Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3823/2009
7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner
Parteien X. _______,
vertreten durch Y. _______,
Zustelladresse: Z. _______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 12. Mai 2009.
C3823/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 3. Februar 1960 geborene mazedonische Staatsangehörige
X. _______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren
1983 bis 1994 in der Schweiz (vgl. IVAkten act. 4) und entrichtete
während dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV). Danach war er in
Mazedonien vom 1. Juni 2003 bis 9. April 2008 als Geschäftsleiter in
einem Handels und Dienstleistungsbetrieb tätig, wobei er ab 2006
offenbar krankgeschrieben war (vgl. IVAkten act. 26).
B.
Am 3. April 2007 meldete sich der Beschwerdeführer beim
mazedonischen Sozialversicherungsträger zum Bezug von Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IVAkten act. 1).
Das formelle Gesuch wurde in der Folge an die IVStelle für Versicherte
im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) weitergeleitet. Die
Vorinstanz bat den regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden:
RAD) um eine Stellungnahme und übergab ihm folgende medizinische
Unterlagen:
Unfallmeldung vom 1. Oktober 1984 (IVAkten act. 8, pag. 4), Arztbericht
des Spitals S._______ vom 5. Oktober 1984 (IVAkten act. 8, pag. 2),
Arztbericht von Dr. A._______ vom 18. Oktober 1984 (IVAkten act. 8,
pag. 3) Arztbericht des Bezirksspitals B._______ vom 18. Oktober 1984
(IVAkten act. 8, pag. 4), ärztlicher Zwischenbericht von Dr. A._______
vom 13. November 1984 (IVAkten act. 8, pag. 5), Arztbericht von Dr.
B._______ vom 22. Mai 1987 (IVAkten act. 8, pag. 6), diverse
Arztberichte aus Mazedonien (IVAkten, act. 1014, 18),
neuropsychologischer Arztbericht der neurologischen Klinik K._______
vom 18. Dezember 2006 (IVAkten act. 16), Arztbericht der
neurologischen Privatpraxis von Dr. C._______ in K._______ betreffend
Elektroenzephalographie vom 5. März 2007 (IVAkten act. 17),
Arztbericht der mazedonischen Einrichtung für Renten und
Invalidenversicherung vom 10. Juli 2007 (IVAkten act. 19), Arztbericht
betreffend Elektrokardiogramm vom 1. April 2008 (IVAkten act. 2022,
25) und Arztbericht von Dr. D._______ vom 3. April 2008 (IVAkten act.
24).
Gestützt auf die medizinischen Unterlagen stellte Dr. med. E._______,
RAD, in ihrem Schlussbericht vom 14. November 2008 (IVAkten act. 27)
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zwar keine Hauptdiagnose, nannte aber als Nebendiagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Herzerkrankung
(I 25.0) und ein Cervicobrachialsyndrom rechts (M 53.1) und als
Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status
nach fraglicher Commotio cerebri, postkomotionelle Kopfschmerzen,
arterielle Hypertonie und eine einseitige Visuseinschränkung (re 0.9, li
0.4). Dr. med. E._______ kam zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage
nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
geschlossen werden könne.
C.
Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2008 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werden
müsse, da aus den Akten keine rentenrelevante Invalidität hervorgehe
und eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende
Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar sei.
Am 12. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren
Arztbericht vom 21. Januar 2009 ein (IVAkten act. 29) und beantragte
das Erstellen eines psychiatrischen Gutachtens (IVAkten act. 30). Mit
Schreiben vom 25. März 2009 unterbreitete die Vorinstanz Dr. med.
E._______ den zusätzlichen Arztbericht und wies sie drauf hin, dass eine
psychiatrische Begutachtung verlangt worden sei. In ihrer ergänzenden
Stellungnahme vom 22. April 2009 hielt Dr. med. E._______ fest, dass
der zusätzliche Arztbericht am Schlussbericht vom 2. Dezember 2008
nichts zu ändern vermöge und kein Sinn in einer psychiatrischen
Expertise bestünde, da eine psychiatrische Erkrankung nie geltend
gemacht worden sei (IVAkten act. 32).
Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 wies die Vorinstanz das
Leistungsgesuch mit der Begründung ab, aus den Akten gehe nicht
hervor, dass eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung
sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit
noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Für die
Bemessung des Invaliditätsgrades sei es unerheblich, ob eine zumutbare
Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Es liege keine Invalidität vor, die
einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. Auf das Begehren nach
einer psychiatrischen Untersuchung werde nicht eingetreten.
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D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2009
(Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei
ihm eine nicht befristete Invalidenrente zuzusprechen. Ausserdem
ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung dieser
Anträge legte er einen weiteren Arztbericht vom 30. Mai 2009 bei und
führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht
hinlänglich abgeklärt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei er nicht
in der Lage zu arbeiten.
E.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" ausgefüllt und zusammen mit den erforderlichen
Beweismitteln einzureichen. Mit Eingabe vom 1. Juli 2009 reichte der
Beschwerdeführer das entsprechende Formular ein und legte bereits
aktenkundige Arztberichte sowie weitere nicht medizinische Unterlagen
bei.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2009 beantragte die
Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene
Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung machte sie geltend, der
Arztbericht vom 30. Mai 2009 beinhalte bekannte Diagnosen und
Medikationen und sei vom RAD bereits im Rahmen des
Abklärungsverfahrens gesichtet und beurteilt worden. Bezug nehmend
auf die Stellungnahmen des RAD vom 22. April 2009 (IVAkten act. 32)
und vom 14. November 2008 (IVAkten act. 27) hielt sie fest, es liege
keine rentenbegründende Invalidität vor.
G.
Im Rahmen seiner Replik vom 19. Oktober 2009 reichte der
Beschwerdeführer weitere Arztberichte, die sich bereits bei den Akten
befanden, sowie einen zusätzlichen Arztbericht vom 19. Oktober 2009
ein, und bestätigte die bisherigen Begehren und deren Begründung.
Ergänzend beantragte er, es sei ein Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) einzuholen und ihn
der IVBerufsberatung zuzuführen, da dadurch die effektive
Arbeitsfähigkeit abgeklärt werden könne. Im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung müsse beachtet werden, dass er keinen Beruf
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erlernt habe und aufgrund der langen krankheitsbedingten Arbeitspause
ein Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit äusserst schwierig sei. Er wolle
arbeiten, jedoch habe er keine seinen Leiden angepasste Tätigkeit finden
können, da es eine solche gar nicht gebe.
H.
Die Vorinstanz bekräftigte in ihrer Duplik vom 28. Januar 2010 den Antrag
auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die
Stellungnahme des RAD vom 21. Dezember 2009. Dr. med. E._______
hielt darin sinngemäss fest, dass der Bericht des Neurologen vom 19.
Oktober 2009 die Diagnose eines Cervicobrachialsyndroms bestätige und
keine zum Arztbericht vom 5. März 2007 abweichenden Befunde
geschildert würden. Dr. med. E._______ wies darauf hin, dass die
Befundschilderung sehr dürftig sei. Die Reflexe seien zwar weiterhin
vorhanden, es bestehe aber weiterhin eine gewisse
Sensibilitätsverminderung im rechten Arm. Die Befunde des EMG seien
normal und es lägen keine Denervierungszeichen vor. Mit den
geschilderten Befunden könne keine Arbeitsunfähigkeit für eine
Schreibtischtätigkeit (wie die bisher ausgeübte Geschäftsleitung) oder für
eine körperlich leichte Tätigkeit begründet werden.
I.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 brachte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis und schloss den
Schriftenwechsel.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 12. Mai 2009, mit welcher
das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen worden ist.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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Seite 6
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die
mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl.
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur
Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG])
sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3
Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft
stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.1. Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene
Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei
unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
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Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126
V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI
KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II
469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b mit Hinweisen).
2.3.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V
195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst
die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles,
was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie
sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses
(Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind
alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen
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Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und
273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und
Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen
oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht]
I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
2.3.4. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
IVAkten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Ein erhöhter
Beweiswert kann allerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für
die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen
beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung der
Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten
begründet werden (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit
Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb
und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz darf
nur abgestellt werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien gegen
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ihre Zuverlässigkeit bestehen, wenn sie also den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009, E.
4.3.1, und des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006, E. 2, sowie BGE
125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Die RADÄrzte müssen
sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom
26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I
362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
3.
Im Folgenden ist vorab zu bestimmen, welche materiellen Normen im
vorliegenden Verfahren anwendbar sind.
3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
hat dort seinen Wohnsitz, weshalb das Abkommen vom 9. Dezember
1999 zwischen der Schweiz und der Republik Mazedonien über soziale
Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; im Folgenden:
Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 4 Ziff. 1
Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen
Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der
anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 2
Ziff. 1 Bst. A ii Sozialversicherungsabkommen) – einander gleichgestellt,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des
Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der
anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im
vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom
Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf
Leistungen der IV besteht, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften. Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen und Entscheide
ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien
Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des EVG vom 11.
Dezember 1981 i.S. D; vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung
BGE 125 V 351 E. 3a).
C3823/2009
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Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. Mai 2009) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
3.3. Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai
2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003
[AS 2003 3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar 2008 in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IVRevision]; die
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV
Revision).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den
bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.).
Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des
ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September
2007 (5. IVRevision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1.
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Seite 11
Januar 2008) nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen
Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentliche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu
entwickelte Grundsätze dargestellt.
4.1. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36
Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die schweizerische
Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so
entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
insgesamt während 119 Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet hat
(vgl. IVAkten act. 4 und 26), so dass bei frühestmöglichem
Anspruchsbeginn die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt war.
4.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG).
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Seite 12
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der
bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
andern Bereichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der
Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach
medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der
Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen
Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den
ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110
V 273; ZAK 1985 S. 459).
4.3. Nach dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1 IVG
hatte ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von
50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%
und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%. Hieran hat die
5. IVRevision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar
2008 geltenden Fassung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach
der Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 nur für Schweizer Bürger und Angehörige von Staaten
der EU, denen auch bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben. Keine derartige Ausnahme gilt für Staatsangehörige von
Mazedonien.
4.4. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG) geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig und hernach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig
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Seite 13
bzw. invalide gewesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen sowie Urteile des
Bundesgerichts 9C_882/2009 vom 1. April 2010, E. 5.2, und
9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008, E. 4. 1.1, je mit Hinweisen). Nach
Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich
während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c). Vorbehältlich
abweichender staatsvertraglicher Regelungen ist bei Personen mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in diesem
Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein Invaliditätsgrad von
50% gefordert (vgl. Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der
seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Das vorliegend
anwendbare Sozialversicherungsabkommen sieht diesbezüglich keine
Ausnahme vor.
4.5. Zu beachten ist weiter, dass Rentenleistungen gemäss Art. 48 Abs. 2
IVG (in der diesbezüglich anwendbaren, bis Ende 2007 in Kraft
gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 ATSG) lediglich für die
zwölf der Anmeldung zum Leistungsbezug vorangehenden Monate und
die folgende Zeit ausgerichtet werden können.
5.
Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Dokumente zu beurteilen,
ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben
und richtig gewürdigt hat, und das Leistungsbegehren vom 3. April 2007
zu Recht mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat
– was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
5.1. Im Wesentlichen beruht die angefochtene Verfügung auf den
Stellungnahmen des RAD (Dr. med. S. E._______) vom 14. November
2008 und 22. April 2009 (vgl. IVAkten act. 27 und 32).
5.1.1. Bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen lagen Dr. med.
E._______ Berichte von in der Schweiz und in Mazedonien auf dem
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Seite 14
Gebiet der Allgemeinmedizin, inneren Medizin, Neurologie und
Kardiologie praktizierenden Fachärzte aus der Zeit vom 5. Oktober 1984
bis 15. Dezember 2008 vor (vgl. IVAkten act 8, 10 bis 14, 17, 20, 22, 24,
25, 29), zudem ein zuhanden des mazedonischen Versicherungsträgers
am 18. Dezember 2006 erstelltes neuropsychologisches Gutachten und
ein am 10. Juli 2007 erstellter allgemeinmedizinischer Bericht (IVAkten
act. 16 und 19).
5.1.2. In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2009 erwähnt Dr. med.
E._______ als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine koronare Herzerkrankung (I 25.0) sowie ein Cervicobrachialsyndrom
rechts (M 53.1) und als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit postkomotionelle Kopfschmerzen, arterielle Hypertonie
sowie eine einseitige Visuseinschränkung (rechts 0.9, links 0.4). Sie ist
der Ansicht, dass keine Epilepsie vorliege, da im EEG keine Hinweise
hierauf ersichtlich seien und der Beschwerdeführer nicht mit
Antiepileptika behandelt worden sei. Selbst wenn eine Epilepsie
bestünde, so würde dies keine Arbeitsunfähigkeit bewirken. Im Weiteren
hält Dr. med. E._______ fest, eine Cochleaschädigung sei sehr
unwahrscheinlich, und eine relevante Hörschädigung werde weder
erwähnt noch bewiesen. Ausserdem führten die diagnostizierte
Sehschwäche und das Cervicovertebralsyndrom nicht zu einer
Arbeitsunfähigkeit als Geschäftsleiter. Dr. med. E._______ kommt zum
Schluss, anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen könne nicht
auf eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
geschlossen werden.
5.2. Den Hinweis der Vorinstanz, die Rechtsvertreterin des Versicherten
habe geltend gemacht, es sei eine psychiatrische Untersuchung
notwendig, beantwortete Dr. med. E._______ dahingehend, dass bis
anhin eine psychiatrische Erkrankung nicht geltend gemacht worden sei;
daher sei eine psychiatrische Expertise nicht angezeigt.
5.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Annahme bzw. das Verneinen
eines psychischen Gesundheitsschadens eine von einem Facharzt der
Psychiatrie nach einem anerkannten wissenschaftlichen
Klassifikationssystem gestellte Diagnose voraussetzt. Ein – in diesem
Sinne fachgerecht diagnostiziertes – psychisches Leiden kann nur bei
Vorliegen bestimmter Kriterien, namentlich einer psychiatrischen
Komorbidität, eine zur Invalidität führenden Einschränkung der
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Seite 15
Arbeitsfähigkeit zur Folge haben (vgl. BGE 131 V 49. E. 1.1. mit
Hinweisen).
5.2.2. Im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens in
Mazedonien wurde der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2006 in der
Klinik K._______ neuropsychologisch untersucht. Im Arztbericht wurde
sinngemäss festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine
medizinischen Unterlagen mitgebracht habe und daher der
Gesundheitszustand und der Krankheitsverlauf nicht präzise beurteilt
werden könnten. Aufgrund der sprachlichen Verständigungsprobleme
habe keine psychologische Untersuchung durchgeführt werden können.
Für eine Diagnose betreffend das kognitive Verhalten könne daher nur
auf die Schilderung des Patienten abgestellt werden, wonach dieser unter
psychischem Spannungsgefühl, Ineffektivität, Interessensverlust,
fehlendem Wille zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und
Gedächtnisstörungen leide (IVAkten act. 16). Der zuständige
neuropsychologische Arzt empfahl dem Beschwerdeführer, sich in seiner
Muttersprache testen zu lassen.
Ein von einem Psychiater erstelltes Gutachten ist jedoch nicht
aktenkundig, womit nicht beurteilt werden kann, inwiefern die durchaus
erkannten und aktenkundigen psychischen Leiden des
Beschwerdeführers Krankheitswert aufweisen und sich auf dessen
Arbeitsfähigkeit auswirken. Angesichts des Ungenügens der Aktenlage in
psychischpsychiatrischer Hinsicht besteht ein weitergehender
medizinischer Abklärungsbedarf. Der Beschwerdeführer leidet offenbar
seit längerer Zeit nicht nur an psychischem Spannungsgefühl,
Ineffektivität, Interessensverlust, fehlendem Wille zur Teilnahme am
gesellschaftlichen Leben und Gedächtnisstörungen, sondern auch unter
vermindertem Lebenselan (IVAkten act. 19). Aufgrund der Anamnese
kann eine rentenrelevante psychische Erkrankung nicht von vornherein
ausgeschlossen werden, und die Einschätzung von Dr. med. E._______
ist in dieser Hinsicht nicht nachvollziehbar.
5.3. Am 5. März 2007 wurde in der neurologischen Privatpraxis von Herrn
Dr. med. C._______, in K._______, beim Beschwerdeführer eine
Elektroenzephalographie durchgeführt, welche einen Herdbefund im
Bereich parietooccipital rechts ergab, jedoch ohne Hinweise auf eine
Epilepsie. Ausserdem wurde festgehalten, dass Anzeichen für eine
Nervenwurzelläsion der Halswirbelsäule auf der Höhe des Wirbels C7
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Seite 16
vorliegen würden, und dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, die
Halswirbelsäule genauer untersuchen zu lassen (IVAkten act. 17).
5.3.1. Vor Erlass der Verfügung vom 12. Mai 2009 wurde keine
entsprechende Untersuchung durchgeführt. Diese erfolgte erst am 19.
Oktober 2009. Dem entsprechenden neurologischen Arztbericht kann
entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine HWSLäsion auf
der Höhe C6 und C7 vorliegt, was zu einem Cervicobrachialsyndrom
führte. Insbesondere wird ein radikuläres Geschehen attestiert, das
Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des rechten Arms habe.
Dr. med. E._______ hält in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2009
fest, dass die Befundschilderung im Arztbericht vom 19. Oktober 2009
sehr dürftig sei. Mit den geschilderten Befunden könne nicht auf eine
Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.
5.3.2. Aufgrund der Feststellungen von Dr. med. E._______ bestehen
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlich
neurologischen Feststellungen und Schlussfolgerungen. Damit liegen
auch in Bezug auf die Bedeutung der Halswirbelsäulenbeschwerden des
Beschwerdeführers keine hinreichenden ärztlichen Unterlagen vor, und
es kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht
beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Ausmass diese Leiden die
Arbeits und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen.
5.4. Im Weiteren ist der Telefonnotiz der SUVA vom 5. September 2005
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise einen
weiteren Unfall erlitten hat (vgl. IVAkten act. 8). Diesbezüglich liegen
jedoch keine ärztlichen Unterlagen vor, und Dr. med. E._______ hat sich
dazu nicht geäussert. Auch in dieser Hinsicht wurde der Sachverhalt nicht
hinreichend abgeklärt, obwohl aus der Krankengeschichte ersichtlich ist,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab dem Jahre
2005 verschlechtert hat, was auf die Folgen eines allfälligen weiteren
Unfalls zurückzuführen sein könnte.
5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Dr. med. E._______ ihre
Feststellungen und Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit
weder nachvollziehbar noch schlüssig begründet hat. Hinzu kommt, dass
die Leistungskalküle von Dr. med. E._______ mangels hinreichenden
Aussagen zur psychischen und physischen Verfassung des
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Beschwerdeführers keine zuverlässigen, sämtliche streitigen Belange
umfassenden Feststellungen und Schlussfolgerungen zu den
gesundheitlichen Ursachen sowie zum Beginn, Grad und Verlauf der
Arbeits(un)fähigkeit beinhalten.
Unter diesen Umständen kann weder auf die aktenkundigen
fachärztlichen Berichte aus der Zeit vom 5. Oktober 1984 bis 15.
Dezember 2008 und 19. Oktober 2009 noch auf die Stellungnahmen von
Dr. med. E._______ vom 14. November 2008 und 22. April 2009
abgestellt werden. Ohne Durchführung ergänzender fachärztlicher
Abklärungen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage zu
beurteilen, ob und gegebenenfalls ab wann und infolge welcher Leiden
beim Beschwerdeführer ein anspruchsbegründender Versicherungsfall
eingetreten ist.
6.
Die Vorinstanz hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG). Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2009 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dieses
Vorgehen rechtfertigt sich, da im vorinstanzlichen Verfahren
rechtserhebliche medizinische Fragen vollständig ungeklärt blieben (vgl.
BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Die Vorinstanz ist anzuweisen, Unterlagen zum allfälligen zweiten Unfall
des Beschwerdeführers zu beschaffen und eine umfassende
multidisziplinäre medizinische Begutachtung in psychiatrischer,
orthopädischer, neuropsychologischer, neurologischer und
kardiologischer Hinsicht bei Spezialärzten (und/oder Spezialärztinnen)
durchführen zu lassen. Im Rahmen der Abklärungen sind die Fragen
hinsichtlich Auswirkungen der multiplen Gesundheitsbeeinträchtigungen
auf die Arbeits und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
interdisziplinär und hinsichtlich ihres bisherigen Verlaufs abzuklären und
ein rechtsgenügliches Zumutbarkeitsprofil erstellen zu lassen. Mit Blick
auf die gesamten Umstände hat die entsprechende Begutachtung in der
Schweiz stattzufinden. Nach Vorliegen der entsprechenden
gutachterlichen Berichte hat die Vorinstanz neu zu verfügen.
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7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E 6), womit diese keine Verfahrenskosten zu
tragen hat. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art.
63 Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. B. des Reglementes vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR. 173.320.2]).
7.2. Der durch eine mazedonische Anwältin vertretene Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu
leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen
und aktenkundigen Aufwandes der nicht in einem schweizerischen
Anwaltsregister eingetragenen, berufsmässigen Vertreterin wird die
Parteientschädigung inklusive Auslagenersatz auf Fr. 800. festgesetzt
(Art. 10 VGKE).
7.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der
Vertreterin als amtliche Anwältin vom 29. Mai 2009 ist damit als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die
Verfügung vom 12. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen
Abklärungen und Beurteilungen im Sinne der Erwägungen vornehme und
anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 800. zu bezahlen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. Mai 2009 wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Karin Wagner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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