Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3821/2009
U r t e i l v om 2 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter JeanDaniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A.________,
vertreten durch lic. iur. Stephanie Bialas, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
C3821/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von
Bosnien und Herzegowina, geb. 1952, reiste 1982 in die Schweiz ein und
erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung. 1984 folgten ihm seine Ehefrau
B._______ und der gemeinsame Sohn C._______ (geb. 1979) im
Rahmen des Familiennachzugs.
Am 6. November 1984 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisgericht
Fünf Dörfer wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl mit drei Monaten
Gefängnis bedingt bestraft. Am 2. Januar 1986 sprach die
Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen (heute: Ausländeramt) gegen ihn
eine Verwarnung aus. Die Aufenthaltsbewilligung wurde widerrufen und
es wurde ihm eine sogenannte Toleranzbewilligung (Ausweis D) erteilt. In
der Folge erhielt er dann wieder eine Aufenthaltsbewilligung, die
regelmässig verlängert wurde, letztmals mit Gültigkeit bis zum 11. März
1999. Im Jahre 1988 kam der Sohn D._____ zur Welt. 1992 wurde das
Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung abgewiesen.
Die Eheleute (…) liessen sich 1994 scheiden. Am 18. November 1994
wies das Ausländeramt das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit der Begründung ab, der
Gesuchsteller komme seinen finanziellen Verpflichtungen nicht
ordnungsgemäss nach.
B.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig: Am
12. April 1995 wurde er wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit
Fr. 400. gebüsst. Mit Strafbescheid vom 23. Oktober 1995 wurde er
wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über den Erwerb und das
Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige mit
zehn Tagen Gefängnis und Fr. 400. Busse bestraft. Im darauffolgenden
Jahr wurde mehrmals gegen den Beschwerdeführer wegen
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Spielbanken ermittelt
und einmal betreffend Hinderung einer Amtshandlung Anzeige erstattet.
Am 15. September 1998 wurde er wegen Widerhandlung gegen das
Gastwirtschaftsgesetz durch das Untersuchungsrichteramt St. Gallen mit
Fr. 1'000. gebüsst. Im Oktober 1998 wurde ihm erneut die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung verweigert.
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C.
In der Nacht vom 28. auf den 29. Dezember 1998 schoss der
Beschwerdeführer im Verlauf einer Auseinandersetzung zwischen
verschiedenen Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien einem
Widersacher mit einer Faustfeuerwaffe nach und verletzte ihn mit einem
Streifschuss im Lendenbereich. Das Kreisgericht St. Gallen erklärte den
Beschwerdeführer mit Urteil vom 12./17. Februar 2003 der versuchten
vorsätzlichen Tötung, des Angriffs, der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz sowie der mehrfachen groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu 6 Jahren und 9 Monaten
Zuchthaus. Ferner verwies es ihn für 5 Jahre des Landes, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren.
Auf Berufung hin sprach ihn das Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom
30. Juni 2004 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu 5 ½ Jahren Zuchthaus,
wobei es insbesondere der langen Verfahrensdauer Rechnung trug. Von
der Anklage der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des
Angriffs sprach es ihn frei. Die bedingte Landesverweisung wurde
bestätigt.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2004 (6P.140/2004, 6S.385/2004) wies das
Bundesgericht die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts eingereichten Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Der Beschwerdeführer trat am 15. November 2004 den Strafvollzug in der
Strafanstalt Saxerriet an. Im Oktober 2005 musste er sich im
Kantonsspital St. Gallen einer Operation unterziehen (Resektion eines
BauchaortenAneurysmas). Anschliessend verbrachte er einen
Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik (…), bis er zur erneuten Abklärung
ins Spital verlegt wurde. Sein Gesuch bezüglich Unterbrechung der Strafe
vom 27. Dezember 2005 wurde abgewiesen, da die Ursachen seiner
gesundheitlichen Probleme offenkundig bereits vor Antritt der Strafe
bestanden hatten. Hingegen wurde verfügt, dass die Zeit im
Kantonsspital St. Gallen sowie in der Klinik (…) an den Strafvollzug
angerechnet würden.
E.
Am 10. März 2006 heiratete der Beschwerdeführer während seines
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Seite 4
Strafvollzugs die Schweizerin E._______, die ursprünglich ebenfalls aus
Bosnien und Herzegowina stammt.
Der Beschwerdeführer beging am 4. November 2007 auf der Rückfahrt
vom Urlaub in die Strafanstalt eine massive
Geschwindigkeitsüberschreitung von rund 40 km/h auf der Autobahn.
Mit Verfügung vom 28. November 2007 verweigerte das Ausländeramt
des Kantons St. Gallen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen wehrte
er sich erfolglos beim kantonalen Sicherheits und Justizdepartement
(Entscheid vom 4. Februar 2008) sowie anschliessend beim
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Urteil vom 22. Mai 2008).
Das Bundesgericht wies, soweit es darauf eintrat, seine dagegen
gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2009 ab (Urteil
2C_477/2008).
Bereits zuvor, im April 2008, war der Beschwerdeführer bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen worden.
F.
Am 26. Februar 2009 räumte das Sicherheits und Justizdepartement des
Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 23. April
2009 ein, um den Aufenthalt im Kanton St. Gallen aufzugeben und
auszureisen. Am folgenden Tag beantragte die genannte Behörde dem
BFM, die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und
das Fürstentum Liechtenstein auszudehnen sowie den Erlass eines
Einreiseverbots zu prüfen. Im Sinne des rechtlichen Gehörs gab die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2009
Gelegenheit, zur beabsichtigten Ausdehnung der kantonalen
Wegweisung Stellung zu nehmen. Die bis zum 31. März 2009 gesetzte
Frist blieb unbenutzt.
Mit Eingabe vom 8. April 2009 ersuchte die Rechtsvertreterin, die
Ausreisefrist vorerst bis zum 23. Mai 2009 zu erstrecken. Sie begründete
dies mit notwendigen medizinischen Begutachtungen, welche im Rahmen
des hängigen IVVerfahrens stattfinden würden.
Dem Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist gab die kantonale
Behörde mit Schreiben vom 16. April 2009 nicht statt, da der
Beschwerdeführer für eine erneute Einreise in die Schweiz zwecks
medizinischer Untersuchungen bei der zuständigen Schweizer Vertretung
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ein Visum beantragen könne. Somit sei eine Verlängerung der
Ausreisefrist nicht angezeigt.
G.
Am 7. April 2009 dehnte die Vorinstanz die kantonale
Wegweisungsverfügung vom 28. November 2007 auf die ganze Schweiz
sowie auf das Fürstentum Liechtenstein aus. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Per 23. April 2009 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus.
Das BFM verhängte am 7. Mai 2009 über den Beschwerdeführer mit
sofortiger Wirkung ein unbefristetes Einreiseverbot. Zur Begründung
führte es unter Bezugnahme auf den damaligen Art. 67 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur
damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
liege ein Verstoss und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vor. Weiter führe das Einreiseverbot nach Art. 96 des
Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ, Abl. L 239 vom 22.
September 2000, S. 1962) zu einer Ausschreibung zur
Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) und
bewirke damit auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der
SchengenStaaten.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventuell sei das
Einreiseverbot angemessen zu befristen. Ferner sei die Vorinstanz
anzuweisen, von einer Ausschreibung des Beschwerdeführers zur
Einreiseverweigerung im SIS abzusehen bzw. bei einer bereits erfolgten
Ausschreibung deren Löschung zu veranlassen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird um unentgeltliche Prozessführung sowie, in Person der
unterzeichneten Rechtsanwältin, um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ersucht. Zur Begründung macht die
Rechtsvertreterin im Wesentlichen geltend, gegen den Beschwerdeführer
dürfe kein Einreiseverbot verhängt werden, da er weder gegenwärtig
noch zukünftig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstelle. Zudem würde der Kontakt zu seiner gesamten Familie
unterbrochen bzw. der Beschwerdeführer müsste sich auf Besuche
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seiner Angehörigen bei ihm in Bosnien beschränken, falls er im SIS
ausgeschrieben würde. Schliesslich sei sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden, da er bis anhin keine Gelegenheit gehabt habe,
sich zur Ausschreibung einer Einreiseverweigerung im SIS und des
daraus resultierenden Einreiseverbots in alle SchengenStaaten zu
äussern.
Das Rechtsmittel wurde u.a. mit fachärztlichen Berichten vom 23. bzw.
31. März 2009 über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
und verschiedenen Meldebestätigungen von in Österreich wohnhaften
Verwandten ergänzt.
Am 23. Juni 2009 reichte die Rechtsvertreterin in Ergänzung zu ihrer
Rechtsmitteleingabe das begründete Urteil des Bundesgerichts vom
24. Februar 2009 betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ein. Sie bittet das Bundesverwaltungsgericht, den
Umstand zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht bei der
Interessenabwägung davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer
würde seine familiären Kontakte im Rahmen von Besuchsaufenthalten in
der Schweiz pflegen können.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2009 schliesst die
Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
Die Rechtsvertreterin betont in ihrer Replik vom 21. Oktober 2009, dass
sich im vorliegenden Fall die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im
SIS nicht rechtfertige, da sich der Beschwerdeführer in keinem anderen
Staat je etwas habe zu Schulden kommen lassen. Zudem könnte er sein
Heimatland, das "als Insel im Schengenland" liege, nicht mehr verlassen,
da er an einem Bauchaortenaneurysma leide und deswegen nicht fliegen
könne.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht zog neben den vorinstanzlichen Akten
auch diejenigen der Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen bei. Auf
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deren Inhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter
anderem Verfügungen des BFM betreffend Fernhaltemassnahmen im
Sinne von Art. 67 AuG. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 4.2 sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2686/2007 vom 7. Oktober 2010
E. 1.2 und 1.3).
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3.
Vor der materiellen Prüfung der angefochtenen Verfügung ist auf die
formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) verletzt, indem sie ihm keine Gelegenheit gegeben
habe, sich zur Ausschreibung der Einreiseverweigerung im SIS und dem
daraus resultierenden Einreiseverbot in alle SchengenStaaten zu
äussern.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und
Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das
Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst
eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
(vgl. aus der Literatur etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1680 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.;
MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.).
Dazu gehört das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl.
Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die
Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von
einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig
einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern
und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen
zu erhalten (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2).
3.2. Das verfassungsmässige Recht, angehört zu werden, ist formeller
Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt – ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – grundsätzlich
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BVGE 2009/61 E.
4.1.3 mit Hinweisen; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N
28 f. und N 106 f.). Die Gehörsverletzung ist aber nach ständiger Praxis
des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die
betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, vorausgesetzt diese Instanz ist zur freien Prüfung aller
Sachverhalts und Rechtsfragen befugt, welche der unteren Instanz
hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache an
die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen
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Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen
werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde.
Diese Heilungsmöglichkeit ist unbestritten, wenn es um nicht besonders
schwerwiegende Verletzungen von Parteirechten geht. Nach der neueren
Rechtsprechung kann eine Heilung aber auch dann erfolgen, wenn
schwerwiegende Verfahrensmängel das rechtliche Gehör beeinträchtigt
haben und eine Rückweisung den Interessen der Partei an einer
beförderlichen Behandlung zuwiderlaufen würde (BGE 136 V 117 E.
4.2.2.2 S. 126, BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., BGE 132 V 387 E. 5.1 S.
390; vgl. auch WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 116 sowie N 125 ff.,
LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl. 1998 S. 116,
kritisch PATRICK SUTTER in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 21).
3.3. Aus den Akten ergibt sich, dass das Ausländeramt des Kantons
St. Gallen dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2007 im Zusammenhang
mit dem Verfahren betreffend Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung mitteilte, es beabsichtige, gegen ihn "eine
Einreisesperre zu beantragen". Vom Recht zur Stellungnahme machte
seine Rechtsvertreterin am 20. September 2007 Gebrauch. Die
Vorinstanz erliess das Einreiseverbot aber erst am 7. Mai 2009, nachdem
das Aufenthaltsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden war (vgl.
Sachverhalt Bst. E und F). In der Zwischenzeit waren die Schengen
Assoziierungsabkommen, die im Rahmen der Übernahme des Schengen
Besitzstandes die SISAusschreibung vorsehen, in Kraft getreten (vgl.
Anhang 1 zum AuG und nachfolgend E. 4.2).
3.4. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs damit, dass ihm bis anhin keine Gelegenheit gegeben
worden sei, sich zur Ausschreibung der Einreiseverweigerung im SIS und
dem daraus resultierenden Einreiseverbot in alle SchengenStaaten zu
äussern. Ob darin eine Gehörsverletzung zu erblicken ist, erscheint
fraglich, ist doch die SISAusschreibung Folge der neuen Rechtslage, die
auch der Parteivertreterin bekannt sein musste. Doch selbst bei Annahme
der Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte eine solche im
vorliegenden Verfahren geheilt werden. Zum Einen wäre keine besonders
schwere Verletzung von Verfahrensrechten anzunehmen, stellt doch die
SISAusschreibung unter gewissen Voraussetzungen, die vorliegend
erfüllt sind, die gesetzliche Regelfolge dar, zu deren Anwendung die
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Schweiz verpflichtet ist und daher der verfügenden Behörde kaum
Entscheidungsspielraum lässt (vgl. nachfolgend E. 6). Zum Anderen kann
davon ausgegangen werden, dass die direkte Beurteilung durch das über
die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügende
Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N
64 f.) im Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen und
prozessökonomischen Behandlung seiner Beschwerde liegt, da er nicht
die Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs beantragt hat. Unter den gegebenen Voraussetzungen würde ein
allfälliger Mangel als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten.
4.
Mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 wurde das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I
des Anhangs 2 zum AuG). Das Ausländergesetz beansprucht Geltung in
allen Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es
nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e
contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt
wird, die – wie vorliegend – noch unter der Herrschaft des alten Rechts
entstanden sind und bei Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt
eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des
Vertrauensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/ St.Gallen 2010, Rz. 337 ff.).
4.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der
altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf den 1. Januar 2011
trat als Folge der Weiterentwicklung des SchengenBesitzstandes eine
neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010
5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter
Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen
und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst.
a c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist
(Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann
gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten
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Seite 11
verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs,
Ausschaffungs oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann aber für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz hinsichtlich der Bemessung
der Dauer von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten
Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine),
weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C2482/2009 vom 28. Januar 2011
E. 6.2).
4.2. Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige),
ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt
auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener
Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 1962) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
(BPI, SR 361) in der Regel im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem
Grundsatz nach, dass der betroffenen Person die Einreise in das
Hoheitsgebiet der SchengenMitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs.
1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1
32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer
solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen
Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (die sich
namentlich auch aus der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]
ergeben können) die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten
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Seite 12
(Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck
ein SchengenVisum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vorordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September
2009).
4.3. Das Einreiseverbot will seiner Natur nach nicht vergangenes
Fehlverhalten sanktionieren, sondern der Gefahr einer künftigen Störung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen (siehe Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3813). Die Feststellung einer solchen Gefahr ist ein
Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturgemäss auf vergangenes
Verhalten der betroffenen ausländischen Person abstützen muss. Stellt
bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von
Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760; vgl. auch CATERINA NÄGELI/NIK
SCHOCH, Ausländische Personen als Straftäter und Straftäterinnen, in:
Peter Uebersax/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für
die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 22.177; a.M: PAUL
LUKAS GOOD/PATRICK SUTTER, Einreiseverbot als Sanktion für vergangenes
Verhalten oder Mittel zur Gefahrenabwehr?, in: Sicherheit & Recht
3/2010, S. 199 ff.; zur relativierten Bedeutung der Rückfallgefahr bei
ausländerrechtlichen Administrativmassnahmen gemäss nationalem
Recht vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20 mit Hinweisen). Das Gesetz lässt
deshalb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als
Anlass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer
Störung nachgewiesen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen
nicht erfüllt, verlangt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
konkrete Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betreffenden Person in
der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.
4.4. Seit seiner Einreise im Jahre 1982 wurde der Beschwerdeführer
mehrfach straffällig. Zuletzt verurteilte ihn das Kantonsgericht St. Gallen
am 30. Juni 2004 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Widerhandlung
gegen das Waffengesetz und mehrfacher grober Verletzung von
Verkehrsregeln zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren. Die dagegen
gerichtete staatsrechtliche Beschwerde sowie die Nichtigkeitsbeschwerde
an das Bundesgericht wurden mit Urteil vom 15. Dezembers 2004
C3821/2009
Seite 13
abgewiesen und die kantonalen Entscheide bestätigt. Die in Frage
stehenden Rechtsgüterverletzungen, insbesondere das Delikt gegen Leib
und Leben stellt nach dem Dargelegten (vgl. E. 4.3) selbstredend einen
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG dar. Die Voraussetzungen für die Verhängung
eines Einreiseverbots nach dieser Bestimmung erweisen sich demnach
ohne weiteres als erfüllt. Was die Parteivertreterin dagegen vorbringt
(Zeit, welche seit der Tat im Jahre 1998 verstrichen ist; Alter sowie
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers; Ehefrau und Kinder in der
Schweiz wohnhaft), ist zumindest mit Blick auf die Grundsatzfrage, ob
überhaupt ein Einreiseverbot verhängt werden durfte, nicht von Belang.
5.
5.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 613 ff.).
5.2. Bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung steht das
vom Kantonsgericht am 30. Juni 2004 beurteilte schwere Gewaltdelikt
gegen Leib und Leben im Vordergrund. Angesichts dessen besteht an
der Fernhaltung des Beschwerdeführers klarerweise ein erhebliches
öffentliches Interesse. Als ebenso offenkundig erweist sich, dass vom
Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche die Verhängung einer
Fernhaltemassnahme von einer fünf Jahre überschreitenden Dauer
zulässt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG). Der Strafrichter attestierte dem
Beschwerdeführer ein schweres Verschulden und eine hohe
Gewaltbereitschaft. Vor diesem Hintergrund kommt der Behauptung auf
Beschwerdeebene, wonach er weder gegenwärtig noch künftig eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, keine
entscheidende Bedeutung zu. Zu erwähnen ist insbesondere, dass er
noch während des Strafvollzugs (auf der Rückfahrt vom Urlaub) eine
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Verkehrsregelverletzung beging (massive
Geschwindigkeitsüberschreitung), was von einer Geringschätzung der
hiesigen Rechtsordnung zeugt. In diesem Zusammenhang kann ebenfalls
nicht ausgeblendet werden, wie sich ein Ausländer während seiner
gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Gemäss dem den
Beschwerdeführer betreffenden Urteil des Bundesgerichts 2C_477/2008
(Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) können für die Beurteilung
des öffentlichen Interesses selbst Sanktionen berücksichtigt werden,
welche dem Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR
311.0) unterliegen. In der Regel kann weit zurückliegenden Straftaten
keine grosse Bedeutung mehr zukommen, insbesondere wenn es sich
wie hier um relativ geringfügige Verfehlungen – wie die Gehilfenschaft zu
Diebstahl, die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit,
die Widerhandlung gegen die Verordnung des Bundesrates über den
Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische
Staatsangehörige sowie die Widerhandlung gegen das
Gastwirtschaftsgesetz – handelt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung
kommt ihnen aber insofern Relevanz zu, als sie das Bild eines Menschen
zeichnen, der während der gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz
Mühe bekundete, sich an die Rechtsordnung zu halten und sich
hierzulande zu integrieren. Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer daher
eine denkbar schlechte Prognose zu stellen, was nicht nur die
Verhängung eines Einreiseverbotes auf mehr als fünf Jahre zu
rechtfertigen vermag, sondern überdies Anlass gibt, keine zeitliche
Begrenzung vorzusehen. Daran vermag der Umstand, dass der
Beschwerdeführer seit seiner bedingten Entlassung im April 2008 nicht
mehr straffällig geworden ist, nichts zu ändern. Die Zeit, welche der
Beschwerdeführer seither in Freiheit verbracht hat, erweist sich noch als
zu kurz (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2), um das öffentliche Interesse
an einer Fernhaltung relativieren zu können. Zudem ist die Tatsache zu
berücksichtigen, dass ihm bis zum 18. Februar 2010 eine zweijährige
Probezeit auferlegt worden ist. Dies könnte für den Beschwerdeführer
ebenfalls mit ein Grund gewesen sein, sich während dieser Zeit
gesetzeskonform zu verhalten.
5.3. Betreffend das private Interesse an ungehinderten Einreisen in die
Schweiz bzw. den Schengenraum macht der Beschwerdeführer u.a.
gesundheitliche Gründe geltend. Diese vermögen das öffentliche
Interesse jedoch nicht zu überwiegen, selbst wenn davon ausgegangen
werden muss, dass die medizinische Versorgung in Bosnien und
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Seite 15
Herzegowina nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Die
Notwendigkeit für regelmässige, unkontrollierte Einreisen in die Schweiz
aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist jedenfalls
nicht ausgewiesen; gemäss Arztzeugnissen, welche eingereicht wurden
bzw. Teil der Vorakten sind, ist der Beschwerdeführer in lockerer
medizinischer Kontrolle. Es wird insbesondere nicht dargetan, dass die
Medikamente, welche er regelmässig einnehmen muss, im Heimatland
nicht erhältlich wären. Schliesslich könnten ihm nötigenfalls auch seine
beiden in der Schweiz wohnhaften Söhne oder seine Ehefrau bei deren
Besorgung behilflich sein.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer sich zwar während mehr als 26 Jahren (Oktober 1982
bis April 2009) in der Schweiz aufgehalten hat und so zweifellos über
Bindungen zur Schweiz verfügt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er
erst im Alter von 30 Jahren einreiste. Er ist somit in seinem Heimatland
aufgewachsen und hat dort auch die prägenden Jugendjahre verbracht.
Trotz relativ langem Aufenthalt ist weder beruflich noch gesellschaftlich
eine gute Integration in der Schweiz ersichtlich. Den Vorakten ist zu
entnehmen, dass er mehrheitlich zu Leuten aus dem ehemaligen
Jugoslawien Kontakt pflegte und trotz langjährigem Aufenthalt die
deutsche Sprache nicht beherrscht. Aus dieser Sicht kann nicht von einer
unbilligen Massnahme gesprochen werden, wenn er allfällige persönliche
Beziehungen nur noch eingeschränkt pflegen kann.
Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina sind seit dem 15.
Dezember 2010 von der Visumspflicht befreit, falls sie im Besitz eines
biometrischen Reisepasses sind, welcher von Bosnien und Herzegowina
ausgestellt wurde, und sie während des maximal 90 Tage dauernden
Aufenthalts keine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. >
Themen > Einreise > FAQ Häufig gestellte Fragen, besucht im August
2011). Deshalb greift das Argument der Vorinstanz nicht mehr, dem
Beschwerdeführer entstünden keine unverhältnismässigen und
zusätzlichen Nachteile, falls gegen ihn ein Einreiseverbot verfügt würde,
da er auf jeden Fall der Visumspflicht unterstünde. Diese neue
Rechtslage kann jedoch die Gewichtung der privaten Interessen nicht in
einem Masse beeinflussen, dass sie das eminente öffentliche Interesse
an der Fernhaltung des Beschwerdeführers zu überwiegen vermöchten.
Nach wie vor steht es dem Beschwerdeführer offen, eine Suspension
seiner Fernhaltemasse zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. Abs. 5 AuG). Die
Gewährung von Suspensionen bei Vorliegen wichtiger Gründe hat die
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Vorinstanz denn auch in Aussicht gestellt (vgl. Vernehmlassung vom
18. September 2009).
5.4. Für die vorliegende Interessenabwägung ist die vom
Beschwerdeführer im März 2006 während des Strafvollzugs
eingegangene Ehe bloss von untergeordneter Bedeutung. Denn im
Zeitpunkt der Heirat hatte die Ehegattin von der Straffälligkeit und, da sie
den Beschwerdeführer bereits seit längerem kannte, von seinem
Vorleben Kenntnis und musste folglich damit rechnen, die Ehe nicht in
der Schweiz leben zu können. Zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen beiden aus erster Ehe stammenden Söhnen besteht kein
Abhängigkeitsverhältnis, da beide volljährig sind.
Trotzdem ist auf die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte
Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat und Familienlebens
nach Art. 8 EMRK näher einzugehen, welche er insbesondere aufgrund
der fehlenden Befristung der verhängten Fernhaltemassnahme geltend
macht. Zunächst ist hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des
Privat bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im vorliegenden
Zusammenhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein
können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in
der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit
weiteren Hinweisen). Die Erteilung und Verlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der
Kantone. Dem Beschwerdeführer wurde die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung durch die zuständigen kantonalen Behörden
verweigert und dieser Entscheid in letzter Instanz vom Bundesgericht
bestätigt (vgl. bereits erwähntes Urteil 2C_477/2008). Die Pflege
regelmässiger persönlicher Kontakte zu Ehefrau und Kindern scheitert
daher bereits an seinem fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande.
Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass
dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer
Besuchsaufenthalte bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz
schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr – wie erwähnt – die
Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch
die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu
beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird praxisgemäss für
eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. zum Ganzen wiederum
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4509/2009 vom 7. Januar 2010).
Somit stellt sich im vorliegenden Verfahren nurmehr die Frage, ob die
über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das
Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis (Beantragen einer
Suspension) vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) standhält.
Dies ist mit Blick auf das beschriebene öffentliche Interesse zu bejahen.
Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV
und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein
solcher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2
EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren. Denn in neueren Urteilen des
Bundesgerichts (in Verfahren betreffend das Anwesenheitsrecht) werden
bei der im Rahmen von Art. 8 EMRK vorzunehmenden
Interessenabwägung und den diesbezüglich einzubeziehenden
Gesichtspunkten explizit ordnungs und sicherheitspolizeiliche Interessen
vorbehalten (BGE 135 I 143 E. 4 insb. E. 4.1 in fine und 4.4 S. 150 ff.,
BGE 135 I 153 E. 2.2.4 S. 158 sowie BGE 136 I 285 E. 5.3 S. 289).
Zweifellos erreicht das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers auch
unter diesem Blickwinkel die erforderliche Schwere, welche einen Eingriff
in das Privat und Familienleben als gerechtfertigt erscheinen liesse.
5.5. Zusammenfassend führt eine wertende Gewichtung der
gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen zum Ergebnis, dass
das von der Vorinstanz verfügte Einreiseverbot sowohl dem Grundsatz
nach als auch in der zeitlichen Wirkung als verhältnismässig und
angemessen zu bestätigen ist.
6.
Die Rechtsvertreterin beantragt im Sinne eines Eventualbegehrens, es
sei von einer SISAusschreibung abzusehen bzw. bei einer bereits
erfolgten Ausschreibung deren Löschung zu veranlassen.
6.1. Art. 96 SDÜ, der die Voraussetzungen der SISAusschreibung regelt,
lautet wie folgt: (1) Die Daten bezüglich Drittausländern, die zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, werden aufgrund einer
nationalen Ausschreibung gespeichert, die auf Entscheidungen der
zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte beruht, wobei die
Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind. (2) Die
Entscheidungen können auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung oder die nationale Sicherheit, die die Anwesenheit eines
Drittausländers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei bedeutet,
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Seite 18
gestützt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein a) bei einem
Drittausländer, der wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist; b) bei einem
Drittausländer, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er
schwere Straftaten, einschliesslich solcher im Sinne von Artikel 71 [SDÜ]
begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er
solche Taten in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei plant. (3) Die
Entscheidungen können ebenso darauf beruhen, dass der Drittausländer
ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die
Massnahme nicht aufgeschoben oder aufgehoben worden sein darf, ein
Verbot der Einreise oder des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet
sein muss und auf der Nichtbeachtung des nationalen Rechts über die
Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern beruhen muss.
Das SDÜ nennt damit gegenüber dem nationalen Recht (namentlich was
Art. 96 Abs. 2 Bst. a SDÜ betrifft) engere Voraussetzungen für die
Ausschreibung zur Einreiseverweigerung. Die Schweiz als
ausschreibender Vertragsstaat darf damit eine SISAusschreibung nur
vornehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl.
auch Art. 104 Abs. 1 SDÜ).
6.2. Infolge der Inkraftsetzung der SchengenAssoziierungsabkommen
wurde das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) erlassen. Dieses sieht
vor, dass das Bundesamt für Polizei (fedpol) unter Mitwirkung anderer
Behörden des Bundes und der Kantone den nationalen Teil des SIS,
welches fachtechnisch NSIS genannt wird, betreibt (vgl. Art. 16 Abs. 1
BPI). Dieses Instrument dient gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. b BPI den
Stellen des Bundes und der Kantone unter anderem bei der Erfüllung der
Anordnung und Überprüfung von Einreisesperren und
Einreisebeschränkungen gegenüber Drittstaatsangehörigen. Das fedpol
sowie das BFM haben zur Erfüllung dieser Aufgaben Zugriff darauf (vgl.
Art. 16 Abs. 5 Bst. a sowie b BPI). Mit Art. 16 Abs. 8 BPI delegierte der
Gesetzgeber die Regelung der weiteren Einzelheiten, wie insbesondere
die Zugriffsberechtigung für die Bearbeitung der verschiedenen
Datenkategorien sowie die Rechte der betroffenen Personen, an den
Bundesrat.
Dem ist die Landesregierung mit der Verordnung vom 7. Mai 2008 über
den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (NSIS) und
das SIRENEBüro (NSISVerordnung, SR 362.0) nachgekommen. Deren
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Seite 19
Art. 21 Abs. 1 schreibt vor, dass das BFM eine Ausschreibung im Sinne
von Art. 96 SDÜ immer dann vornimmt, wenn es ein Einreiseverbot nach
Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG erlässt (zum Vorgehen im Falle einer
Ausschreibung durch das fedpol vgl. Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 NSIS
Verordnung).
6.3. Die gemachten Ausführungen zeigen auf, dass die Ausschreibung im
SIS durch das BFM nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer ist
nicht Bürger eines Schengenstaates und wurde wegen einer Straftat
verurteilt, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist.
Im Übrigen sind die Einwände des Beschwerdeführers unbehelflich: Ob
eine Ausschreibung im SIS erfolgt oder nicht, hängt keineswegs davon
ab, ob sich die betreffende Person im Ausland je etwas hat zu Schulden
kommen lassen. Denn Sinn und Zweck des Schengener
Durchführungsübereinkommens bildet einerseits die Reisefreiheit im
ganzen Schengenraum, andererseits der grenzüberschreitende Kampf
gegen das Verbrechen, weshalb das ganze Schengengebiet als ein
Raum anzusehen ist. Des Weiteren kann nicht veranlasst werden, dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seine Geschwister und
deren Familien in Österreich besuchen zu können; vielmehr hat dieser ein
entsprechendes Ersuchen im genannten Staat zu stellen. Schliesslich
wird der behauptete Umstand, der Beschwerdeführer könne nicht in die
Schweiz reisen, da er aufgrund seines Bauchaortenaneurysmas nicht
fliegen könne, nicht mit ausreichenden Arztzeugnissen belegt. Die von
seiner Rechtsvertreterin eingereichten Dokumente (vgl. Sachverhalt
Buchstabe H) beschreiben ganz im Gegenteil eine gelungene Operation
des Beschwerdeführers.
6.4. Der Vollständigkeit halber ist auf das in Art. 25 SDÜ geregelte
vorgesehene Konsultationsverfahren hinzuweisen. Dieses regelt, wann
der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber
einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der
Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel
wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere
wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler
Verpflichtungen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C20/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 6.2.1). Damit wird den
Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Genüge getan.
Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf
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Seite 20
Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die genannte Möglichkeit
der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG).
Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei
konsultiert. Zudem sind keine weiteren Lockerungsmöglichkeiten
ersichtlich. Da der Beschwerdeführer derzeit auch kein Aufenthaltsrecht
in einem Schengenstaat besitzt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 4.2),
erfolgte die Ausschreibung im SIS daher rechtmässig.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das unbefristete Einreiseverbot unter
dem Gesichtspunkt von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist und dass
die bereits erfolgte Ausschreibung im SIS nach Art. 96 SDÜ zu Recht
erfolgte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 17. August 2009 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] zurück)
– das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: