Abtei lung II I
C-3827/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
J._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3827/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende J._______ (geb. 1978, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 12. März 2008 beim
(damaligen) Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina die Erteilung
eines Einreisevisums für die Dauer von 20 Tagen. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton Schwyz wohnhaften
Onkel G._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer)
und dessen Familie besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung
übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Schwyz beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und – mit negativer Stellungnahme –
an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisege-
such mit Verfügung vom 19. Mai 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der
Begründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus wel-
cher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach
wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der
Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher
Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Be-
grenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubau-
en. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende be-
rufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verant-
wortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rück-
kehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2008 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, die Wiederausreise seiner Nichte nach einem Besuchsaufenthalt
wäre nicht gesichert. Da die Eingeladene weder Deutsch noch Eng-
lisch verstehe, habe sie auf dem Einreisegesuch bei der Frage nach
ihrer beruflichen Tätigkeit angegeben, arbeitslos zu sein. In Tat und
Wahrheit sei sie jedoch erwerbstätig, wie der beigelegten Arbeitsbe-
stätigung vom 4. Juni 2008 entnommen werden könne. Im Weitern ver-
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sichert der Beschwerdeführer, er werde seine Nichte nach Ablauf ihres
Besuchsaufenthaltes in den Kosovo zurückführen.
D.
Am 1. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdever-
besserung sowie eine deutsche Übersetzung der fraglichen Arbeitsbe-
stätigung zu den Akten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2008 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Die nachgereichte Ar-
beitsbestätigung vermöge nicht zu einer Änderung ihres Entscheides
zu führen.
F.
In seiner Replik vom 16. September 2008 hält der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und
führt im Weitern aus, gerne würde er seine Nichte zur Verlobungsfeier
seines Sohnes, welche im November stattfinden werde, einladen. Die
Eingeladene verfüge nicht nur über eine Arbeitsstelle im Kosovo; auch
ihre Eltern und Freunde lebten dort. Als gut integrierter Ausländer, der
kurz vor der Einbürgerung stehe, garantiere er für die fristgerechte
Wiederausreise seines Gastes.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
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on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
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che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus-
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reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann
die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld,
Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklä-
rungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhan-
densein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere
Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7–11 VEV vor. Unter Verweis
auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Be-
lege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunter-
halts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige des Kosovo unterliegt die Gesuchstel-
lerin damit der Visumspflicht.
8.
8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
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8.3 Die Gesuchstellerin lebt im seit Februar 2008 unabhängigen und
von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die politische Unab-
hängigkeit dürfte hingegen nach Einschätzungen von Fachleuten auf
die wirtschaftliche und soziale Lage, in der sich das Land gegenwärtig
befindet, kurz- und mittelfristig keine spürbaren Auswirkungen haben.
Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher nicht gelun-
gen, im Kosovo eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirt-
schaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch.
So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Country Brief
2007 (Stand: Februar 2008) liegt zudem der Armutsanteil der Bevölke-
rung im Kosovo bei 45%. In extremer Armut, d.h. mit weniger als 0.93
Euro pro Tag, leben 15% der Bevölkerung. Der Zuwanderungsdruck
aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der
schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahre
2008 7.8% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und dem
Kosovo; mit insgesamt 1'301 Asylgesuchen, was einer Zunahme von
26.3% gegenüber dem Vorjahr entspricht, steht diese Region in der
Statistik der Asylgesuche nach Nationen damit an vierter Stelle (vgl.
kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 9).
8.4 In Anbetracht der seit längerem schwierigen Lage und unter Be-
rücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen,
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von
einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
9.
9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 31-jährige, unver-
heiratete Frau, welche mit ihren Eltern, zwei Brüdern und einer Schwä-
gerin in Hausgemeinschaft lebt (vgl. Bestätigung des Gemeindeamtes
Gjakove vom 4. Februar 2008). Auf den ersten Blick könnte der Um-
stand, dass sie für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in der
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Schweiz nahe Angehörige in der Heimat zurücklassen würde, durch-
aus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die
Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen
angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon ab-
halten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Ge-
genteil, der Entscheid kann dabei von der Hoffnung getragen sein, die
Verwandten aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können.
9.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftli-
chen Verhältnissen zu, in denen sich die Eingeladene befindet. Anläss-
lich ihrer Gesuchseinreichung gab diese an, keiner Erwerbstätigkeit
nachzugehen (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches vom
12. März 2008). Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer gegenüber
der kantonalen Migrationsbehörde fest, seine Nichte arbeite als Ver-
käuferin, und reichte auf Beschwerdeebene eine am 4. Juni 2008 aus-
gestellte Arbeitsbestätigung zu den Akten. Gemäss diesem Beweismit-
tel soll die Gesuchstellerin seit 15. März 2007 in einem Detailhandels-
geschäft angestellt sein und einen Monatsverdienst von 250 Euro er-
zielen.
Dieses nachgereichte Beweismittel steht einerseits in klarem Wider-
spruch zu den ursprünglichen Angaben der Gesuchstellerin, die sich
als erwerbslos ("No Job") bezeichnete. Sollte es sich dabei tatsächlich
um eine Kopie eines echten Dokumentes handeln, ist andererseits
nicht nachvollziehbar, wieso ein allenfalls bestehender Arbeitsvertrag
von der Eingeladenen nicht bereits anlässlich ihrer Gesuchseinrei-
chung vorgelegt oder zumindest erwähnt wurde. In diesem Zusam-
menhang unbehelflich erweist sich der Hinweis des Beschwerdefüh-
rers auf Verständigungsprobleme seiner Nichte, nachdem das Einrei-
segesuch offensichtlich von einer der englischen Sprache mächtigen
Drittperson ausgefüllt worden ist. Von einer starken Verwurzelung im
Berufsleben, welche die Gesuchstellerin verlässlich von einer Emigra-
tion abzuhalten vermöchte, kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage
jedenfalls nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund müssen
die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garanti-
en für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht
ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die
Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirt-
schaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Ge-
suchstellerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Ein-
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reisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstands-
losen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung.
9.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederaus-
reise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmun-
gen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige
Rückkehr der eingeladenen Nichte zugesichert hat, denn eine solche
Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw.
rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finan-
zielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht
aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein
bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November
2008 E. 8).
10.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstel-
lerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt
Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 12. August 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Migration Kanton Schwyz (ad [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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