B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3818/2014
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Stephanie Selig, Aarejura
Rechtsanwälte Solothurn AG, Bielstrasse 9, Postfach 1132,
4502 Solothurn,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom
4. Juni 2014.
C-3818/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1963 in Brasilien geborene, in Deutschland wohnhafte Schweizerin
A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war von
1983 bis 1986 in der Schweiz erwerbstätig. Am 5. August 2013 (Eingangs-
stempel: 13. August 2013) meldete sie sich über den deutschen Sozialver-
sicherungsträger bei der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung an (Akten [im Folgenden:
act.] der IVSTA 1 bis 6). Nach Eingang zahlreicher medizinischer Akten am
23. August 2013 (act. 8 bis 15) und in Kenntnis der ausgefüllten, datierten
und unterzeichneten Fragebögen (act. 18) gab Dr. med. B._______, Fach-
ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom IV-internen medizinischen
Dienst am 22. März 2014 eine Stellungnahme ab (act. 23). Gestützt auf
diese wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. April 2014 die Ab-
weisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt (act. 24); die entspre-
chende Verfügung datiert vom 4. Juni 2014 (act. 25).
B.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie
Selig, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. Juli 2014 sum-
marisch Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, es seien die
Verfügung vom 4. Juni 2014 aufzuheben und ihr eine Invalidenrente zuzu-
sprechen. Weiter sei ihr die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizu-
ordnen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
C.
Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juli 2014 wurde der Antrag auf
Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung
gutgeheissen und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnis-
folgen (Aktenentscheid) aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung bei-
gelegte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und
mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 2 und 3); die
entsprechenden Unterlagen ging am 18. August 2014 ein (B-act. 12).
D.
Im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 6. August 2014 wurde neu be-
antragt, es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine „¾-Invalidenrente“
zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (B-act. 8).
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Seite 3
Zur Begründung liess die Versicherte zusammengefasst geltend machen,
Dr. med. B._______ habe keine bipolare Störung diagnostiziert. Ihr sei of-
fensichtlich bewusst gewesen, dass ihre Einschätzung damit von sämtli-
chen übrigen medizinischen Einschätzungen der letzten acht Jahre abwei-
che. Obwohl sie klar zu verstehen gebe, dass sie allein aufgrund der vor-
liegenden Akten entschieden habe, führe sie keinen einzigen Grund an,
warum sie die Einschätzung der Kollegen nicht nachvollziehen könne. Ge-
rade die bipolare affektive Störung zeige aber eine zusätzliche Invaliditäts-
relevanz, die nicht in die Beurteilung des Invaliditätsgrades eingeflossen
sei. Hinzu komme, dass Dr. med. B._______ nicht mit einem Wort be-
gründe, weshalb die beiden offenbar nachvollziehbaren Diagnosen (Alko-
holabhängigkeit und kombinierte Persönlichkeitsstörung) gerade einen IV-
Grad von 20 % ausmachen sollten. Da die Beschwerdeführerin bis heute
in ambulanter Behandlung sei, müsse auch mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit davon ausgegangen werden, dass sich ihr Grad an Arbeitsunfähig-
keit in den kommenden Jahren nicht ohne Weiteres verbessere.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2014 verwies die Vorinstanz auf
die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 21. Oktober
2014 und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 16).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2014 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und der Be-
schwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren Rechtsanwäl-
tin Stephanie Selig als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet (B-
act. 17).
G.
In der Replik vom 3. Dezember 2014 liess die Beschwerdeführerin den An-
trag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens stellen zur Frage, inwie-
weit ihr eine IV-Rente zustehe (B-act. 18).
Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin zusammenfassend vorbrin-
gen, die Ausführungen von Dr. med. B._______ würden keine neuen Er-
kenntnisse bringen. Nach wie vor sei nicht nachvollziehbar, warum sie im
Gegensatz zu sechs anderen Spezialisten konsequent das Vorliegen einer
bipolaren Störung ablehne, weshalb eine Begutachtung durch einen unab-
hängigen Spezialisten unumgänglich geworden sei. Es gehe im Übrigen
C-3818/2014
Seite 4
aus der Stellungnahme von Dr. med. B._______ noch immer nicht hervor,
wie diese auf eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % komme.
H.
In ihrer Duplik vom 12. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest (B-act. 20).
I.
Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 17. Dezember 2014 der
Schriftenwechsel abgeschlossen worden war (B-act. 21), ging am 6. Au-
gust 2015 beim Bundesverwaltungsgericht die Honorarnote ein (B-act. 22).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
C-3818/2014
Seite 5
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2014
(act. 25) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusam-
menfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juni
2014 (act. 25), mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführe-
rin auf eine schweizerische IV-Rente abgewiesen worden ist. Mit Blick auf
die beschwerdeweise und replicando gestellten Rechtsbegehren ist streitig
und zu prüfen, ob der Entscheid vom 4. Juni 2014 aufzuheben und der
Beschwerdeführerin mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ist
oder – eventualiter – die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist resp. das Bundesverwaltungsgericht ein Gerichtsgutach-
ten einzuholen hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin und wohnt in
Deutschland, sodass vorliegend in erster Linie Schweizer Recht anwend-
bar ist.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
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Seite 6
(pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden
demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim
Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2014 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leis-
tungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in
der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick
auf das Datum der angefochtenen Verfügung (4. Juni 2014) können eben-
falls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft ge-
setzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung ge-
langen.
2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut
Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet (act. 2), so dass die Voraussetzung der Mindest-
beitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ge-
mäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt
war resp. ist.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
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Seite 7
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR
2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft
tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü-
fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben. Nach
der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
C-3818/2014
Seite 8
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikatio-
nen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
Diesen Anforderungen genügende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV
können einen Beweiswert haben, der mit jenem von externen medizini-
schen Gutachten vergleichbar ist (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 254
E. 3.3.2; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege-
benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt
(BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen
Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009
E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) stehen die regionalen ärztli-
chen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset-
zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die In-
validenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leis-
tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die
RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest
(Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne, von Art. 44
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasste Dokumente nach Art. 59
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Seite 9
Abs. 2bis IVG, denen nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgespro-
chen werden kann. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Ur-
teil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Die in
Art. 44 ATSG vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei der Ein-
holung von RAD-Berichten keine Wirkung (BGE 135 V 254 E. 3.4; Urteile
des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 und
8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.1).
Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo-
ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur-
teilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit-
hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin-
tergrund rückt (Urteile des BGer 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 und
9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 46
S. 143). Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellung-
nahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteil 9C_196/2014 vom 18. Juni
2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozi-
alversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen ge-
stützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden.
In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderun-
gen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergän-
zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d;
Urteile des BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und
9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3).
Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach-
personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arz-
tes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auf-
tragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel
auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten
anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen
haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung
veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 – 4.6).
3.
Betreffend die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2014 ist vorab festzu-
halten, dass dieser Entscheid die Anforderungen an die Begründungs-
pflicht (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG) als wesentlichen Bestandteil des An-
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Seite 10
spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) nicht erfüllt. Zwar muss sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen. Im angefochtenen Entscheid nannte sie jedoch nicht einmal
die für die Abweisung wesentlichen Gesichtspunkte (vgl. hierzu BGE 136 I
229 E. 5.2, 124 V 180 E. 1a), weshalb die Verfügung vom 4. Juni 2014
schon deshalb aufgehoben werden müsste.
3.1 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung vom 4. Juni 2014 in erster Linie auf den Bericht von
Dr. med. B._______ vom 22. März 2014 (act. 23). Diese Stellungnahme ist
nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und – nebst weiteren ärzt-
lichen Dokumenten – einer Würdigung zu unterziehen. Dasselbe gilt auch
für die nach Verfügungserlass (4. Juni 2014) von Dr. med. B._______ am
21. Oktober 2014 verfasste Stellungnahme (B-act. 16), da sie (rückwir-
kend) Bezug auf den – bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung vorliegenden – gesundheitlichen Zustand nimmt und dem-
nach mit dem Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von ei-
ner Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann (BGE 130 V 501
E. 1.2, 122 V 34 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1; vgl. ferner BGE
116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).
3.1.1 In ihrem ersten Bericht vom 22. März 2014 erwähnte Dr. med.
B._______ in Kenntnis ausländischer fachärztlicher Berichte unter der
Rubrik "Hauptdiagnose" eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10) sowie
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61). Sie attestierte der
Versicherten im Haushalt eine 13%ige und in leidensadaptierten Verwei-
sungstätigkeiten eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.1.2 Am 21. Oktober 2014 hielt Dr. med. B._______ in dem von der Vor-
instanz im Rahmen der Vernehmlassung eingeholten Bericht fest, aufgrund
zweier Berichte lasse sich die Diagnose einer emotional instabilen bzw.
Borderline Persönlichkeitsstörung nachvollziehen. Dazu passten die inter-
personellen Konflikte. Histrionische Persönlichkeitszüge seien in den bei-
den Berichten bereits beschrieben worden. Aufgrund des psychopatholo-
gischen Befundes gemäss Bericht vom Dr. med. C._______ lasse sich
keine depressive Störung nachweisen. Dafür fehle eine Störung des An-
triebs, ein Interessensverlust oder ein verminderter Antrieb. Wesentlich
seien wiederum die Stimmungsschwankungen und histrionische Persön-
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Seite 11
lichkeitsstrukturen gewesen. Zur Borderline Persönlichkeitsstörung gehör-
ten depressive Symptome wie ein anhaltendes Gefühl von innerer Leere.
Beim Bericht von Dr. med. D._______ sei darauf hinzuweisen, dass ein
Suizidversuch nicht unbedingt mit der Diagnose einer depressiven Störung
kombiniert sein müsse. Phasen von manischem oder anhaltendem hy-
pomanischem Verhalten seien bis zu diesem Zeitpunkt nie beschrieben
worden. Es sei keine für bipolare Störungen typische Behandlung installiert
worden. Dr. med. D._______ weise darauf hin, dass die Alkoholproblematik
im Vordergrund gestanden habe. Die Diagnosekriterien einer Persönlich-
keitsstörung seien nach wie vor erfüllt. Die Beschreibung der Befunde laut
Austrittsbericht der E._______ passe zur Diagnose einer Persönlichkeits-
störung. Gegen eine relevante Depression spreche ebenso der kurze Auf-
enthalt und die verabreichte Medikation. Weiter führte Dr. med. B._______
aus, nach wie vor könne es zu einem Missbrauch von Alkohol kommen.
Die Gedächtnisstörungen seien nicht näher erläutert, könnten aber bei Er-
regungszuständen durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung erklärt
werden. Hinweise auf eine hirnorganisch bedingte Veränderung liessen
sich in keinem der Berichte finden. Es werde an der Stellungnahme vom
22. März 2014 festgehalten.
3.1.3 Im Bericht vom 6. August 2013 führte Dr. med. F._______ aus, in dia-
gnostischer Hinsicht lägen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit An-
teilen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Ty-
pus, eine histrionische und narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10:
F61.0), ein Alkoholmissbrauch (derzeit abstinent) und eine bipolare affek-
tive Störung (ICD-10: F31.3) vor. Aufgrund der bei der Versicherten vorlie-
genden Störungen sei sie auch nur stundenweise in der Arbeitstherapie
einzusetzen gewesen. Eine Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt mit
mehr als drei Stunden pro Tag hätte sie vollends überfordert (act. 9).
3.1.4 In den Berichten der Institutsambulanz der E._______ vom 4. Sep-
tember 2006 wurden eine suizidale Krise (ICD-10: F32.2), eine bipolare
affektive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp-
tome (ICD-10: F31.4), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10:
F61.0) sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) resp.
ein chronischer Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.2) diagnostiziert und aus-
geführt, die Versicherte sei bei Eintritt deutlich intoxikiert gewesen nach
Suizidversuch. Aufgrund der sich in den Vordergrund drängenden Alkohol-
problematik sei ihr eine Verlegung auf eine Alkoholsuchtstation vorgeschla-
gen worden. Darauf habe die Versicherte in der Folge ablehnend reagiert.
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Sie habe sich zu einer umgehenden Selbstentlassung entschlossen (act.
10 S. 3 und 4 sowie act. 13).
3.1.5 Im Bericht des G._______ vom 22. September 1998 wurde die Diag-
nose einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.30)
gestellt und zusammengefasst ausgeführt, zu Beginn der Behandlung
seien erhebliche Stimmungsschwankungen mit Affektausbrüchen auf dem
Boden einer dysphorischen Verstimmung im Mittelpunkt gestanden. Aus
einer Wochenendbeurlaubung sei die Versicherte nicht zurückgekehrt und
habe telefonisch mitgeteilt, dass sie die Entlassung wünsche. In einem an-
schliessenden Gespräch wurde ihr dringend geraten, unverzüglich einen
Kardiologen aufzusuchen (act. 10 S. 1 und 2).
3.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellungnah-
men von Fachärztinnen und –ärzten des RAD resp. des IV-internen medi-
zinischen Dienstes nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass deren
Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beige-
zogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen. Dem Bericht von Dr. med.
B._______ vom 22. März 2014 könnte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG
volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran be-
stehen im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen Zweifel:
3.2.1 Zunächst kann sich Dr. med. B._______ nicht auf einen aktuellen lü-
ckenlosen medizinischen Befund stützen, datieren doch die vorstehend zu-
sammengefasst wiedergegebenen Berichte – mit Ausnahme desjenigen
von Dr. med. F._______ vom 6. August 2013 – alle aus der Zeit zwischen
dem 22. September 1998 und dem 4. September 2006. Mangels Aktualität
sind diese Berichte somit nicht genügend aussage- bzw. beweiskräftig
(vgl. etwa Urteil des BGer 8C_360/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.4).
3.2.2 Mit Blick auf die von Dr. med. B._______ im Bericht vom 22. März
2014 unter der Rubrik "Hauptdiagnose" erwähnte Alkoholabhängigkeit und
kombinierte Persönlichkeitsstörung ist darauf hinzuweisen, dass nach der
Rechtsprechung Alkoholismus als solcher nicht zu einer Invalidität im
Sinne des Gesetzes führt. Dagegen wird er im Rahmen der Invalidenversi-
cherung relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in
deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beein-
trächtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber
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Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem
Krankheitswert zukommt (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_580/2014 vom
11. März 2015 E. 2.2). Diese invaliditätsrelevanten Zusammenhänge ge-
hen weder aus den Berichten von Dr. med. B._______ noch aus den deut-
schen Arztberichten hervor, weshalb diese medizinischen Dokumente die
Anforderungen an psychiatrische Begutachtungen nicht erfüllen (vgl.
hierzu BGE 140 V 260 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 587 E. 6.1).
3.2.3 Hinzu kommt weiter, dass Dr. med. B._______ die in mehreren ärzt-
lichen Berichten aus dem Ausland diagnostizierte bipolare Störung verneint
hat, ohne die Versicherte einer persönlichen Untersuchung unterzogen zu
haben. Zwar lassen eine oder mehrere Diagnosen für sich alleine genom-
men noch keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung
in der Arbeitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen). Weiter
gelten leichte bis mittelschwere psychische Störungen grundsätzlich als
therapierbar (vgl. Urteile des BGer 9C_340/2015 vom 23. März 2016 E.
4.2; 9C_77/2015 vom 27. März 2015 E. 5.4 und 9C_736/2011 vom 7. Feb-
ruar 2012 E. 4.2.2.1), und es kann eine invalidisierende Wirkung depressi-
ver Episoden bei nicht konsequent durchgeführter Depressionstherapie
verneint werden (vgl. hierzu BGE 140 V 193 E. 3.3 und Urteil des BGer
9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2). Dennoch kann vorliegend nicht
im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE BGE 136 I
229 E. 5 und 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des
BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) davon ausgegangen werden, dass
betreffend die bipolare Störung von einer zusätzlichen, medizinisch nach-
vollziehbar und schlüssig begründeten Beurteilung keine verwertbaren ent-
scheidrelevanten Erkenntnisse zum Beginn und Grad der Arbeitsunfähig-
keit der Beschwerdeführerin zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen Urteil des
BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen).
3.2.4 Hinsichtlich der Ausführungen von Dr. med. H._______, Arzt für Chi-
rurgie und Sozialmedizin, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass dem ent-
sprechenden Bericht vom 16. August 2013 (act. 15) ebenfalls nur be-
schränkte Beweiskraft zukommen, da die von ihm gestellten Diagnosen
nicht sein Fachgebiet betreffen (vgl. E. 2.7 hiervor).
3.2.5 Zusätzlich wurde auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im
Haushalt und in angepassten Verweisungstätigkeiten von Dr. med.
B._______ keineswegs rechtsgenüglich begründet. Weiter ging sie nicht
bzw. nicht rechtsgenüglich auf die ärztlich divergierende Beurteilung von
Dr. med. F._______ ein, wonach die Versicherte nur stundenweise in der
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Arbeitstherapie habe eingesetzt werden können und eine über dreistün-
dige Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt zu einer Überforderung
geführt hätte. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung wäre insbeson-
dere auch mit Blick auf die summarische Begründung von Dr. med.
F._______ zwingend notwendig gewesen.
4.
Mit Blick auf die gesamten Akten besteht nicht nur zusätzlicher Abklärungs-
bedarf in medizinischer, sondern auch in beruflich-erwerblicher Hinsicht,
da vorliegend eine rechtsgenügliche Prüfung der Frage, was die Be-
schwerdeführerin beruflich täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti-
gung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3),
nicht stattgefunden hat. Unter diesen Umständen steht nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit fest, ob die Versicherte als ganztägig oder zeit-
weilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist. Sollte sich
ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Aufgabenbereich teilerwerbs-
fähig wäre, wäre die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen
Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit
– zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016
E. 7.3).
5.
Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass
sich der der Status und der gesundheitliche Zustand der Beschwerdefüh-
rerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf-
grund der vorliegenden Aktenlage nicht schlüssig und zuverlässig beurtei-
len lässt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hier-
vor) resp. die Berichte von Dr. med. B._______ keine abschliessende Be-
urteilungsgrundlage zu bilden vermögen, sondern Anlass zu weitergehen-
den Abklärungen geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März
2011 E. 3.3). Somit wurde im vorliegend zu beurteilenden Beschwerdever-
fahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt
und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung
der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung der Auswirkungen sämtli-
cher Leiden auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit anlässlich einer um-
fassenden medizinischen Begutachtung durch entsprechend ausgebildete
Fachärztinnen und/oder Fachärzte in der Fachdisziplin Psychiatrie und
Psychotherapie (allenfalls zusätzlich Kardiologie, vgl. E. 3.1.5 hiervor) in
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der Schweiz ist unter diesen Umständen möglich: Einerseits liegt kein um-
fassendes, von der Vorinstanz eingeholtes Administrativgutachten vor, und
andererseits ist eine Verlagerung der Expertentätigkeit von der administra-
tiven auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar (vgl. BGE 137 V
210 E. 4.2). Im Rahmen dieser Begutachtung sind sämtliche bisher ver-
fassten ärztlichen Berichte von der Expertin und/oder vom Experten zu
würdigen. Diese haben sich auch zur Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit bzw.
zu den vorhandenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin – bei ent-
sprechendem Status – im Haushalt und in einer ausserhäuslichen (leidens-
adaptierten) Erwerbtätigkeit zu äussern.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist in Gutheissung der Be-
schwerde vom 10. Juli 2014 die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2014
aufzuheben und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur
Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer
neuen Verfügung zurückzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird bei diesem Ausgang des Verfahrens
gegenstandslos. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Unter Berücksichtigung des Verfahrens-
ausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung
der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Ver-
fahrens ist die Kostennote von Rechtsanwältin Stephanie Selig vom 9. Au-
gust 2016 (B-act. 24) nur insofern zu beanstanden, als der in Rechnung
gestellte Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 192.- nicht berücksichtigt werden
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kann. Die Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 2‘399.75 festzusetzen
(inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-
6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde
(BGE 127 V 205) hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Ver-
fügung vom 4. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärungen
im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘399.75 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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