B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3834/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, (Serbien),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IVG; Abweisung Leistungsgesuch
(Verfügung vom 16. Juni 2017).
C-3834/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am (…) 1971 gebo-
ren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er lebte und arbeitete in den Jah-
ren 1989 bis 1991 während insgesamt 14 Monaten in der Schweiz
(IV-act. 202; vgl. BVGer-act. 14) und entrichtete die entsprechenden Bei-
träge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (im Folgenden: AHV/IV). Am 2. März 2016 ging bei der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) seine An-
meldung zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente ein (IV-act. 1).
B.
In der Folge führte die Vorinstanz das Abklärungsverfahren durch. Sie er-
hob beim Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Verhältnisse (IV-act. 13,
20-21, 50). Ebenfalls gingen verschiedene medizinische Unterlagen bei ihr
ein (IV-act. 7 f., 15, 42-47), welche sie dem regionalen ärztlichen Dienst (im
Folgenden: RAD) mehrfach unterbreitete (IV-act. 26, 54). In seiner Stel-
lungnahme vom 25. Mai 2009 empfahl der RAD die Durchführung einer
pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz (IV-act. 54). Am 7. Oktober
2009 vergab die Vorinstanz den Begutachtungsauftrag an die C._______,
(IV-act. 65). Am 16. März 2010 ging bei der Vorinstanz das umfangreiche
polydisziplinäre Gutachtung der C._______ vom 8. März 2010 ein (IV-act.
82), zusammen mit dem rheumatologischen Teilgutachten vom 23. Februar
2010 (IV-act. 84), dem psychiatrischen Teilgutachten vom 24. Februar 2010
(IV-act. 85) und dem neurologischen Teilgutachten vom 3. März 2010
(IV-act. 83), einer Auswertung der funktionellen Fähigkeiten vom 24. Feb-
ruar 2010 (IV-act. 88) sowie einer neuropsychologischen Evaluation vom
22. Februar 2010 (IV-act. 92). In seinem einlässlichen Schlussbericht vom
26. April 2010 erklärte der RAD, der Beschwerdeführer sei ab dem 25. De-
zember 1997 zu 100 % arbeitsunfähig sowie ab dem 10. Februar 1999 in
einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (IV-act. 100).
Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2010 verkündete die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zwar, dieser hätte grundsätzlich einen befristeten An-
spruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Dezember 1998 bis Ende Mai
1999, infolge der (verspäteten) Anmeldung vom 20. Februar 2006 könne
diese Invalidenrente jedoch nicht geleistet werden (IV-act. 103). Diesen
Vorbescheid bestätigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. November
2010 (IV-act. 113), nach Prüfung der vom Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 19. Juli 2010 erhobenen Einwände gegen den Vorbescheid (IV-act.
C-3834/2017
Seite 3
106) sowie nach Einholung des RAD-Schlussberichts vom 25. Oktober
2010 (IV-act. 112) zu den vom Beschwerdeführer neu eingereichten medi-
zinischen Unterlagen (IV-act. 107-110). Die Verfügung vom 10. November
2010 trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 24. August 2012 meldete sich der Beschwerdeführer (nach überein-
stimmenden Angaben der Parteien) erneut zum Leistungsbezug in der
Schweiz an (das Anmeldungsformular fehlt in den vorinstanzlichen Akten;
vgl. Telefonnotiz in IV-act. 181 und Angaben der Vorinstanz in IV-act. 184).
Am 28. August 2012 gingen bei der Vorinstanz sodann umfangreiche me-
dizinische Unterlagen ein (IV-act. 119-178). Mit Vorbescheid vom 6. Juni
2013 (das auf dem Ausdruck verzeichnete Datum vom 31. Mai 2013 wurde
nachträglich korrigiert; versandt am 13. Juni 2013) hielt die Vorinstanz fest,
die Verfügung vom 10. November 2010 sei in Rechtskraft getreten. Ge-
mäss Art. 36 Abs. 1 IVG (SR 831.20), in Kraft ab dem 1. Januar 2008, seien
lediglich diejenigen Versicherten, welche bei Eintritt der Invalidität während
drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hätten, zu
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung berechtigt. Der Be-
schwerdeführer habe im Jahr 1989 während zwei Monaten, im Jahr 1990
während fünf Monaten sowie im Jahr 1991 während sechs Monaten in der
Schweiz Beiträge an die AHV/IV bezahlt. Damit seien die Voraussetzungen
für den Bezug schweizerischer Versicherungsleistungen nicht erfüllt. Das
Leistungsgesuch werde deshalb abzuweisen sein (IV-act. 184 f.). Mit Ver-
fügung vom 9. September 2013 (das auf dem Ausdruck verzeichnete Da-
tum vom 30. August 2013 wurde nachträglich korrigiert; versandt am
17. September 2013) wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Be-
schwerdeführers infolge Nichterfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags-
dauer ab (IV-act. 187 f.). Diese Verfügung trat in der Folge unangefochten
in Rechtskraft.
D.
Am 17. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz wei-
tere medizinische sowie amtliche Unterlagen ein (IV-act. 189-192), welche
die Vorinstanz gemäss ihrem Schreiben vom 1. Mai 2015 mangels Einrei-
chung eines neuen Leistungsgesuchs ohne Folge in den Akten ablegte
(IV-act. 194).
E.
Am 8. Februar 2017 ging bei der Vorinstanz ein erneutes Leistungsgesuch
des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016 ein (IV-act. 200), deren Eingang
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sie mit Schreiben vom 16. Februar 2017 bestätigte (IV-act. 196). Mit Schrei-
ben vom 14. März 2017 übermittelte die Vorinstanz den schweizerischen
Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers (Formular E 205 CH) an den
serbischen Versicherungsträger (IV-act. 203). Mit Vorbescheid vom
15. März 2017 erklärte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Jahr
1989 während zwei Monaten, im Jahr 1990 während fünf Monaten, im Jahr
1991 während sechs Monaten, sowie im Jahr 2010 während einem Monat
Beiträge an die schweizerische AHV/IV bezahlt. Damit sei die Mindestbei-
tragsdauer von drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht gegeben. Das
Leistungsgesuch werde deshalb abzuweisen sein (IV-act. 204).
E.a Mit Eingabe vom 5. April 2017 erhob der Beschwerdeführer hiergegen
bei der Vorinstanz Einwände („Beschwerde“). Er führte aus, die von der
Vorinstanz angegebenen Grundlagen entsprächen nicht der Wahrheit. Er
habe sowohl die ärztlichen als auch alle Arbeitsunterlagen eingereicht. Es
seien nicht nur die in der Schweiz absolvierten Versicherungszeiten, son-
dern auch jene von Serbien zu berücksichtigen. Zusammen mit den serbi-
schen Versicherungszeiten werde die Mindestbeitragsdauer von drei Jah-
ren überschritten (IV-act. 205).
E.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 wies die Vorinstanz das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers ab. Sie führte zur Begründung aus, die
Bemerkungen vom 5. April 2017 änderten nichts an der Richtigkeit des Vor-
bescheids vom 15. März 2017. Auf das neue Gesuch könne nicht eingetre-
ten werden, da der massgebliche Sachverhalt (nicht erfüllte versicherungs-
technische Voraussetzungen) gleichgeblieben sei. In dem immer noch gül-
tigen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Föde-
rativen Volksrepublik Jugoslawien finde sich kein Paragraph, demzufolge
die Versicherungszeiten des Wohnsitzlandes mit denen der Schweiz zu-
sammengerechnet werden müssten (IV-act. 206).
F.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 übermittelte die Vorinstanz dem Bundes-
verwaltungsgericht zuständigkeitshalber die bei ihr eingegangene Be-
schwerde des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2017 (datiert: 28. Juli 2017;
versandt: 28. Juni 2017). Der Beschwerdeführer beantragte darin eine
Überprüfung seines Antrages und machte geltend, er habe sich seine ge-
sundheitlichen Beschwerden mit einem Auto mit schweizerischem Kenn-
zeichen zugezogen. Es wäre daher sinnvoll, wenn die Ausgleichskasse
entsprechende Leistungen erbringen könnte. Die serbischen Versiche-
rungszeiten (von 18 Jahren) seien vom serbischen Versicherungsträger
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Seite 5
weitergeleitet worden. Diese seien zu den schweizerischen Versicherungs-
zeiten hinzuzurechnen (BVGer-act. 1).
G.
Auf die – via schweizerische Botschaft in Belgrad versandte – Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2017 (BVGer-act. 3) hin
nannte der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2017 eine Zustellungs-
adresse in der Schweiz (BVGer-act. 6).
H.
Der mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 beim Beschwerdeführer
einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– (BVGer-act. 7) ging am
18. November 2017 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts
ein (BVGer-act. 9).
I.
Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen. Sie führte zur Begründung aus, das vorliegend zur Anwendung
gelangende Abkommen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugo-
slawien vom 8. Juni 1962 unterliege dem sogenannten Pro-rata-System
(Typ B Verträge), nach welchem es für eine ordentliche schweizerische In-
validenrente alleine auf die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungs-
zeiten ankomme. Für die Erfüllung der Mindestbeitragszeit sei in diesem
Abkommen daher keine Berücksichtigung der serbischen Versicherungs-
zeiten vorgesehen. Seit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision, das heisst ab
dem 1. Januar 2008, hätten gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG lediglich noch die-
jenigen Versicherten, die bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens
drei Beitragsjahre aufwiesen, Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente.
Massgebend bei der Prüfung, ob die ein- oder dreijährige Mindestbeitrags-
dauer zur Anwendung gelange, sei das Datum des Eintritts des Versiche-
rungsfalls und nicht etwa dasjenige des Anmeldedatums, des Beschlusses
der IV-Stelle oder der Verfügung. Der Versicherungsfall trete gemäss Art. 4
Abs. 2 IVG in jenem Zeitpunkt ein, in welchem erstmals eine Leistung der
Invalidenversicherung objektiv angezeigt sei. Der Rentenanspruch setze
gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG voraus, dass eine Person während eines Jahres
durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sei und im
Anschluss an diese Wartezeit voraussichtlich während längerer Zeit min-
destens in diesem Umfang erwerbsunfähig bleibe. Der Eintritt des Versi-
cherungsfalls sei in der Regel mit der Entstehung des Rentenanspruchs
identisch, sofern nicht eine verspätete Anmeldung im Sinne von Art. 29
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Seite 6
Abs. 1 IVG vorliege. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. November 2010
habe die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen befris-
teten Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis zum 1. Juni
1999 aufweise, die Rente indessen aufgrund einer verspäteten Anmeldung
vom 20. Februar 2006 unter Beachtung von aArt. 48 Abs. 2 IVG nicht aus-
bezahlt werden könne. Vorliegend sei die erneute Anmeldung vom 25. Juli
2016 zu prüfen. Bei einem nach dem 1. Januar 2008 allfällig eingetretenen
Versicherungsfall sei die Regel der dreijährigen Mindestbeitragsdauer an-
wendbar, welche in casu nicht erfüllt sei (BVGer-act. 11).
J.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 schloss das Bundesverwaltungsge-
richt den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 13), nachdem der Beschwerde-
führer von der ihm mit Verfügung vom 8. Januar 2018 eingeräumten Gele-
genheit zur Einreichung einer Replik (BVGer-act. 12) keinen Gebrauch ge-
macht hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Be-
schwerdeführer durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]); siehe
auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem er ausserdem den erhobenen
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat, ist auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art.
52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 16. Juni 2017. Mit dieser hat die Vorinstanz das neue Leis-
tungsgesuch des Beschwerdeführers infolge nicht erfüllter versicherungs-
mässiger Voraussetzungen (Mindestbeitragsdauer von drei Jahren) abge-
wiesen. Vorliegend ist damit streitig sowie vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers
C-3834/2017
Seite 7
zu Recht aufgrund der nicht erfüllten Mindestbeitragsdauer abgewiesen
hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in
Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend:
Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemali-
gen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1
m.w.H.). Die Schweiz hat mit Serbien kein neues Abkommen über Soziale
Sicherheit abgeschlossen, weshalb für Bürger von Serbien weiterhin das
Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des
BVGer C-5325/2014 vom 20. Dezember 2017 E. 6.1). Nach Art. 2 des So-
zialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über
die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden
Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung
vor. Demnach ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
schweizerische Invalidenrente hat, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften zu beantworten (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsab-
kommens).
3.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 16. Juni 2017) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berück-
sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang
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Seite 8
stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
3.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Die Invali-
dität beziehungsweise der Versicherungsfall Invalidenrente gilt erst mit der
Entstehung des Rentenanspruchs als eingetreten (vgl. 138 V 475 E. 3 mit
weiteren Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1). Vorliegend fin-
den demnach – gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. zum Beispiel Urteil des BVGer C-7459/2014 vom 3. November 2016
E. 4.1 f. m.w.H.) grundsätzlich diejenigen Vorschriften Anwendung, die spä-
testens beim Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2017 in Kraft standen.
4.
4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invaliden-
versicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1
ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehe-
nen Dauer Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat. Diese Vo-
raussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt,
so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist.
Art 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung be-
stimmt, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen
Jahres Beiträge geleistet worden sein müssen. Diese Bestimmung wurde
im Rahmen der 5. IV-Revision unter anderem dahingehend geändert, dass
die Mindestbeitragszeit erhöht wurde (AS 2007 5129; vgl. auch ULRICH
MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Erwin Mu-
rer/Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Sozial-
versicherungsrecht, 3. Aufl., 2014, Ziff. I zu Art. 36, S. 478). In der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt Art. 36 Abs. 1 IVG voraus, dass
bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge
geleistet worden sind.
4.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
(IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er-
forderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 30ter Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Diese Konten sind für die Bestimmung
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Seite 9
der Beitragszeiten und Beitragshöhe grundsätzlich verbindlich, sofern
diese nicht fristgerecht berichtigt wurden (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV [SR
831.101]) oder im Streitfall der volle Beweis für die Unrichtigkeit der Ein-
träge erbracht wird (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich sowie unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer in den Jahren 1989 bis 1991 während 13 Monaten sowie
im Jahr 2010 während einem Monat, insgesamt entsprechend während
14 Monaten, Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat (vgl. For-
mular E 205 CH vom 14. März 2017, mit welchem die Vorinstanz den
schweizerischen Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers gegenüber
dem serbischen Versicherungsträger dokumentierte, in IV-act. 202). Damit
erfüllt er lediglich die altrechtliche Mindestbeitragsdauer von einem Jahr,
nicht jedoch die neurechtliche von drei Jahren. In dem nachträglich vom
Bundesverwaltungsgericht angeforderten IK-Auszug vom 18. März 2018
(BVGer-act. 14) wird der erwähnte Beitragsmonat des Jahres 2010 nicht
aufgeführt. Nachdem indessen sowohl 13 Beitragsmonate als auch 14 Bei-
tragsmonate die neurechtlich vorausgesetzte Beitragsdauer von drei Jah-
ren nicht erfüllen, kann vorliegend offenbleiben, weshalb der IK-Auszug
vom 18. März 2018 die vom Beschwerdeführer im Jahr 2010 geleisteten
AHV/IV-Beiträge nicht berücksichtigt.
4.3 Zu prüfen bleibt, ob für den Beschwerdeführer die altrechtliche Min-
destbeitragsdauer von einem Jahr oder die neurechtliche Mindestbeitrags-
dauer von drei Jahren gilt. Es ist daher zu klären, welche Fassung von
Art. 36 Abs. 1 IVG für den Beschwerdeführer intertemporal anwendbar ist.
Die Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006
(5. IV-Revision) enthalten keine für den vorliegenden Fall massgebende
übergangsrechtliche Sonderregelung. Damit kommen die in Erwägung 3.4
skizzierten allgemeinen Kriterien des intertemporalen Rechts zur Anwen-
dung (Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1 i.f.; vgl.
zum Ganzen: Urteil des BVGer C-44/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3).
Der (potentielle) Versicherungsfall kann vorliegend frühestens nach der
Neuanmeldung vom 25. Juli 2016 eingetreten sein. Entsprechend ist vor-
liegend Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung anwendbar. Selbst unter der Annahme einer bereits früher eingetre-
tenen, rentenberechtigenden Verschlechterung des Gesundheitszustands
nach Erlass der heute rechtskräftigen Verfügung vom 9. September 2013
wäre das neue Recht anwendbar, da bereits die erwähnte Verfügung vom
9. September 2013 (erst) deutlich nach dem 1. Januar 2008 erging und
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Seite 10
damit nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung von Art.
36 Abs. 1 IVG.
5.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass für ihn die Leistungsvoraus-
setzung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer gemäss der aktuellen Fas-
sung von Art. 36 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangt. Er macht indessen
geltend, seine serbischen Versicherungszeiten (von 18 Jahren), welche
der serbische Versicherungsträger an die Vorinstanz übermittelt habe,
seien zu den schweizerischen Versicherungszeiten hinzuzurechnen (Sach-
verhalt Bst. F).
Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, das vorliegend
anzuwendende Sozialversicherungsabkommen sehe keine Anrechnung
der im Wohnsitzstaat absolvierten Versicherungszeiten vor (Sachverhalt
Bst. I).
5.1 Bereits mit der rechtskräftigen Verfügung vom 9. September 2013 hat
die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers infolge Nicht-
erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen (vgl. Sachver-
halt Bst. C). Auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni
2017 erfüllte der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweizerischen Ver-
sicherungszeiten die aktuell geltende dreijährige Mindestbeitragsdauer
nicht (E. 4.2 Abs. 2), wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung
vom 16. Juni 2017 zu Recht vermerkte.
5.2 Wenn – wie vorliegend – die Beitragsdauer von mindestens einem
Jahr, nicht jedoch die dreijährige Beitragsdauer, erfüllt ist, können gemäss
Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über das Ver-
fahren in der Invalidenversicherung (KSVI), gültig ab dem 1. Januar 2010,
lediglich allfällige Versicherungszeiten in einem EU- oder EFTA-Staat mit-
berücksichtigt werden (Rz. 2023 Abs. 1 Satz 2), was vorliegend indessen
nicht in Frage steht. Das vorliegend anzuwendende Sozialversicherungs-
abkommen zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien (vgl. E. 3.1) sieht
in diesem Zusammenhang in Art. 10 vor, dass für den Erwerb des An-
spruchs auf (ex-) jugoslawische Versicherungsleistungen die in der schwei-
zerischen AHV zurückgelegten Versicherungszeiten mit den in der (ex-) ju-
goslawischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet
werden können, wenn die allein auf Grund der nach (ex-) jugoslawischer
Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten im Falle von insbeson-
dere Invalidität keinen Anspruch auf Leistungen gewähren (vgl. Art. 10 Abs.
C-3834/2017
Seite 11
2 lit. a des Sozialversicherungsabkommens). Art. 10 des Sozialversiche-
rungsabkommens regelt somit nur die für den Anspruch auf eine Invaliden-
rente nach der (ex-) jugoslawischen Gesetzgebung erforderlichen Mindest-
beitragszeiten. Die Formulierung von Art. 10 des Sozialversicherungsab-
kommens impliziert insbesondere, dass die Möglichkeit der Zusammen-
rechnung von schweizerischen und serbischen Versicherungszeiten ledig-
lich für den Anspruch einer Versicherungsleistung des serbischen Versi-
cherungsträgers gilt. Umgekehrt schweigt das Abkommen zu den für den
Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente erforderlichen Mindest-
beitragszeiten (zum qualifizierten Schweigen vgl. BGE 138 II 1 E. 4.2). Da-
mit sieht das Sozialversicherungsabkommen für die Voraussetzungen des
Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente e contrario keine Mög-
lichkeit der Zusammenrechnung der sowohl in der Schweiz als auch in Ser-
bien zurückgelegten Versicherungszeiten vor, womit vorliegend aus-
schliesslich die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten be-
rücksichtigt werden können. Die angefochtene Verfügung vom 16. Juni
2017 ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt zu schützen.
5.3 Insgesamt hat die Vorinstanz damit mit der angefochtenen Verfügung
vom 16. Juni 2017– mangels Erfüllung der dreijährigen Beitragsdauer – zu
Recht das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016 ab-
gewiesen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_459/2015 vom 10. Juli 2015). Die
angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2017 ist daher zu bestätigen und die
Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
6.
6.1 Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unab-
hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis 1‘000.– festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrens-
kosten auf Fr. 800.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterle-
gene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent-
nommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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