 108; Aus-
gangszeitpunkt) betreffend die Ausrichtung der befristeten Invalidenrente
stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf die medizinische Stellung-
nahme des IV-Arztes Dr. G._______, Allgemeinmediziner, vom 23. Dezem-
ber 2013 (Vorakten 39, 91; Urteil des BVGer C-5235/2016 E. 5.1), welchem
medizinische Unterlagen auf dem Gebiet der Kardiologie, Orthopädie, Chi-
rurgie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin vorlagen (Vorakten 14, 15/1,
15/4, 15/5, 15/12ff, 15/19, 15/25ff., 15/40, 15/45, 18, 23ff., 71/3, 71/7,
71/14, 71/15ff., 71/26ff, 71/31ff., 71/38ff., 76, 88, 89). Im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-5235/2016 E. 5.1 wurde dieser Bericht wie folgt zu-
sammengefasst. Gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Be-
schwerdeführers vom 18. Dezember 2013 hielt der Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine ko-
ronare Herzerkrankung mit reizlosem Status nach Myokardinfarkt im Okto-
ber 2012 mit erfolgreicher Rekanalisation und Stentimplantation eines sub-
totalen Verschlusses der rechten Kranzarterie und kardiovaskulären Risi-
kofaktoren (Ex-Nikotinabusus, Adipositas, essentielle arterielle Hypertonie,
gut eingestellter, insulinpflichtiger Diabetes mellitus und Fettstoffwechsel-
störung) sowie belastungsabhängige Lumbalgien bei degenerativem LWS-
Syndrom mit Bandscheibenbeteiligung fest. Als Diagnosen ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit führte er sodann einen reizlosen Zustand nach os-
teosynthetisch versorgter Sprunggelenksfraktur links (August 2012) sowie
einen Status nach Refluxösophagitis (ösophagale Manifestation der gast-
roösophagealen Refluxkrankheit; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch,
264. Aufl. 2013, S. 1786) bei Hiatushernie (Bruch mit Verlagerung von Ma-
gen[anteilen] und gegebenenfalls weiteren Baucheingeweiden durch den
Hiatus [Spalt]; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 888 f.) an. In seiner versicherungs-
medizinischen Beurteilung kam er zum Schluss, dass seit dem Myokardin-
farkt am 6. Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als (...) gegeben sei. Derzeit bestünden als Einschrän-
kung belastungsabhängige Kreuzschmerzen bei einem vorbekannten de-
generativen LWS-Syndrom mit computertomografisch gesichertem Band-
scheibenprolaps (CT-Untersuchung vom 1. September 2010) im Bereich
L 5/S 1. Der Bewegungsumfang sei bei der Untersuchung der LWS leicht-
gradig eingeschränkt gewesen, und es hätten keine Hinweise für eine ra-
dikuläre Symptomatik bestanden. Nebenbefundlich liege ein reizloser Zu-
stand nach osteosynthetisch versorgter Sprunggelenksfraktur links vor.
Insgesamt bestehe ein invalidisierender Gesundheitsschaden in Form ei-
ner koronaren Herzerkrankung mit Status nach Myokardinfarkt, zahlrei-
chen kardiovaskulären Risikofaktoren einschliesslich eines insulinpflichti-
C-3811/2018
Seite 18
gen Diabetes mellitus und eines degenerativen LWS-Syndroms mit Band-
scheibenbeteiligung. Dies führe wiederholt zu belastungsabhängigen
Kreuzschmerzen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als (...), welche nach
Arbeitgeberauskunft schwere körperliche Arbeiten (…) beinhaltet habe, be-
stehe seit dem 6. Oktober 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für
eine angepasste Tätigkeit bestehe demgegenüber spätestens seit dem
Untersuchungstermin vom 18. Dezember 2013 wieder eine Arbeitsfähig-
keit von 100 %. Als angepasstes Belastungsprofil bezeichnete er eine
leichte bis mittelschwere wechselbelastende körperliche Tätigkeit ohne
Heben und Tragen von Lasten über 20 kg (ohne mechanische Hilfsmittel),
ohne Akkord- und ohne Nachtschichten mit der Möglichkeit zur regelmäs-
sigen Mahlzeiteneinnahme (Vorakten 91).
4.2 Der medizinische Sachverhalt stellte sich der IVSTA beim Erlass ihrer
Verfügung 14. Juni 2018 (Vergleichszeitpunkt) wie folgt dar:
4.2.1 Am 15. Dezember 2015 (Vorakten 122, 181), 19. Januar 2016,
26. Januar 2016 (Vorakten 124, 182, 183) und 9. Februar 2016 (Vorakten
184) bescheinigte Dr. H._______, Ophthalmologe, die Durchführung von
fokalen Netzhautlaserkoagulationen am linken und rechten Auge wegen
diabetischer Retinopathie.
4.2.2 Im Bericht des Klinikums I._______ vom 21. April 2016 (Vorakten
139, 153, 185) führten die behandelnden Spezialisten der Abteilung für
Wirbelsäulenchirurgie aus, die Magnetresonanztomografie (MRT) zeige
eine deutliche Retrolisthese von LWK 5 zu SWK 1 median mit Lateralisie-
rung nach rechts. Der intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos
gewesen. Die postoperativ durchgeführte Röntgenkontrolle der LWS habe
einen regelrechten Befund gezeigt. Bei der Entlassung seien keine neuen
neurologischen Defizite nachweisbar gewesen. Es sei eine disziplinierte
Weiterführung der physikalischen Massnahmen und der dem Beschwerde-
führer postoperativ gezeigten Übungen zu empfehlen. Die nächste Kon-
trolle sei in sechs bis acht Wochen vorgesehen.
Der Beschwerdeführer teilte am 11. Mai 2016 (Datum Posteingang; Vorak-
ten 134) der Vorinstanz mit, er leide trotz der Rückenoperation vom 19. Ap-
ril 2016 weiterhin an Lähmungserscheinungen, Taubheitsgefühlen und
Schmerzen im rechten Bein.
4.2.3 Wegen eines Venenleidens suchte der Beschwerdeführer am 9. Mai
2017 (Vorakten 158, 160) das Klinikum I._______ auf. Die farbkodierte
C-3811/2018
Seite 19
Duplexsonografie des tiefen und oberflächlichen Venensystems zeigte,
dass die tiefen Venen beidseits frei, vollständig komprimierbar und ohne
Anhalt für Insuffizienz oder Thrombosezeichen waren. Am rechten Bein
war die Vena saphena magna von der Einmündung in der Leiste bis zum
proximalen Unterschenkel insuffizient. Am linken Bein war die Vena sa-
phena magna über die ganze Strecke sowie die Vena saphena parva an
der distalen Hälfte suffizient. Am proximalen Unterschenkel war die Vena
saphena parva insuffizient im Sinne einer kompletten Hach II Insuffizienz.
Die untersuchenden Ärzte, Dr. J._______ und Dr. K._______, kamen zum
Schluss, es bestehe die Möglichkeit, dass die bereits existente Hautverän-
derung am rechten Unterschenkel auf eine venöse Durchblutungsstörung
zurückzuführen sei, bzw. von einer chronisch venösen Innsuffizienz unter-
stützt werde. Aus diesem Grund sei die Behandlung der Varicosis zwin-
gend erforderlich.
Nachdem die konservative Behandlung nicht den gewünschten Erfolg
brachte, wurde der Beschwerdeführer am 9. Januar 2018 operiert (Vorak-
ten 186) und eine Crossektomie der Vena saphena magna mit Stripping
bis zum Unterschenkel und Versorgung der insuffizienten Seitenäste über
Miniphlebektomie rechts vorgenommen. Der Eingriff selbst und auch der
postoperative Verlauf waren komplikationslos, sodass der Beschwerdefüh-
rer am ersten post operativen Tag nach Entfernung der Redondrainage
entlassen werden konnte. Dr. L._______ empfahl die weitere Bestrump-
fung mit Oberschenkelstrumpf der KKL 2 für 6 Wochen, danach müsse
man weitersehen.
4.3 Die IV-Ärzte nahmen zu den Berichten (vgl. E. 4.2 hiervor) wie folgt
Stellung:
4.3.1 Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2016 (Vorakten 125/2) führte der
RAD-Arzt, Dr. G._______, Internist, zu den ophthalmologischen Berichten
vom 19. und 26. Januar 2016 aus, dass es sich hierbei um zwei komplika-
tionslose Netzhautlaserungen beider Augen handle. Aus versicherungsme-
dizinischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand dadurch nicht renten-
relevant verändert. Diese Schlussfolgerungen wurden sodann durch die
RAD-Ärztin Dr. C._______, Internistin, in deren Stellungnahme vom
26. April 2016 bestätigt (Vorakten 131).
4.3.2 Der IV-Arzt Dr. E._______, Allgemeinmediziner, konstatierte am
23. Juli 2016 (Vorakten 143), aus dem Bericht über die stationäre Behand-
lung vom 18. April 2015 (recte: 2016) bis 22. April 2016 betreffend eine
C-3811/2018
Seite 20
Diskushernienoperation gehe ein regelrechter postoperativer Verlauf her-
vor. Somit bestehe dadurch keine längere Arbeitsunfähigkeit, sodass auf-
grund der beigelegten Unterlagen keine Änderung des Gesundheitszu-
standes in einer für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft gemacht
worden sei.
4.3.3 Am 7. April 2018 (Vorakten 189) fasste Dr. E._______, Allgemeinme-
diziner, die vorhandenen Berichte datierend nach dem 25. April 2014 zu-
sammen und stellte fest, präoperativ habe eine spinale Claudication von
unter 100 Meter bestanden, welche postoperativ in keinem Dokument mehr
erwähnt worden sei. Ferner habe eine Fussheberparese und ein leicht re-
duzierter Kraftgrad 4 von 5 am rechten Bein bestanden. Auch über diesen
Befund sei postoperativ in keinem Dokument mehr berichtet worden, zumal
eine allfällig persistierende Fussheberparese mit einer Schiene kompen-
siert werden könne und bei Kraftgrad 4/5 ein angepasstes Arbeiten zumut-
bar sei. Für eine weitgehend neurologische Normalisierung am Bein spre-
che, dass diese Rückenoperation und entsprechende Befunde in den Be-
richten vom 28. März 2017 und 10. Januar 2018 nicht erwähnt worden
seien. Aus der Sicht des medizinischen Dienstes sei dem Beschwerdefüh-
rer nach der Rückenoperation am 19. April 2016 und der Varizenoperation
am 9. Januar 2018 eine leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeit
ganztags ohne Leistungsminderung seit dem 25. April 2014 weiterhin zu-
mutbar.
4.4 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass im Ausgangszeitpunkt als Diag-
nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Herzerkrankung
mit Status nach Myokardinfarkt, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus und
ein degeneratives LWS-Syndrom mit Bandscheibenbeteiligung festgehal-
ten wurde (vgl. E. 4.1 hiervor).
4.4.1 Der Diabetes mellitus führte bis zum Vergleichszeitpunkt zu einer di-
abetischen Retinopathie (Mikroangiopathie der Blutgefässe der Netzhaut,
), welche mit-
tels fokaler Netzhautlaserkoagulation am linken und rechten Auge behan-
delt werden musste (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Die Operation verlief zwar kom-
plikationslos, so dass ophthalmologisch bis zum Bundesverwaltungsge-
richtsurteil C-5235/2016 vom 15. Dezember 2017 kein Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit bestand, jedoch sagt dies noch nichts darüber aus, wie es
sich mit dem Diabetes mellitus verhält, welcher immerhin zu einer Kompli-
kation führte. Diese Problematik wurde in den vorhandenen Berichten nicht
C-3811/2018
Seite 21
thematisiert. Der Ophthalmologe Dr. H._______ äusserte sich naturge-
mäss in seinen Behandlungsberichten einzig zum Ergebnis der Operation.
Ebenso nahmen die IV-Ärzte Dr. G._______ und Dr. C._______ nur zum
Operationsergebnis Stellung und nicht zum Zusammenhang mit dem Dia-
betes mellitus und dessen Verlauf. Eine Auseinandersetzung mit der Ent-
wicklung des Diabetes mellitus fehlt damit vollständig in den Akten.
4.4.2 Aus dem Bericht des Klinikums I._______ vom 21. April 2016 geht
hervor, dass die bereits im Ausgangszeitpunkt bestehenden LWS-Be-
schwerden zu neurologischen Defiziten führten, welche operativ behoben
werden mussten. Die Operation verlief komplikationslos. Es wurde eine
Kontrolle in sechs bis acht Wochen postoperativ vorgesehen und dem Be-
schwerdeführer empfohlen, die physikalischen Massnahmen und Übungen
weiterzuführen. Ein Bericht von der Nachkontrolle ist nicht aktenkundig.
Der Beschwerdeführer gab an, er leide trotz der Operation weiterhin an
Lähmungserscheinungen, Taubheitsgefühlen und Schmerzen im rechten
Bein. Daher stellt sich die Frage, ob einzig bei Entlassung keine neurologi-
schen Defizite vorhanden waren, sich jedoch danach die gesundheitliche
Situation verschlechterte.
In den Akten finden sich keine medizinischen Untersuchungsberichte von
Orthopäden, welche die weiterhin bestehenden Leiden des Beschwerde-
führers thematisieren und zur Entwicklung des Rückenleidens bis zur Ver-
fügung vom 14. Juni 2018 Auskunft geben. Der IV-Arzt Dr. E._______ äus-
serte sich einzig zur Fussheberparese. Es trifft zwar zu, dass in den medi-
zinischen Akten nach der Rückenoperation vom 19. April 2016 keine Fuss-
heberparese mehr beschrieben wird, da jedoch einzig internistische Be-
handlungsberichte aktenkundig sind, welche sich naturgemäss nicht zu ei-
ner Fussheberparese äussern, kann aus diesem Umstand nichts abgeleitet
werden und erweist sich die Stellungnahme von Dr. E._______ als nicht
schlüssig. Zudem verfügt Dr. E._______ als Allgemeinmediziner, welchem
keine einschlägigen orthopädischen Berichte zum Verlauf vorlagen und
welcher selber keine Untersuchungen vornahm, nicht über das vorliegend
notwendige Fachwissen, um den Verlauf der Rückenbeschwerden zu be-
urteilen. Die Vorinstanz hätte daher ein orthopädisches Gutachten in Auf-
trag geben müssen, das sich zum postoperativen Verlauf äussert und die
weiterhin bestehenden Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers be-
rücksichtigt.
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Seite 22
4.4.3 Als «neues» Leiden nach dem 25. April 2014 führte Dr. L._______ in
seinem Bericht vom 9. Januar 2018 (vgl. E. 4.2.3 hiervor) eine venöse
Durchblutungsstörung auf. Er beschrieb einen komplikationslosen posto-
perativen Verlauf und hielt zugleich fest, dass nach der sechswöchigen Be-
strumpfung weitergesehen werden müsse. Damit war der Fall für Dr.
L._______ nicht abgeschlossen, womit auch nicht feststeht, dass seitens
der Venen keine relevanten Probleme mehr bestehen. Ein Verlaufsbericht
ist nicht aktenkundig. Ebenso wurde nicht untersucht, ob ein Zusammen-
hang mit dem Diabetes mellitus besteht und ob sich das Venenleiden un-
günstig auf die Herzbeschwerden auswirkt. Die Vorinstanz hätte daher
auch hier weitere Abklärungen veranlassen müssen.
4.5 Nach dem Gesagten leidet der Beschwerdeführer vorliegend an unter-
schiedlichen Beschwerden. Beim Zusammentreffen verschiedener Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen ist eine interdisziplinäre Untersuchung
durchzuführen (Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008
E. 6.2.2) und der Grad der Arbeitsfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche
Behinderungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu be-
stimmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 850/02 vom
3. März 2003 E. 6.4.1). Die aktenkundigen fachärztlichen Berichte beinhal-
ten aber keine solche Gesamtbeurteilung.
4.6 Weiter äussern sich die Behandlungsberichte nicht ausführlich zur Ent-
wicklung des Beschwerdebildes und enthalten namentlich keinen aus-
drücklichen Vergleich zwischen den früheren und den aktuellen gesund-
heitlichen Verhältnissen; vielmehr wird darin vorwiegend der jeweils gegen-
wärtige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beschrieben und
analysiert. Ein Vergleich des Gesundheitszustandes im Ausgangs- und im
Vergleichszeitpunkt ist mit den vorhandenen Akten daher nicht möglich.
4.7 Die Vorinstanz stützte die vorliegende angefochtene Verfügung vom
14. Juni 2018 auf die Stellungnahme ihres IV-Arztes Dr. E._______ vom
7. April 2018 (Vorakten 189), welcher selber keine Untersuchungen vor-
nahm, sondern seiner Einschätzung einzig die vorhandenen Akten zu-
grunde legte. Aktenberichte eines IV-Arztes können indes nur dann eine
abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, wenn die beigezogenen Ak-
ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta-
tus ergeben und diese Daten unbestritten sind (vgl. E. 3.8.4 hiervor). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da ausschliesslich Be-
handlungsberichte ab 25. April 2014 vorliegen (vgl. E. 4.2 hiervor), welche
naturgemäss die Anforderungen an medizinische Gutachten nicht erfüllen
C-3811/2018
Seite 23
(vgl. E. 3.8.2 hiervor), keine Gesamtbeurteilung der Leiden enthalten (vgl.
E. 4.5 hiervor) und weder zur Arbeitsfähigkeit Auskunft geben noch einen
Vergleich des Gesundheitszustandes betreffend Ausgangs- und Ver-
gleichszeitpunkt enthalten (vgl. E. 3.8.6 hiervor). Unter diesen Umständen
hätte sich die Vorinstanz nicht mit den internen Aktenberichten begnügen
dürfen, sondern hätte in Zusammenarbeit mit der IV-Stelle B._______ ein
polydisziplinäres Gutachten veranlassen müssen. Indem sie dies unter-
liess und damit den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abklärte,
verletzte sie Bundesrecht.
4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht nur an ei-
ner für die invalidenversicherungsrechtlichen Belange umfassenden, fach-
übergreifenden, polydisziplinären Gesamtschau bezüglich der verschiede-
nen geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. der al-
lenfalls darauf zurückzuführenden Einschränkung der Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit fehlt (BGE 137 V 210 E. 1.2.4), sondern auch an einer
rechtsgenügenden nachvollziehbaren interdisziplinären medizinischen Be-
urteilung bezüglich des Verlaufs des Gesundheitszustands des Beschwer-
deführers seit der Verfügung vom 25. April 2014. Aufgrund dieser ungenü-
genden medizinischen Aktenlage steht der medizinische Sachverhalt nicht
fest, weshalb auch nicht auf die RAD-Aktenbeurteilung abgestellt werden
kann. Unter diesen Umständen hätte sich die Vorinstanz nicht mit den in-
ternen Aktenberichten begnügen dürfen, sondern hätte in Zusammenarbeit
mit der IV-Stelle B._______ ein polydisziplinäres Gutachten veranlassen
müssen, was die Vorinstanz nun nachzuholen hat.
5.
5.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt
nicht allseitig abgeklärt wurde, sodass sich die funktionelle Leistungsfähig-
keit und damit auch die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht zuver-
lässig beurteilen lassen. Es kann mithin nicht auf die Abnahme weiterer
Beweise verzichtet werden, da von einer zusätzlichen, medizinisch nach-
vollziehbar und schlüssig begründeten fachärztlichen Beurteilung neue
verwertbare und entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl.
dazu auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 m.H.). Eine
antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 23; BGE
134 I 140 E. 5.3) fällt demnach ausser Betracht. Die Sache ist daher an die
Vorinstanz zurückweisen, damit sie, unter Beizug der IV-Stelle B._______,
die notwendigen weiteren Untersuchungen und Abklärungen in die Wege
leiten kann.
C-3811/2018
Seite 24
5.2 Hinsichtlich der erneuten Begutachtung sind Expertisen in den Fach-
bereichen Allgemeine Innere Medizin, insbesondere auch Angiologie, Oph-
thalmologie, Kardiologie und Orthopädie angezeigt. Ob neben den ge-
nannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen wer-
den, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zu-
mal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über
die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (Urteil des BGer
8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Mit der interdisziplinären
Begutachtung kann sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesund-
heitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse
auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt
werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C-
2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). Betreffend den zu beurteilenden
Zeitraum haben die Gutachter sinnvollerweise die Entwicklung des Ge-
sundheitszustands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers bis zum Zeitpunkt der Begutachtung miteinzubeziehen. Folglich ha-
ben sie auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten kar-
diologischen Arztberichte vom 18. Dezember 2018 (BVGer act. 16/1) und
vom 19. Dezember 2018 (BVGer act. 16/2) zu würdigen. Die beauftragten
Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte
und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrund-
lage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V
349 E. 3.2 f.).
5.3 Um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesundheits-
zustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermöglichen,
ist die Durchführung der interdisziplinären medizinischen Begutachtung in
der Schweiz unumgänglich, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsät-
zen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil
des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des
BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli
2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013
E. 3.6.3). Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhält-
nismässig erscheinen liessen, sind vorliegend keine ersichtlich. Des Wei-
teren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen
in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1), was im
Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt.
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Seite 25
6.
6.1 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter den gegebenen Umstän-
den möglich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklär-
ten Frage nach den Auswirkungen des Verlaufs des Gesundheitszustan-
des des Beschwerdeführers auf die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit
begründet liegt (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Wie vorstehend dargelegt,
konnte der IV-Arzt Dr. E._______ nicht auf für die streitigen Belange be-
weistaugliche Unterlagen im Sinne der Rechtsprechung zurückgreifen.
Eine reine Aktenbeurteilung war unter diesen Umständen unzulässig, was
zwangsläufig zu weiteren Abklärungen hätte führen müssen. Die Vor-
instanz hat mithin keine umfassende medizinische Beurteilung eingeholt,
obwohl eine solche geboten gewesen wäre.
6.2 Würde eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwal-
tungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwer-
deverfahren korrigiert, bestünde die konkrete Gefahr der unerwünschten
Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen
Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts
auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruch-
nahme der Ressourcen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-
1582/2016 E. 5.4; C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Dies gilt
insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, bei welchem die gebotene
interdisziplinäre Gesamtbeurteilung zu Unrecht unterlassen wurde. Über-
dies würde den Verfahrensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein polydiszipli-
näres Gutachten im Verwaltungsverfahren auch die Möglichkeit der Über-
prüfung durch ein Obergutachten genommen. Zudem litte bei regelmässi-
ger Einholung von medizinischen Gerichtsgutachten die Rechtsstaatlich-
keit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Sub-
stanzverlust bedroht, könnte doch die Verwaltung von vornherein darauf
bauen, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlosse-
nen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher
Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).
7.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
14. Juni 2018 aufzuheben und die Akten an die Vorinstanz zu weiteren Ab-
klärungen, unter Beizug der IV-Stelle B._______, und anschliessendem
neuen Entscheid über die Rentenfrage zurückzuweisen.
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Seite 26
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra-
xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137
V 57 E. 2.1 m.H.), sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Die mit Zwischenverfügung vom 14. September 2018
(BVGer act. 9) gewährte unentgeltliche Rechtspflege findet daher keine
Anwendung. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhält-
nismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom
14. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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