Abtei lung II I
C-3828/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
C._______,
vertreten durch Advokat Thomas Zajac,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligungen für X._______, Y._______ und
Z._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3828/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 ersuchte C._______ (nachfolgend:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) für X._______, geboren 1966, und
deren Kinder Y._______, geboren 1998, und Z._______, geboren
2001, (nachfolgend: Gesuchstellende) bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo um Ausstellung von Einreisevisa. Nachdem die Bot-
schaft dieses Gesuch am 31. Januar 2007 formlos verweigert hatte,
gelangte der Beschwerdeführer am 8. Februar 2007 an das Bundes-
amt für Migration (BFM), welches ihn mit Schreiben vom 20. Februar
2007 darauf hinwies, dass Gesuche um Erteilung von Einreisevisa bei
der zuständigen Schweizerischen Vertretung einzureichen seien.
B.
Am 5. März 2007 reichte die Gesuchstellerin daraufhin bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo ein formelles Gesuch um Erteilung
von Einreisevisa für sich und ihre beiden Kinder für einen einmonati-
gen Besuchsaufenthalt in der Schweiz ein. Nach erneuter formloser
Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die
Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
C.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft beim
Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies das BFM das
Einreisegesuch mit Verfügung vom 1. Mai 2007 ab. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Gesuchstellenden aus
einer Region stammen würden, aus welcher der Zuwanderungsdruck
als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen
Verhältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Viele dieser
Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in unserem Land durch
Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so
in Umgehung der Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere
Zukunft aufzubauen. Den Gesuchstellenden würden im Ursprungsland
sodann weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflich-
tungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen. Schliesslich wür-
den auch keine Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwin-
gend notwendig machen würden.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
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31. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilli-
gung der Einreise für die Gesuchstellenden. Der Beschwerdeführer
macht zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung
nicht nachgekommen. Er stamme selber aus Sri Lanka und ihm sei
nicht bekannt, dass in der Hauptstadt Colombo und in der näheren
Umgebung die von der Vorinstanz beschriebenen Verhältnisse herr-
schen würden. Die vagen Behauptungen des BFM stützten sich man-
gels Abklärungen auf keinerlei Beweise. Bekannterweise herrsche in
der Region, aus welcher die Gesuchstellenden stammten, seit langem
Frieden. Die wirtschaftlichen sowie die soziokulturellen Verhältnisse
seien stabil und würden keinen Anlass für die Annahme einer zuneh-
menden Auswanderung geben. Die Spannungen, die zur fluchtartigen
Auswanderung führten, herrschten vorwiegend im Norden des Landes
um die Stadt Jaffna. Nahezu sämtliche Flüchtlinge, welche in der
Schweiz leben würden, seien ursprünglich aus dieser Gegend. Dem-
gegenüber lebten die Gesuchstellenden in Mount Lavinia, das zehn Ki-
lometer von der Hauptstadt Colombo entfernt sei. Würde die Einreise
alleine aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Land verweigert,
so müsste die Einreise von Angehörigen unzähliger Staaten verwei-
gert werden, wofür es indessen an einer gesetzlichen Grundlage fehle.
Es sei vorliegend sodann davon auszugehen, dass die Gesuchstellen-
den die Schweiz wieder verlassen würden, da ihr Ehemann bzw. Vater
im Heimatland lebe, einer geregelten Arbeit nachgehe und das Fami-
lienleben intakt sei. Indem sich das BFM mit allgemeinen Äusserungen
begnüge und nicht auf den konkreten Sachverhalt eingehe, erwecke
es den Anschein, dass sämtlichen Staatsangehörigen von Sri Lanka
die Einreise verweigert werden dürfe. Eine solche Vorgehensweise sei
unsachlich und somit willkürlich. Werde die Einreise hingegen nicht
sämtlichen srilankischen Staatsangehörigen per se verweigert, verlet-
ze die Vorinstanz das Rechtsgleichheitsgebot, da es ohne sachliche
Gründe den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers die Einreise
verweigere, während es anderen Staatsangehörigen von Sri Lanka die
Einreise erlaube.
E.
Am 25. Juni 2007 reichten die Gesuchstellenden Bestätigungen von
zwei Arbeitgebern ihres Ehemannes bzw. Vaters zu den Akten.
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F.
In der Vernehmlassung vom 24. Juli 2007 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer un-
genutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Einreisebewilligungen. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 – 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
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grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Das Gesuch, auf welches sich die angefochte-
ne Verfügung bezieht, erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Die mate-
rielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt somit nach der
altrechtlichen Regelung. Massgebend sind daher insbesondere das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis
vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar
1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Aus-
ländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl.
Art. 39 VEV).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl.
Art. 1 – 5 VEA). Die Gesuchstellenden können sich auf keine Ausnah-
meregelung berufen; sie sind aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit vi-
sumspflichtig.
4.2 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von
der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermes-
sens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA; PE-
TER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslän-
derinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS
BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt
a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de
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la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/
München 2000, S. 24).
5.
5.1 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA).
Insbesondere müssen gesuchstellende Personen, die in die Schweiz
reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen
werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
5.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen
aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünsti-
gen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht. Es sind dabei jedoch auch die Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorin-
stanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und
der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Ent-
scheid getroffen hat.
6.
6.1 Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2007 real um 7,4% gewach-
sen. Das jährliche Pro-Kopf-Einkommen betrug im gleichen Zeitraum
ca. $ 1'350.-, während sich das Bruttoinlandprodukt auf rund 27 Mrd.
belief. Für das Jahr 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Wirtschaftli-
ches Zentrum Sri Lankas ist die Region rund um Colombo, die fast die
Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die insgesamt ermu-
tigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können nicht über die Tatsa-
che hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten
von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebens-
bedingungen betroffen sind.
6.2 Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit
Ende 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen
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dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebro-
chen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri
Lankas. Anschläge kommen jedoch mittlerweile auch im Süden und
Südwesten sowie – seit Beendigung des Waffenstillstandes im Januar
2008 – zunehmend auch in der Hauptstadt Colombo vor (Quellen: Län-
der- und Reiseinformationen auf der Website des deutschen Auswärti-
gen Amtes, , Stand: 1. Oktober 2008 [Reise-
und Sicherheitshinweis] bzw. Juni 2008 [Wirtschaft], Reisehinweise auf
der Website des Eidgenössischen Departements für auswärtige Ange-
legenheiten [EDA], , Stand: 25. Juli 2008, beide Sei-
ten besucht am 21. Oktober 2008; vgl. auch BVGE 2008/2
E. 7.2. – 7.5). Die geschilderten Verhältnisse in Sri Lanka widerspie-
geln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate und einer relativ
hohen Zahl von 636 Asylgesuchen von srilankischen Staatsangehöri-
gen in der Schweiz im Jahr 2007 bzw. von 819 Asylgesuchen in der
Zeit von Januar bis September 2008 (Quelle: Asylstatistik auf der Web-
site des BFM, , besucht am 21. Oktober 2008). Die
Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingun-
gen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo
– wie im vorliegenden Fall – bereits Verwandte oder Bekannte im Aus-
land leben und entsprechend bereits ein gewisses soziales Bezie-
hungsnetz vorhanden ist.
6.3 Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise all-
gemein als hoch einschätzte, zumal – entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe – auch die Wohn-
region der Gesuchstellenden von der relativ schwierigen Situation im
Land betroffen ist.
7.
7.1 Somit ist einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellenden – trotz der erwähnten allgemei-
nen Vorbehalte bei Einreisegesuchen von srilankischen Staatsangehö-
rigen – aufgrund ihrer besonderen individuellen Situation als hinrei-
chend gesichert betrachtet werden kann.
7.2 Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatstaat beispiels-
weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
pflichtung, kann ein solcher Umstand die Prognose für die anstandslo-
se Wiederausreise durchaus begünstigen. Der Beschwerdeführer weist
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diesbezüglich darauf hin, dass die Gesuchstellerin in Sri Lanka verhei-
ratet sei. Diese familiäre Bindung an das Heimatland genügt indessen
nicht, um die Emigrationsgefahr in casu bereits als unbedeutend er-
scheinen zu lassen. Die Gesuchstellerin ist gemäss eigenen Angaben
Hausfrau, während ihr Ehemann anscheinend als Busfahrer und Ange-
stellter ("clerk" bzw. "allrounder") einer Handelsfirma einer geregelten
Arbeit nachgeht. Solche Tätigkeiten stellen jedoch praxisgemäss keine
beruflichen Verpflichtungen dar, welche die Gesuchstellenden ernst-
haft von einer Auswanderung abzuhalten vermöchten. Zudem liegen
keine weiteren Angaben dazu vor, in welchen wirtschaftlichen Verhält-
nissen die Gesuchstellenden leben, obwohl dem Beschwerdeführer in
der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2007 ausdrücklich Gelegenheit
eingeräumt worden war, entsprechende Beweismittel einzureichen.
7.3 Somit ist zwar anzunehmen, dass enge familiäre Bindungen be-
stehen, welche eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellen-
den begünstigen. Gleichzeitig lassen jedoch die wenigen, über die
wirtschafliche Situation der Familie vorhandenen Informationen kon-
krete Zweifel an der gesicherten Wiederausreise aufkommen. Diese
Einschätzung wird im Ergebnis offenbar nicht nur von der Vorinstanz,
sondern auch von der mit den örtlichen Verhältnissen gut vertrauten
Schweizerischen Vertretung geteilt, welche das Gesuch um Erteilung
von Einreisevisa ebenfalls abgelehnt hat.
8.
Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die
fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden nicht hinreichend
gewährleistet sei (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
Diese ungünstige Prognose genügt, um die Erteilung einer Einreisebe-
willigung – auf welche wie bereits erwähnt kein Rechtsanspruch be-
steht – abzulehnen. Keine entscheidende Bedeutung kann in diesem
Zusammenhang dem Wunsch der Gesuchstellenden und des Be-
schwerdeführers beigemessen werden, die verwandtschaftlichen Kon-
takte in der Schweiz pflegen zu können. Diesbezüglich ist einerseits
festzuhalten, dass die Pflege dieser Beziehungen nicht nur in der
Schweiz, sondern auch in Sri Lanka oder in anderen Ländern erfolgen
kann. Zudem handelt es sich bei der Gesuchstellerin – entgegen den
Angaben im Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2007 –
offenbar nicht um eine Schwester, sondern lediglich um eine Cousine
des Beschwerdeführers.
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9.
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer zwar grundsätzlich zu Recht darauf hinweist, dass das
BFM in der angefochtenen Verfügung offenbar massgeblich auf die all-
gemeine Situation in Sri Lanka abgestellt hat. Dieses Vorgehen kann
indessen – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffas-
sung – weder als willkürlich noch als rechtsungleiche Behandlung be-
zeichnet werden, zumal aus den vorinstanzlichen Erwägungen hervor-
geht, dass auch die individuelle Situation der Gesuchstellenden in die
Beurteilung miteinbezogen wurde. Im Übrigen kann dem Beschwerde-
führer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, das BFM ha-
be seine Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts verletzt (vgl. Art. 12 VwVG), indem bei der Einschätzung
der allgemeinen Lage in Sri Lanka keine Beweise erhoben worden sei-
en. Es trifft zwar offenbar zu, dass die Vorinstanz im vorliegenden Ein-
zelfall diesbezüglich keine besondere Abklärungen getroffen hat. Das
BFM durfte sich jedoch bei seinen Ausführungen auf amtsinterne Er-
kenntnisse abstützen, welche sich – wie die vorstehenden, auf allge-
mein zugänglichen Informationen basierenden Erwägungen gezeigt
haben – als im Ergebnis zutreffend erweisen (vgl. BGE 128 III 4 E. 4c/
bb S. 7 f.).
10.
Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht ver-
letzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.-
festzusetzen (vgl. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Versand:
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