Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3830/2011
U r t e i l v om 2 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______ (Deutschland),
vertreten durch Integration Handicap, Rechtsdienst,
Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Viertelsrente); Verfügung der IVSTA
vom 6. Juni 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der deutsche Staatsangehörige A._______, geboren (…)
(nachfolgend: Beschwerdeführer), am 20. Mai 2008 bei der IVStelle für
Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag
auf Leistungen der Schweizer Invalidenversicherung stellte (act. IV/7),
dass die Vorinstanz ihm mit Verfügung vom 6. Juni 2011 eine
Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 bei einem Invaliditätsgrad
von 43% zusprach (act. IV/56),
dass der Beschwerdeführer – vertreten durch die Integration Handicap –
am 6. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen
und beantragen liess, die Verfügung vom 6. Juni 2011 sei teilweise
aufzuheben und ihm sei eine höhere Rente als eine Viertelsrente
zuzusprechen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Vorinstanz (act. 1),
dass er gleichzeitig beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer am 30. August 2011 aufforderungsgemäss
das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Beilagen
einreichte (act. 4),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2011 mit
Verweis auf die Vernehmlassung der IVStelle (W.________) vom 5.
Oktober 2011 die Teilgutheissung der Beschwerde beantragte, als dass
dem Beschwerdeführer per 1. Dezember 2008 eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen sei (act. 5, 5.1),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2011
mitteilte, er sei mit dem Antrag der Vorinstanz einverstanden (act. 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
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dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Teilgutheissung im Wesentlichen
damit begründete, der IVGrad sei vorliegend gemäss der allgemeinen
Methode des Erwerbsvergleichs – statt der gemischten Methode – zu
berechnen, weshalb sich hier ein IVGrad von 50% statt 43% ergebe,
dass der Beschwerdeführer am 22. November 2011 erklärte, er sei mit
der vernehmlassungsweise vorgeschlagenen Teilgutheissung der
Beschwerde und der Zusprache einer halben Invalidenrente per
Dezember 2008 einverstanden,
dass festzustellen ist, dass sich die Parteien in der Hauptsache (Höhe der
Invalidenrente) einig sind und die Vorinstanz mit ihrem Antrag den
Anträgen des Beschwerdeführers auf teilweise Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Zusprache einer höheren Rente als eine
Viertelsrente entsprochen hat,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der Vorinstanz nicht
entsprochen werden sollte, zumal sich der Beschwerdeführer damit
einverstanden erklärt hat,
dass die Beschwerde deshalb in dem Sinne gutzuheissen ist, als dass in
Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2011 dem
Beschwerdeführer per Dezember 2008 eine halbe Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von 50% zuzusprechen ist,
dass die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des Umfangs und der
Schwierigkeit der Streitsache in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen sind und unterliegenden Vorinstanzen keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang obsiegt,
weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Antrag des
Beschwerdeführers auf Zusprache der unentgeltlichen Prozessführung
als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass dem obsiegenden vertretenen Beschwerdeführer zu Lasten der
Vorinstanz in Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands eine Parteientschädigung von Fr. 800. zuzusprechen ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE),
dass der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. November 2011
(act. 9) der Vorinstanz mit dem Urteil zur Kenntnis zuzustellen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2011 abgeändert und dem
Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Dezember 2008 eine halbe
Invalidenrente statt einer Viertelsrente zugesprochen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 800. zugesprochen.
4.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […], Beilage: act. 9)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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