Abtei lung II I
C-383/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
Z._______,
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Willi Egloff,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-383/2006
Sachverhalt:
A.
Am 23. Dezember 2005 liess der aus Mazedonien stammende
Z._______ (geb. [...] 1965, nachfolgend: Beschwerdeführer) durch
seine damalige Rechtsvertreterin beim Migrationsdienst des Kantons
Bern (nachfolgend: Migrationsdienst) ein Gesuch um Ausnahme von
der zahlenmässigen Begrenzung einreichen. Zur Begründung des
Gesuchs wurde im Wesentlichen vorgebracht, es läge ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Der Beschwerdeführer ge-
höre der albanischen Minderheit in Mazedonien an. Wegen der poli-
tischen Unterdrückung aber auch aufgrund schwieriger finanzieller
Verhältnisse habe er 1990 die Chance ergriffen und sei als Saisonnier
in die Schweiz gekommen. Im darauffolgenden Jahr habe er erneut
eine Saisonbewilligung erhalten. Nachdem diese im September 1991
abgelaufen sei, sei er in der Schweiz geblieben. Seither habe er im
Garten- und Gerüstebau gearbeitet und sei regelmässig beschäftigt
gewesen. Mit seinem Einkommen habe er für seinen sowie für den Un-
terhalt seiner Familie in Mazedonien gesorgt. In sein Heimatland sei er
kaum mehr zurückgekehrt. Aufgrund der grossen Distanz sei seine
Ehe auf Wunsch der Ehefrau im Jahr 1999 geschieden worden. Das
Sorgerecht für die drei gemeinsamen Kinder sei der Mutter zugeteilt
worden. Er unterstütze seine Kinder jedoch weiterhin finanziell. Das
letzte Mal habe er seine Familie im Jahr 2001 gesehen. Danach sei er
nicht mehr in Mazedonien gewesen. Er spreche sehr gut Deutsch und
würde ausserdem über ein ausgedehntes Beziehungsnetz verfügen.
Darüber hinaus lebe ein grosser Teil seiner Familie (zwei Brüder und
eine Schwester) in der Schweiz. Seinen Lebensmittelpunkt habe er in
der Schweiz. Demgegenüber bestünden zu seinem Ursprungsland
keine Bindungen mehr.
B.
Auf Aufforderung des Migrationsdienstes vom 3. Januar 2006 hin er-
gänzte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2006 seine
Ausführungen mit Nachweisen zu seiner Erwerbstätigkeit sowie zu
seinem Aufenthalt in der Schweiz und reichte zugleich zahlreiche Re-
ferenzschreiben ein.
C.
Am 21. März 2006 liess der Migrationsdienst das Gesuch durch die
Vorsteherin der kantonalen Polizei- und Militärdirektion in befürworten-
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C-383/2006
dem Sinne an das BFM weiterleiten zur Prüfung, ob eine Ausnahme
von der zahlenmässigen Begrenzung gestützt auf einen schwerwie-
genden persönlichen Härtefall angenommen werden könne.
D.
Mit Schreiben vom 18. April 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, es könne voraussichtlich nicht auf das Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls geschlossen werden, und
gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Dieser nahm mit Eingabe
vom 5. Mai 2006 Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2006 verweigerte die Vorinstanz die Aus-
nahme von der zahlenmässigen Begrenzung mit der Begründung, für
das Zugeständnis eines Härtefalls reiche es für sich alleine nicht,
wenn sich ein Ausländer längere Zeit in der Schweiz aufgehalten
habe, er sozial und beruflich gut intergiert sei bzw. sich grundsätzlich
klaglos verhalten habe. Von den geltend gemachten, mehrheitlich wirt-
schaftlichen Gründen seien alle Bewohner Mazedoniens in ähnlichen
Verhältnissen gleichermassen betroffen. Indem er seine Kinder finan-
ziell unterstütze, unterhalte er nach wie vor Beziehungen zum Heimat-
land. Zudem habe er den grössten Teil seines Lebens in Mazedonien
verbracht. Mit der Unterstützung seiner Familie dürfte die Rückkehr
mittelfristig nicht mit unüberwindlichen Problemen verbunden sein,
weshalb eine solche zumutbar sei. Das Vorbringen, dem Beschwerde-
führer drohe im Falle einer Rückkehr die Blutrache, weil sein jüngerer
Bruder den Liebhaber seiner Ehefrau umgebracht hätte, habe nicht in
die Entscheidfindung miteinbezogen werden können. Die Selbstjustiz
würde in den albanischen Gebieten Mazedoniens eine eher geringe
Rolle spielen. Ausserdem sei die beschuldigte Person festgenommen
worden, was auch von einem grossen Teil der Bevölkerung im alba-
nischen Siedlungsgebiet Mazedonies als adäquate Vorgehensweise
betrachtet werden dürfte. Es bestünden denn auch keine Anhalts-
punkte, dass die Familie des Opfers in den letzten Jahren bereits Ver-
suche zur Selbstjustiz unternommen hätte. Zudem wäre der sich im
Land aufhaltende, vermutliche Täter deutlich gefährdeter als dessen
jahrelang landesabwesender älterer Bruder.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. August 2006 beim Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerde-
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führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zudem sei
festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härte-
falls erfüllt seien. Zugleich ersucht der Beschwerdeführer um unent-
geltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Er macht geltend, er lebe seit 16 Jahren in der Schweiz,
verfüge über ein umfangreiches familiäres Netz und sei in Anbetracht
der schwierigen Lebensumstände beruflich und sozial überdurch-
schnittlich gut in der Schweiz integriert. Er habe zwar nicht den
grössten Teil seines Lebens, jedoch den grössten Teil seines Erwach-
senenlebens in der Schweiz verbracht. Dass er seine Kinder finanziell
unterstütze, könne nicht als Indiz für eine enge Beziehung zu seinem
Heimatland herangezogen werden. Er übernehme lediglich die ihm als
Vater obliegende finanzielle Verantwortung. Ausserdem sei er gemäss
Scheidungsurteil auch dazu verpflichtet, Unterhaltsbeiträge zu zahlen,
ansonsten würde ihm eine Gefängnisstrafe drohen. Ferner habe der
Fall seines Bruders hohe Wellen geworfen, denn der getötete Lieb-
haber sei ein einflussreicher Mann in A._______ gewesen. Sowohl das
lokale Fernsehen als auch verschiedene Zeitungen hätten intensiv
über die Geschehnisse berichtet. Der jüngere Bruder des Beschwerde-
führers sei zwar inzwischen in dritter Instanz vom Vorwurf des Mordes
freigesprochen worden. Es gäbe jedoch konkrete Hinweise auf
Drohungen von Seiten der Familie des Getöteten. Gemäss Auskunft
des Länderexperten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gäbe es die
Blutrache in den albanischen Gebieten in Mazedonien, welche dort so-
gar noch wesentlich ausgeprägter sei als im Kosovo. Der Beschwerde-
führer verweist zudem auf verschiedene beigelegte Zeitungsartikel,
aus welchen sich konkrete Hinweise auf eine drohende Blutrache er-
geben würden. Aufgrund dieser Gefahr seien eine Rückkehr und die
Wiedereingliederung stark erschwert. So könne er auch keine sub-
stantielle familiäre Unterstützung erwarten. Die Rückkehr nach Maze-
donien sei deshalb nicht zumutbar.
G.
Am 16. August 2006 wurde dem Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege mangels prozessualer Bedürftigkeit nicht stattgegeben und ein
Kostenvorschuss erhoben.
Seite 4
C-383/2006
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2006 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und verweist in ihrer Begrün-
dung auf die angefochtene Verfügung.
I.
Mit Eingabe vom 11. November 2006 reichten drei Nationalrätinnen
ein Unterstützungsschreiben ein.
J.
Mit Replik vom 16. November 2006 bringt die damalige Rechtsver-
treterin unter anderem vor, sowohl die Arbeitsgruppe "sans-papiers"
der eidgenössischen Ausländerkommission (EKA) als auch der Kanton
Bern hätten den Fall des Beschwerdeführers als unterstützungswürdig
eingestuft. Die Vorinstanz sei zudem auf den Umstand der drohenden
Blutrache nicht eingegangen. In Ergänzung ihrer Eingabe reichte die
Rechtsvertreterin zugleich eine persönliche Stellungnahme des
Beschwerdeführers, weitere Referenzschreiben sowie eine Liste von
bewilligten Härtefallgesuchen als Vergleichsfälle ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 wurde die Vorinstanz im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eingeladen, zur Replik Stel-
lung zu nehmen.
L.
Am 16. Juli 2007 teilte Fürsprecher Willi Egloff mit, das Mandat von
der bisherigen Rechtsvertreterin übernommen zu haben.
M.
Mit Duplik vom 3. August 2007 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf
Abweisung fest und verweist auf ihre angefochtene Verfügung, mit
welcher sie auf die geltend gemachte Blutrache sehr wohl einge-
gangen sei. Ausserdem könne aus der eingereichten Liste betreffend
früherer Härtefallgesuche nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers
abgeleitet werden. Dieser unterhalte nach wie vor enge Beziehungen
zu seinem Heimatland. Ausserdem würde jedes Gesuch einzelfall-
weise geprüft.
N.
Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 13. September
2007 an seinen Anträgen und deren Begründung fest, wobei er unter
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anderem mit Hinweis auf das Asylgesetz ausführt, die Zustimmung
des BFM dürfe nur verweigert werden, wenn die Erteilung der Be-
willigung gegen nationale Interessen verstossen würde. Es könne nicht
angehen, dass die Vorinstanz ihr nicht begründetes Interesse an die
Stelle des Ermessens des Kantons stelle. Die Vorinstanz habe ihr
Ermessen überschritten und einen unverhältnismässigen Entscheid
getroffen.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, so-
weit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des
Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, so-
weit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf das frist- und formgerecht einge-
reichte Rechtsmittel ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff. VwVG), soweit
die Frage der Ausnahme von der zahlmässigen Begrenzung zur Dis-
kussion steht. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist
weder - gemäss der missverständlichen Formulierung im Dispositiv der
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angefochtenen Verfügung - die Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung, noch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als sol-
che, sondern einzig die - konstanter vorinstanzlicher Praxis ge-
mäss - vorab zu klärende Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund
eines Härtefalls von den Höchstzahlen erwerbstätiger Ausländerinnen
und Ausländer auszunehmen ist. In diesem Rahmen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit seinen
Ausführungsverordnungen in Kraft (unter anderem die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]). Es löst das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ab (aANAG, BS 1
121; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG). Gemäss Art. 91 Ziff. 5 VZAE wurde namentlich auch die Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän-
der (aBVO, AS 1986 1791; nachfolgend: Begrenzungsverordnung)
aufgehoben, unter deren Geltung die angefochtene Verfügung er-
gangen war. Nach Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt jedoch materiellrechtlich
auf Gesuche, die wie vorliegend vor dem Inkrafttreten des AuG einge-
reicht wurden, das damals geltende Recht anwendbar (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-250/2006 vom 3. April 2008 E. 1.2).
3.
3.1 Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken in erster Linie ein aus-
gewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen
und dem der ausländischen Wohnbevölkerung und sind auf eine Ver-
besserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene
Beschäftigung ausgerichtet (vgl. Art. 1 Bst. a und c aBVO). Zur Verfol-
gung dieses Zwecks stellt die Begrenzungsverordnung unter anderem
eine Rekrutierungsordnung auf (vgl. Art. 8 aBVO) und sieht vom Bun-
desrat festgelegte Höchstzahlen für ausländische Personen vor, die
auf Bund und Kantone aufgeteilt sind (Art. 12 aBVO). Die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich nur unter Wahrung der
Rekrutierungsprioritäten und Anrechnung an das Kontingent möglich.
3.2 Bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
kann eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung im Sinne
von Art. 13 Bst. f aBVO erfolgen. Diese Regelung zielt darauf ab, Aus-
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länderinnen und Ausländern die Anwesenheit in der Schweiz zu er-
leichtern, bei welchen sich die erwähnte Zulassungsregelung infolge
besonderer Umstände als Härte auswirken würde. Aus dem Verord-
nungstext sowie aufgrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung
ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines
Härtefalls restriktiv zu handhaben sind (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.).
Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage
befinden. Das bedeutet, ihre Lebens- und Existenzbedingungen
sind - gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen
Personen - in gesteigertem Masse in Frage gestellt, bzw. die
Verweigerung einer Ausnahme von den Höchstzahlen hätte für sie
schwere Nachteile zur Folge. Indessen genügen eine langdauernde
Anwesenheit und die fortgeschrittene Integration sowie ein klagloses
Verhalten für sich alleine nicht für die Annahme eines persönlichen
Härtefalls. Vielmehr ist verlangt, dass die ausländische Person so
enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt
werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimat-
staat, zu leben; berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche
Beziehungen aufgeben zu müssen, welche die betroffene Person wäh-
rend ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen nor-
malerweise nicht (BGE 130 II 39 E. 3 S. 42, BGE 119 Ib 33 E. 4c
S. 43; BVGE 2007/45 E. 4.2 S. 589, BVGE 2007/16 E. 5.2 S. 195 f. [mit
Hinweisen]).
3.3 In ihrer Beurteilung über das Vorliegen eines persönlichen Härte-
falls sind die Bundesbehörden entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers weder an die Einschätzung des Kantons noch an
die der Eidgenössischen Ausländerkommission gebunden. Zwar
können sich die Kantone vorgängig zur Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung ausserhalb der Höchstzahlen äussern. Die Kompetenz zur
Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der zahlen-
mässigen Begrenzung im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO steht indessen
ausschliesslich dem BFM bzw. im Rahmen des Devolutiveffekts dem
Bundesverwaltungsgericht zu (Art. 52 Bst. a. aBVO i.V.m. Art. 54
VwVG; BVGE 2007/16 E. 4.3 S. 195 [mit Hinweisen]). Der Beschwer-
deführer beruft sich dagegen auf eine analoge Anwendung von Art. 14
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
woraus sich für die Kantone auch im vorliegenden Bereich ein erheb-
licher Ermessenspielraum ergeben würde. Ob die angerufene Be-
stimmung - wie vorgebracht - den Kantonen einen Ermessenspielraum
einräumt und die Beurteilungskompetenz der Vorinstanz einschränkt,
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kann vorliegend jedoch offen bleiben. Soweit deren analogen An-
wendung für das vorliegende Verfahren geltend gemacht wird, ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer ebenso wenig belegt,
inwiefern der Gesetzgeber mit der Einführung dieser Bestimmung vom
klaren Wortlaut der Zuständigkeitsordnung des Art. 52 Bst. a aBVO
abweichen wollte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als
nicht hinreichend substantiiert. Dass die besagte Bestimmung das
Asylgesetzes im vorliegenden Fall zur Anwendung käme, wird
ausserdem vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
4.
4.1 In seiner Begründung beruft sich der 42-jährige Beschwerdeführer
auf seine lange Anwesenheit in der Schweiz. Gemäss eigenen An-
gaben hält er sich seit mittlerweilen 16 Jahren illegal in der Schweiz
auf. Zuvor habe er in den Jahren 1990 und 1991 über eine Bewilligung
als Saisonnier verfügt. Gemäss der Wohnsitzbestätigung der Stadt
Bern vom 25. November 2003 war der Beschwerdeführer vom 9. Ja-
nuar 1991 bis zum 13. September 1991 in der Gemeinde Bern ange-
meldet. Als Aufenthaltsgrund wird jedoch ausgeführt, er sei Patient ge-
wesen. Dass er in diesen beiden Jahren erwerbstätig war, ergibt sich
indessen aus dem Auszug der Ausgleichskasse des Kantons Bern.
Demgegenüber lassen sich den vorinstanzlichen und kantonalen
Akten keine Angaben zu allfälligen früheren Aufenthaltsbewilligungen
entnehmen.
4.2 Selbst wenn davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer halte
sich seit 1990 in der Schweiz auf, fällt die Dauer seines grösstenteils
illegalen Aufenthalts bei der Beurteilung einer persönlichen Notlage
nicht positiv ins Gewicht. Rechtswidrige Anwesenheiten können bei
der Härtefallprüfung nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden wie
legale Aufenthalte, weil andernfalls die Missachtung der anzuwenden-
den Begrenzungsvorschriften in gewisser Weise nachträglich belohnt
würde bzw. eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen ausländischen
Personen geschaffen würde, die sich bereits bei ihrer Ankunft auf dem
ordentlichen Weg um den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung be-
mühen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers begründen
gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Bun-
desverwaltungsgerichts auch langjährige illegale Aufenthalte für sich
keine schwerwiegende persönliche Notlage (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41
f.; BVGE 2007/16 E. 5.4 S. 196, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-328/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1 [mit Hinweisen auf die
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bundesgerichtliche Rechtsprechung], C-306/2006 vom 18. Dezember
2007 [betreffend eines 23 Jahre dauernden illegalen Aufenthalts]).
Kommt hinzu, dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die kan-
tonalen oder kommunalen Behörden hätten den illegalen Aufenthalt
des Beschwerdeführers bis zu seiner Gesuchseinreichung im Dezem-
ber 2005 bewusst toleriert, was zu seinen Gunsten zu würdigen gewe-
sen wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-342/2006 vom
20. Dezember 2007 E. 3.4.1.). Selbst unter der Annahme, er habe sich
während zwei Jahren als Saisonnier in der Schweiz aufgehalten,
lassen diese beiden Aufenthalte nicht auf einen Härtefall schliessen.
Dabei handelt es ich um vergleichweise kurze und ihrer Natur nach
vorübergehende Aufenthalte, während welcher der Lebensmittelpunkt
stets im Heimatland verblieb. Die bisherige Anwesenheit vermag dem-
nach keinen schwerwiegenden Härtefall zu begründen. In Fällen ille-
galen Aufenthalts ist jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person
aus anderen Gründen als des solchermassen erwirkten Aufenthalts in
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf
die familiären Beziehung in der Schweiz und im Heimatland sowie auf
die gesundheitliche und berufliche Situation, die soziale Integration
etc. abzustellen (BGE 130 II 39 E. 3 S. 42).
5.
5.1 Hinsichtlich seiner Integration ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer, der gemäss eigenen Angaben seit 1990 regelmässig im Gar-
ten- und Gerüstebau eine Beschäftigung gefunden hat, offenbar bisher
in der Lage war, für seinen Unterhalt selber aufzukommen. In den
zahlreichen Referenzschreiben verschiedener Privatpersonen werden
ihm im Wesentlichen ein freundliches Auftreten, Hilfsbereitschaft, Ehr-
lichkeit und gute Deutschkenntnisse attestiert. Ausserdem geht aus
einem Schreiben des Co-Leiters [...] vom 15. November 2006 hervor,
dass er sich im Rahmen einer Ausstellung im Juli 2006 auch
künstlerisch betätigt hat. Der Beschwerdeführer selbst verweist zudem
auf den familiären Bezug zur Schweiz. Abgesehen von der
Missachtung fremdenpolizeilicher Vorschriften lässt sich ausserdem
aus den Akten nichts entnehmen, was darauf hinweisen würde, sein
Verhalten hätte zu Klagen Anlass gegeben.
5.2 Die Integrationsleistungen erscheinen jedoch auch bei wohlwollen-
der Prüfung nicht derart aussergewöhnlich, dass sie ausreichen wür-
den, um gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine persönliche Notlage
im Sinne von Art. 13 Bst. f. aBVO zu begründen (vgl. hierzu E. 3.2).
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Soweit in der Rechtsmitteleingabe auf die schwierigen Lebensum-
stände verwiesen wird, angesichts derer die Integration als überdurch-
schnittlich zu erachten sei, ist dem Beschwerdeführer in seiner Argu-
mentation nicht zu folgen. Für illegal anwesende Ausländerinnen und
Ausländer gelten die gleichen Beurteilungskriterien betreffend der In-
tegration, wie sie für andere Ausländerinnen und Ausländer Anwen-
dung finden, weshalb dem Umstand der Illegalität nicht in besonderer
Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. BGE 130 II 39 E. 5.4
S. 46).
5.3 Die beruflichen Fähigkeiten, die der Beschwerdeführer durch
seine Tätigkeit im Garten- und Gerüstebau erlangte, weisen denn auch
nicht auf Qualifikationen hin, die in seinem Heimatland nicht von
Nutzen sein könnten und als Folge einer überdurchschnittlichen Inte-
gration im Falle der Rückkehr zu einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage führen würden (vgl. hierzu BVGE 2007/16 E. 8.3. S. 200). So
war er bereits in Mazedonien als Landschaftsgärtner und im Garten-
bau tätig gewesen. Was die eingereichten Referenz- und Unter-
stützungsschreiben von Privatpersonen, Institutionen und Politike-
rinnen und Politikern betrifft, lassen diese durchaus auf ein Be-
ziehungsnetz in der Schweiz schliessen; sie beschränken sich jedoch
auf die Attestierung guter Charaktereigenschaften und beinhalten
keine hinreichenden Nachweise für eine aussergewöhnliche soziale
Integration, welche über die während des langjährigen Aufenthalts ge-
knüpften, freundschaftlichen Beziehungen hinaus gehen würde.
Ebenso wenig lassen die allgemein gehaltenen Ausführungen des
Beschwerdeführers noch die eingereichten Schreiben von Verwandten
auf einen engen familiären Bezug zur Schweiz schliessen (vgl.
Schreiben von Familie [...] vom 18. November 2003 und Schreiben von
B._______ vom 17. November [Jahreszahl unleserlich]). Im Vergleich
mit anderen Ausländerinnen und Ausländern, die sich gleich lange in
der Schweiz aufhalten, liegt deshalb weder in beruflicher noch sozialer
Hinsicht eine ausserordentliche Integration vor.
5.4 Demgegenüber leben seine drei, teilweise erwachsenen Kinder,
seine Ex-Ehefrau sowie sein jüngerer Bruder und mit diesem zu-
sammen offenbar auch weitere Familienangehörige in Heimatland.
Zwar macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, es könne nicht
einzig aufgrund der finanziellen Unterstützung seiner Kinder auf einen
bestehenden Bezug zum Heimatland geschlossen werden. Aus seinen
Vorbringen geht jedoch hervor, dass er zumindest zu seinen Kindern
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als auch weiteren Familienangehörigen Kontakt hält, auch wenn er seit
2001 nicht mehr in Mazedonien gewesen sein soll. So wurde er von
Familienangehörigen über die Ereignisse betreffend seines jüngeren
Bruders informiert. Der Beschwerdeführer wuchs ausserdem in Maze-
donien auf und verbrachte dort seine gesamte Schulzeit sowie seine
ersten Berufsjahre, womit er sich während den für die soziokulturelle
Integration prägenden Jahren im Heimatland aufhielt (vgl. BVGE
2007/16 E. 8.3 S. 200 [mit Hinweisen]). Der Aufenthalt in der Schweiz
erscheint dagegen nicht genügend lange und die Integration nicht der-
art aussergewöhnlich, um auf eine völlige Entfremdung von seinem
Heimatland schliessen zu können. Daran vermag auch nichts zu än-
dern, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Le-
bens in der Schweiz verbracht haben dürfte, soll er sich schliesslich
gemäss eigenen Angaben nach Abschluss der Grundschule ohne Auf-
enthaltsbewilligung während fünf Jahren in Deutschland aufgehalten
haben.
5.5 Allerdings macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe
die ihm bei einer allfälligen Rückkehr drohende Blutrache nicht berück-
sichtigt. Er verweist dazu auf die Begründung in der angefochtenen
Verfügung. Darin führt die Vorinstanz in missverständlicher Weise aus,
die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Bruder des Beschwer-
deführers hätten nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen werden
können. Dass sie sich indessen durchaus mit dem Vorbringen aus-
einandersetzte, geht aus den nachfolgenden Erwägungen hervor.
Dabei stellte die Vorinstanz die Bedeutung der Blutrache in Maze-
donien in Frage und erachtete die Anhaltspunkte für eine drohende
Gefährdung als nicht hinreichend. Insoweit geht die Rüge des
Beschwerdeführers fehl. Ob darüber hinaus - wie er vorbringt - die
Wegweisung infolge der Vorkommnisse als unzumutbar zu qualifi-
zieren ist, kann jedoch offen bleiben. Die Prüfung allfälliger Weg-
weisungshindernisse im Sinne von Art. 14a aANAG (bzw. Art. 83 AuG)
obliegt den zuständigen Behörden bei der Anordnung der
Wegweisungsvollzuges (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-224/2006 vom 13. August 2007 E. 7.3.2 in fine). Vorliegend gilt es
einzig zu beurteilen, ob die Vorbringen eine persönliche Notlage zu be-
gründen vermögen. Entgegen den nicht weiter belegten Ausführungen
des Beschwerdeführers erscheint es nach Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgericht indessen fraglich, ob die Blutrache innerhalb der
albanischen Bevölkerung in Mazedonien heute noch praktiziert wird
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4964/2006 vom 1. No-
Seite 12
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vember 2007 E. 4.2). Ausserdem verweist die Vorinstanz diesbezüglich
zu Recht auf den Umstand, dass der Vorfall nunmehr fast vier Jahre
zurückliegt. Auch wenn der Beschwerdeführer sich darauf beruft, es
gäbe in diesem Bereich keine Verjährung, lassen die fehlenden Hin-
weise auf das Bestehen der Blutrache in Mazedonien, die zeitliche
Distanz des Vorfalls, der Umstand, dass der jüngere Bruder offenbar
weiterhin in seinem Heimatdorf A._______ lebt und sich auch weitere
(männliche) Familienmitglieder in Mazedonien aufhalten (so etwa die
Kinder des Beschwerdeführers) berechtigte Zweifel aufkommen, die
geltend gemachte Blutrache begründe eine persönliche Notlage. An
diesem Ergebnis vermögen auch die eingereichten Zeitungsartikel
nichts zu ändern. Soweit Übersetzungen eingereicht wurden, beziehen
sich die Artikel einzig auf die Berichterstattung über den Vorfall bzw.
über das Ermittlungsverfahrens. Dass der Bruder während der Haft
wegen Drohungen der Familie des Getöteten aus Sicherheitsgründen
in ein anderes Gefängnis verlegt worden sein soll, lässt indessen we-
der auf eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen,
noch auf die gegenüber dem Bruder angedrohte Rache, zumal dieser
offenbar nach der Haftentlassung in sein Heimatdorf zurückkehrte.
5.6 Aus diesen Gründen erscheinen die Lebens- und Daseinsbe-
dingungen des Beschwerdeführers gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern, welche die Schweiz
verlassen müssen, nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer verweist schliesslich in seiner Replik vom
16. November 2006 auf acht andere Gesuchsteller, bei welchen das
BFM das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
bejaht habe, deren Situation jedoch mit der seinigen vergleichbar sei.
Implizit beruft er sich damit auf den verfassungsmässigen Grundsatz
der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Der Anspruch auf Rechtsgleichheit gebietet, Gleiches nach Massgabe
der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit
ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot wird insbesondere
verletzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachliche Gründe ungleich
behandelt werden (BGE 131 I 91 E. 3.4 S. 103 [mit Hinweisen]). Es
dürfen somit keine Unterscheidungen getroffen werden, für die ein ver-
nünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu ent-
scheiden ist, nicht gefunden werden kann.
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6.2 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die acht genann-
ten Personen, die ebenfalls aus Mazedonien stammen, ungefähr im
gleichen Zeitraum wie der Beschwerdeführer als Saisonnier in die
Schweiz einreisten, d.h. zwischen 1989 und 1991. Die Verhältnisse un-
terscheiden sich indessen bereits darin, dass in sieben der genannten
Fälle sich die Gesuchsteller zwischen 5 und 8 Jahren legal in der
Schweiz aufhielten, bevor sie infolge des Wegfalls des Saisonnier-
status illegal in der Schweiz verweilten. Wie unter E. 4.2 ausgeführt,
sind legale Aufenthalte bei der Beurteilung einer persönlichen Notlage
im Gegensatz zu illegalen Anwesenheiten zu berücksichtigen, weshalb
die Verhältnisse in den genannten Fällen nicht mit der Situation des
Beschwerdeführers vergleichbar sind, hielt sich der Beschwerdeführer
doch bereits vor dem Wegfall des Saisonnierstatuts illegal in der
Schweiz auf.
In einem Fall (BFM [...]) ist dagegen nicht ersichtlich, ob die be-
treffende Person jemals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. In-
sofern hätte sich diese Person zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
ebenfalls 15 Jahre illegal in der Schweiz aufgehalten. Die persönlichen
Verhältnisse unterscheiden sich zwar von der vorliegend zu beurteilen-
den Situation, indem die besagte Person bereits mit 18 Jahren in die
Schweiz einreiste, nur einen dreimonatigen Aufenthaltsunterbruch auf-
wies und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Heimatland zwei
Kinder hatte und weiterhin ledig war. Dabei handelt es sich indessen
nicht um derart wesentliche Unterschiede, die eine andere Ent-
scheidung zu rechtfertigen vermögen. Dennoch kann der Beschwerde-
führer aus dieser anscheinend von der Rechtsprechung abweichenden
Entscheidung der Vorinstanz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein
allfälliger Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht würde nach bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung voraussetzen, dass die Vorinstanz in
solchen Fällen das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls in ständiger
Praxis bejahen und diese Praxis auch in Zukunft fortsetzen würde, so
dass nur der Beschwerdeführer nicht in Genuss der gewährten Be-
günstigung gekommen wäre (vgl. BGE 127 I 1 E. 3c S. 5; Urteil des
Bundesgerichts 2A.199/2006 vom 2. August 2006 E. 4.2 [mit
Hinweisen]). Dafür bestehen vorliegend jedoch weder Anhaltspunkte,
noch wird eine solche Praxis vom Beschwerdeführer geltend gemacht.
7.
7.1 Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte des vor-
liegenden Einzelfalls ist somit festzustellen, dass die Voraussetzungen
für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im
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Sinn von Art. 13 Bst. f aBVO nicht erfüllt sind. Die angefochtene
Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden.
7.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
Versand:
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