B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3832/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung der IVSTA vom 2. Juni 2017.
C-3832/2017
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1961 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) lebt seit 2003 in Deutschland (act. 2-1
f.). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 stellte sie einen Antrag auf eine
Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung ([IV], act. 6). Am 7. Ja-
nuar 2009 teilte die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland
IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, dass der An-
trag beim Sozialversicherungsträger ihres Wohnsitzlandes bzw. beim So-
zialversicherungsträger des EU- oder EFTA-Mitgliedstaates einzureichen
sei, dem sie zuletzt unterstellt war (act. 9-1 f.).
B.
Mit Schreiben vom 22. November 2016 leitete die Deutsche Rentenversi-
cherung B._______ das Rentenverfahren nach den europäischen Verord-
nungen zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit ein (act. 11-
1 ff.). Am 29. November 2016 bestätigte die Vorinstanz den Erhalt der An-
meldung zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversi-
cherung (act. 10). Aus den Akten der Deutschen Rentenversicherung geht
hervor, dass die gelernte Friseurin seit 2008 in ihrem neu erlernten Beruf
als Pflegeassistentin (Umschulungsberuf) arbeitete (act. 12-2 f.). Dem An-
trag auf Ausrichtung einer Rente der Deutschen Rentenversicherung vom
7. September 2016 wurde mit Entscheid vom 17. November 2016 nicht
entsprochen (act. 28-1 ff.).
C.
In der Folge tätigte die Vorinstanz beruflich-erwerbliche Abklärungen (act.
31 ff.). Nach Sichtung der von der Deutschen Rentenversicherung einge-
holten medizinischen Akten durch den ärztlichen Dienst der IVSTA (act. 42-
1 ff.) kündigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
9. März 2017 an, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (act.
43-1 ff.).
D.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. März 2017 gegen diesen Vorbe-
scheid Einwand erhob (act. 44-1 f.), wies die Vorinstanz das Leistungsge-
such der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juni 2017 ab (act. 48-
1 ff.).
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
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Seite 3
1. Juli 2017 (Postaufgabe 3. Juli 2017) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht (BVGer act. 1). Sinngemäss wurde die Aufhebung der Verfü-
gung vom 2. Juni 2017 und die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt.
Zudem sei der "Bescheid" zu sistieren. Des Weiteren sei ihr die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen aus, dass es ihr aufgrund der ihr attestierten ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr möglich sei, ihren Beruf wie-
der aufzunehmen bzw. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu
sein.
F.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefor-
dert, dem Bundesverwaltungsgericht das Formular "Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege" samt Beweismitteln einzureichen. Zudem erhielt sie
Gelegenheit, ihren Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens zu er-
läutern und zu begründen (BVGer act. 2). Nachdem die Beschwerdeführe-
rin die Frist zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
sowie des Sistierungsantrags ungenutzt verstreichen liess, wurde das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 18. Au-
gust 2017 abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (BVGer act. 4).
G.
Nachdem der Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht bei der Gerichts-
kasse einging (BVGer act. 6), beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlas-
sung vom 27. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act.
8).
H.
Mit Replik vom 26. November 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest und beantragte eine Frister-
streckung zur Ergänzung der Replik mittels Einreichung eines Berichts des
Medizinischen Dienstes und gegebenenfalls mittels Einreichung eines Be-
scheids des Rentenamtes (BVGer act. 10). Mit Verfügung vom 8. Dezem-
ber 2017 wurde das Fristerstreckungsgesuch antragsgemäss gutgeheis-
sen (BVGer act. 11). Am 15. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin
das ärztliche Gutachten der Deutschen Rentenversicherung vom 13. Ok-
tober 2017 ein und ersuchte um eine weitere Fristerstreckung bis zum Ab-
schluss des Klageverfahrens in Deutschland. Am 21. Januar 2018 stellte
sie die Nachreichung der Klageschrift an das Sozialgericht C._______ in
Aussicht (BVGer act. 13, 14). Das Fristerstreckungsgesuch zur Ergänzung
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der Replik wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2018 letztmals gutgeheis-
sen (BVGer act. 15). Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin darauf
hingewiesen, dass ein Gesuch um Verfahrenssistierung für einen konkre-
ten Zeitraum zu stellen, und zu begründen sei. Alsdann werde über das
Sistierungsgesuch nach Anhörung der Parteien eine Zwischenverfügung
erlassen.
I.
Am 15. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre ergänzte Replik
samt dem Bericht des Krankenhauses D._______ vom 13. Februar 2018
ein (BVGer act. 17). Hinsichtlich der Sistierung des Beschwerdeverfahrens
führte sie sinngemäss aus, sie bitte um ein Urteil, falls die neu eingereich-
ten medizinischen Berichte einen positiven Bescheid zuliessen. Andern-
falls sei das Beschwerdeverfahren bis zum 1. November 2018 zu sistieren,
damit ein Gesamtbild über ihren gesundheitlichen Zustand erhältlich ge-
macht werden könne.
J.
Mit Duplik vom 14. März 2018 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf
die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 9. März 2018 die Abwei-
sung der Beschwerde (BVGer act. 19).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 wurde das Gesuch um Sistie-
rung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen und der Beschwerdeführerin
die Duplik der Vorinstanz vom 14. März 2018 zugestellt. Zudem wurde der
Abschluss des Schriftenwechsels per 6. April 2018 angekündigt (BVGer
act. 20).
L.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
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fochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde vom 3. Juli 2017 ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und
wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An-
hang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten
des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz sind nicht an Feststel-
lungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkas-
sen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn
gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch
ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stam-
mende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht]
vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung: BGE 125 V 351 E. 3a).
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Seite 6
3.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
4.
4.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Nach Art. 7 Abs. 2
ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung, sind für die Beurtei-
lung einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen und eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung)
haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu-
mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver-
bessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
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von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente.
4.4 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung)
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesge-
richts] stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Eine – vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund
des FZA und der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem 1.
Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben.
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Je substanzieller sich eine medizinische
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Seite 8
Fachperson äussert, umso höher ist der Beweiswert ihrer Aussage (RU-
DOLF RÜEDI, Das medizinische Gutachten - Erwartungen des Sozialversi-
cherungsrichters an den Arzt, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Medizini-
sche Gutachten, Zürich 2005, S. 80). Liegen unterschiedliche, sich wider-
sprechende Expertenmeinungen vor, wird diejenige Begutachtung obsie-
gen, die lückenlos dokumentiert ist und durch eine schlüssige Beurteilung
zu überzeugen vermag: kurz, es kommt auf die Qualität an (JACQUES
MEINE, die ärztliche Unfallbegutachtung in der Schweiz - Erfüllt sie die heu-
tigen Qualitätsanforderungen?, in: Swiss Surg 1998; 4: 54).
5.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch der Be-
schwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
5.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung vom 2. Juni
2017 im Wesentlichen damit, dass bei der Beschwerdeführerin vom
25. Mai 2016 bis zum 2. Februar 2017 eine vorübergehende Arbeitsunfä-
higkeit von 100 % bestanden habe. Somit sei sie nicht während eines gan-
zen Jahres ohne Unterbruch ausreichend arbeitsunfähig gewesen. Seit
dem 2. Februar 2017 sei sie wieder in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben,
bei der ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden
könne (act. 48-1 ff.).
5.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, sie könne die Begründung der Verfügung nicht nachvollziehen. Sie
sei seit dem 25. Mai 2016 durchgehend arbeitsunfähig und werde dies
auch bleiben. Aufgrund der attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen sei keine Wiederaufnahme eines Berufes möglich (BVGer act. 1).
5.3 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahmen
von IV-Arzt Dr. med. E._______, FMH Allgemeine Medizin, vom 4. März
2017 (42-1 ff.) und 25. Mai 2017 (act. 47). Dieser führte gestützt auf die im
Rentenverfahren in Deutschland eingeholten medizinischen Berichte fol-
gende Diagnosen (Hauptdiagnosen) auf: Zustand nach Implantation einer
Knie-TP links am 8. Juni 2016 bei Gonarthrose (M17.1), Zustand nach Im-
plantation einer Knie-TP rechts 2014 (Z96.6). An Diagnosen ohne Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: Hyperurikämie; Adipositas;
Hypertonie; Allergie gegenüber Chlor. Gemäss dem Bericht über den Auf-
enthalt im Rehazentrum D._______ vom 28. Juni 2016 bis 19. Juli 2016
sei die Arbeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegerin 6 Stunden oder
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mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Wechseltätigkeiten ohne ver-
mehrte Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit und ohne ver-
mehrte Tätigkeiten in Hockstellungen seien ebenfalls über 6 Stunden zu-
mutbar (act. 42-1). Nach erfolgtem Einwand im Vorbescheidverfahren hielt
IV-Arzt Dr. med. E._______ in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2017
daran fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Sozialmedizinischen
Stellungnahme des Rehazentrums D._______ vom 19. Juli 2016 im ange-
stammten Beruf als Pflegerin und für andere mittelschwere Tätigkeiten zu
100 % arbeitsfähig beurteilt worden sei. Somit habe bereits bei Austritt aus
der stationären Rehabilitation eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % im ange-
stammten Beruf bestanden (act. 47). Nichts daran zu ändern vermöchte
das Attest der behandelnden Ärzte, welches ohne begründete Angabe von
Funktionseinschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit bis 5. April 2017 fest-
halte.
5.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführe-
rin folgende weitere, teilweise noch vor Erlass der angefochtenen Verfü-
gung verfasste medizinische Berichte ein, die IV-Arzt Dr. med. E._______
im Zeitpunkt seiner vorgenannten Stellungnahmen noch nicht bekannt wa-
ren (BVGer act. 10., Beilagen). Insbesondere wurden jedoch das "Ärztli-
ches Gutachten für die Gesetzliche Rentenversicherung" vom 13. Oktober
2017 (BVGer act. 13, Beilage) und der Bericht über den stationären Auf-
enthalt des Klinikums D._______ vom 13. Februar 2018 eingereicht
(BVGer act. 17, Beilage).
5.5 IV-Arzt Dr. med. E._______ führte nach Sichtung der neuen Berichte in
seiner Stellungnahme vom 9. März 2018 aus (BVGer act.19), die Be-
schwerdeführerin sei im Juni 2014 und Juni 2016 im orthopädischen Zent-
rum D._______ über 6 Stunden leistungsfähig im angestammten Beruf be-
urteilt worden. Erstmals werde ihr mit dem Gutachten vom 13. Oktober
2017 eine Arbeitsfähigkeit nur noch für eine körperlich leichte Arbeit attes-
tiert. Die erstmals im Februar 2018 festgestellte seronegative Polyarthritis
sei mit der üblichen Therapie mit gutem Ansprechen behandelt worden.
Aus seiner Sicht seien körperlich leichte Arbeiten auch mit diesem neuen
Problem weiterhin zumutbar. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde eine
Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Pflegerin von 0 % seit Juni
2016 bzw. von 100 % seit dem 13. Oktober 2017 festgehalten. Für leichte
Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % seit Juni 2014 und
13. Oktober 2017.
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Seite 10
Ohne nähere Begründung bzw. Auseinandersetzung mit der Stellung-
nahme von IV-Arzt Dr. med. E._______ hielt die Vorinstanz mit Duplik vom
14. März 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest
(BVGer act. 19).
6.
6.1 Betreffend der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ins Recht ge-
legten medizinischen Akten bzw. nach dem in zeitlicher Hinsicht für die ge-
richtliche Beurteilung massgebenden Sachverhalt ist folgendes festzuhal-
ten:
6.2 Rechtsprechungsgemäss hat das Sozialversicherungsgericht auf den
bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Neue
Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben,
die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksich-
tigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversi-
cherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später einge-
tretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts
geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern
gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen
(BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Indes sind Tatsachen, die sich erst
später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als
sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und
geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu
beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_24/2008 vom 27.
Mai 2008 E. 2.3.1).
6.3 Die von der Beschwerdeführerin am 26. November 2017 im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten Arztberichte stammen alle-
samt noch vor Verfügungserlass (2. Juni 2017) und können somit (als un-
echte Noven) im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne weiteres be-
rücksichtigt werden. Wie bereits erwähnt, waren diese Berichte IV-Arzt Dr.
med. E._______ im Zeitpunkt seiner abschliessenden Stellungnahme (vor
Verfügungserlass) vom 26. Mai 2017 nicht bekannt. Bei dieser Stellung-
nahme handelt es sich um einen Bericht im Sinn von Art. 59 Abs. 2bis IVG,
in dem nicht selber medizinische Befunde erhoben, sondern vorhandene
Befunde aus medizinischer Sicht gewürdigt werden. Ein solcher Aktenbe-
richt durch einen RAD bzw. IV-Arzt ist nur zulässig, wenn die Akten ein
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Seite 11
vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er-
geben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss
lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor-
handenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen
(RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil des BGer 8C_514/2008 vom 31.
März 2009 E. 5). Dies war vorliegend offensichtlich nicht der Fall, zumal
insbesondere in den Berichten von Dr. med. F._______, Facharzt für Neu-
rologie und Psychiatrie, vom 2. Januar 2017 und 3. April 2017 neu eine
mittelgradige depressive Episode (F32.1 G) und ein Karpaltunnelsyndrom
links (G56.0 G L) diagnostiziert wurden (vgl. BVGer act. 10, Beilagen). Die
Beschwerdeführerin hatte bereits im Rahmen der Anmeldung bei der Deut-
schen Rentenversicherung (vgl. act. 12-12 f.) sowie auch in ihrer Be-
schwerde sinngemäss ausgeführt, sie sei depressiv, bedingt durch die
enormen Schmerzen in den Knien, den Hüften und der Wirbelsäule (BVGer
act. 1). Insofern beruhte die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2017 auf
einem unvollständig erhobenen Sachverhalt, der keine abschliessende Be-
urteilungsgrundlage bildete, sondern Anlass zu weiteren medizinischen
Abklärungen hätte geben müssen.
6.4 Dass weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären, ergibt sich so-
dann aus dem "Ärztlichen Gutachten für die Gesetzliche Rentenversiche-
rung" vom 13. Oktober 2017 (BVGer act. 13, Beilage; nachfolgend: Gut-
achten der Deutschen Rentenversicherung) und dem Bericht über den sta-
tionären Aufenthalt des Klinikums D._______ vom 13. Februar 2018
(BVGer act. 17, Beilage). Beide datieren zwar nach dem Erlass der stritti-
gen Verfügung vom 6. Juni 2017, dennoch können sie im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren berücksichtigt werden, zumal insbesondere das "Gut-
achten für die Gesetzliche Rentenversicherung" rund 4 Monate nach Er-
lass der angefochtenen Verfügung zeitnahe erstellt wurde, und beide Be-
richte mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen
und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
zu beeinflussen, was nachfolgend zu zeigen ist.
6.4.1 Im Gutachten der Deutschen Rentenversicherung vom 13. Oktober
2017 wurden folgende Hauptdiagnosen genannt (BVGer act. 13, Beilage
S. 11): Vorhandensein einer Knie-TEP beidseits (Operation rechts 2014,
links 2016) mit leichtem Funktionsdefizit (Z96.6), Schwellneigung des rech-
ten Beins; Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen
Faktoren (F46.41), Polyarthralgien; Zervikobachialgie/-Nuchalgie mit de-
monstriertem Funktionsdefizit, Parästhesien der Finger, fehlende Diagnos-
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Seite 12
tik (M53.1); Impingementsyndrom linke Schulter nach Sturz mit Belas-
tungsschmerzen und demonstriertem Funktionsdefizit (M75.4). Des Weite-
ren wurden folgende Diagnosen aufgeführt: Fersensporn beidseits; An-
gabe einer Baker-Cyste rechts; Coxalgie links unklarer Genese; Chroni-
scher Rückenschmerz; Angabe eines CTS beidseits; Adipositas Grad II
(BMI 37.5); Arterieller Hypertonus und Medikation; Hyperurikämie und Me-
dikation; 01/2017 mittelgradig depressive Episode bei intrafamiliärer Belas-
tungssituation, Schlafstörungen, abdominelle Beschwerden, Erschöpfung;
Hörminderung rechts nach Hörsturz.
Die Gutachterin Dr. med. G._______, Fachärztin für Chirurgie, Psychoso-
matische Grundversorgung, kam zum Schluss, dass aufgrund der Gesund-
heitsstörungen des Skelettsystems sowie auf internistischem, HNO-ärztli-
chen und neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet qualitative Einschrän-
kungen des Leistungsvermögens bestünden. Die Beschwerdeführerin sei
gelernte Friseurin, habe aber in diesem Beruf nicht weitergearbeitet, sei
vorübergehend Büromitarbeiterin gewesen und habe auf eigene Kosten
eine Umschulung zur Pflegeassistentin absolviert. Seit 2010 sei sie auf die-
sem Beruf tätig, zuletzt von 2015 bis zur Arbeitsunfähigkeit 05/2016 als
Nachtwache einer gerontopsychiatrischen Abteilung mit 20 Wochenar-
beitsstunden. Sowohl die Tätigkeit als Friseurin als auch die der Pflegeas-
sistentin seien dauerhaft aufgrund der Geh- und Stehbelastung nicht mehr
leidensgerecht. Eine berufliche Neuqualifizierung scheide aus, eine Um-
stellungsfähigkeit für eine leidensgerechte Anlerntätigkeit bestehe. Eine
nochmalige Reha-Massnahme nach 2016 erscheine allenfalls auf psycho-
somatischem Fachgebiet sinnvoll. Allerdings sei hier ambulant noch keine
weitere Therapie begonnen worden. Die Beschwerdeführerin sei 01/2017
neurologisch-psychiatrisch vorstellig geworden und erhalte eine antide-
pressive Medikation. Eine Gesprächstherapie finde nicht statt, bislang wohl
auch keine ambulante Schmerztherapie. Dies sehe die Beschwerdeführe-
rin als wesentlich in ihrer weiteren Behandlung. Sie wolle die bisherige
Schmerztherapie ändern und wünsche sich eine Reha-Massnahme. Auch
bestünden weitere diagnostische Möglichkeiten, insbesondere im Hinblick
auf die Beschwerden in der linken Schulter und der linken Hüfte, die heute
als sehr stark angegeben würden, ohne dass diesbezüglich ein Arztkontakt
angegeben worden sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe auf chi-
rurgisch-orthopädischem Fachgebiet ab Antragstellung (Anmerkung: der
Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung wurde am 7. September
2016 gestellt, vgl. act. 11-3, 12-9) ein Leistungsvermögen von täglich 6
Stunden und mehr für leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der
in der Epikrise erwähnten Einschränkungen (BVGer act. 13, Beilage S. 13).
C-3832/2017
Seite 13
6.4.2 Im Bericht über den stationären Aufenthalt vom 7. Februar 2018 bis
zum 14. Februar 2018 im Klinikum D._______ wurden folgende Diagnosen
genannt (BVGer act. 17, Beilage): Seronegative Polyarthritis, DD Pso-
riasis-Arthritis; Verdacht auf kleine Usur am kleinen fingerseitigem Kopf der
Mittelphalanx des rechten Mittelfingers; Fibromyalgie-Syndrom (ED
02/2018); Prä-Diabetes (ED 02/2018), cortisoninduzierte hyperglykämi-
sche Werte; Ausschluss einer TVT Bein rechtsseitig; Geringe AC-Gelenks-
arthrose Schultergelenk rechtsseitig; Verkalkung des radioulnaren Gelenk-
spaltes beidseitig; Plantarer Fersensporn sowie beginnende degenerative
Veränderungen des Talonaviculargelenkes des oberen Sprungelenkes /
Fusses rechtsseitig mit einhergehender Calcaneodenie bei Fersensporn;
Bakerzyste Kniegelenk rechtsseitig, septiert mit soliden Anteilen; Nichtma-
lignitätsverdächtige Zyste Tibiakopf Kniegelenk rechtsseitig; Z.n. Knie-TEP
beidseits; Anamnestisch Z.n. operativer Entfernung der Patella rechtsseitig
im Kindesalter; Z.n. älterer distaler Radiusfraktur mit Ulnarvorschub sowie
Abriss des Processus styloideus ulnae rechts; Polyarthrose; Arterielle Hy-
pertonie; Hypercholesterinämie; Hyperurikämie; Chlorallergie. Eine Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit wurde in diesem Bericht nicht vorgenom-
men.
6.5 Nachdem IV-Arzt Dr. med. E._______ in seinen Beurteilungen vom 4.
März 2017 (act. 42-1 ff.) und vom 25. Mai 2017 (act. 47) von einer Arbeits-
unfähigkeit von 100 % vom 25. Mai 2016 bis zum 2. Februar 2017 bzw. von
einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % für sämtliche Tätigkeiten ab dem 2. Feb-
ruar 2017 ausging, übernahm er in seiner Stellungnahme vom 9. März
2018 (BVGer act. 19) die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Gutachtens
der Deutschen Rentenversicherung vom 13. Oktober 2017. Zum Verlauf
der Arbeitsfähigkeit wurde eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf
als Pflegerin von 0 % seit Juni 2016 bzw. von 100 % seit dem 13. Oktober
2017 festgehalten. Für leichte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit
von 0 % seit Juni 2014 und 13. Oktober 2017 (vgl. vorstehende E. 5.5). Die
Gutachterin bezog sich im Gutachten der Deutschen Rentenversicherung
bei ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzung jedoch auf den Zeitpunkt der Antrags-
stellung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung, die am 7. Septem-
ber 2016 erfolgte (act. 11-3, 12-9). Es kann daher mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die genannten Diagnosen
und die sich daraus ergebenden Einschränkungen bereits vor Erlass der
angefochtenen Verfügung vorgelegen haben, sodass das Gutachten der
Deutschen Rentenversicherung in vorliegendem Verfahren berücksichtigt
werden kann.
C-3832/2017
Seite 14
7.
Zu prüfen bleibt, ob das Gutachten der Deutschen Rentenversicherung
vom 13. Oktober 2017 sowie die weiteren im Beschwerdeverfahren ins
Recht gelegten medizinischen Unterlagen eine rechtsgenügliche Grund-
lage für die abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs bilden.
7.1 Im Gutachten der Deutschen Rentenversicherung wurden Diagnosen
aus dem syndromalen und depressiven Formenkreis aufgeführt. So wur-
den etwa die Diagnosen Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und
psychischen Faktoren (F46.41) sowie mittelgradige depressive Episode
genannt. Im Bericht des Klinikums Wilhelmshafen wurde sodann ein Fibro-
myalgie-Syndrom diagnostiziert.
7.2 Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter
entwickelten Rechtsprechung vermochten fachärztlich (psychiatrisch) di-
agnostizierte somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho-
somatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dau-
ernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeits-
unfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Be-
schwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung
überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbe-
wältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Ar-
beitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann
nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressour-
cen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzel-
fall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl.
BGE 130 V 352; 131 V 39 E. 1.2; 139 V 547 E. 3.2.3).
7.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermu-
tung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch ein
strukturiertes normatives Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird
im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen
Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen er-
gebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusse-
ren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung ge-
tragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer
9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung
eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die
funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitli-
chen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren
C-3832/2017
Seite 15
schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Be-
weislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen
(BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2; Urteil des BGer 8C_28/2016 vom
15. April 2016 E. 3.2).
7.4 Mit BGE 143 V 418 änderte das Bundesgericht seine bisherige Praxis
im Zusammenhang mit Leiden aus dem depressiven Formenkreis insofern
ab, als es erkannte, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankun-
gen ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281
zu unterziehen sind (E. 6 f.). Weiter stellte es klar, dass sich ein Leiden
nicht einfach deshalb als leicht und invalidenversicherungsrechtlich bedeu-
tungslos einstufen lässt, weil diagnostisch kein Bezug zu dessen Schwe-
regrad gefordert ist (E. 5.2). Sodann soll E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281
fortan so verstanden werden, dass Störungen unabhängig von ihrer Diag-
nose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen,
wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E.
8.1). Des Weiteren führte es aus, dass die Therapierbarkeit allein keine
abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträch-
tigung und deren Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext
zu liefern vermag. Folgerichtig entschied das Bundesgericht gleichentags
mit BGE 143 V 409 - ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung -, dass die
depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur grundsätzlich eben-
falls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter-
ziehen sind (E. 4.5). Dieses bleibt nur dann entbehrlich, wenn im Rahmen
beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeits-
unfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälli-
gen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation
oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann
(BGE 143 V 409 E. 409). Diese geänderte Rechtsprechung ist vorliegend
anwendbar (vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_700/2015 vom 18. Juli 2016
E. 3.2).
7.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat
das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Ka-
tegorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesund-
heitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz;
Komorbiditäten), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-
tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon-
C-3832/2017
Seite 16
text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal-
tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-
tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be-
handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-
druck (E. 4.4.2).
7.6 Das Gutachten der Deutschen Rentenversicherung sowie die restli-
chen medizinischen Unterlagen erlauben keine schlüssige Beurteilung der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der Beurteilungsindikatoren
gemäss BGE 141 V 281. Die Diagnosen chronische Schmerzstörung mit
körperlichen und psychischen Faktoren sowie das Fibromyalgie-Syndrom
und die fehlende Objektivierbarkeit der daraus geltend gemachten Be-
schwerden an sich, lassen weder Rückschlüsse auf Schweregrad der
Schmerzstörung bzw. des Syndroms noch über die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu. Das Spektrum des Schweregrads somatoformer
und verwandter Störungen ist nämlich gross – es reicht von leichten, funk-
tionell kaum beeinträchtigenden Störungen bis zu schwerst behindernden
(vgl. das Gutachten des Prof. Dr. Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psy-
chosomatische Medizin und Psychotherapie, Universität München, vom
Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei
somatoformen und verwandten Störungen, S. 20). Im Gutachten findet
keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Schmerzgeschehen
bzw. eine Überprüfung der geltend gemachten schmerzbedingten Beein-
trächtigung im Alltag statt (vgl. etwa Urteil des BGer 9C_125/2015 E. 5.3
und 7.1). Des Weiteren fehlt eine Auseinandersetzung mit den Auswirkun-
gen der mittelgradigen depressiven Episode. Somit fehlen Ausführungen
zum funktionellen Schweregrad der syndromalen und depressiven Be-
schwerden, sodass sich deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungs-
fähigkeit nicht beurteilen lässt. Ebenso wenig lässt sich der für die Katego-
rie "Konsistenz" relevante Indikator gleichmässige Einschränkung des Ak-
tivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen rechtsgenüglich
beurteilen. Ausführungen zu den Indikatoren "Persönlichkeit" (Persönlich-
keitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) und
"sozialer Kontext" bleiben spärlich. Die relevanten Indikatoren lassen sich
auch nicht aus den übrigen ins Recht gelegten medizinischen Berichten
erschliessen. Die Aktenlage ist insofern nicht umfassend, als sie keine fun-
dierte Prüfung der Diagnosen unter dem Gesichtspunkt allfälliger Fallum-
stände zulässt, die die Gesundheitsschädigung als nicht rechtserheblich
erscheinen lassen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.2).
C-3832/2017
Seite 17
7.7 Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Verfah-
ren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und
gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der
Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umstän-
den angezeigt, da sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen einerseits
aus dem Kontext der gesamten Aktenlage und andererseits in Nachach-
tung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. Hinzu kommt,
dass im vorliegenden Fall eine Aktenbeurteilung durch den IV-ärztlichen
Dienst und ein versicherungsinternes Gutachten der Deutschenrentenver-
sicherung (und nicht etwa ein Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG)
zu überprüfen war. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt
daher auch in Nachachtung von BGE 137 V 210 möglich (vgl. dazu Urteil
des BVGer C-3362/2013 vom 16. Februar 2016 E. 10.2 f.). Aufgrund der
Aktenlage wird die Vorinstanz ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen
haben. Eine polydisziplinäre Expertise ist nämlich auch dann einzuholen,
wenn der Gesundheitsschaden auf eine oder zwei medizinische Diszipli-
nen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik
aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von ei-
ner polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidis-
ziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkun-
dig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen wei-
tere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur
Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4) noch
darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener
Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei
Verlaufsgutachten erfüllt sein (BGE 139 V 349, 352, E. 3.2). Die Voraus-
setzungen zur Einholung eines mono- oder bidisziplinären Gutachtens sind
vorliegend nicht erfüllt, da die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik
– wie sich in vorstehenden Erwägungen gezeigt hat – noch nicht vollends
gesichert ist und die medizinische Situation nicht offenkundig ausschliess-
lich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt. Mit Blick auf die geltend gemach-
ten Beschwerden am Bewegungsapparat (wie z.B. Kniebeschwerden und
Impingementsyndrom) erscheint eine orthopädische, aufgrund der Fibro-
myalgie eine rheumatologische (zur Begutachtung der Fibromyalgie durch
einen Rheumatologen vgl. Urteil des BGer 9C_89/2007 vom 18. Oktober
2007 E. 4.1) und infolge der depressiven Problematik eine psychiatrische
Begutachtung notwendig (weitere oder andere Fachgebiete sind der Vo-
rinstanz von den Gutachtern zu benennen).
C-3832/2017
Seite 18
Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie unter
Wahrung der Partizipationsrechte gemäss BGE 137 V 210 ein polydiszipli-
näres orthopädisches, rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten
in der Schweiz einhole und gestützt auf die daraus gewonnenen Erkennt-
nisse über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente
im Lichte der geänderten Rechtsprechung neu entscheide.
Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei-
entschädigung.
8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be-
schwerdeführenden Partei gilt, sind der Beschwerdeführerin keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvor-
schuss von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Ebenso wenig sind bei der Vo-
rinstanz Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG;
BGE 132 V 215 E. 6.1).
8.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grundsätz-
lich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen not-
wendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der anwaltlich
nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind nur verhältnismässig geringe
notwendige Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung aus-
zurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2017 wird insoweit gut-
geheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und die Sa-
che zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschliessender
Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
C-3832/2017
Seite 19
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahlstelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
C-3832/2017
Seite 20
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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