B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3823/2014
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Alex Hediger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die 1990 geborene A._______, Staatsangehörige von Serbien, am
17. November 2013 über Ungarn in den Schengen-Raum ein- und am 3.
Januar 2014 auf dem gleichen Weg wieder ausreiste,
dass sie am 12. Februar 2014 erneut via Ungarn in den Schengen-Raum
gelangte und eigenen Angaben zufolge am 28. Februar 2014 in die
Schweiz einreiste,
dass sie am 11. Mai 2014 die Schweiz in Richtung Belgrad verliess und
ihr anlässlich der Passkontrolle am Flughafen vorgeworfen wurde, den
bewilligungsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum um 47 Tage überschrit-
ten zu haben (vgl. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. Mai 2014),
dass sie hierzu von der Kantonspolizei Zürich einvernommen und ihr da-
bei die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu der in Aussicht gestellten
Fernhaltemassnahme zu äussern,
dass das BFM über sie mit Verfügung vom 26. Mai 2014 ein bis zum
25. Mai 2015 geltendes Einreiseverbot verhängte,
dass zur Begründung der Fernhaltemassnahme ausgeführt wurde,
A._______ habe sich während mehr als 30 Tagen über den bewilligungs-
freien Aufenthalt hinaus illegal im Schengen-Raum aufgehalten und damit
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen,
dass A._______, nunmehr anwaltlich vertreten, gegen diese Verfügung
am 9. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass sie in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, sie sei bei ihrem vom
12. Februar 2014 bis zum 10. Mai 2014 – also weniger als 90 Tage –
dauernden Aufenthalt davon ausgegangen, dass dieser bewilligungsfrei
sei, habe aber nicht gewusst, dass ein bewilligungsfreier Aufenthalt von
90 Tagen für einen Zeitraum von 180 Tagen gelte und angesichts ihres
vorhergehenden Aufenthalts von ihr überschritten worden sei,
dass ihr fahrlässiges Verhalten, so die Beschwerdeführerin weiter, keinen
ernst zu nehmenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstelle und damit kein Einreiseverbot rechtfertige,
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dass sie, so ihr weiterer Einwand, im Falle einer solchen Massnahme
keine Möglichkeit mehr hätte, ihre Familienangehörigen in der Schweiz zu
besuchen,
dass abgesehen davon, so die abschliessende Beschwerdebegründung,
aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung
eines Einreiseverbots abgesehen werden könne und derartige Gründe
auch bei ihr, der Beschwerdeführerin, vorlägen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2014 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und unter Hinweis auf die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin ausgeführt hat, angesichts des nicht sehr
schwerwiegenden Verstosses sei bloss ein einjähriges Einreiseverbot
verhängt worden,
dass die Beschwerdeführerin auf eine nachfolgende Replik verzichtet hat,
dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. September 2014 ge-
schlossen wurde,
und zieht in Erwägung,
dass vom BFM erlassene Einreiseverbote der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz richtet, soweit dieses Gesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde
einzutreten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG),
dass das BFM gegen ausländische Personen u.a. dann Einreiseverbote
verfügen kann, wenn diese gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Aus-
ländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]),
dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt
wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine schwerwie-
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gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67
Abs. 3 AuG),
dass aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Ver-
hängung eines Einreiseverbots abgesehen oder dieses vollständig oder
vorübergehend aufgehoben werden kann (Art. 67 Abs. 5 AuG),
dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten
darstellt, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Stö-
rung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
[nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813),
dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter an-
derem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Ver-
fügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.20]), und dass ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die
Gefahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Bot-
schaft, a.a.O. S.3760; vgl. auch Urteil des BVGer C-5819/2012 vom
26. August 2014 E. 3.2 m.H. [zur Publikation vorgesehen]),
dass ausländische Personen, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit
ausüben, für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines
Zeitraums von sechs Monaten keine Bewilligung benötigen (Art. 10 AuG
i.V.m. Art. 9 VZAE),
dass sie mit dem rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz, namentlich
nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, den
Straftatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG erfüllen,
dass für den in Art. 9 VZAE genannten Sechsmonatezeitraum die Ge-
samtaufenthaltsdauer im Schengen-Raum massgeblich ist,
dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Zeitraum
vom 17. November 2013 bis zum 3. Januar 2014 (48 Tage) in Berlin und
nach ihrer zweiten Einreise in den Schengenraum am 12. Februar 2014
zunächst in Italien und Frankreich und vom 28. Februar 2014 bis zum
11. Mai 2014 (89 Tage) in der Schweiz aufhielt (vgl. S. 3 der Beschwerde-
schrift sowie Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. Mai 2014),
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dass sie sich mit der Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts
um 47 Tage gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG strafbar gemacht und da-
mit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat,
dass das Verhalten der Beschwerdeführerin somit hinreichenden Anlass
für die Verhängung eines Einreiseverbots gab,
dass unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu prüfen
bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen
und angemessen ist (zur Verhältnismässigkeitsprüfung: vgl. HÄFELIN et
al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010,
S. 138 f.),
dass sich wichtige öffentliche Interessen sowohl aus dem auf eine konse-
quente Massnahmenpraxis abzielenden Gedanken der Generalpräventi-
on ergeben als auch aus dem der Spezialprävention, der das Ziel hat, die
betroffene Person künftig zu regelkonformem Verhalten zu motivieren
(vgl. zitiertes Urteil C-5819/2012 E. 8.2 m.H.),
dass das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot, gültig
bis zum 25. Mai 2015, mit seiner einjährigen Gesamtdauer an der un-
tersten Grenze des in der Praxis Üblichen liegt und die Beziehung zu ih-
ren in der Schweiz lebenden – nicht näher bezeichneten – Verwandten
hierdurch keine wesentliche Einschränkung erfährt,
dass in Anbetracht dessen keine humanitären oder anderen wichtigen
Gründe im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AuG erkennbar sind, welche den Ver-
zicht auf eine Fernhaltemassnahme nahelegen könnten,
dass auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Fahrlässigkeit ih-
res Tuns nicht zu einer Aufhebung bzw. weiteren Reduktion des Einreise-
verbots führt, dies, weil von Einreisenden erwartet werden kann, sich vor-
ab Kenntnis über die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften ihres Gastlan-
des verschafft zu haben,
dass infolge der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen das
Einreiseverbot als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu betrachten ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt
(vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführe-
rin die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: