Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3831/2010
Urteil vom 15. März 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______, Frankreich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Eingliederungsmassnahmen IV.
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Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene portugiesische Staatsangehörige A._______
arbeitete in den Jahren 1991 bis 2008 als Grenzgänger in der Schweiz
(act. 1, 6, 7, 11 und 16). In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(act. 6 und 11). Am 19. März 2008 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle
Basel-Stadt) stellte er bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein Gesuch um
Gewährung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
(act. 3).
B.
Am 23. November 2009 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt A._______ mit,
dass sie ihm Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung
bei der Stellensuche gewähre (act. 41).
C.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 wies die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IVSTA) das Rentenbegehren von A._______
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund des
errechneten Invaliditätsgrades von 14 % kein Anspruch auf eine
Invalidenrente bestehe (act. 44). Diese Verfügung blieb unangefochten
und erwuchs in Rechtskraft.
D.
In ihrem Vorbescheid vom 17. Februar 2010 teilte die IV-Stelle Basel-
Stadt A._______ mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde,
da er infolge des Bezugs von Arbeitslosengeldern in Frankreich keinen
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen
Invalidenversicherung habe (act. 45).
E.
Mit Verfügung vom 27. April 2010 schloss die IVSTA die A._______
bisher gewährte Arbeitsvermittlung mit der bereits im Vorbescheid vom
17. Februar 2010 vorgebrachten Begründung ab (act. 47).
F.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Mai 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Weitergewährung der
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Arbeitsvermittlung. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass er
sich bei der französischen Arbeitslosenversicherung anmelden musste,
da er aufgrund der zuvor ausgeübten Erwerbstätigkeit keine Sozialhilfe
erhalten habe. Aus der Anmeldebestätigung des "pôle emploi" vom
23. Oktober 2009 sei ersichtlich, dass er seinem Beruf infolge Bein- und
Rückenproblemen nicht mehr nachgehen könne, dass die
Arbeitsunfähigkeit in Frankreich abgeklärt werde und dass der Entscheid
der schweizerischen Invalidenversicherung abgewartet werde. Als
Beweismittel reichte er die genannte Anmeldebestätigung sowie zwei
Arztberichte zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der
einverlangte Kostenvorschuss ging am 14. Juni 2010 bei der
Gerichtskasse ein.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2010 führte die IV-Stelle Basel-Stadt
im Wesentlichen aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitsvermittlung erloschen sei, da er Leistungen der
Arbeitslosenversicherung seines Wohnlandes in Anspruch genommen
habe.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2010 beantragte die IVSTA gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 23. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung.
I.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2010 hielt der Beschwerdeführer seine bisher
gestellten Anträge sinngemäss aufrecht.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
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2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1. Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des
Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A
dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander
insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im
Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des
FZA).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der
Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. April 2010) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
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2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155)
abzustellen.
3.
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
sind die Rechtsverhältnisse, welche – im Rahmen des durch die
Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der
Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand
bilden. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch,
wenn – wie vorliegend – die Verfügung insgesamt angefochten wird (BGE
130 V 501 E. 1.1, 125 V 413 E. 1b). Streitig und im vorliegenden
Verfahren zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz die dem
Beschwerdeführer bisher gewährte Arbeitsvermittlung zu Recht
abgeschlossen hat.
3.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die
Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung,
erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Der
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die
obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung
(Art. 9 Abs. 1bis IVG).
Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig
sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes bzw. begleitende
Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Arbeitsvermittlung).
3.2. Nach Ziff. 9. lit. o) Ziff. 1. Abschnitt A Anhang II FZA gilt ein
Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen
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Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt,
weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge
Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung
versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen
und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine
anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 6.6). Die im
Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet
insbesondere spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente definitiv
abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb
der Schweiz aufgenommen wird oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244
E. 6.4.1).
3.3. Aufgrund der vorliegenden Akten ist für das
Bundesverwaltungsgericht erstellt, dass der Beschwerdeführer in
Frankreich Arbeitslosengelder bezogen hat (vgl. S. 10 des Protokolls der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 23. Juli 2010 [nach act. 47]), was vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird (vgl. Beschwerdeschrift vom
25. Mai 2010). Demnach kann er keine Eingliederungsmassnahmen der
schweizerischen Invalidenversicherung beanspruchen (vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-3540/2008 und C-3541/2008 vom
20. August 2010 E. 6). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- sind dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen.
Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Kopie der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 7. Januar 2010)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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