Abtei lung II I
C-3824/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
1. B._______,
2. G._______,
beide vertreten durch lic. iur. Peter Wiederkehr, Rechts-
anwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
G._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3824/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende G._______ (geboren 1984, nachfol-
gend: Beschwerdeführer 2) ersuchte am 25. Februar 2007 beim
Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina um eine Einreisebewilli-
gung für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Bruder
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) in Dietikon (ZH). Die
Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum formlos und
übermittelte das Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen
Entscheid.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Beschwerde-
führer 1 ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergelei-
tet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
3. Mai 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
infolge der politischen und sozioökonomischen Verhältnisse in der Her-
kunftsregion sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
2 könne die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise aus der
Schweiz nicht als gesichert betrachtet werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juni 2007 beantragen die Beschwer-
deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ertei-
lung der Einreisebewilligung für den Beschwerdeführer 2. Dabei wird
insbesondere gerügt, die angefochtene Verfügung sei willkürlich, in-
dem die Vorinstanz die eingereichten Belege betreffend gesicherte
Rückreise (Vorhandensein einer Arbeitsstelle, intakte Sozialstruktur)
überhaupt nicht berücksichtigt habe. Auch führe der Entscheid zu einer
Rechtsungleichheit. So seien die Eltern der Beschwerdeführer wieder-
holt in der Schweiz beim Beschwerdeführer 1 zu Besuch gewesen und
in der Folge anstandslos wieder ausgereist.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2007
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe auf Abweisung der
Beschwerde. Zwar verfüge der Beschwerdeführer 2 über eine Er-
werbstätigkeit und habe eine Familie (Ehefrau und Kind). Die Erfah-
rung zeige jedoch, dass angesichts des wirtschaftlichen Umfeldes und
der schlechten sozialen Absicherung sowie des in der Region herr-
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schenden niedrigen Lebensstandards, insbesondere bei jüngeren Per-
sonen, auch familiäre und berufliche Verpflichtungen keine verlässliche
Garantie für einen Verbleib im Herkunftsgebiet sein könnten.
E.
Mit Replik vom 7. September 2007 halten die Beschwerdeführer voll-
umfänglich an ihren Begehren fest und wenden ein, dass die Vorin-
stanz keine konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Ausführungen ge-
macht habe. Sie habe sich nicht zu den wiederholten Besuchen und
anschliessenden fristgerechten Wiederausreisen der Eltern der Be-
schwerdeführer geäussert. Auch habe sie nicht berücksichtigt, dass
der Beschwerdeführer 1 für eine fristgerechte und anstandslose Aus-
reise seines Bruders sowie für die Übernahme aller durch dessen An-
wesenheit anfallenden Kosten eine Garantieerklärung abgegeben
habe.
F.
Auf die weiteren Vorbringen sowie auf die vom Bundesverwaltungsge-
richt beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nicht anderes
bestimmt.
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1.3 Beide Beschwerdeführer (Beschwerdeführer 1 als Verfügungsad-
ressat und Beschwerdeführer 2 als Gesuchsteller) sind zur Beschwer-
de legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A. 451/2002
vom 28. März 2003, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Das Gesuch, auf welches sich die angefochte-
ne Verfügung bezieht, erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Die mate-
rielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt somit nach der
altrechtlichen Regelung. Massgebend sind daher insbesondere das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis
vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar
1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Aus-
ländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl.
Art. 39 VEV).
4.
Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz
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berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
haben oder keiner solchen Bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Grup-
pen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in
die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Das schweizerische Recht räumt so-
mit weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch einen Anspruch auf
Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwe-
senheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold
(Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen
Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.28). Dem behördlichen Ermessen
steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein wei-
terer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer all-
mählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für tou-
ristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die
bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2
Abs. 1 ANAG i.V.m. den massgeblichen Visumsbestimmungen).
4.2 Das Visum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbeson-
dere müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter an-
derem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
5.
Der Beschwerdeführer 2 kann sich auf keine Ausnahmeregelung beru-
fen; er ist aufgrund seiner Nationalität visumspflichtig. Die Vorinstanz
verweigerte dem Beschwerdeführer 2 die Erteilung eines solchen Vi-
sums mit der Begründung, seine fristgerechte Wiederausreise erschei-
ne nicht als hinreichend gesichert.
5.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass bei der Abwägung des Risikos ei-
ner nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung
des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten das
Gastes selbst von Bedeutung ist. Der Gastgeber (Beschwerdeführer 1)
kann in der dafür vorgesehenen Erklärung zwar für gewisse finanzielle
Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und fakti-
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scher Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Beschwer-
deführers 2 (vgl. anstelle vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3 und C-2101/2006 vom 24. April
2008 E. 5.3).
5.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.3 Der Beschwerdeführer 2 lebt im inzwischen unabhängigen und
von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in
dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend
stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infra-
struktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staa-
tengemeinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler
Unterstützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdyna-
mik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeits-
losigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Er-
werbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen.
Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen
Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in
Anbetracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massi-
ver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirt-
schaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss
World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im
Jahr 2005 bereits bei 37% (mit steigender Tendenz). Entsprechend
hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um
sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz si-
chern zu können. Laut der "International Organization for Migration"
(IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Um-
frage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im
Ausland leben und arbeiten. Auch die jüngst erfolgte Unabhängigkeits-
erklärung des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migrationsauf-
kommen der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswande-
rungswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz
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als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort
besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland
besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven
Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen.
6.
Angesichts der oben geschilderten Lage in der Heimat des Beschwer-
deführers 2 ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch ein-
schätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allge-
meine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Namentlich kön-
nen berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die
Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
6.1 Beim Beschwerdeführer 2 handelt es sich um einen 24-jährigen
verheirateten Mann und Vater eines Kindes. Gemäss seinen Angaben
lebt er zusammen mit Ehefrau, Kind und Eltern in einem Haushalt, was
für eine intakte Sozialstruktur und einen engen familiären Bezug zum
Heimatland spricht. Insbesondere aus dem Umstand, dass er für die
Dauer des beabsichtigten Besuchsaufenthaltes in der Schweiz Ehe-
frau und Kind in der Heimat zurücklassen würde, lässt auf persönliche
Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung schliessen,
was die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu vielen anderen
Landsleuten des Beschwerdeführers 2 relativiert. Hinzu kommt, dass
er seit März 2006 in seiner Heimat offenbar erfolgreich einer selbstän-
digen Erwerbstätigkeit (in der Textilbranche) nachgeht. Den mit dem
Einreisegesuch eingereichten Unterlagen kann entnommen werden,
dass er u.a. ein Bankonto hat, das einen Aktivsaldo per 18. Januar
2007 von 4'150 Euro aufweist (vgl. Kontoauszug der Procredit Bank,
Kosovo-Mitrovice). Der Beschwerdeführer 2 verfügt damit durchaus
über eine massgebliche berufliche Verankerung in seinem Heimatland,
wofür auch die eher massvolle Dauer des geplanten Besuchsaufent-
halts von einem Monat spricht.
6.2 Nicht beachtet bei ihrem Entscheid hat die Vorinstanz ferner, dass
bereits die Eltern des Beschwerdeführers 2 – und somit Personen aus
dem näheren familiären Umfeld – sich besuchsweise in der Schweiz
aufgehalten haben und jeweils fristgerecht wieder ausgereist sind. Aus
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den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass der Mutter u.a. im Januar
2004 ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der
Schweiz ausgestellt worden ist. Zwar kann nicht ohne weiteres vom
Verhalten der Eltern auf dasjenige des Beschwerdeführers 2 geschlos-
sen werden, zumal die persönliche Situation (u.a. Alter, berufliche Ver-
ankerung usw.) nicht gleich ist. Angesichts der bereits erwähnten en-
gen familiären Bindungen (Hausgemeinschaft mit den Eltern) ist dieser
Aspekt bei der Risikoabschätzung jedoch mitzuberücksichtigen.
6.3 Auch wenn ein gewisses Risiko für ein missbräuchliches Verhalten
nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ergibt sich zusammen-
fassend, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 2
hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. An
diesem Ergebnis vermag der Verweis der Vorinstanz auf die Ausland-
vertretung, die das Einreisebegehren ebenfalls abgelehnt hat, nichts
zu ändern. Denn Einerseits ist nicht ersichtlich, ob die Auslandvertre-
tung bei ihrem formlosen Entscheid sämtliche Beurteilungsgrundlagen
berücksichtigte. Andererseits war sie auch nicht in Kenntnis der Vor-
bringen im Beschwerdeverfahren.
7.
Die angefochtene Verfügung hält den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig fest und ist in unrichtiger Ausübung des Ermessens er-
gangen (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Sie ist daher in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer 2 die Einreise zu einem Besuchsaufenthalt für den ge-
wünschten Zeitraum zu bewilligen und die Schweizerische Botschaft in
Pristina zur Ausstellung des Visums zu ermächtigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern kei-
ne Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete
Kostenvorschuss ist ihnen zurückzuerstatten. Es ist ihnen ausserdem
eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 3. Mai 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 2 die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen und die Schweizerische Botschaft in Pris-
tina zur Ausstellung des gewünschten Besuchervisums zu ermächti-
gen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 9. Juli 2007
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführern
durch die Gerichtskasse zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
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